Ihr Suchbegriff
Logo

Gewährt der Arbeitgeber in der ersten Jahreshälfte mehr Urlaub, als dem Arbeitnehmer anteilig zustehen würde, trägt der Arbeitgeber das Risiko

  Der Gesetzgeber hat in § 5 BUrlG folgende Regelung getroffen:   Abs. 1)      Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer lit. c wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderja