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Ruhepause im Arbeitsrecht – § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte v

Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend in vollen Arbeitstagen zu gewähren – § 7 BurlG -Arbeitsrecht in Trier – Konz – Saarburg

§ 7 BUrlG Absatz 1: Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang