Werkauftrag an Künstler – Rechte des Bestellers, wenn der “Wow-Effekt” ausbleibt?
Gestaltungsfreiheit eines Künstlers kann vertraglich eingeschränkt werden
Bei ordnungsgemäßer Installation eines Werkes kann bei bloßem Nichtgefallen kein Geld zurückverlangt werden
Grundsätzlich muss jemand, der einen Künstler mit der Herstellung eines Kunstwerks beauftragt, sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut machen. Die Gestaltungsfreiheit eines Künstlers kann vertraglich eingeschränkt werden. Ist dies aber nicht geschehen, trägt der Auftraggeber das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefällt. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall bestellte eine Münchnerin, die ihr Treppenhaus verschönern wollte, über eine Kunstberaterin eine Installation eines Künstlers. Diese bestand aus einem Hinterglasbild in Form eines bemalten Aufsatzes für das Treppenhausinnenfenster und einem Parallelogramm an der Wand, auf der das durch das Glasfenster eindringende Licht auftraf. Dabei sollte sich das Werk laut Auftrag an den Gemälden im Katalog des Künstlers orientieren. Es sollte aber keine Kopie dieser Gemälde darstellen, sondern als eigenständiges Werk entstehen. Die Kosten für die Installation betrugen 4.500 Euro.
Auftraggeberin bemängelt fehlenden „Wow-Effekt“
Nach einer Besprechung vor Ort mit dem Künstler wurde das Kunstwerk im Juli 2010 eingebaut. Die Kundin bezahlte zunächst 2.250 Euro, monierte aber dann, dass sich bei ihr der erhoffte „Wow-Effekt“ nicht eingestellt habe. Die restlichen 2.250 Euro überwies sie nicht, sondern wollte ihre schon bezahlten 2.250 Euro zurück. Es sei ihr darauf angekommen, eine Art Sonnenuntergangsstimmung zu erzeugen. Dies sei nicht erreicht worden. Die Kunstberaterin wies dies zurück und verlangte ihr Geld. Schließlich entspräche das Bild den Vorgaben.
Auftraggeber trägt Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das nicht gefällt
Sie erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihr Recht. Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sei die Herstellung einer Kunstinstallation gewesen. Diese Installation sei ordnungsgemäß erstellt worden. Grundsätzlich müsse jemand, der einen Künstler beauftrage, sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut machen. Der Künstler schaffe das Werk in eigener Verantwortung und in künstlerischer Freiheit. Solange der vereinbarte Zweck und die tragende Idee vorhanden seien, sei das Werk vertragsgemäß. Der Besteller trage das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefalle. Dies sei Ausfluss der Gestaltungsfreiheit des Künstlers.
Vertrag legt eindeutig nur Orientierung des Gemäldes an anderen Katalogwerken fest
Zwar könne grundsätzlich diese Gestaltungsfreiheit eingeschränkt und eine Verpflichtung vereinbart werden, ein Werk nach einem bestimmten Entwurf und bestimmten Vorgaben zu erstellen. Eine solche Abrede sei hier aber nicht erfolgt. Der Vertrag lege eindeutig fest, dass sich das Gemälde zwar an den anderen im Katalog orientiere, aber keine Kopie, sondern ein eigenständiges Werk sei. Dass hinterher eine andere Vereinbarung getroffen wurde, habe die Beklagte nicht beweisen können.
Sie schulde daher die Zahlung der Restsumme und bekomme ihre gezahlten 2.250 Euro nicht zurück.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Entfernung eines Kunstwerks verletzt nicht das Urheberrecht des Künstlers( Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil
[Aktenzeichen: 6 U 63/05] ) - Vermieter haftet nicht für Schäden an eingelagerten Kunstgegenständen nach Wasserrohrbruch( Oberlandesgericht Koblenz Urteil
[Aktenzeichen: 2 U 779/09] )
- Entfernung eines Kunstwerks verletzt nicht das Urheberrecht des Künstlers( Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht München
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:19.04.2011
- Aktenzeichen:224 C 33358/10
Quelle:Amtsgericht München/ra-online
Baurecht Anwalt Trier – Handwerkerrechnung – Stundenabrechnung – Aufrunden erlaubt?
Handwerkerrechnung: Kein Aufrunden von wenigen Minuten auf volle halbe Stunde
Provisorische Reparatur darf nicht voll berechnet werden
Handwerksbetriebe dürfen bei einer angebrochenen halben Stunde nicht eine volle halbe Stunde abrechnen. Auch darf der Auftrag nicht voll abgerechnet werden, wenn die Arbeit nicht ausgeführt worden ist. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
Im vorliegenden Fall rechnete ein Elektronotdienst die Arbeitszeit immer auf eine volle halbe Stunde ab. Außerdem stand in den Allgemeinen Geschäftsbedingen: “Kann die Störung aus Gründen der Sicherheit nicht oder nur provisorisch behoben werden, wird der Einsatz dennoch voll berechnet.”
Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass die Klausel, die die volle Abrechnung auch dann vorsieht, wenn die Reparatur nur provisorisch oder sogar gar nicht statt gefunden hat, unwirksam ist. Der Kunde werde durch die Klausel unangemessen benachteiligt. Die Klausel verstößt gegen § 9 AGBG (seit 1.1.2002: § 307 BGB).
Auch eine Klausel, die vorsieht, dass jede angefangene halbe Stunde voll abgerechnet wird, ist nach Auffassung des Gerichts unwirksam. Dagegen ist eine geringfügige Aufrundung zum Beispiel immer auf volle fünf Minuten aber in Ordnung.
Angaben zum Gericht:
Gericht: Landgericht Düsseldorf
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 23.03.1988
Aktenzeichen: 12 O 292/87
Quelle:
ra-online
Baurecht Anwalt Trier – Baumangel durch zu kurz vermessene Fenster
Zu kurz vermessene Fenster stellen einen Mangel dar
Falsch vermessene Fenster und Türen können einen Mangel im Sinne von § 633 BGB darstellen. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Urteil entschieden (Az. 2 U 61/99).
Aus den Entscheidungsgründen: Die Berufung hat überwiegend keinen Erfolg. Die Klageforderung als solche ist unstreitig, und dem Beklagten steht wegen der verbliebenen optischen Beeinträchtigungen bezüglich der Fenster der Häuser E… … und … sowie der Haustür des Hauses Nr. … nur eine Minderung in Höhe von 5.000,00 DM zu (§ 634 BGB).
Die Beklagtenvertreterin hat im Senatstermin am 03.11.1999 erklärt, der Beklagte verlange in erster Linie Minderung. Das war auch sachgerecht, denn der von dem Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen auch insoweit bevollmächtigte Architekt P… hat mit Schreiben vom 25.07.1997 erklärt, die „vermessenen und falsch gelieferten“ Fenster und Türen „anzunehmen“ und insoweit Minderung zu verlangen.
Zudem hat P… als Zeuge vor dem Senat bekundet, als man festgestellt habe, daß die Fenster zu kurz gewesen seien, habe es nur zwei Möglichkeiten gegeben, nämlich die Fenster zu „mitteln“ oder alle Elemente „rauszureißen“. In Abstimmung mit dem Beklagten habe man sich für die erste Lösung – und Minderung – entschieden.
Der Senat hat sich durch Augenscheinseinnahme einen persönlichen Eindruck von dem Erscheinungsbild der beiden Häuser, insbesondere den unterschiedlich steilen Rollschichten an den Fenstern im Erd- und Obergeschoß sowie der Haustür des Hauses …, gemacht. Anders als der Sachverständige F… ist er der Auffassung, daß die festgestellten optischen Beeinträchtigungen durchaus derart störend sind, daß sie einen Mangel im Sinn von § 633 BGB darstellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß jemand, der wie der Beklagte den Mangel kennt, dort immer wieder hinschauen und sich gestört fühlen wird. Andererseits ist der Zustand nicht derart gravierend, daß eine Minderung in Höhe der vollen Klageforderung gerechtfertigt wäre, wie vom Beklagten geltend gemacht ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände hält der Senat vielmehr eine Minderung in Höhe von 5.000,00 DM für angemessen (§ 286 ZPO).
Danach verbleibt eine restliche Werklohnforderung von 30.642,42 DM.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 344, 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 1 und 2 ZPO.
Das vorliegende Urteil mit dem Aktenzeichen “2 U 61/99″ wird häufig in Verbindung mit einem Kerzenbrand zu Weihnachten falsch zitiert. Das Urteil bzgl. eines Wohnungsbrandes durch Adventskerzen trägt das Aktenzeichen “2 U 161/99″.
Angaben zum Gericht:
Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 24.11.1999
Aktenzeichen: 2 U 61/99
Quelle:
ra-online, OLG Oldenburg (vt/pt)
Baurecht Anwalt Trier – Ist der pauschalpreis ein wirksames Mittel eplodierende Baukosten in den Griff zu bekommen?
Explodierende Baukosten
Zur Frage, welche Bauleistungen mit einem vereinbarten Pauschalpreis abgegolten sind
Nicht nur Bauherr Staat, sondern auch manch privater Häuslebauer beklagt „explodierende Baukosten“. Eine Möglichkeit zur Kostendämpfung: Der Abschluss von Pauschalpreisverträgen. Doch auch dann sind nicht sämtliche Zusatzforderungen des Bauunternehmers ausgeschlossen.
Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall, bei dem der Rohbau einer Garage für den Bauherrn letztendlich rund 1.000,- € teurer wurde als geplant. Der Pauschalpreis (rund 6.000,- €) bezog sich nämlich auf ganz bestimmte einzelne Bauleistungen und –materialien („Leistungspositionen“), nicht aber auf den kompletten Rohbau. Und weil eine nicht vereinbarte Leistungsposition zusätzlich notwendig wurde, muss der Bauherr jetzt „nachzahlen“.
Für seinen Garagenneubau holte der spätere Beklagte Angebote mehrerer Baufirmen ein. Dazu verschickte er detaillierte Leistungsverzeichnisse, die z. B. die Bodenplatte nach m² oder die benötigte Menge Stahl bezeichneten. Das Angebot der Klägerin sagte zu und es wurde ein Pauschalpreis von rund 6.000,- € vereinbart. Nach Abschluss der Arbeiten belief sich die Rechnung aber auf mehr als 8.000,- €: Die Klägerin machte zusätzliche Leistungen geltend. Dabei entfiel die eine Hälfte auf Mehrungen bei im Leistungsverzeichnis erfassten Positionen, die andere auf einen darin nicht enthaltenen sog. Ringanker (besonders verstärkter oberer Abschluss des Mauerwerks). Der Beklagte berief sich auf den Pauschalpreis und vertrat den Standpunkt, die über 2.000,- € „Nachschlag“ müsse er nicht bezahlen.
Die Wahrheit lag nach Auffassung des Landgerichts Coburg in der Mitte. Zwar sei ein Pauschalpreis vereinbart worden. Was von diesem erfasst sei, müsse jedoch anhand der Vertragsunterlagen ermittelt werden. Und die ergäben nicht den Vertragsinhalt „6.000,- € für Rohbau“. Der Pauschalpreis decke vielmehr hier nur die einzelnen Leistungspositionen ab. Mehrungen (in der vorliegenden Größenordnung) bei diesen seien nicht vergütungspflichtig. Anders liege der Fall dagegen beim Ringanker. Der sei nicht mit angeboten und deshalb zusätzlich zu bezahlen. Der Klage gaben die Richter damit in hälftiger Höhe statt. Nachdem sowohl Bauherr als auch –firma den Rechtsstreit zu 50 % verloren, wurden beide verurteilt, jeweils die Hälfte der Prozesskosten zu tragen.
Angaben zum Gericht:
Gericht: Landgericht Coburg
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 20.12.2002
Aktenzeichen: 32 S 109/02
Quelle:
Pressemitteilung des LG Coburg vom 17.01.2003
Baurecht Anwalt Trier – Kündigung des Werkvertrages durch den Bauherren – Abnahme noch erforderlich?
Abnahme ist auch bei Abbruch der Bauarbeiten Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohn
Rechtsprechungsänderung des BGH
Wenn ein Bauherr den Bauvertrag kündigt, so muss er offene Rechnungen erst nach der Abnahme der bis zur Kündigung ausgeführten Arbeiten bezahlen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung geändert. Eine vorzeitige Vertragskündigung während der Bauzeit führt nicht mehr automatisch zur sofortigen Zahlungsverpflichtung des Bauherrn. Bisher musste ein vorzeitig gekündigtes unfertiges Werk nicht abgenommen werden.
Nunmehr hat der BGH entschieden, dass der Bauherr einen Anspruch darauf hat, dass auch Teilarbeiten, die bis zur Kündigung ausgeführt wurden, von ihm abgenommen werden müssen.
Die Karlsruher Richter führten aus, dass gemäß § 641 Abs. 1 BGB die Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch des Unternehmers sei. Es gebe keinen Grund, bei einem Bauvertrag bei dem infolge einer Kündigung lediglich Teilleistungen erbracht worden seien, von einer Abnahme abzusehen.
Der durch die Kündigung in seinem Leistungsumfang reduzierte Bauvertrag richte sich bezüglich seiner Fälligkeit der Vergütungsforderung weiterhin nach den werkvertraglichen Regelungen, wie sie auch für den ursprünglichen Vertragsumfang galten. An einen vorzeitig gekündigten Vertrag seien hinsichtlich der Fälligkeitsvoraussetzungen für den Vergütungsanspruch keine geringen Anforderungen zu stellen als an einen vollständig durchgeführten Vertrag.
Schließlich würde ein Verzicht auf die Abnahme einen Unternehmer, der selbst Anlass zu der Kündigung gegeben habe, unnötig besser stellen.
Allerdings sei eine Abnahme nur dann eine Fälligkeitsvoraussetzung, wenn die Abnahme der nur teilweise erbrachten Leistung grundsätzlich möglich sei.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung v. 16.09.2003 – 12 HKO 2233/02
OLG München, Entscheidung v. 13.03.2004 – 13 U 4639/03
Leitsatz:
BGB § 648a
Auf eine Bürgschaft, die der Unternehmer zur Sicherung seiner Vergütungsforderung aufgrund einer im Bauvertrag vereinbarten Sicherungsabrede beanspruchen kann, findet § 648a BGB keine Anwendung.
BGB §§ 640 Abs. 1
Nach Kündigung eines Bauvertrags wird die Werklohnforderung grundsätzlich erst mit der Abnahme der bis dahin erbrachten Werkleistungen fällig (Änderung der Rechtsprechung, vgl. Senat, Urteil vom 9. Oktober 1986 – VII ZR 249/85, BauR 1987, 95 = ZfBR 1987, 38).
Angaben zum Gericht:
Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 11.05.2006
Aktenzeichen: VII ZR 146/04
Quelle:
ra-online
Baurecht Anwalt Trier – Gewährleistung bei Schwarzarbeit ausgeschlossen?
BGH: Gewährleistung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede
Auch Schwarzarbeiter haften für Pfusch am Bau
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt, die mit Handwerkern Schwarzarbeit vereinbart haben. Auch bei der Verabredung, die Arbeit ohne Rechnung zu erbringen, können Gewährleistungsanspruche gegen den Auftragnehmer bestehen, wenn dieser die Arbeit mangelhaft ausgeführt hat.
Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen (vgl. Parallelentscheidung: - VII ZR 140/07 -) zu entscheiden, welche Folgen sich bei mangelhafter Werkleistung für Ansprüche des Auftraggebers ergeben, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen aufgrund eines Werkvertrags mit einer sog. Ohne-Rechnung-Abrede erbracht hat.
Im Verfahren VII ZR 42/07 hatte der Kläger den Beklagten beauftragt, die Terrasse seines Hauses abzudichten und mit Holz auszulegen. Wegen eines kurze Zeit nach Beendigung der Arbeiten eingetretenen Wasserschadens in der unter der Terrasse gelegenen Einliegerwohnung machte der Kläger Gewährleistungsrechte geltend.
Auftraggeber und Auftragnehmer hatten vereinbart, dass für die zu erbringenden Leistungen keine Rechnung gestellt werden sollte. Im Hinblick auf diese Ohne-Rechnung-Abrede haben die Gerichte in beiden Instanzen die geltend gemachten Gewährleistungsrechte wegen Nichtigkeit des Werkvertrags abgesprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ohne-Rechnung-Abrede diene der Steuerhinterziehung und sei damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Dies habe die Gesamtnichtigkeit des Vertrags zur Folge, da nicht belegt sei, dass dieser bei ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre.
Der Senat hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben, soweit es zu Lasten der Klagepartei ergangen ist und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Senat teilt deren Auffassung, dass die wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtige Ohne-Rechnung-Abrede nur dann nicht zu einer Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags führt, wenn der Vertrag bei vereinbarter ordnungsgemäßer Rechnungslegung zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre.
Ob die Ohne-Rechnung–Abrede die Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages zur Folge hat, konnte der Senat jedoch offen lassen. Denn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben war den Beklagten die Berufung darauf versagt. Dies ergibt sich aus der besonderen Interessenlage, die typischerweise bei derartigen mit Ohne-Rechnung-Abrede geschlossenen Bauverträgen dann besteht, wenn der Auftragnehmer seine Werkleistung am Anwesen des Auftraggebers in mangelhafter Weise erbracht oder sich seine mangelhafte Leistung – wie bei Vermessungsarbeiten – im Bauwerk niedergeschlagen hat. Die sich hieraus ergebenden Folgen für den Auftraggeber lassen sich durch Regeln über die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages nicht wirtschaftlich sinnvoll bewältigen.
Dieser Umstand und das daraus resultierende besondere Interesse des Auftraggebers an vertraglichen, auf die Mängelbeseitigung gerichteten Gewährleistungsrechten liegen für den Auftragnehmer offen zutage. Er verhält sich deshalb treuwidrig, wenn er sich in Widerspruch zu seinem bisher auf Erfüllung des Vertrags gerichteten Verhalten darauf beruft, dass er wegen der auch seinem eigenen gesetzwidrigen Vorteil dienenden Ohne-Rechnung-Abrede und wegen einer daraus resultierenden Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags für seine mangelhaften Leistungen nicht gewährleistungspflichtig sei.
Diese Grundsätze führten dazu, dass dem Auftragnehmer die Berufung auf eine Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages wegen der Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede versagt ist.
Leitsatz:
BGB § 139
Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 – VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175).
BGB § 242
Hat der Unternehmer seine Bauleistungen mangelhaft erbracht, so handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages.
Angaben zum Gericht:
Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 24.04.2008
Aktenzeichen: VII ZR 42/07
Quelle:
ra-online, Pressemitteilung Nr. 84/2008 des BGH vom
Baurecht Anwalt Trier – Verbraucherschutz und VOB/B
Keine Privilegierung der VOB/B bei Verwendung gegenüber Verbrauchern
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob die Klauseln der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) bei Verwendung gegenüber Verbrauchern einer Einzelkontrolle nach §§ 307 ff BGB unterliegen und der Kläger wegen einzelner beanstandeter Klauseln Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen kann.
Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Bei dem Beklagten handelt es sich um den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA). Dieser ist ein nicht rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung die Aufgabe hat, Grundsätze für die sachgerechte Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen zu erarbeiten und weiterzuentwickeln.
Der DVA hat die im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlichte Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A und B Ausgabe 2002 verfasst. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte empfehle, auch gegenüber Verbrauchern, das als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizierende Regelwerk der VOB/B für den rechtsgeschäftlichen Verkehr. Bei Verwendung gegenüber Verbrauchern seien 24 näher bezeichnete Klauseln dieses Regelwerks gemäß §§ 307 bis 309 BGB unwirksam. Der Beklagte sei daher verpflichtet, die Empfehlung dieser Klauseln im Verkehr mit Verbrauchern für Werk- und Werklieferungsverträge zu unterlassen und seine bereits erfolgte Empfehlung zu widerrufen.
Das Landgericht hat die auf Unterlassung und Widerruf der Empfehlung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Kläger hat das Berufungsurteil mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision angegriffen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat dies wie folgt begründet:
Der Beklagte empfiehlt die VOB/B für den rechtsgeschäftlichen Verkehr. Das Klauselwerk ist entsprechend der Satzung des Beklagten im Bundesanzeiger unter Kenntlichmachung seiner Urheberschaft und in seinem Auftrag als DIN 1961 veröffentlicht worden. Der DVA kann daher gemäß § 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Diesen Anspruch kann der Kläger als in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verband geltend machen. Etwas anderes hätte gemäß § 3 Abs. 2 UKlaG nur zu gelten, wenn der Beklagte die VOB/B zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern empfehlen würde. Eine dahingehende Einschränkung der Empfehlung hat der Beklagte jedoch weder ausdrücklich ausgesprochen noch ergibt sie sich aufgrund sonstiger Umstände.
Die einzelnen Klauseln der VOB/B unterliegen bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB. Der Bundesgerichtshof hat es zwar mit Urteil vom 16.12.1982 (VII ZR 92/82) als verfehlt angesehen, in einem Vertrag, in dem die VOB/B gegenüber einem Bauhandwerker verwendet wird, einzelne Bestimmungen dieses Klauselwerks einer Inhaltskontrolle zu unterziehen. Dies wurde damit begründet, dass die VOB/B nicht den Vorteil nur einer Vertragsseite verfolge und einen auf die Besonderheiten des Bauvertragsrechts abgestimmten, im Ganzen einigermaßen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen enthalte. Diese auf richterliche Fortbildung gegründete sogenannte Privilegierung der VOB/B ist bei Verwendung gegenüber Verbrauchern nicht gerechtfertigt. Denn ein maßgeblicher Gesichtspunkt für diese Privilegierung ist der Umstand, dass die VOB/B vom Beklagten unter Mitwirkung der Auftragnehmer- und der Auftraggeberseite erarbeitet wird und daher beide Seiten die Möglichkeit haben, ihre jeweiligen Interessen zu vertreten und ihnen Geltung zu verschaffen. Dies trifft für die in aller Regel geschäftlich nicht erfahrenen und damit besonders schutzbedürftigen Verbraucher nicht zu. Verbraucherverbände sind von einer ordentlichen Mitgliedschaft im DVA ausgeschlossen. Die spezifischen Interessen der Verbraucher werden auch nicht in hinreichendem Maße von den im DVA für die Auftraggeberseite tätigen Institutionen, insbesondere der öffentlichen Hand, vertreten.
Eine Entscheidung zu den beanstandeten Klauseln selbst konnte der Senat nicht treffen. Insoweit ist eine umfassende Würdigung vorzunehmen, in die insbesondere die typischen Interessen der Vertragsparteien und die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise einzubeziehen sind. Dazu fehlt es bisher an Feststellungen. Diese wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.
§ 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
§ 3 Anspruchsberechtigte Stellen
(1) …
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen können Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf nach § 1 nicht geltend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen werden.
Angaben zum Gericht:
Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 24.07.2008
Aktenzeichen: VII ZR 55/07
Quelle:
ra-online, Pressemitteilung Nr. 145/08 des BGH vom 2
Baurecht Anwalt Trier – Rechnung höher als Kostenvoranschlag – zulässig?
LG Coburg zu erhöhten Rechnungen trotz anders lautendem Kostenvoranschlag
Preiserhöhung von 10 % keine wesentliche Überschreitung
Werden die im Kostenvoranschlag des Bauunternehmers angekündigten Kosten höher als erwartet, muss der Bauherr diese auch dann voll bezahlen, wenn sich die Verteuerung auf 10% beläuft. Das entschied das Landgericht Coburg.
Eine Bauherrin hatte die klagende Fensterfirma auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags über 22.400 € beauftragt. Die Schlussrechnung belief sich jedoch auf 27.100 €. Die Bauherrin bezahlte daraufhin nur den Angebotspreis, die Klägerin forderte die ihrer Meinung nach offen stehende Differenz.
Das Landgericht Coburg gab dem Bauunternehmen weitgehend recht. In der Schlussrechnung waren auch Arbeiten im Wert von 2.300 € abgerechnet, die im Angebot nicht enthalten waren und auf Zusatzaufträgen der Bauherrin beruhten. Bei der Frage, ob eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags vorlag, die einen Schadensersatzanspruch der Bauherrin hätte begründen können, hatten diese zusätzlichen Arbeiten unberücksichtigt zu bleiben. Die maßgebliche Preiserhöhung belief sich damit auf 2.400 € oder rund 10%. Darin sah das Gericht noch keine wesentliche Überschreitung und kürzte den Klagebetrag lediglich geringfügig, weil ein Teil der in Rechnung gestellten Stunden nicht nachgewiesen war.
Angaben zum Gericht:
Gericht: Landgericht Coburg
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 20.05.2009
Aktenzeichen: 12 O 81/09
Quelle:
ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 10.07.
Baurecht Anwalt Trier – haftung des Architekten bei unrichtigem Bautenzustandsbericht
Architekt muss Schadenersatz für unrichtige Bautenstandsberichte leisten
BGH zum Umfang des Schutzbereiches eines Architektenvertrages
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den Erwerbern einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung Schadensersatzansprüche gegen den vom Veräußerer mit der Bauleitung beauftragten Architekten zustehen können, wenn dieser unrichtige Bautenstandsberichte erstellt hat, die vereinbarungsgemäß Grundlage für die ratenweise Zahlung des Erwerbspreises sein sollen.
Die Kläger haben von S. eine auf der Grundlage einer konkreten Baugenehmigung noch zu errichtende Wohnung erworben. Der Erwerbspreis war in acht Raten zu bezahlen. Die für die Fälligkeit ab der zweiten Rate erforderlichen Bautenstandsberichte waren im Auftrag des S. von dem beklagten Architekten, dem unter anderem die Bauaufsicht übertragen war, zu erstellen.
Der Beklagte hat gegenüber der den Erwerbspreis finanzierenden Bank verbindlich erklärt, der verantwortliche Bauleiter des Bauvorhabens zu sein und bestätigt, dass das Bauvorhaben nach den genehmigten Bauplänen errichtet werden solle. Der Beklagte hat sieben Bautenstandsberichte gefertigt. Die Kläger haben den Beklagten haben gesamtschuldnerisch mit S. auf Schadensersatz verklagt. Sie machen geltend, der Beklagte habe in den Bautenstandsberichten trotz entsprechender Kenntnis weder auf Mängel noch auf die nicht der Baugenehmigung entsprechende Ausführung des Bauvorhabens hingewiesen. Seine unrichtigen Bautenstandsberichte seien Grundlage für die Auszahlung der Raten durch die finanzierende Bank gemäß dem Zahlungsplan gewesen. Hätte der Beklagte die Bautenstandsberichte zutreffend erstellt, hätten sie nach der ersten Rate keine weiteren Zahlungen auf den Erwerbspreis erbracht.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Kläger hat der Senat dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Entgegen dessen Auffassung kann den Klägern gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn der Beklagte schuldhaft unrichtige Bautenstandsberichte erstellt und dadurch von den Klägern nicht geschuldete Zahlungen auf den Erwerbspreis veranlasst hat. Die Kläger sind in den Schutzbereich des zwischen dem Beklagten und S. abgeschlossenen Architektenvertrags einbezogen. Der Beklagte hatte den Bautenstand jeweils als Grundlage für die einzelnen Ratenzahlungen zu bescheinigen. Die Bautenstandsberichte waren zumindest auch dazu bestimmt sicherzustellen, dass Ratenzahlungen nur erfolgten, wenn der für deren Fälligkeit vereinbarte vertragsgemäße Bautenstand erreicht war.
Das Berufungsgericht wird daher nach Zurückverweisung der Sache zu prüfen haben, ob und inwieweit die einzelnen Bautenstandsberichte vorwerfbar fehlerhaft erstellt und die Fehler für die Auszahlung der Beträge nach dem Zahlungsplan kausal geworden sind.
Angaben zum Gericht:
Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 25.09.2008
Aktenzeichen: VII ZR 35/07
Quelle:
ra-online, Pressemitteilung Nr. 182/08 des BGH vom 2
Baurecht Anwalt Trier – Skonto trotz Mängeleinbehalt?
Bauherr darf vereinbarten Skonto auch bei überhöhtem Mängeleinbehalt abziehen
Keine Erfordernis für Zahlung einer vollständigen Rechnung aufgrund von Mängeln – Skontoabzugberechtigung bleibt dennoch bestehen
Ein Bauherr, dessen Bauunternehmer ein Recht zum Skontoabzug bei zügiger Zahlung eingeräumt hat, kann einen Teil des Werklohns wegen behaupteten Gegenansprüchen einbehalten. Sofern der weit überwiegende Teil der Rechnung bezahlt und sich der Einbehalt im Nachhinein als nur geringfügig überhöht herausstellt, ist ein Skontoabzug gerechtfertigt. Dies entschied das Landgericht Coburg.
Der beklagte Bauherr hatte auf Klempner- und Dachdeckerarbeiten rund 61.000 € bezahlt. Knapp 6.400 € hatte er einbehalten, weil wegen eines Fehlers der klagenden Baufirma während der Bauarbeiten Regenwasser in das Gebäude eingedrungen war und einen erheblichen Schaden verursacht hatte. Letztlich stellte sich dann eine Schadenshöhe von knapp 6.000 € heraus. Trotz des Einbehalts wollte der Beklagte von der Schlussrechnung rund 2.200 € abziehen, weil die Klägerin ihm im Vertrag das Skontorecht eingeräumt hatte. Diese wiederum war der Ansicht, die Rechnung sei nicht vollständig binnen der Skontofrist bezahlt; ihre Forderung könne sich darum nicht um die 3 % Skonto reduzieren.
Das Landgericht Coburg gab jedoch dem Bauherrn Recht. Das Erfordernis einer vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung entfiel, weil der Beklagte den weitaus größten Teil der Gesamtforderung rechtzeitig bezahlt hatte und vom Bestehen einer entsprechenden Schadensersatzforderung ausgehen durfte, als er den Einbehalt vornahm. Dass sich die Schadensersatzforderung letztlich als geringfügig niedriger als der Einbehalt herausstellte, war für die Skontoberechtigung unschädlich.
Angaben zum Gericht:
Gericht: Landgericht Coburg
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 27.04.2009
Aktenzeichen: 14 O 712/07
Quelle:
ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 26.06.