Mobbingtagebuch – so kann ein Mobbing Opfer seine Vorwürfe gegen den / die Mobber beweisen!
Da wir in der Bundesrepublik Deutschland in einem Rechtsstaat leben und dafür sind wir dankbar, ist beim Thema “Mobbing” in der Regel das Hauptproblem des gemobbten Opfers die Beweisführung gegen über den mobbenden Arbeitgeber oder Kollegen.
- Im Arbeitsgerichtsverfahren muss das Mobbingopfer in der Regel die Tatsachen des Mobbings darlegen und beweisen.
- Er/sie trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche mobbingbegründenden Umstände für das behauptete Mobbig, d.h. die Beeinträchtigung der Gesundheit oder des Persönlichkeitsrechts.
- Der/ die Gemobbte müssen alle konkreten Tatsachen vortragen:
- Benennung der einzelnen Ereignisse mit Datum, Uhrzeit, Anlass
- Ort,
- Namen der Beteiligten.
- Bilder sichern, Ausdrucke und Kopien sichern, Screenshots vom PC - Lediglich im Bereich des AGG kann gem. § 22 AGG eine Beweiserleichterung zugunsten des betroffenen Arbeitnehmers eintreten.
- Expertentip: Das Führen eines Mobbingtagebuches zur Beweissicherung
Mobbing oder Direktionsbefugis des Arbeitgebers?
Mobbing: Anspruch auf Schmerzensgeld?
Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nur dann Schmerzensgeld wegen Mobbings beanspruchen, wenn er konkret darlegt, dass es sich bei den Vorgehensweisen des Arbeitgebers um dauerhafte systematische degradierende oder beleidigende Handlungen handelt und er hierdurch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung erleidet. Maßnahmen, die arbeitsrechtlich zulässig sind, können grundsätzlich nicht Grundlage eines Schmerzensgeldanspruches sein. Gleiches gilt für nur einzelne rechtswidrige Maßnahmen. Dies hat das Arbeitsgericht Lübeck entschieden.
Der Kläger ist 48 Jahre alt und seit 1975 als Masseur und medizinischer Bademeister bei der Beklagten beschäftigt. Mit der Klage nahm er die Beklagte, die ein Krankenhaus betreibt, auf Schmerzensgeld von mindestens DM 54.000,00 wegen fortgesetzter Mobbingattacken in Anspruch. Durch verstärkte Überwachung und Kritik habe er sich zunehmend unter psychischen Druck gesetzt gefühlt mit der Folge erheblicher Gesundheitsbeeinträchtigungen. Seit 1997 sei er einem ständigen Mobbing ausgesetzt gewesen. Die Beklagte habe ohne seine Kenntnis einen Vermerk über angebliche Fehlleistungen sowie eine formell fehlerhafte Abmahnung zur Personalakte genommen, habe ihm Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nur zögerlich bewilligt, ihn auf eine andere Station versetzt und ihm durch eine neue Arbeitsplatzorganisation den Aufgabenbereich Krankengymnastik entzogen. Als die Parteien über einen Aufhebungsvertrag verhandelten, habe die Beklagte ihn zum Verlassen der Klinik gedrängt. Mehrere Ärzte attestierten dem Kläger, dass er an schwerer arterieller Hypertonie (Bluthochdruck) sowie an depressiven Störungen leide, die auf die belastende Arbeitsplatzsituation zurückzuführen seien. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
Zur Begründung führte es aus, dass rechtswidriges Mobbing dann vorliege, wenn der unterlegene Arbeitnehmer von Vorgesetzten oder Kollegen systematisch und während längerer Zeit direkt oder indirekt mit dem Ziel und Effekt des Ausstoßes angegriffen werde, wobei dies der angegriffene Arbeitnehmer als Diskriminierung erlebe. Wegen Mobbing könne ein Arbeitnehmer nur dann Schmerzensgeld beanspruchen, wenn er substantiiert darlege, dass es sich bei den Vorgehensweisen des Arbeitgebers um dauerhafte systematische degradierende oder beleidigende Handlungen handele. Maßnahmen, die arbeitsrechtlich zulässig seien, könnten nicht Grundlage für einen Schmerzensgeldanspruch sein, auch wenn der Arbeitnehmer diese als belastend empfinde und hierdurch psychisch krank werde. Auch einzelne rechtswidrige Maßnahmen lösten noch keinen Schmerzensgeldanspruch aus. Unter Berücksichtigung dessen habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte ihn vorsätzlich oder fahrlässig an seiner Gesundheit verletzt habe. Selbst wenn es sich bei der Aktennotiz und der Abmahnung um ehrverletzende Aktenstücke handele, hätte die davon ausgehende Beeinträchtigung durch Entfernung derselben aus der Personalakte beseitigt werden können. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass die Beklagte bei der Versetzung ihr Direktionsrecht überschritten habe. Dies gelte auch für die Bearbeitung seiner Fortbildungsanträge und die Zuteilung der Arbeit. Obgleich der Kläger sich möglicherweise subjektiv gemobbt fühlte und dadurch krank geworden sei, habe er jedoch nicht im einzelnen vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte ihn durch die gerügten Maßnahmen dauerhaft und systematisch herabgesetzt und diskriminiert habe.
Angaben zum Gericht:
Gericht: Arbeitsgericht Lübeck
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 07.09.2000
Aktenzeichen: 2 Ca 1850 b/00
Quelle:
Pressemitteilung Nr. 14/00 des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12.12.2000
Kein Anspruch des Mobbing Opfers auf Entlassung des mobbenden Kollegen
Mobbing-Opfer kann vom Arbeitgeber Schmerzensgeld verlangen – Anspruch auf Entlassung des mobbenden Kollegen besteht nicht
BAG zu Ansprüchen wegen Mobbing
Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Vorgesetzten über einen längeren Zeitraum schikaniert wird, kann er seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagen. Der Arbeitgeber haftet für Verdienstausfall, Behandlungskosten und Schmerzensgeld. Dagegen kann er nicht die Entlassung des “Peinigers” verlangen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Kläger ist seit Juli 1987 in der Klinik der Beklagten als Neurochirurg beschäftigt. Seit dem 1. Juli 1990 ist er Erster Oberarzt der Neurochirurgischen Abteilung, ab Anfang 2001 war er deren kommissarischer Leiter. Seine Bewerbung um die Chefarztstelle blieb erfolglos. Ab 1. Oktober 2001 bestellte die Beklagte einen externen Bewerber zum Chefarzt, von dem sich der Kläger seit Mai 2002 “gemobbt” fühlt. Ein von der Beklagten in die Wege geleitetes “Konfliktlösungsverfahren” blieb erfolglos. Von November 2003 bis Juli 2004 war der Kläger wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Seit Oktober 2004 ist er erneut krank.
Der Kläger verlangt, dass die Beklagte das Anstellungsverhältnis mit dem Chefarzt beendet, hilfsweise, dass sie ihm einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz anbietet, an dem er Weisungen des Chefarztes der Neurochirurgie nicht unterliegt. Außerdem verlangt er Schmerzensgeld. Er meint, die Beklagte hafte dafür, dass der Chefarzt sein Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Die Beklagte bestreitet “Mobbinghandlungen” des Chefarztes. Sie habe alles in ihrer Macht Stehende getan, um das Verhältnis zwischen Kläger und Chefarzt zu entspannen. Eine andere adäquate Tätigkeit für den Kläger sei nicht vorhanden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, der Chefarzt habe “mobbingtypische Verhaltensweisen” gezeigt, die sowohl den zwischenmenschlichen Umgang als auch die Respektierung der Position des Klägers als Erster Oberarzt betroffen hätten. Dennoch hat es einen Schmerzensgeldanspruch verneint, weil der Chefarzt nicht habe erkennen können, dass der Kläger auf Grund der Auseinandersetzungen psychisch erkranken werde.
Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da der Chefarzt die psychische Erkrankung des Klägers schuldhaft herbeigeführt habe. Für den Schmerzensgeldanspruch habe die Beklagte einzustehen, da der Chefarzt ihr Erfüllungsgehilfe sei. Über die Höhe des Schmerzensgeldes muss das Landesarbeitsgericht entscheiden. Auch ist noch zu prüfen, ob der Kläger unmittelbar Ansprüche gegen die Beklagte hat, weil diese möglicherweise ihre Verpflichtung verletzt hat, den Kläger vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu schützen.
Leitsatz:
Der Arbeitgeber haftet nach § 278 BGB für Schäden, die einer seiner Arbeitnehmer dadurch erleidet, dass ihn sein Vorgesetzter schuldhaft in seinen Rechten verletzt.
Angaben zum Gericht:
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 25.10.2007
Aktenzeichen: 8 AZR 593/06
Quelle:
ra-online, Pressemitteilung Nr. 77/07 des BAG vom 25.10.2007
Mobbing – Opfer – Relevanz von Ausschlussfristen?
Bundesarbeitsgericht stärkt “Mobbing”-Opfer – Keine Ausschlussfrist für Ansprüche wegen Mobbings
Mobbing in Gesamtschau zu beurteilen
Auch wenn im Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche vereinbart wurde, können Ansprüche wegen “Mobbings” geltend gemacht werden. Das gilt, wenn einzelne Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein übergreifendes systematisches Vorgehen darstellen. Es ist eine Gesamtschau vorzunehmen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Zwar gilt eine wirksam vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist grundsätzlich auch für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit für Ansprüche aus mobbingbedingten Verletzungshandlungen. Dabei sind jedoch die Besonderheiten des sogenannten Mobbings insofern zu beachten, als eine Gesamtschau vorzunehmen ist, ob einzelne Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein übergreifendes systematisches Vorgehen darstellen. Länger zurückliegende Vorfälle sind zu berücksichtigen, soweit sie in einem Zusammenhang mit den späteren „Mobbing“-Handlungen stehen.
Der Kläger, Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit 1987 beschäftigt. Er trägt vor, er sei im Laufe seiner Beschäftigung in vielfältiger Weise systematischen „Mobbing“-Handlungen ausgesetzt gewesen und deswegen psychisch bedingt arbeitsunfähig erkrankt. Er machte mit der Klage Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung geltend.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, wobei das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung mit der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist durch den Kläger begründet hat. Es hat dabei nur Einzelakte berücksichtigt, die innerhalb von sechs Monaten vor der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche lagen. Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.
Leitsatz:
In Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung.
Angaben zum Gericht:
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 16.05.2007
Aktenzeichen: 8 AZR 709/06
Quelle:
ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/07 des BAG vom 16.05.2007
Rechtsanwalt Arbeitrecht Trier – Wann gibt es Schmerzensgeld bei Mobbing?
ArbG Cottbus: Arbeitgeber zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Mobbing verpflichtet
Verhalten des Arbeitgebers stellt Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar
Versucht ein Arbeitgeber mit Hilfe von Mobbing einen Angestellten zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bewegen, muss er Schmerzensgeld zahlen und Schadensersatz leisten. Dies entschied das Arbeitsgericht Cottbus.
Die Klägerin arbeitete als Pflegedienstleiterin im Alten- und Pflegeheim der Beklagten. Das Verhältnis zu ihrem seit 2004 neuem Vorgesetzten war zunehmend von Konflikten geprägt. In der Folge versuchte er, durch sein Verhalten die Mitarbeiterin zur Aufgabe ihres Arbeitsplatzes zu bewegen. So machte er deren Entscheidungen über ihre Kompetenzen hinweg rückgängig, gab ihr bei Anschuldigungen nicht die Gelegenheit der Stellungnahme, sprach ihr unbegründete Hausverbote aus. Wörtlich sagte er vor anderen: „Frauen meckern nur und sind alle niederträchtig und boshaft so wie Sie“.
Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 Euro. Des Weiteren müsse er der Klägerin alle weiteren Gesundheits-, Vermögens- und sonstigen Schäden ersetzen. Der Arbeitgeber habe durch das Verhalten seines Geschäftsführers seine Fürsorgepflicht und das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin verletzt. Von der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei in einem solchen Falle dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber immer wieder mit seinen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Maßnahmen den Arbeitnehmer schikaniere, benachteilige oder diskriminiere und damit ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Ziel verfolge (Mobbing).
Angaben zum Gericht:
Gericht: Arbeitsgericht Cottbus
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 08.07.2009
Aktenzeichen: 7 Ca 1960/08
Quelle:
ra-online, Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht
Nichtbezahltes Mittagsessen rechtfertigt die Entlassung eines Soldaten grundsätzlich nicht!
Eine fristlose Entlassung eines Soldaten (Hauptgefreiter) , der ein Mittagessen für 2, 70 Euro in der Kasernenkantine nicht bezahlt zu hat, ist grundsätzlich unwirksam.
So lautet die Entscheidung ds VG Koblenz vom 28.09.2010, Aktenzeichen 2 K 339/10.KO. Der Klage wurde stattgegeben und die Entlassung aufgehoben. Der Kläger hatte sich bis dahin tadellos verhalten.
Fürsorgepflicht des Vorgesetzten besteht nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch bei der Bundeswehr für die Bürger in Uniform
Das Soldatengesetz regelt § 10 die Pflichten des Vorgesetzten bei der Bundeswehr, wie folgt:
- Grundsatz des Vertrauensschutzes
- Verbot des Übermaßes
- Pflicht zur Beachtung rechtstaatlicher Grundsätze
- Der Vorgesetzte muss Auskünfte und Ratschläge richtig und vollständig erteilen
Arbeitsrecht Anwalt Trier – Mobbing und Schmerzensgeld
Mobbing: Anspruch auf Schmerzensgeld?
Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nur dann Schmerzensgeld wegen Mobbings beanspruchen, wenn er konkret darlegt, dass es sich bei den Vorgehensweisen des Arbeitgebers um dauerhafte systematische degradierende oder beleidigende Handlungen handelt und er hierdurch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung erleidet. Maßnahmen, die arbeitsrechtlich zulässig sind, können grundsätzlich nicht Grundlage eines Schmerzensgeldanspruches sein. Gleiches gilt für nur einzelne rechtswidrige Maßnahmen. Dies hat das Arbeitsgericht Lübeck entschieden.
Der Kläger ist 48 Jahre alt und seit 1975 als Masseur und medizinischer Bademeister bei der Beklagten beschäftigt. Mit der Klage nahm er die Beklagte, die ein Krankenhaus betreibt, auf Schmerzensgeld von mindestens DM 54.000,00 wegen fortgesetzter Mobbingattacken in Anspruch. Durch verstärkte Überwachung und Kritik habe er sich zunehmend unter psychischen Druck gesetzt gefühlt mit der Folge erheblicher Gesundheitsbeeinträchtigungen. Seit 1997 sei er einem ständigen Mobbing ausgesetzt gewesen. Die Beklagte habe ohne seine Kenntnis einen Vermerk über angebliche Fehlleistungen sowie eine formell fehlerhafte Abmahnung zur Personalakte genommen, habe ihm Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nur zögerlich bewilligt, ihn auf eine andere Station versetzt und ihm durch eine neue Arbeitsplatzorganisation den Aufgabenbereich Krankengymnastik entzogen. Als die Parteien über einen Aufhebungsvertrag verhandelten, habe die Beklagte ihn zum Verlassen der Klinik gedrängt. Mehrere Ärzte attestierten dem Kläger, dass er an schwerer arterieller Hypertonie (Bluthochdruck) sowie an depressiven Störungen leide, die auf die belastende Arbeitsplatzsituation zurückzuführen seien. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
Zur Begründung führte es aus, dass rechtswidriges Mobbing dann vorliege, wenn der unterlegene Arbeitnehmer von Vorgesetzten oder Kollegen systematisch und während längerer Zeit direkt oder indirekt mit dem Ziel und Effekt des Ausstoßes angegriffen werde, wobei dies der angegriffene Arbeitnehmer als Diskriminierung erlebe. Wegen Mobbing könne ein Arbeitnehmer nur dann Schmerzensgeld beanspruchen, wenn er substantiiert darlege, dass es sich bei den Vorgehensweisen des Arbeitgebers um dauerhafte systematische degradierende oder beleidigende Handlungen handele. Maßnahmen, die arbeitsrechtlich zulässig seien, könnten nicht Grundlage für einen Schmerzensgeldanspruch sein, auch wenn der Arbeitnehmer diese als belastend empfinde und hierdurch psychisch krank werde. Auch einzelne rechtswidrige Maßnahmen lösten noch keinen Schmerzensgeldanspruch aus. Unter Berücksichtigung dessen habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte ihn vorsätzlich oder fahrlässig an seiner Gesundheit verletzt habe. Selbst wenn es sich bei der Aktennotiz und der Abmahnung um ehrverletzende Aktenstücke handele, hätte die davon ausgehende Beeinträchtigung durch Entfernung derselben aus der Personalakte beseitigt werden können. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass die Beklagte bei der Versetzung ihr Direktionsrecht überschritten habe. Dies gelte auch für die Bearbeitung seiner Fortbildungsanträge und die Zuteilung der Arbeit. Obgleich der Kläger sich möglicherweise subjektiv gemobbt fühlte und dadurch krank geworden sei, habe er jedoch nicht im einzelnen vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte ihn durch die gerügten Maßnahmen dauerhaft und systematisch herabgesetzt und diskriminiert habe.
Angaben zum Gericht:
Gericht: Arbeitsgericht Lübeck
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 07.09.2000
Aktenzeichen: 2 Ca 1850 b/00
Quelle:
Pressemitteilung Nr. 14/00 des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12.12.2000
Arbeitsrecht Trier Anwalt – Mobbing und Ausschlussfristen
Keine Ausschlussfrist für Ansprüche wegen Mobbings
Mobbing in Gesamtschau zu beurteilen
Auch wenn im Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche vereinbart wurde, können Ansprüche wegen “Mobbings” geltend gemacht werden. Das gilt, wenn einzelne Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein übergreifendes systematisches Vorgehen darstellen. Es ist eine Gesamtschau vorzunehmen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Zwar gilt eine wirksam vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist grundsätzlich auch für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit für Ansprüche aus mobbingbedingten Verletzungshandlungen. Dabei sind jedoch die Besonderheiten des sogenannten Mobbings insofern zu beachten, als eine Gesamtschau vorzunehmen ist, ob einzelne Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein übergreifendes systematisches Vorgehen darstellen. Länger zurückliegende Vorfälle sind zu berücksichtigen, soweit sie in einem Zusammenhang mit den späteren „Mobbing“-Handlungen stehen.
Der Kläger, Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit 1987 beschäftigt. Er trägt vor, er sei im Laufe seiner Beschäftigung in vielfältiger Weise systematischen „Mobbing“-Handlungen ausgesetzt gewesen und deswegen psychisch bedingt arbeitsunfähig erkrankt. Er machte mit der Klage Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung geltend.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, wobei das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung mit der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist durch den Kläger begründet hat. Es hat dabei nur Einzelakte berücksichtigt, die innerhalb von sechs Monaten vor der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche lagen. Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.
Leitsatz:
In Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung.
Angaben zum Gericht:
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 16.05.2007
Aktenzeichen: 8 AZR 709/06
Quelle:
ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/07 des BAG vom 16
Anwalt Trier Arbeitsrecht – Mobbing und Kranketagegeld
Arbeitsunfähigkeit durch Mobbing begründet Anspruch auf Krankentagegeld
Nur eine dauerhafte Berufsunfähigkeit befreit Versicherung von ihrer Leistungspflicht
Mobbing am Arbeitsplatz kann zu körperlichen oder psychischen Leiden oder Erkrankungen führen und eine Arbeitsunfähigkeit des Betroffenen begründen. Hat der Arbeitnehmer eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, so kann er diese damit in Anspruch nehmen. Der Versicherer kann einen Leistungsanspruch nicht verneinen, indem er den Betroffenen auf Vergleichsberufe oder sonstige auf dem Arbeitsmarkt angebotene Erwerbstätigkeiten verweist. Ausschlaggebend ist nämlich die Arbeitsunfähigkeit im konkreten, ausgeübten Beruf am konkreten Arbeitsplatz. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Der Kläger im vorliegenden Fall war als Projektleiter für Brandschutzanlagen beschäftigt. Da er sich an seinem Arbeitsplatz einem Mobbingverhalten ausgesetzt sah, das bei ihm zu physischen und psychischen Leiden geführt hatte, befand er sich seit längerer Zeit in ärztlicher Behandlung. Infolge seiner Erkrankungen sah sich der Mann nicht in der Lage, seine bisherige Arbeitstätigkeit auszuüben und nahm deshalb seine Krankentagegeldversicherung mit einem versicherten Tagegeld in Höhe von 117 Euro in Anspruch. Die Versicherung zahlte zunächst, stellte ihre Leistungen jedoch schließlich mit der Begründung ein, dass der Mann zu hundert Prozent arbeitsfähig sei. Ein außergerichtlich eingeholtes Gutachten belege dies. Es liege demnach auch keine Arbeitsunfähigkeit, sondern lediglich eine “konfliktbedingte Arbeitsplatzunverträglichkeit” vor. Der Arbeitnehmer ging gegen diese Entscheidung vor Gericht.
Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass es sich vorliegend um einen Versicherungsfall nach § 1 (2) Satz 1 MB/KT handelt. Nach medizinischem Befund habe der Kläger seine berufliche Tätigkeit in der konkreten Ausgestaltung in keiner Weise ausüben können. Die von einem Arzt festgestellten Symptome und Krankheiten des Klägers wie Rückenbeschwerden, Panikreaktionen und Depressionen seien auf eine Mobbingsituation am Arbeitsplatz zurückzuführen.
Maßgebend für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sei der bisher ausgeübte Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung. Eine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit liege vor, wenn der Versicherte in seinem bisher ausgeübten Beruf an sich leistungsfähig und lediglich aufgrund besonderer, krankmachender Umstände vorübergehend außerstande sei, seinen Beruf am bisherigen Arbeitsplatz auszuüben. Hierbei müsse die konkrete Tätigkeit der betreffenden Person betrachtet werden und nicht ihre allgemeinen beruflichen Möglichkeiten. Die Arbeitsunfähigkeit bemesse sich also nach der bisherigen Art der Berufsausübung, selbst wenn der Versicherte noch in der Lage wäre, andere Tätigkeiten auszuüben. Der Versicherer sei nicht berechtigt, den Versicherungsnehmer auf Vergleichsberufe oder sonstige auf dem Arbeitsmarkt angebotene Erwerbstätigkeiten zu verweisen.
Auch wenn Mobbing an sich nicht als Krankheit gelte, so würden jedoch die daraus resultierenden Erkrankungen eine Betrachtung als Krankheit rechtfertigen. Gegen den Einwand der Versicherung, es handele sich lediglich um eine “konfliktbedingte Arbeitsplatzunverträglichkeit” und nicht um Arbeitsunfähigkeit, spreche die Tatsache, dass die Erkrankungen im vorliegenden Fall auf Umstände im Zusammenhang mit dem bisherigen Arbeitsplatz zurückzuführen seien. Auch die Forderung, der Arbeitnehmer müsse zunächst arbeitsrechtliche Schritte gegen den Arbeitgeber einleiten, sei nach Meinung des Gerichts abwegig. Wenn Mobbing zu psychischen oder physischen Beeinträchtigungen führe, könne vom Betroffenen nicht verlangt werden, zunächst die Ursache seiner Erkrankung zu beseitigen.
Hätte anstatt einer Arbeitsunfähigkeit eine dauerhafte Berufsunfähigkeit vorgelegen, wäre die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit. Im vorliegenden Fall treffe dies jedoch nicht zu. Aus den ärztlichen Stellungnahmen gehe hervor, dass der Mann in einem anderen Arbeitsumfeld uneingeschränkt arbeits- und leistungsfähig wäre. Der Versicherer hätte andernfalls darlegen müssen, dass der Mann im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig und damit dauerhaft berufsunfähig sei.
Leitsatz:
MB/KT 94 § 1 (3)
Arbeitsunfähigkeit i.S. von § 1 (3) MB/KT 94 liegt auch dann vor, wenn sich der Versicherte an seinem Arbeitsplatz einer tatsächlichen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbingsituation ausgesetzt sieht, hierdurch psychisch oder physisch erkrankt und infolgedessen seinem bisher ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausprägung nicht nachgehen kann.
Angaben zum Gericht:
Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 09.03.2011
Aktenzeichen: IV ZR 137/10