EDV-Recht

Rechtsanwalt Trier – Filesharing – OLG Köln 2009 – Anschlussinhaber haftet für Ehegatten und Kinder

Internetrecht,Urheberrecht

Unerlaubter Musikdownload: Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder

Bloßes Aussprechen eines Nutzungsverbots von Musik-Tauschbörsen zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch Kinder nicht ausreichend

Werden über einen Computer Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten, haftet der Anschlussinhaber für diese illegalen Handlungen und kann zur Zahlung von Abmahnkosten an die klagenden Musikfirmen verurteilt werden – erst recht, wenn sich der Anschlussinhaber nicht dazu äußert, wer von den mit im Haushalt lebenden Personen die Dateien angeboten haben könnte. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln.

Im August 2005 waren vom Internetanschluss der Bayerin, wie spätere Ermittlungen ergaben, insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden, darunter auch viele ältere Titel wie z. B. von der Rockgruppe “The Who”. Die unterschiedlichen Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Titeln stehen den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zu. Nachdem die IP-Adresse des Internetanschlusses aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Bayerin zugeordnet worden war, ließen die Musikfirmen sie durch ihren Anwalt abmahnen, worauf sie sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichtete. Daraufhin nahmen die Musikfirmen sie auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr haben noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang zu dem Computer gehabt.

Nachkommen elterlicher Kontrollpflichten nicht belegbar
Das Oberlandesgericht Köln hat den klagenden Musikfirmen wegen des unberechtigten Download-Angebots jetzt einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zuerkannt. Dabei hat das Gericht offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten. Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde. Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen. Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, hat das Gericht das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss aus betont.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Köln
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:23.12.2009
  • Aktenzeichen:6 U 101/09

Quelle:ra-online, OLG Köln

Rechtsanwalt Trier – Filesharing – LG Magdeburg – Urteil 2010 – 22 Euro je Musiktitel

Internetrecht,Urheberrecht

Verletzung des Urheberrechts: Teurer illegaler Download – 22 Euro pro Titel – insgesamt 3.000 Euro Rechtsanwaltskosten

Sohn war im illegalen Tauschnetzwerk aktiv – Vater haftet trotz Unkenntnis als Anschlussinhaber mit

Die Teilnahme an einer Tauschbörse zum illegalen Tausch von Musikstücken mit Hilfe eines Filesharing-Programms kann teuer werden: Das Landgericht Magdeburg verurteilte einen Vater und seinen volljährigen Sohn, insgesamt 3.000 € zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten an die Musikindustrie (EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music) zu zahlen.

Der beklagte Sohn hatte in einem Strafverfahren eingeräumt, im Jahr 2005 über ein sogenanntes Filesharing-Programm in einer Tauschbörse illegal 132 Musikstücke (Grönemeyer, Iron Maiden, Metallica u.a.) angeboten zu haben.

Mitglieder des Tauschnetzwerkes konnten Lieder vom Rechner des Beklagten herunterladen
Konkret ermöglichte der Beklagte, dass andere Mitglieder des Tauschnetzwerkes immer dann, wenn der Beklagte “online” war, sich die Lieder vom Rechner des Beklagten auf ihre eigenen Rechner als mp3 Datei herunterladen konnten, ohne hierfür bezahlen zu müssen.

Trotz Unkenntnis von den Tauschringtätigkeiten des Sohnes haftet auch der Vater
Der Vater hatte sich im Prozess damit verteidigt, nichts gewusst zu haben und nicht einmal einen Computer bedienen zu können. Das Gericht ließ nicht gelten. Auch der Vater haftete, da über seinen Internetzugang der illegale Tausch abgewickelt wurde (vgl. OLG Köln, Urteil v. 23.12.2009 – 6 U 101/09 -). Der Vater hätte sich sachkundiger Hilfe bedienen müssen. Durch den Einsatz von “firewalls” und Schutzprogrammen hätte verhindert werden können, dass der illegale Datenaustausch stattfindet.

Hohe Rechtsanwaltskosten
Obwohl die Beklagten sich bereits außergerichtlich unter Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet haben, in Zukunft keine Verstöße gegen das Urheberrecht mehr zu begehen, müssen sie nun die Anwaltskosten der Musikindustrie in Höhe von 3.000 € zahlen. Bei 132 Musiktiteln sind dies rund 22 € pro Titel.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Magdeburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:17.03.2010
  • Aktenzeichen:7 O 2274/09

Quelle:ra-online, Landgericht Magdeburg

Rechtsanwalt Trier – Filesharing LG Köln – Urteil 2010 – 200 Euro Schadensersatz pro Musiktitel –

Schadensersatzrecht,Urheberrecht

Eltern haften bei Filesharing ihrer minderjährigen Kinder: 200 Euro Schadensersatz pro Musiktitel bei illegalem Upload (P2P)

Prüfungs- und Sicherungspflichten des Inhabers eines Internetanschlusses / Jugendliche im Alter von 17 Jahren müssen sich der Unrechtmäßigkeit von Musiktauchbörsen im Internet bewusst sein

Nutzt eine Minderjährige eine Internettauschbörse, so kann ein daraus resultierender Schadensersatzanspruch sowohl gegen die Nutzerin selbst als auch gegen deren Erziehungsberechtigte geltend gemacht werden, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor.

Im vorliegenden Fall hatte eine 17-Jährige eine Internettauschbörse für Musiktitel besucht und durch ihre Teilnahme an diesem Angebot eine erhebliche Zahl an Musikdateien zum Download von ihrem Computer angeboten. Eine von einem deutschen Tonträgerhersteller beauftragte Firma ermittelte die IP-Adresse des Computers, über die der Nutzer identifiziert werden konnte und stellte eine Urheberrechtsverletzung in Form von 614 Musikdateien fest. Der Tonträgerhersteller mahnte die Beklagten ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines Schadensersatzes. Die Forderung belief sich auf einen Betrag in Höhe von 5.380 Euro.

Verteidigung: Minderjährige war sich über Rechtsverletzung gegenüber Dritten nicht bewusst
In ihrer Verteidigung beriefen sich die Beklagten darauf, dass die Eltern die Rechtsverletzung nicht begangen hätten und sich eine fremde Verletzungshandlung der Tochter nicht als eigen zurechnen lassen müssten. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht sei ebenfalls nicht ersichtlich, da die Tochter zum fraglichen Zeitpunkt bereits 17 Jahre alt gewesen sei. Auch die Tochter selbst hafte nicht, da ihr die entsprechende Einsichtsfähigkeit gefehlt habe. So habe sie nicht über das Wissen verfügt, mit der Verwendung einer Tauschbörse im Internet eine Rechtsverletzung gegenüber Dritten zu begehen.

Schadensersatzanspruch besteht gegen Verursacherin und deren Eltern
Nach Urteil des Landgerichts Köln habe das klagende Unternehmen einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.000 Euro gemäß § 97 UrhG bzw. § 832 BGB sowie Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 2.180 Euro. Bei den Musikdateien handele es sich um geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG bzw. um Musikstücke, an denen Leistungsschutzrechte gemäß §§ 73, 85 UrhG bestehen. Ein Schadensersatzanspruch bestehe gemäß § 97 UrhG und § 832 BGB gegen die Eltern und deren Tochter. Das Mädchen hafte, da sie die Musikdateien zum Tausch angeboten habe. Das Alter und die geistige Entwicklung legten nahe, dass sich die 17-Jährige ihres Tuns bewusst war und Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit des Austauschs von Musiktiteln über das Internet haben musste.

Eltern haben ihre Aufsichtspflicht verletzt
Die Eltern würden gemäß § 832 BGB haften, da jeder für eine Schutzrechtsverletzung einzutreten habe, der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt habe. Da die Eltern den Rechner zur Nutzung bereitgestellt hatten und dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglichten, seien sie verantwortlich für die erfolgte Rechtsverletzung. So hätte die Einrichtung einer wirksamen Firewall die Nutzung der sogenannten Filesharing-Software unmöglich machen können. Da dies unterblieb, seien die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht in gebotenem Maße nachgekommen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Köln
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:01.12.2010
  • Aktenzeichen:28 O 594/10

Quelle:ra-online, Landgericht Köln (vt/st)

Anwalt Trier Vertragsrecht – Widerrufsrecht bei wesentlicher Änderung eines laufenden Vertrages – hier 1&1 Internet AG – OLG Koblenz 28.03.2012

Vertragsrecht,Verbraucherrecht

1&1 Internet AG darf Kunden das Widerrufsrecht nicht verweigern

OLG Koblenz stärkt Verbraucherschutz bei Vertragsänderung am Telefon

Ändert ein Verbraucher auf telefonischem Wege wesentliche Inhalte eines Vertrages, gilt das Widerrufsrecht. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen die 1&1 Internet AG entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Verbraucherin ihren Vertrag mit 1&1 über Telefon- und Internet-Dienste (Service-Flat 6.000 DSL-Paket) mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten fristgerecht gekündigt. Daraufhin wurde sie vor Ablauf des Vertrages von einem Mitarbeiter des Unternehmens angerufen. Dieser bot ihr einen neuen Vertrag (Doppel Flatrate 16.000 DSL-Paket) zum neuen Preis mit neuer 24-monatiger Laufzeit an.

1&1 verweigert Widerrufsrecht
Die Verbraucherin willigte zunächst ein, bereute ihre Entscheidung jedoch später und erklärte per E-Mail, dass sie den neuen Vertrag nicht mehr wolle. Das Unternehmen teilte ihr daraufhin mit, dass ein Widerrufsrecht nur bei Neuabschlüssen bestehe. Dies sei hier nicht der Fall, weil es sich nur um eine Inhaltsänderung im Rahmen eines bestehenden Vertrages handele.

Widerrufsrecht besteht auch bei Vertragsänderung
Das Oberlandesgericht Koblenz sah dies anders und stellte klar, dass für einen Verbraucher, der einen bestehenden Vertrag per Fernkommunikationsmittel (zum Beispiel Telefon) ändert, das Widerrufsrecht gilt, worüber das Unternehmen auch zu informieren hat.

Der Verbraucher sei in gleichem Umfang in Bezug auf den Abänderungsvertrag wie bei einem Erstvertrag schutzwürdig, urteilten die Richter. Voraussetzung sei allerdings, dass es sich um neue wesentliche Vertragsinhalte gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung handele, wie dem Leistungsgegenstand.

Widerrufsrecht entfällt, sofern sich Verbraucher zuvor über neue Vertragsbedingungen informiert hat
Das Widerrufsrecht entfalle nur dann, wenn sich der Verbraucher unmittelbar vor dem Telefonat im Rahmen eines persönlichen Kontaktes bei dem Unternehmen über die neuen Vertragsbedingungen informiert habe. In diesem Fall müsse der Kunde nicht mehr vor Übereilung geschützt werden.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Koblenz
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:28.03.2012
  • Aktenzeichen:9 U 1166/11

Quelle:Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

Anwalt Trier – zum Urheberrecht – Programmiersprache -

Urheberrecht,EU-Recht

Kein Urheberrechtsschutz für Programmiersprache und Funktionalität eines Computerprogramms

Ideen und Grundsätze eines Computerprogramms nicht im Sinne der EU-Richtlinie urheberrechtlich geschützt

Die Funktionalität eines Computerprogramms und die Programmiersprache sind nicht urheberrechtlich geschützt. Der Erwerber einer Programmlizenz ist grundsätzlich berechtigt, das Funktionieren des Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, um die ihm zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Die SAS Institute Inc. entwickelte das SAS-System, einen integrierten Satz von Programmen, der es den Nutzern ermöglicht, Aufgaben im Bereich der Datenverarbeitung und -analyse zu verrichten und insbesondere statistische Analysen durchzuführen. Der zentrale Bestandteil des SAS-Systems ist die so genannte Base SAS. Sie ermöglicht den Nutzern, Anwendungsprogramme (auch als „Skripte“ bekannt) zu schreiben und zu verwenden, die in der SAS-Programmiersprache geschrieben sind und eine Datenverarbeitung ermöglichen.

World Programming Ltd stellt Alternativ-Software zu SAS her
Die World Programming Ltd (WPL) sah eine potenzielle Marktnachfrage nach alternativer Software, die in der Lage wäre, in der SAS-Sprache geschriebene Anwendungsprogramme auszuführen. Sie erstellte daher das World Programming System (WPS). Dieses bildet einen großen Teil der Funktionalitäten der SAS-Komponenten in dem Sinne nach, dass WPL sicherzustellen versuchte, dass derselbe Input (Dateneingabe in das System) zu demselben Output (Datenausgabe) führte. Dies sollte den Nutzern des SAS-Systems ermöglichen, die für die Verwendung mit dem SAS-System entwickelten Skripte unter dem WPS auszuführen.

Für die Erstellung des WPS erwarb WPL rechtmäßig Kopien der Lernausgabe des SAS-Systems, die mit einer Lizenz geliefert wurden, nach der die Rechte des Lizenznehmers auf nichtproduktive Zwecke beschränkt waren. WPL benutzte und untersuchte diese Programme, um ihr Funktionieren zu verstehen, doch weist nichts darauf hin, dass sie Zugang zum Quellcode der SAS-Komponenten hatte oder diesen vervielfältigt hätte.

Das SAS Institute rügt Verletzung der Urheberrechte von SAS und der Lizenzbestimmungen der Lernausgabe
SAS Institute erhob Klage beim High Court of Justice (Vereinigtes Königreich) auf Feststellung, dass WPL die Handbücher und Komponenten des SAS-Systems vervielfältigt und damit die Urheberrechte von SAS Institute und die Lizenzbestimmungen der Lernausgabe verletzt hat. Vor diesem Hintergrund befragt der High Court den Gerichtshof zum Umfang des rechtlichen Schutzes, den das Unionsrecht Computerprogrammen gewährt, und möchte insbesondere wissen, ob sich dieser Schutz auf die Funktionalität und die Programmiersprache erstreckt.

Urheberrechtlicher Schutz erstreckt sich nur auf Ausdrucksformen der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers eines Computerprogramms
Der Gerichtshof weist erstens darauf hin, dass die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen* den urheberrechtlichen Schutz auf alle Ausdrucksformen der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers eines Computerprogramms erstreckt**. Dagegen sind Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, nicht im Sinne der Richtlinie urheberrechtlich geschützt.

Weder Funktionalität eines Computerprogramms noch Programmiersprache stellen urheberrechtlich geschützte Ausdrucksform dar
Somit ist nur die Ausdrucksform dieser Ideen und Grundsätze urheberrechtlich zu schützen. Der durch die Richtlinie 91/250 geschaffene Schutzgegenstand bezieht sich auf das Computerprogramm in allen seinen Ausdrucksformen wie Quellcode und Objektcode, die seine Vervielfältigung in den verschiedenen Datenverarbeitungssprachen erlauben. Auf der Grundlage dieser Erwägungen entscheidet der Gerichtshof, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform darstellen. Daher genießen sie keinen urheberrechtlichen Schutz.

Urheberrecht für Funktionalität eines Computerprogramms würde technischen Fortschritt bremsen
Ließe man nämlich zu, dass die Funktionalität eines Computerprogramms urheberrechtlich geschützt wird, würde man zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung die Möglichkeit eröffnen, Ideen zu monopolisieren.

Verbot der Beschaffung des Quell- oder Objektcodes möglicherweise zulässig
In diesem Zusammenhang führt der Gerichtshof aus, dass, würde sich ein Dritter den Teil des Quell- oder Objektcodes beschaffen, der sich auf die Programmiersprache oder das Dateiformat bezieht, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, und würde er mit Hilfe dieses Codes in seinem eigenen Computerprogramm ähnliche Komponenten erstellen, dieses Verhalten vom Urheber des Programms möglicherweise verboten werden könnte. Im vorliegenden Fall ist jedoch den Ausführungen des vorlegenden Gerichts zu entnehmen, dass WPL keinen Zugang zum Quellcode des Programms von SAS Institute hatte und den Objektcode dieses Programms nicht dekompiliert hat. Sie hat das Verhalten des Programms nur beobachtet, untersucht und getestet und auf dieser Grundlage seine Funktionalität vervielfältigt, wobei sie dieselbe Programmiersprache und dasselbe Dateiformat verwendet hat.

Vertragliche Bestimmungen, die Beobachten, Untersuchen oder Testen eines Computerprogramms untersagen, unwirksam
Zweitens stellt der Gerichtshof zum einen fest, dass nach der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen der Erwerber einer Softwarelizenz berechtigt ist, das Funktionieren eines Computerprogramms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln. Vertragliche Bestimmungen, die im Widerspruch zu diesem Recht stehen, sind unwirksam. Zum anderen ist die Ermittlung dieser Ideen und Grundsätze im Rahmen der von der Lizenz gestatteten Handlungen möglich.

Daher kann der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm nicht unter Berufung auf den Lizenzvertrag verhindern, dass der Erwerber der Lizenz das Funktionieren dieses Programms beobachtet, untersucht oder testet, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dieser von der Lizenz umfasste Handlungen sowie Handlungen zum Laden und Ablaufen vornimmt, die für die Benutzung des Programms erforderlich sind, und unter der Voraussetzung, dass der Erwerber die Ausschließlichkeitsrechte des Inhabers des Urheberrechts an diesem Programm nicht verletzt.

EuGH verneint Urheberrechtsverletzung durch Vorgehensweise von WPL
Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass kein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, wenn wie im vorliegenden Fall der rechtmäßige Erwerber der Lizenz keinen Zugang zum Quellcode des Computerprogramms hatte, sondern sich darauf beschränkt hat, dieses Programm zu untersuchen, zu beobachten und zu testen, um seine Funktionalität in einem zweiten Programm zu vervielfältigen.

EuGH zum urheberrechtlichen Schutz der Inhalte vom Benutzerhandbuch
Schließlich entscheidet der Gerichtshof, dass die in einem Computerprogramm oder in einem Benutzerhandbuch für dieses Programm erfolgte Vervielfältigung bestimmter Elemente, die in dem urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuch eines anderen Computerprogramms beschrieben werden, eine Verletzung des Urheberrechts an dem letztgenannten Handbuch darstellen kann, sofern diese Vervielfältigung die eigene geistige Schöpfung des Urhebers des Benutzerhandbuchs zum Ausdruck bringt. Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass im vorliegenden Fall die Schlüsselwörter, die Syntax, die Befehle und die Kombinationen von Befehlen, die Optionen, die Voreinstellungen und die Wiederholungen aus Wörtern, Zahlen oder mathematischen Konzepten bestehen, die einzeln betrachtet keine geistige Schöpfung des Urhebers des Computerprogramms sind. Erst mit Hilfe der Auswahl, der Anordnung und der Kombination dieser Wörter, Zahlen oder mathematischen Konzepte bringt der Urheber seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren behauptete Vervielfältigung die eigene geistige Schöpfung des Urhebers des Benutzerhandbuchs für das Computerprogramm zum Ausdruck bringt, die urheberrechtlich geschützt ist.

*Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 122, S. 42).

** Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010, Bezpeènostní softwarová asociace (C-393/09).

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Gerichtshof der Europäischen Union
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:02.05.2012
  • Aktenzeichen:C-406/10

Quelle:Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

Bundesverfassungsgericht zu einem Teilaspekt des unerlaubten Filesharing durch Dritten

Internetrecht,Staatsrecht / Verfassungsrecht

BVerfG zum unerlaubten Filesharing im Internet

OLG Köln verweigert zu Unrecht Zulassung der Revision zum BGH

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Oberlandesgericht Köln in der Frage, ob den Inhaber eines Internetanschlusses Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, zu Unrecht die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts erscheint aber sowohl im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtssache als auch zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht erforderlich.

Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls – ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter – wurde von Unternehmen der Musikindustrie auf Schadensersatz aufgrund von Filesharing über seinen privaten Internetzugang in Anspruch genommen. Nachdem unstreitig geworden war, dass der volljährige Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers über dessen Internetzugang in einer Tauschbörse Musikdateien zum Download angeboten hatte, nahmen die Klägerinnen ihren Schadensersatzanspruch zurück, forderten aber weiterhin Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Polizist hatte aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse Prüf- und Handlungspflicht zur Unterbindung möglicher Rechtsverletzungen
Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß. Dieser hafte für die durch das unerlaubte Filesharing begangene Schutzrechtsverletzung, weil er seinen Internetzugang zur Verfügung gestellt und dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglicht habe. Vor dem Hintergrund seiner besonderen beruflichen Kenntnisse habe für den Beschwerdeführer jedenfalls eine Prüf- und Handlungspflicht bestanden, um der Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung vorzubeugen.

Polizist hätte Nutzer des PCs auf Verbot zur Teilnahme an Tauschbörsen aufmerksam machen müssen
Das Oberlandesgericht wies die dagegen eingelegte Berufung im Wesentlichen zurück und begründete seine Entscheidung unter Verweisung auf die “Sommer unseres Lebens”-Entscheidung des Bundesgerichtshofs damit, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen einem Dritten zur eigenverantwortlichen Nutzung überlasse, den Dritten darüber aufklären müsse, dass die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei. Die Revision gegen sein Urteil ließ das Oberlandesgericht nicht zu.

BverfG weist Sache zurück an OLG
Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Beschwerdeführer in Recht auf gesetzlichen Richter verletzt
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Das Urteil des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil es nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde, obwohl deren Zulassung im vorliegenden Fall nahe gelegen hätte.

Uneinigkeit der OLGs bei Beurteilung der Prüf- und Instruktionspflichten eines Internetanschlussinhaber gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung zwingend zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die hier entscheidende Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, wird von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich beantwortet. Während teilweise die Auffassung vertreten wird, dass eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, nur besteht, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung seines Anschlusses hat, lässt das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil für das Entstehen einer Instruktions- und Überwachungspflicht grundsätzlich bereits die Überlassung des Anschlusses an einen Dritten, gleich welchen Alters, genügen. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob und in welchem Umfang Prüfpflichten des Anschlussinhabers bestehen, für die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden. Die vom Oberlandesgericht herangezogene “Sommer unseres Lebens”-Entscheidung beantwortet die Frage nicht; sie betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, inwieweit ein WLAN-Anschluss gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte gesichert werden muss.

Gründe für Nichtzulassung der Revision nicht nachvollziehbar
Obwohl eine Zulassung der Revision nahe lag, hat das Oberlandesgericht keine nachvollziehbaren Gründe dafür angeführt, warum es die Revision nicht zugelassen hat. Sowohl im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtssache als auch zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung erschien aber eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht erforderlich. Denn die hier klärungsbedürftige Rechtsfrage kann sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen und berührt deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts; überdies weicht das angegriffene Urteil entscheidungserheblich von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte ab.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesverfassungsgericht
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:21.03.2012
  • Aktenzeichen:1 BvR 2365/11

Quelle:Bundesverfassungsgericht/ra-online

Internetrecht – Anwalt Trier – Abofallen im Internet – strafbare Täuschungsfallen

Abo-Fallen im Internet sind eine Täuschungshandlung im strafrechtlichen Sinne

Webseitenbetreiber muss den Hinweis auf Kostenpflichtigkeit deutlich hervorheben

Enthält eine Internetseite ein kostenpflichtiges Angebot und wird auf diese Zahlungsverpflichtung nicht deutlich hingewiesen, so liegt eine konkludente Täuschung durch den Webseitenbetreiber vor. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.

Die Angeschuldigten betrieben im Internet verschiedene kostenpflichtige Webseiten, die Routenplaner, Grußkarten-Archive, Rätsel- und Hausaufgabenangebote und Gehaltsrechner umfassten. Ihnen wurde vorgeworfen, die Kostenpflichtigkeit dieser Angebote durch das Layout und die Gestaltung der Seiten verschleiert zu haben.

Nutzung des Angebots sollte 59,95 Euro kosten
Bei Aufruf der Seiten sei zunächst eine Anmeldemaske mit dem Hinweis erschienen, dass die angebotene Leistung der Webseite nach erfolgter Anmeldung in Anspruch genommen werden könne. Die Maske enthielt den weiteren Hinweis: “Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus!” Dieser Satz war mit einem Sternchen versehen, der auf einen Text am rechten Rand der Seite verwies. Folgte der Nutzer diesem Sternchenverweis und las er den sechszeiligen Text vollständig, so erhielt er im letzten Satz den Hinweis, dass mit Nutzung des Angebots der Webseite ein Nutzungsentgelt von 59,95 Euro zu zahlen sei. Unterhalb der Anmeldemaske befand sich ein Häkchenkästchen, durch das die Akzeptanz der AGBs bestätigt werden konnte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatten einen Umfang von 9 Seiten. Auf Seite 5 wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass ein Nutzungsentgelt von 59,95 Euro entstehe. Erst nach Setzen des Häkchens konnte das Angebot der Seite in Anspruch genommen werden.

Hinweis auf Kostenpflichtigkeit an versteckter Stelle bedeutet eine konkludente Täuschung
Durch Betreiben der Websites besteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eine Täuschungshandlung im strafrechtlichen Sinne gemäß § 263 StGB. Eine ausdrückliche Täuschung liege hier zwar nicht vor, da die Internetseiten keine Erklärung enthielten, die das Angebot als kostenlos bezeichneten. Und es werde auch an zwei Stellen auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen. Jedoch müsse von einer konkludenten Täuschung gesprochen werden, da die Hinweise auf die Kostenpflichtigkeit an versteckter Stelle untergebracht wären (vgl. die so gannannte “Offertenrechtsprechung” des Bundesgerichtshofes BGH, StV 2004, 535; BGH, Urteil v. 26.04.2001 – 4 StR 439/00 - = BGHSt 47, 1).

Auf Kostenpflichtigkeit muss eindeutig hingewiesen werden
Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV bestehe die Pflicht des Webseitenbetreibers darin, die Preise dem Angebot eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Dieser Verpflichtung seien die Angeschuldigten nicht nachgekommen, da der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit aufgrund der Gestaltung der Webseite nicht sofort sichtbar sei. Der Nutzer könne von der Kostenpflicht nur erfahren, wenn er entweder dem Sternchenhinweis folge oder die AGBs lese. Zwischen dem Aufruf der Seite und der Information über die Kostenpflicht müsse der Umweg über den Aufruf der AGBs und anschließend der Lektüre dieses längeren Textes gemacht werden. Es entspreche nicht der Verkehrssitte, wenn wesentliche Pflichten wie die Zahlungsverpflichtung in einem Vertrag nur an versteckter Stelle mitgeteilt werde.

Kostenpflichtigkeit des Angebots muss der Nutzer nicht erwarten
Bei der Beurteilung, ob das Angebot auf eine Täuschung angelegt sei, müsse darauf abgestellt werden, welches Bild sich dem durchschnittlichen Internetnutzer biete. Dieser müsse nicht erwarten, dass die angebotene Leistung kostenpflichtig sei, denn die gleichen Angebote wären im Internet überwiegend unentgeltlich erhältlich. Erhebe der Webseitenbetreiber entgegen der Erwartung jedoch ein Entgelt, so müsse er darauf deutlich an hervorgehobener Stelle hinweisen. Aufgrund des unzureichend deutlichen Hinweises auf die Entgeltlichkeit der Leistung sei daher im vorliegenden Fall ein konkludentes Miterklären der Unentgeltlichkeit zu bejahen. Hierbei könne von einer bewussten Täuschung gesprochen werden, da die Gestaltung der Websites darauf angelegt war, die Kostenpflicht und die vertragliche Bindung zu verschleiern. Die Betreiber hätten aufgrund der generellen Unauffälligkeit eines Sternchenhinweises und eines Seitentextes sowie dem Hinweis auf Seite 5 der AGBs darauf hoffen können, dass ein überwiegender Teil der Nutzer diese Details überhaupt nicht zur Kenntnis nehmen würde. Eine Täuschung könne grundsätzlich auch dann gegeben sein, wenn der Erklärungsempfänger bei sorgfältiger Prüfung den wahren Charakter der Erklärung hätte erkennen können (vgl. BGH, Urteil v. 26.04.2001 – 4 StR 439/00 - = BGHSt 47, 1, 5).

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass sich die Beschuldigten nicht ernsthaft an Verbraucher wendeten, die die Entgeltlichkeit erkennen. Das Ziel habe vielmehr darin bestanden, Verbraucher über die Vergütungspflichtigkeit in die Irre zu führen und diesen Irrtum wirtschaftlich auszunutzen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:17.12.2010
  • Aktenzeichen:1 Ws 29/09

Quelle:ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vt/st)

Urheberrecht Anwalt Trier – Filesharing Missbrauch W-Lan

Filesharing: Angeblicher Missbrauch des W-LAN-Netzes zur Nutzung einer Musiktauschbörse

Bei Filesharing-Fällen reicht der Abwesenheitseinwand allein nicht aus

Die Behauptung, zum Zeitpunkt der Tat nicht zuhause gewesen zu sein, reicht nicht aus, den Verdacht des Rechteverstoßes zu erschüttern. Die Anwesenheit einer Person ist nicht notwendig, damit ein Computer Kontakt zu einer Musiktauschbörse im Internet aufnimmt. Auch der Vortrag der theoretischen Möglichkeit, ein Dritter könnte sich über das kabellose Netzwerk unberechtigten Zugang zum eigenen Internetanschluss verschafft haben, muss zweifelsfrei bewiesen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

Im vorliegenden Fall geht es um die Klage eines Musikrechteinhabers gegen eine Privatperson, die ein Musikalbum auf einer Internettauschbörse angeboten hatte. Zu ihrer Verteidigung gab die Beklagte an, sie und ihr Sohn seien zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen. Ein Dritter müsse sich Zugang zu ihrem kabellosen Internetanschluss (W-LAN) verschafft und über diesen Kontakt zu der Internettauschbörse hergestellt haben. Des Weiteren bezweifelte die Beklagte, dass die Datenrate ihres Internetanschlusses für das Bereitstellen eines Musikalbums auf einer Internettauschbörse ausreiche.

Das angeblich ausgespähte Passwort wurde anschließend nicht geändert
Das Oberlandesgericht Köln sah es als erwiesen an, dass das geschützte Werk von einer der Beklagten zugeteilten IP-Adresse aus der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (§ 19a UrhG). Dies lege die Vermutung nahe, dass die Beklagte für die Rechtsverletzung tatsächlich verantwortlich sei. Gegen die Möglichkeit, dass sich ein Dritter Zugang zu ihrem Internetanschluss verschafft haben könnte, spreche die Tatsache, dass die Beklagte das angeblich ausgespähte Passwort ihres W-LAN-Anschlusses anschließend unverändert beibehalten habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Rechtsverletzung von einem befugten Benutzer des Computers begangen worden sei.

Anwesenheit von Personen nicht notwendig, damit Computer Kontakt zu Tauschbörse aufnimmt
Der Hinweis, sie und ihr Sohn seien zum Zeitpunkt der Feststellung des Rechteverstoßes gar nicht zuhause gewesen, erschüttere den Verdacht nicht. Die Datei habe nach Auffassung des Gerichts auch in Abwesenheit der Beklagten angeboten werden können. Es reiche aus, dass der Computer eingeschaltet und mit dem Internet verbunden sei. Soweit die Beklagte geltend mache, dass bei einem automatisierten Vorgang mit deutlich längeren, aus mehreren Intervallen bestehenden “Online-Zeiten” zu rechnen gewesen sei, entlaste sie dies nicht. Zum einen sei kein automatisiertes Verfahren erforderlich, sondern lediglich, dass der Computer nicht ausgeschaltet werde. Zum anderen könne nicht ausgeschlossen werden, dass das geschützte Werk auch zu anderen Zeiten angeboten worden sei. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass der Internetanschluss die technischen Voraussetzungen für ein Bereitstellen von Musik nicht erfülle. Es wäre nicht zwingend, dass ein Musikalbum mit 12 Titeln im MP3-Format eine Datenmenge von 100 MB aufweise.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Köln
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:11.09.2009
  • Aktenzeichen:6 W 95/09

Quelle:ra-online, Oberlandesgericht Köln (vt/st

Markenrecht Trier – Keine Unterscheidungskraft des Begriffs “Valentin”

Keine Eintragung des Begriffs “Valentin” ins Markenregister

Als Hinweis auf den Valentinstag besitzt der Begriff “Valentin” lediglich eine beschreibende Funktion

“Valentin” in Verbindung mit verschiedenen Produktbezeichnungen kann sich ein Antragsteller nicht als Wortmarke schützen lassen. Es fehlt dem Wort an einer herkunftsweisenden Funktion, da es lediglich auf den Valentinstag verweist, nicht aber auf einen konkreten Produkthersteller. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundespatentgerichts hervor.

Im vorliegenden Fall wollte ein Antragsteller den Begriff “Valentin” als Wortmarke für Produkte wie Schokolade, Gebäck, Torten und Lebkuchen, die üblicherweise verstärkt zum Valentinstag in besonderer Form verkauft werden, in das Markenregister eintragen lassen.

Markenname hat keine “herkunftsweisende” Bedeutung
Das Deutsche Patent- und Markenamt wies den Antrag jedoch zurück mit der Begründung, der angemeldeten Marke fehle es an jeglicher Unterscheidungskraft. Sie weise hinsichtlich der beanspruchten Waren einen engen beschreibenden Bezug zum Valentinstag auf und könne damit keine auf einen bestimmten Hersteller hinweisende, also keine “herkunftsweisende”, Bedeutung haben.

Begriff “Valentin” ist lediglich als werbeüblicher Hinweis auf Valentinstagsgeschenke zu verstehen
Die Bezeichnung “Valentin” weise auch in Alleinstellung auf den Valentinstag hin. Die Menschen wären an Bezeichnungen wie Valentinsessen, Valentinstorte, Valentinsgrüße oder Valentinsschokolade gewöhnt und würden die Angabe lediglich als werbeüblichen Hinweis darauf auffassen, dass diese Waren dazu geeignet seien, anlässlich des Valentinstages verschenkt zu werden.

Antragsteller entgegnet, Valentin werde als männlicher Vorname verstanden
Der Antragsteller ging vor das Bundespatentgericht und widersprach dieser Auffassung. Das Wort “Valentin” lasse ohne eine Modifizierung, also ohne die Verbindung mit einem Begriff wie beispielsweise “Schokolade”, keinen Sachbezug zu den beanspruchten Waren erkennen. Vielmehr erkenne man darin lediglich einen männlichen Vornamen.

Keine Unterscheidungskraft des Begriffs “Valentin”
Das Bundespatentgericht erklärte die Beschwerde des Antragstellers für unbegründet, da die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unter Unterscheidungskraft sei eine der Marke innewohnende Eignung zu verstehen, vom Verbraucher als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion einer Marke liege darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Keine Unterscheidungskraft gehe daher von Bezeichnungen aus, denen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich ein beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könne.

Im vorliegenden Fall besitze der Begriff Valentin eine eindeutig beschreibende Funktion. Im Bereich der Süßwaren würden die Feiertage dazu genutzt, mit Unterstützung entsprechender Werbekampagnen für einen verstärkten Warenabsatz zu sorgen. Der Verbraucher verstehe beispielsweise den Begriff “Valentins-Pralinen” als entsprechend gestaltetes, liebevolles Geschenk zum Valentinstag und fasse ihn nicht als Hinweis auf einen konkreten Hersteller und eine konkrete Herkunft auf.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundespatentgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:15.12.2011
  • Aktenzeichen:25 W (pat) 44/11

Quelle:ra-online, Bundespatentgericht (vt/st)

Urheberrecht Trier – Veröffentlichung von Auszügen aus Hitlers “Mein Kampf” bleibt weiter verboten

Veröffentlichung von Auszügen aus Hitlers “Mein Kampf” bleibt weiter verboten

Broschüre mit Originalauszügen aus “Mein Kampf” kommt nicht an die Kioske

Einer britischen Verlagsgesellschaft bleibt es verboten, in Deutschland Auszüge aus dem Buch “Mein Kampf” von Adolf Hitler zu publizieren. Dies entschied das Landgericht München I und bestätigte damit eine auf Antrag des Freistaates Bayern erlassene einstweilige Verfügung.

Im zugrunde liegenden Streitfall plante eine britische Verlagsgesellschaft Auszüge aus dem Buch “Mein Kampf” von Adolf Hitler in Deutschland zu publizieren. Mit einem Verfügungsantrag hatte der Freistaat Bayern als Inhaber der Urheberrechte Hitlers auf eine Ankündigung des Verlages reagiert, eine Broschüre mit Originalauszügen aus “Mein Kampf” von Adolf Hitler an die Kioske zu bringen.

Britischer Verlag hält Textübernahmen durch urheberrechtliches Zitatrecht für gerechtfertigt
Der britische Verlag hatte den gegen die Verbotsverfügung eingelegten Widerspruch damit begründet, dass „Mein Kampf“ trotz aller Versuche des Freistaats, dies zu verhindern, in vielen Ländern der Welt legal erhältlich sei. Die geplante Publikation mit dem Titel “Das unlesbare Buch” sei ein wissenschaftliches Werk, in dem als Beleg für Hitlers propagandistische Gedankenführung und die erhebliche Widersprüchlichkeit und Verworrenheit des Originaltextes gerade einmal 1% des Originalwerks exemplarisch zitiert würde. Die Textübernahmen seien daher durch das urheberrechtliche Zitatrecht gerechtfertigt.

Broschüren mit Auszügen aus “Mein Kampf” nicht durch Zitatprivileg gedeckt
Das Landgericht München I sah die beabsichtigte Veröffentlichung der streitgegenständlichen Broschüren mit Auszügen aus “Mein Kampf” hingegen nicht durch das Zitatprivileg gedeckt. Nach Auffassung des Gerichts überschreitet die vorliegende Broschüre diese Grenze des Zitatrechts. Bei einer Gesamtbetrachtung stellt sie vielmehr nach Aufmachung, Inhalt und Marktorientierung einen Abdruck von Originalauszügen des Werks „Mein Kampf“ mit fachkundigen Anmerkungen dar. Diese dienen nur der ergänzenden Erläuterung des Originaltextes, der vorrangig für sich selbst sprechen soll.

Originaltext aus “Mein Kampf” unabhängig von Erläuterungen lesbar
Bereits aufgrund der bewusst gewählten formalen Gestaltung ist ein sehr enger Bezug zwischen Zitat und Text nicht gewährleistet. Der Leser kann den Originaltext aus “Mein Kampf” völlig unabhängig von den Erläuterungen aufnehmen. Dies lässt auch eine innere Verwobenheit beider Textpassagen vermissen.

Kürzen und mit Anmerkungen versehen eines Werks führt nicht zu eigenem Nutzungsrecht
Das Gericht stellte in seinem Urteil deutlich klar, dass ein Werk zu kürzen und mit Anmerkungen und Erläuterungstexten zu versehen, kein eigenes Nutzungsrecht an dem gekürzt vervielfältigten und verbreiteten Originalwerk gebe. Auch der Argumentation des Verlags, der Freistaat habe in ähnlichen Fällen einen Abdruck des Werkes “Mein Kampf” nicht unterbunden, also inzident gestattet und müsse nun auch die Beklagte demgemäß behandeln, folgte das Gericht nicht. Ein zum Beleg von der Beklagten vorgelegtes Werk eines anderen Autors unterscheide sich grundlegend von der Broschüre der Beklagten.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht München I
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:08.03.2012
  • Aktenzeichen:7 O 1533/12

Quelle:Landgericht München I/ra-online