Betriebsrat

Betriebsratswahl, Mitbestimmung, Widerspruch, Kostenerstattung,

Mobbingtagebuch – so kann ein Mobbing Opfer seine Vorwürfe gegen den / die Mobber beweisen!

Da wir in der Bundesrepublik Deutschland in einem Rechtsstaat leben und dafür sind wir dankbar, ist beim Thema “Mobbing” in der Regel das Hauptproblem des gemobbten Opfers die Beweisführung gegen über den mobbenden Arbeitgeber oder Kollegen.

  • Im Arbeitsgerichtsverfahren muss das Mobbingopfer in der Regel die Tatsachen des Mobbings darlegen und beweisen.
  • Er/sie trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche mobbingbegründenden Umstände für das behauptete Mobbig, d.h. die Beeinträchtigung der Gesundheit oder des Persönlichkeitsrechts.
  • Der/ die Gemobbte müssen alle konkreten Tatsachen vortragen:
    -  Benennung der einzelnen Ereignisse mit Datum, Uhrzeit, Anlass
    -  Ort,
    -  Namen der Beteiligten.
    - Bilder sichern, Ausdrucke und Kopien sichern, Screenshots vom PC
  • Lediglich im Bereich des AGG kann  gem. § 22 AGG eine Beweiserleichterung zugunsten des betroffenen Arbeitnehmers eintreten.
  • Expertentip: Das Führen eines Mobbingtagebuches zur Beweissicherung

Arbeitsrecht Anwalt Trier – Finanzielle Vergütung von nicht genommenen Mindesjahresurlaub

Arbeitsrecht,Beamtenrecht,EU-Recht

Beamter hat bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Mindestjahresurlaub

Über den Mindestanspruch hinaus gehender Urlaub muss nicht zwingend finanziell ausgeglichen werden

Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn er seinen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen aus Krankheitsgründen ganz oder zum Teil nicht ausüben konnte. Für etwaige Ansprüche auf zusätzlichen bezahlten Urlaub kann jedoch die nationale Regelung die Zahlung einer finanziellen Vergütung ausschließen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Die Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung* verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält. Dieser bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

Hintergrund
Herr Neidel arbeitete seit 1970 im Dienst der Stadt Frankfurt am Main. Er war dort im Beamtenverhältnis zunächst als Feuerwehrmann, dann als Hauptbrandmeister tätig. Ab dem 12. Juni 2007 war Herr Neidel wegen Krankheit dienstunfähig und trat mit Ablauf des Monats August 2009 in den Ruhestand. Aufgrund der von der Fünftagewoche abweichend festgesetzten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Feuerwehrbeamte betrug der Anspruch von Herrn Neidel auf Jahresurlaub in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils 26 Tage. Feuerwehrbeamte haben außerdem Anspruch auf einen Feiertagsausgleich.

Übertragungszeitraum für nichtgenommenen Urlaub beträgt neun Monate
Nach den anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften musste Herr Neidel seinen Urlaub grundsätzlich im Urlaubsjahr nehmen. Die Rechtsvorschriften legten jedoch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten fest, so dass Urlaub, der nicht innerhalb dieser neun Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten worden war, verfiel.

Beamter beantragt finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub
Herr Neidel ist der Auffassung, zwischen 2007 und 2009 einen unerfüllten Urlaubsanspruch von 86 Tagen angesammelt zu haben, was einen Betrag von 16 821,60 brutto ergebe. Er beantragte deshalb bei der Stadt Frankfurt am Main die Zahlung einer finanziellen Vergütung in dieser Höhe für den nicht genommenen Urlaub. Nachdem sein Antrag mit der Begründung abgelehnt worden war, dass eine Geldabfindung für nicht genommenen Urlaub im deutschen Beamtenrecht nicht vorgesehen sei, erhob Herr Neidel Klage.

VG Frankfurt am Main erbittet Vorabentscheidung des EuGH über Umfang des Anspruchs auf finanzielle Vergütung
Vor diesem Hintergrund hat das angerufene Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Gerichtshof mit mehreren Fragen befasst. Insbesondere möchte es wissen, ob die Richtlinie 2003/88 für Beamte gilt und ob sich der darin vorgesehene Anspruch auf eine finanzielle Vergütung nur auf den Mindestjahresurlaub von vier Wochen oder auch auf die im nationalen Recht zusätzlich vorgesehenen Urlaubsansprüche erstreckt.

EU-Richtlinie auch auf Beamte anwendbar
In seinem Urteil führt der Gerichtshof aus, dass die Richtlinie 2003/88 grundsätzlich für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche gilt, um bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung der Arbeitnehmer zu regeln. Zwar sind in der Richtlinie Ausnahmen von ihrer Anwendung vorgesehen, doch sind diese allein zu dem Zweck erlassen worden, das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienste zu gewährleisten, die in Situationen von besonderer Schwere und besonderem Ausmaß für den Schutz der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit und Ordnung unerlässlich sind. Daher antwortet der Gerichtshof, dass die Richtlinie 2003/88 für einen Beamten gilt, der unter gewöhnlichen Umständen als Feuerwehrmann tätig ist.

EuGH bejaht Anspruch auf finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub
Sodann weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach dieser Richtlinie jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat. Endet das Arbeitsverhältnis jedoch, ist es nicht mehr möglich, den bezahlten Jahresurlaub tatsächlich zu nehmen. Deshalb und um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer jeder Genuss dieses Anspruchs – selbst in finanzieller Form – verwehrt wird, gewährt die Richtlinie dem Arbeitnehmer in einem solchen Fall einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung. Für den vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass der Eintritt eines Beamten in den Ruhestand sein Arbeitsverhältnis beendet. Der Gerichtshof folgert daraus, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat.

Nationale Vorschriften, die weitere Vergütungen von Urlaub ausschließen, zulässig
Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass die Richtlinie der Anwendung nationaler Bestimmungen nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren. In einem solchen Fall können die nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte.

Vergütung von nichtgenommenem, bezahlten Jahresurlaub von mehr als vier Wochen liegt im Entscheidungsspielraum des Mitgliedsstaats
In diesem Zusammenhang führt der Gerichtshof aus, dass sich die Richtlinie auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung beschränkt und die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, für den Schutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Vorschriften anzuwenden. Daher kann im nationalen Recht ein Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von mehr als vier Wochen vorgesehen werden, der unter den in diesem nationalen Recht niedergelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme und Gewährung eingeräumt wird. Dabei ist es Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie den Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren und ob sie dabei einen Anspruch des in den Ruhestand tretenden Beamten auf eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass ihm diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Ebenso ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für eine solche Gewährung festzulegen.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie nach seiner jüngeren Rechtsprechung einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die durch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den Anspruch eines in den Ruhestand tretenden Beamten auf Ansammlung der finanziellen Vergütungen für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt. Jeder Übertragungszeitraum muss nämlich für den Arbeitnehmer die Möglichkeit gewährleisten, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant werden sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten. Im vorliegenden Fall beträgt der Übertragungszeitraum jedoch neun Monate, ist also kürzer als der betreffende Bezugszeitraum (hier ein Jahr).

* Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Gerichtshof der Europäischen Union
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:03.05.2012
  • Aktenzeichen:C-337/10

Quelle:Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

Arbeitsrecht Anwalt Trier – Wie sind Urlaubsansprüche bei langjähriger Krankheit abzugelten?

Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei langjähriger Krankheit

Begrenzung des Übertragungszeitraums zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen auf 15 Monate zulässig

Einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgend, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm, dass ein Arbeitnehmer bei langjähriger Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub nicht unbegrenzt ansammeln kann, sondern die Abgeltung von Urlaubsansprüchen auf einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten begrenzt werden darf.

Der schwerbehinderte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war in der Zeit vom 1. April 1964 bis zum 31. August 2008 im Dortmunder Betrieb der Beklagten als Schlosser beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Einheitliche Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 (im Folgenden: EMTV) Anwendung. Der Kläger war zunächst seit dem 23. Januar 2002 arbeitsunfähig krank und bezog ab dem 1. Oktober 2003 jeweils befristet eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31. August 2008 durch Aufhebungsvereinbarung beendet.

LAG legt EuGH Frage zur Zulässigkeit der Ansammlung von Urlaub bei langjähriger Arbeitsunfähigkeit vor
Am 18. März 2009 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Dortmund Klage auf Abgeltung seines Urlaubs für die Jahre 2006, 2007 und 2008 in Höhe von jeweils 35 Arbeitstagen ein. Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs von 60 Arbeitstagen und des Schwerbehindertenurlaubs von 15 Arbeitstagen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 zu. Im Berufungsverfahren legte das Landesarbeitsgericht Hamm dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vor, ob Urlaubsansprüche für langjährig arbeitsunfähige Arbeitnehmer angesammelt werden können oder ob sie zeitlich befristet sind.

EuGH erklärt Begrenzung des Ansammelns von Urlaubsansprüchen auf einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten für zulässig
Das Gericht hatte daran Zweifel, ob der Zweck des Urlaubsanspruchs die Ansammlung von Urlaubsansprüchen über viele Jahre erfordert. Mit Urteil vom 22. November 2011 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass Artikel 7 I. der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dahingehend auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften wie Tarifverträgen, die das Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub aus vergangener Zeit auf einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten beschränken, nicht entgegensteht.

LAG: Urlaub ist für 15 Monate abzugelten
Der Entscheidung des EuGH folgend verurteilte das Landesarbeitsgericht die Beklagte daraufhin, für 15 Monate den Urlaub abzugelten und wies im Übrigen die Klage ab. Nach dem Urteil des EuGH ist der § 11 Abs. Unterabs. 3 des EMTV, der einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten bei Krankheit vorsieht, nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen Europarecht.

Kläger durfte Ansprüche über 3-Monats-Frist hinaus geltend machen
Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Kläger auch berechtigt, die Ansprüche noch geltend zu machen, obwohl er die im EMTV geregelte 3-Monats-Frist nach Fälligkeit nicht eingehalten hat. Denn dieser Tarifvertrag hat die Besonderheit, dass diese Frist nicht gilt, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung der nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert war, die Frist einzuhalten. Dieser Fall war hier anzunehmen, weil zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Ansprüche des Klägers nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts solche Ausschlussfristen für Urlaubsansprüche noch keine Anwendung fanden und der Kläger zum damaligen Zeitpunkt die Frist gar nicht einhalten musste.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landesarbeitsgericht Hamm
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:22.03.2012
  • Aktenzeichen:16 Sa 1176/09

Quelle:Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online

Arbeitsrecht Anwalt Trier – Arbeitszeitkonto – wann ist Kürzung des Zeitguthabens zulässig?

Arbeitszeitkonto – Kürzung von Zeitguthaben nur mit entsprechender betrieblicher Vereinbarung zulässig

Arbeitgeber darf Zeitguthaben auf Arbeitszeitkonto nicht ohne weiteres mit Minusstunden verrechnen

Das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist bei der Beklagten als Briefzustellerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für das Unternehmen der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung. Diese sehen vor, dass die Arbeitnehmer innerhalb der Arbeitszeit Erholungszeiten erhalten, die in den Dienstplänen zu bezahlten Kurzpausen zusammengefasst sind. Außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleistete Überstunden und deren Ausgleich durch Freizeit werden auf einem Arbeitszeitkonto festgehalten.

Arbeitgeber streicht Zeitguthaben nach Inkrafttreten eines neuen Tarifvertrags
Am 1. April 2008 trat ein neuer Tarifvertrag in Kraft, welcher die Erholungszeiten kürzte. Diese Kürzung konnte erst zum 1. Juli 2008 in neuen Dienstplänen umgesetzt werden. Die Beklagte strich deshalb ein Zeitguthaben von 7,20 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin mit der Begründung, die Klägerin habe im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2008 die geschuldete Arbeitszeit nicht vollständig erbracht. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Gutschrift der gestrichenen Stunden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

BAG erklärt Verrechnung von Minusstunden für unzulässig
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Beklagten zurück. Weder Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung erlauben es, das Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu belasten, die sich aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben.

  • Vorinstanz:
    • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil
      [Aktenzeichen: 5 Sa 2328/10]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesarbeitsgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:21.03.2012
  • Aktenzeichen:5 AZR 676/11

Quelle:Bundesarbeitsgericht/ra-online

Arbeitsrecht Trier – Verlust des Unfallversicherungsschutzes

Wird der Arbeitsweg für ein Privatgespräch unterbrochen, besteht kein Unfallversicherungsschutz

Finale Handlungstendenz des Versicherten muss auf das Zurücklegen des Arbeitsweges gerichtet sein, damit Unfallversicherungsschutz besteht

Der Weg von der Arbeit zum Wohnort ist nur vom Schutz der Arbeitsunfallversicherung erfasst, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. So darf der Versicherte seinen Arbeitsweg nicht aus privaten Gründen, die nichts mehr mit der eigentlichen Arbeit beziehungsweise dem Zurücklegen des Arbeitsweges zu tun haben, unterbrochen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.

Der Kläger im vorliegenden Fall wollte einen Unfallschaden als Arbeitsunfall gerichtlich durchsetzen, nachdem die Versicherung eine Haftung für den entstandenen Schaden ausgeschlossen hatte. Der Kläger wurde während des Rückwärtsfahrens eines Lkw zwischen dem Fahrzeug und einer Gebäudewand eingequetscht, so dass eine sofortige intensiv-medizinische Behandlung nötig war.

Versicherung meint, der Unfall stand nicht im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit
In der Unfallanzeige hieß es, der Mann sei auf dem Weg zu seinem Arbeitgeber, einer Zeitarbeitsfirma, von einem Lkw erfasst worden. Nach Meinung der Versicherung habe der Arbeitgeber des Klägers jedoch keine Unfallanzeige erstattet, da der Vorfall nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer passiert sei. Der Arbeitgeber habe selbst erst durch die Zeitung von dem Unfall erfahren. Demnach bestehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz, da kein Arbeitsunfall vorliege.

Zurücklegen des Arbeitsweges war laut Versicherung nicht mehr erstes Ziel des Klägers
Das Versicherungsunternehmen stütze sich vor allem auf die Zeugenaussage eines guten Bekannten des Klägers. Der Zeuge gab an, der Kläger sei am Unfalltag zu ihm auf das Gelände und des Supermarktes und in den Bereich der Warenanlieferung gekommen und habe sich mit ihm unterhalten. Den rückwärts fahrenden Lkw hätten beide zwar bemerkt, jedoch nicht weiter reagiert, da sie davon ausgingen, das Fahrzeug würde rechtzeitig stoppen. Nach Meinung der Versicherung habe sich der Mann damit von seinem direkten Weg zum Arbeitgeber entfernt, um aus eigenwirtschaftlichen Gründen die Ladezone, an der sich der Unfall schließlich ereignete, aufzusuchen. Dort habe er private Kontakte gepflegt. Ein Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit bestehe nicht, da die finale Handlungstendenz nicht mehr auf das Zurücklegen des Arbeitsweges gerichtet gewesen sei.

Arbeitskollege angeblich nur zufällig getroffen
Der Kläger bestritt die Behauptungen der Versicherung und erklärte, sich auf direktem Weg zu seinem Arbeitgeber und damit während des Unfallgeschehens auf dem gesetzlich versicherten Arbeitsweg befunden zu haben. Er habe seinen Arbeitskollegen nur zufällig getroffen, und deshalb keine Unterbrechung seines Arbeitsweges vorgenommen.

Wenn private Unterhaltung länger als 10 Minuten dauert, gilt der Arbeitsweg als unterbrochen
Das Sozialgericht Karlsruhe bestätigte die Rechtmäßigkeit der Zahlungsverweigerung der Versicherung. Der Versicherungsschutz für Arbeitsunfälle umfasse auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Das Verhalten des Versicherten müsse jedoch in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit stehen. Der Versicherungsschutz scheide selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf dem für gewöhnlich genutzten Weg von der Arbeitsstätte zum Wohnort ereigne, es aber an einem inneren Zusammenhang fehle, beispielsweise wenn eigenwirtschaftliche, also private, Gründe vorliegen würden. Für den Versicherungsschutz unschädlich wären jedoch ganz kleine private Zwecke, die “so im Vorbeigehen” erledigt werden könnten. Dazu zähle beispielsweise das Einwerfen eines Briefes oder das Ziehen einer Zigarettenschachtel aus einem Automaten. Als nicht mehr geringfügig anzusehen sei dagegen eine private Unterhaltung von mehr als 10 Minuten Dauer. Im vorliegenden Fall hätten Gründe vorgelegen, die den Versicherungsausfall ausschlossen. Der Kläger habe sich von seinem eigentlichen Arbeitsweg entfernt, um ein länger andauerndes privates Gespräch zu führen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Sozialgericht Karlsruhe
  • Entscheidungsart:Gerichtsbescheid
  • Datum:25.02.2010
  • Aktenzeichen:S 4 U 2233/09

Quelle:ra-online, Sozialgericht Karlsruhe (vt/st)

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Arbeitsrecht Trier – Was geschieht mit meinen persönlichen Daten auf der Webseite meines früheren Arbeitgebers – kann ich Löschung verlangen?

Arbeitgeber muss persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer von Firmen-Webseite löschen

Veröffentlichung persönlicher Daten nach Ende des Arbeitsverhältnisses greift unberechtigt in Persönlichkeitsrechte ein

Das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers ist verletzt, wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer weiter auf seiner Firmen-Webseite präsentiert. Der betroffene Arbeitnehmer kann deren Löschung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht und bestätigte damit ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Rechtsanwältin und zudem im Besitz einer US-amerikanischen Anwaltszulassung. Sie war vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2011 in der Steuerberater- und Anwaltssozietät der drei Beklagten tätig. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin mit entsprechendem Profil als Rechtsanwältin der Kanzlei auf der Internetseite der Sozietät geführt. Ferner wurde in dem News Blog der Homepage eine Webseite geführt, in der ebenfalls Profil und Foto der Klägerin dargestellt wurden, verbunden mit der Nachricht, dass sie das Anwaltsteam nun im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht verstärke. Beide Veröffentlichungen erfolgten mit Wissen und Wollen der Klägerin.

Kanzlei löscht Daten ehemaliger Arbeitnehmerin nur teilweise
Nach dem Ausscheiden war die Klägerin weiter als Rechtsanwältin zugelassen. Sie wurde zudem Leiterin der Rechtsabteilung eines Unternehmens. Von ihren ehemaligen Arbeitgebern verlangte sie die Löschung ihrer persönlichen Daten auf beiden Websites. Die beklagte Sozietät löschte die Daten von ihrer Homepage, nicht aber von der Website im Rahmen des News Blogs.

Beklagte Sozietät zur Löschung sämtlicher persönlicher Daten der Klägerin verpflichtet
Die hiergegen beantragte einstweilige Verfügung war vor dem Arbeitsgericht erfolgreich. Die Berufung der Beklagten war ohne Erfolg. Auch das Hessische Landesarbeitsgericht war der Ansicht, dass die beklagte Sozietät die persönlichen Daten der Klägerin samt Foto von allen Seiten ihrer Internetpräsentation löschen müsse. Den Beklagten wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro angedroht.

Veröffentlichung der Daten führt zu Wettbewerbsnachteilen der Klägerin
Die Veröffentlichung greife nach Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Das veröffentlichte Profil habe werbenden Charakter. Bewusst würden durch Foto und Text die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation der Klägerin herausgestellt. Es entstehe der unzutreffende Eindruck, dass die Klägerin nach wie vor in der Sozietät arbeite. Dies führe auch zu Wettbewerbsnachteilen der Klägerin in ihrer Position als Rechtsanwältin. Potentielle Mandanten würden auf die Homepage der Beklagten verwiesen.

Für Sozietät besteht kein Berechtigtes Interesse an Veröffentlichung der Daten
Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung der Daten der Klägerin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gebe es nicht.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:24.01.2012
  • Aktenzeichen:19 SaGa 1480/11

Quelle:Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online

Arbeitsrecht Trier – Wenn der Arbeitgeber abmahnt und kündigt – ist das auch Mobbing?

Fristlose Kündigungen und Abmahnungen stellen kein Mobbing dar

Betriebsratsvorsitzende scheitert mit Klage auf Entschädigung und Schmerzensgeld in Höhe von 420.000 Euro wegen Mobbings

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat die Klage einer Betriebsratsvorsitzenden auf Erhalt von Schmerzensgeld in Höhe von 420.000 Euro wegen Mobbings abgewiesen. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin, wie behauptet, seitens des Arbeitgebers diskriminiert oder in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt wurde.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls die auf der Gala „Goldene Bild der Frau“ im März 2011 für ihr soziales Engagement ausgezeichnet wurde, ist bei der Beklagten seit 2000 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Seit August 2008 ist sie Vorsitzende des Betriebsrats. Ende 2010 und Anfang 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats mehrmals fristlos. Sie wirft der Klägerin unter anderem vor, andere Mitglieder des Betriebsrats beleidigt und bedroht, ein Tierabwehrgerät im Betriebsratsbüro aufbewahrt und ihre Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht zu haben. Sie zweifelt an der von der Klägerin angezeigten Arbeitsunfähigkeit, weil die Klägerin damals an einer Segeltour und an einer Kinderfreizeit teilgenommen hat. Über die Wirksamkeit der Kündigungen ist noch nicht rechtskräftig entschieden.

Klägerin verlangt Schmerzensgeld wegen angeblichen monatelangen Mobbings und daraus resultierender gesundheitlicher Beeinträchtigungen
Nunmehr verlangt die Klägerin von der Beklagten Entschädigung und Schmerzensgeld in Höhe von 420.000 Euro als Ersatz immaterieller Schäden sowie den Ersatz weiterer materieller Schäden. Sie macht geltend, sie sei in mindestens 25 Fällen, u.a. durch die aus ihrer Sicht rechtswidrigen Kündigungen und mehrere unberechtigte Abmahnungen, wegen ihrer Weltanschauung diskriminiert worden. Sie sei unter Druck gesetzt worden, damit sie den Betriebsratsvorsitz niederlege. Als Folge des monatelangen Mobbings seien bei ihr massive gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgetreten.

Anhaltspunkte für Diskriminierung oder Verletzung der Persönlichkeitsrechte nicht erkennbar
Das Arbeitsgericht Wuppertal hat die Klage abgewiesen. Dem umfangreichen, aber weitgehend rechtlich unerheblichen Vortrag der Klägerin sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beklagte sie diskriminiert oder in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Die Beklagte hat sich ihr gegenüber lediglich grundsätzlich zulässiger arbeitsrechtlicher Instrumentarien bedient. Im Übrigen handelt es sich bei der Einstellung der Klägerin, für ein gutes Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sorgen zu wollen, nicht um eine Weltanschauung i. S. d. § 1 AGG.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Arbeitsgericht Wuppertal
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:01.03.2012
  • Aktenzeichen:6 Ca 3382/11

Quelle:Arbeitsgericht Wuppertal/ra-online

Arbeitsrecht Trier Einladung eines Schwerbehinderten zum Vorstellungsgespäch – gibt es einen schadensersatzanspruch bei Nichteinladung?

Arbeitsrecht

Keine Einladung zum Vorstellungsgespräch: Schwerbehinderter Bewerber hat Anspruch auf Entschädigung wegen Benachteiligung

Ausbleiben einer Einladung nur bei offensichtlich fehlender fachlicher Eignung des Bewerbers gerechtfertigt

Ein öffentlicher Arbeitgeber hat gemäß § 82 Satz 2 SGB IX einen schwerbehinderten Menschen, der sich auf eine ausgeschriebene Stelle unter Mitteilung seiner Schwerbehinderteneigenschaft beworben hat, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn, diesem fehlt offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle. Eine unterbliebene Einladung ist ein Indiz für die Vermutung, der Bewerber sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden. Diese Vermutung kann der öffentliche Arbeitgeber durch den Beweis widerlegen, dass für die Nichteinladung nur solche Gründe vorgelegen haben, die nicht die fehlende Eignung des Bewerbers oder dessen Schwerbehinderung betreffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Der schwerbehinderte Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte sich bei der Beklagten auf eine Ausschreibung der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main als „Pförtner/Wächter“ beworben. In seiner Bewerbung hatte er auf seinen Grad der Behinderung von 60 hingewiesen. Bei der Beklagten besteht eine Rahmenvereinbarung zur Integration Schwerbehinderter. Nach dieser Integrationsvereinbarung kann von einer Einladung schwerbehinderter Bewerber zum Auswahlverfahren abgesehen werden, wenn zwischen Zentralabteilung, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragter Einvernehmen besteht, dass der Bewerber für den freien Arbeitsplatz nicht in Betracht kommt. Die Bundespolizeidirektion sah im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Stellen von einer Einladung des Klägers zu einem Vorstellungsgespräch ab. Dieser sieht sich durch diese Nichteinladung wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt und verlangt von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 5.723,28 Euro.

Benachteiligung wegen Schwerbehinderung naheliegend
Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung von 2.700 Euro verurteilt. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Die Bundespolizeidirektion hätte den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, weil durch die Integrationsvereinbarung das Recht des schwerbehinderten Bewerbers auf ein Vorstellungsgespräch nicht eingeschränkt werden sollte. Deshalb besteht die Vermutung, dass der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden ist. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht durch Tatsachen widerlegt, die keinen Bezug zur Schwerbehinderung des Klägers und zu dessen fachlicher Eignung haben. Nur auf solche hätte sich die Beklagte mit Erfolg berufen können, weil § 82 Satz 3 SGB IX hinsichtlich der Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch abschließenden Charakter hat. Die gegen die Höhe der ausgeurteilten Entschädigung gerichtete Revision des Klägers hat das Gericht aus formalen Gründen als unzulässig verworfen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesarbeitsgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:16.02.2012
  • Aktenzeichen:8 AZR 697/10

Quelle:Bundesarbeitsgericht/ra-online

Arbeitsrecht Trier – Kann die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft, eine Sperrzeit (§ 144 SGB III) zur Folge haben?

Die Voraussetzungen einer Sperrzeit ergeben sich asus § 144 I SGB III:

Absatz 1: Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. 2Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),

Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin einen wichtigen Grund zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, dann entfällt der Tatbestand der Sperrzeit.

Der Gesetzgber bringt damit zum Ausdruck, dass es nur dann eine Sperrzeit geben soll, wenn es dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner/ihrer  Interessen mit den Interessen der Solidargemeinschaft aller Versicherten kein anderes Verhalten zugemutet werden kann.

Der Arbeitnehmer kann sich nicht auf einen wichtigen Grund berufen, wenn er eine ihm/ihr zumutbare Obliegenheit verletzt.

Obliegenheit: So ist es grundsätzlich seine Obliegenheit, bevor er durch seine Kündigung einseitig Fakten schafft, rechtzeitig vorher die Arbeitsvermittlung einzuschalten und sich rechtzeitig um neue Arbeit zu bemühen. Bei Ortswechsel sind also vorab Bewerbungen am neuen Wohnort zu platzieren und bei der dortigen Arbeitsverwaltung das Stellenangebot zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Diese Obliegenheit besteht grundsätzlich unabhängig vom Grund der Arbeitsaufgabe.

Wichtiger Grund:  Ehe
Das Bundessozialgericht erkennt  grundsätzlich den Zuzug zum Ehegatten als wichtigen Grund für die Kündigung des rbeitsverhältnisses an,
wenn
1) alle Obliegenheiten (s.o.) erfüllt sind
und
2) die bisherige Arbeitsstelle von der neuen gemeinsamen wohnung nicht im Sinne des § 121 Absatz 4 SGB III zumutbar erreicht werden kann.

§ 121 SGBIII Absatz 4 (Stand 26.2.2012)

Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind.

Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. 3Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab.

Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einem Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslose innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird.

Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einem Arbeitslosen ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar.

Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

Arbeitsrecht Trier * Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf maximales variables Entgelt?

Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Gehaltseinbußen bei variablem erfolgsabhängigen Entgelt

Zusicherung eines maximalen variablen Entgelts bedarf gesonderter vertraglicher Vereinbarung

Für den Arbeitgeber besteht grundsätzlich keine Pflicht, ohne besondere vertragliche Vereinbarung seine Organisationsgewalt so auszuüben, dass die Höhe des erfolgsabhängigen variablen Entgelts einzelner Mitarbeiter sich nicht verändert. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls vertreibt Versicherungsleistungen. Dabei arbeitet sie im Zielgruppenvertrieb mit dem Verein „B.“ zusammen. Der Kläger ist angestellter Versicherungsvertreter in diesem Bereich. Für B. tätige Werber werden zugleich als so genannte „Beauftragte“ für die Beklagte aktiv und versuchen, mit den Mitgliedern des B. ein Beratungsgespräch über Versicherungen zu vereinbaren. Dieses wird dann von „Beratern“ der Beklagten durchgeführt. Die Berater erhalten Provisionen, wobei ein bestimmtes Fixum von der Beklagten garantiert wird. Der Kläger war zunächst als Berater tätig, dann leitete er als Gruppenleiter mehrere Beauftragte und schließlich als Vertriebsleiter mehrere Berater an. Das erfolgsabhängige variable Entgelt des Klägers überstieg das vertraglich garantierte Fixum immer um ein Mehrfaches. Im Bereich B. nahm die Zahl der Beauftragten von 2003 bis 2008 um etwa 60 % ab.

Kläger verlangt Schadensersatz wegen Gehaltseinbußen
Mit der Klage verlangt der Kläger Schadensersatz wegen Gehaltseinbußen in den Jahren 2006 bis 2008. Dazu hat er die Auffassung vertreten, die Beklagte habe schuldhaft die Zahl der Beauftragten reduziert, wodurch die Beratungstermine zurückgegangen seien. Die Beklagte sei verpflichtet, eine ausreichende Zahl von Beratern und Beratungsterminen zur Verfügung zu stellen.

Entgeltvereinbarungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden
Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die zwischen den Parteien getroffenen Entgeltvereinbarungen sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Dem Wesen eines variablen Entgeltbestandteils entspricht es, in der Höhe von Einflüssen des Marktes, der Vertriebsorganisation des Arbeitgebers oder solchen, die von der Person des Arbeitnehmers ausgehen, abhängig zu sein. Grundsätzlich besteht, soweit die vertraglich vereinbarte Aufgabe nicht verändert wird, keine Pflicht des Arbeitgebers, seine Organisation so vorzuhalten, dass die erfolgsabhängig Vergüteten ein maximales variables Entgelt erzielen. Dies bedürfte einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Im konkreten Fall kam hinzu, dass ein Gebiets- oder Kundenschutz arbeitsvertraglich ausgeschlossen worden war und sich die Beklagte selbst bei Übertragung der Vorgesetztenfunktionen vorbehalten hatte, die Zahl der unterstellten Beauftragten oder Berater jederzeit verändern zu können.

  • Vorinstanz:
    • Landesarbeitsgericht München Urteil Entscheidung
      [Aktenzeichen: 2 Sa 1206/09]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesarbeitsgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:16.02.2012
  • Aktenzeichen:8 AZR 98/11

Quelle:Bundesarbeitsgericht/ra-online