Gesellschaftsrecht Anwalt Trier – Kündigung durch eine BGB-Geselslchaft – wer muss unterschreiben?
Schriftform der Kündigung – alle Gesellschafter einer GbR müssen das Kündigungsschreiben unterzeichnen
Für die Einhaltung der Schriftform der Kündigung (§ 623 BGB) ist es erforderlich, dass der Kündigende die Kündigung unterzeichnet. Wird die Kündigung durch einen Vertreter unterschrieben, muss dies in der Kündigung durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Sind in dem Kündigungsschreiben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt, so reicht es zur Wahrung der Schriftform nicht aus, wenn lediglich ein Teil der GbR-Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben handschriftlich unterzeichnet. Eine solche Kündigungserklärung enthält keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handelt, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet ist.
Die Klägerin war seit 1. November 2001 bei der in Form einer GbR betriebenen Gemeinschaftspraxis dreier Zahnärzte als Zahntechnikerin beschäftigt. Mit Schreiben vom 26. April 2002 erhielt sie eine Kündigung zum 10. Mai 2002. Das Kündigungsschreiben war nur von zwei Zahnärzten unterschrieben. Über dem maschinenschriftlich aufgeführten Namen des dritten Zahnarztes fehlte die Unterschrift. Die Klägerin hält die Kündigung mangels Schriftform für unwirksam und macht Zahlungsansprüche geltend. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst auf Grund einer Eigenkündigung der Klägerin mit dem 30. September 2002 sein Ende gefunden hat und auf Zahlung des Annahmeverzugslohns bis 30. September 2002 Erfolg.
Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 28. Oktober 2003 – 6 Sa 47/03 -
Angaben zum Gericht:
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 21.04.2005
Aktenzeichen: 2 AZR 162/04
Quelle:
Pressemitteilung Nr. 22/05 des BAG vom 21.04.2005
Gesellschaftsrecht Anwalt Trier – zur Haftung des neuen Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft
Klarstellung zum Vertrauensschutz hinsichtlich der Haftung des einer BGB-Gesellschaft beitretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten
Auch Neueinsteiger haftet – keine Anwendung auf Lieferungen aus Versorgungsverträgen
Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 7. April 2003 – II ZR 56/02 -, insofern in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung, entschieden, dass ein neu in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetretener Gesellschafter nach § 130 HGB persönlich, d.h. mit seinem Privatvermögen, neben den Altgesellschaftern für bereits begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes hat der Senat in dem seinerzeit zu entscheidenden Fall – es ging um einen Junganwalt, der für die Rückzahlung von vor seinem Beitritt eingezahlten Honorarvorschüssen haften sollte – die Haftung des Neugesellschafters gleichwohl abgelehnt und ausgesprochen, dass die Grundsätze über die persönliche Haftung des Neugesellschafters erst auf künftige Beitrittsfälle Anwendung finden sollten. Auf diesen Vertrauensschutz beruft sich der Beklagte in einem Verfahren, in dem der II. Zivilsenat heute sein Urteil verkündet hat.
Das klagende städtische Gasversorgungsunternehmen hatte Ende 2000/Anfang 2001 aufgrund von Lieferverträgen, die nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Vortrag des Beklagten im Jahre 1999 geschlossen worden waren, Gas für zwei Mietshäuser geliefert, die im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts stehen, deren Mitgesellschafter der Beklagte bis Ende 1998 gewesen war und der er dann wieder ab Januar 2000, also auch zur Zeit der Gaslieferungen, angehörte. Seine Inanspruchnahme als Gesellschafter für die Gaslieferungen hat der Beklagte unter Hinweis auf die oben genannte Senatsentscheidung abgelehnt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der II. Zivilsenat hat das Berufungsurteil bestätigt. Dabei hat der Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ganz herrschenden An-sicht im Schrifttum angenommen, dass bei Sukzessivlieferungsverträgen wie dem vorliegenden Versorgungsvertrag die durch die Einzellieferungen ausgelösten Ver-bindlichkeiten bereits in dem Moment begründet sind, in dem der Versorgungsvertrag abgeschlossen wird. Durch die Einzellieferungen entstehen nicht jeweils „neue“ Verbindlichkeiten. Deshalb handelt es sich bei den eingeklagten Forderungen für die aufgrund des Vertrages aus dem Jahr 1999 in 2000/2001 erbrachten Lieferungen um bei Eintritt des Beklagten bereits begründete Verbindlichkeiten gemäß § 130 HGB (sog. Altverbindlichkeiten). Deswegen stellt sich hier das Problem, ob sich der Beklagte darauf berufen kann, ihm sei als neu beigetretenem Gesellschafter Vertrauensschutz gegenüber der Haftung für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft zu gewähren. Der Beklagte, einige Instanzgerichte sowie Stimmen in der Literatur haben die Ausführungen des Senats in dem genannten Urteil dahin missverstanden, dass bei Altverbindlichkeiten schlechthin Vertrauensschutz zu gewähren ist, weil sie diese Aussagen isoliert betrachtet und den Fall ausgeblendet haben, zu dem sie veranlasst waren.
Demgegenüber hat der II. Zivilsenat in der heute verkündeten Entscheidung klargestellt, dass ein Neugesellschafter sich nicht generell auf Vertrauensschutz gegenüber Altverbindlichkeiten einer BGB-Gesellschaft berufen kann, wenn er dieser vor der Publikation des Urteils vom 7. April 2003 (vgl. Bundesgerichtshof zur Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für bereits bestehende Verbindlichkeiten) beigetreten ist. Erforderlich ist vielmehr in jedem Einzelfall eine Abwägung dahin, ob im Interesse des Vertrauens des Beitretenden der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, dass ein beitretender Gesellschafter für die Altverbindlichkeiten nicht nach § 130 HGB (analog) haftet, gegenüber der materiellen Rechtslage Vorrang hat. Weiß der Neugesellschafter bei seinem Beitritt vom Vorhandensein von Altverbindlichkeiten oder hätte er hiervon bei auch nur geringer Aufmerksamkeit Kenntnis erlangen können, ist die Gewährung von Vertrauensschutz nicht gerechtfertigt. Das gilt erst Recht, wenn sich dem Beitretenden das Bestehen von Altverbindlichkeiten aufdrängen muss, weil sie – etwas aufgrund von Sonderabnehmerverträgen über die Belieferung von Gas für Mietshäuser – typischerweise vorhanden sind. Deswegen ist der Beklagte hier nicht schutzwürdig und haftet der Klägerin für die Bezahlung der Gaslieferungen.
Vorinstanzen:
Landgericht Wuppertal – Entscheidung vom 20. Dezember 2002 – 2 O 438/01
Oberlandesgericht Düsseldorf – Entscheidung vom 15. August 2003 – 22 U 16/03
vgl. auch: BGH, Urt. v. 7.04.2003: Bundesgerichtshof zur Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für bereits bestehende Verbindlichkeiten
Angaben zum Gericht:
Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 12.12.2005
Aktenzeichen: II ZR 283/03
Quelle:
ra-online Redaktion, Pressemitteilung Nr. 171/05 des BGH vom 12.12.2005
Mietrecht Anwalt Trier – Kann eine BGB-Gesellschaft wegen Eigenbedarf eines Gesellschafters kündigen?
Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Mieträume wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter kündigen
GbR soll nicht schlechter gestellt sein als Mitglieder einer einfachen Vermietermehrheit
Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich auch wegen des Eigenbedarfs eines Gesellschafters zulässig, sofern dieser bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter war. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall vermietete eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Februar 1987 eine Wohnung, die sich im Erdgeschoss eines Hauses befand. Die Gesellschaft hatte sich nur gebildet, um das Haus zu kaufen, zu sanieren und zu bewohnen. Die Gesellschafter wohnten also ebenfalls in diesem Gebäude. Nach etwa 17 Jahren im Mai 2004 kündigte die GbR dem Mieter der Erdgeschosswohnung und berief sich dabei auf Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter. Dieser sei schwer erkrankt und könne seine Wohnung im Dachgeschoss des Hauses nicht mehr nutzen. Er müsse daher in die Wohnung des Mieters im Erdgeschoss ziehen.
Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg und das Landgericht Berlin gaben der Räumungsklage der GbR statt, so dass der Mieter Revision vor dem Bundesgerichtshof einlegte. Die Karlsruher Richter wiesen die Revision zurück. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass die GbR berechtigt war, den Mietvertrag nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Eigenbedarfs des erkrankten Gesellschafters zu kündigen.
Die GbR könne als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründen und besitze insoweit Rechtsfähigkeit (vgl. BGH, Urteil v. 29.01.2001 – II ZR 331/00 - = BGHZ 146, 341). Der Eigenbedarf eines Gesellschafters sei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedenfalls deshalb grundsätzlich zuzurechnen, weil es im Ergebnis nicht gerechtfertigt wäre, Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft insoweit schlechter zu stellen als Mitglieder einer einfachen Vermietermehrheit, führte der BGH weiter aus.
Eine Eigenbedarfskündigung durch eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft komme – wie auch bei einer einfachen Vermietermehrheit – grundsätzlich nur wegen des Wohnbedarfs von Gesellschaftern – oder von deren Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen – in Betracht, die bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter waren.
Leitsatz:
BGB § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2
Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich auch wegen des Eigenbedarfs eines Gesellschafters zulässig, sofern dieser bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter war.
Angaben zum Gericht:
Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 27.06.2007
Aktenzeichen: VIII ZR 271/06
Quelle:
ra-online
Mietrecht Anwaalt Trier – Kann eine GmbH&CoKG Eigenbedarf haben?
Mietwohnung: Kein Kündigungsrecht der GmbH & Co. KG wegen Eigenbedarfs der Gesellschafter
Eigenbedarfskündigung ist Gesellschaftern von Personenhandelsgesellschaftern verwehrt
Der Bundesgerichtshof grenzt den Kreis der von einer Eigenbedarfskündigung begünstigten Personen ein. Die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft können den Wohnraummietvertrag über eine im Eigentum der Gesellschaft stehende Mietwohnung nicht wegen Eigenbedarfs kündigen. Dies entschied der Bundesgerichtshof, der das Urteil damit begründete, dass der klagenden GmbH & Co. KG ein Eigenbedarf ihrer Gesellschafter nicht zugerechnet werden könne.
Der Bundesgerichtshof zog damit eine Trennlinie zwischen Personenhandelsgesellschaften wie der offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der GmbH & Co. KG auf der einen Seite und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf der anderen Seite. Dieser könne ein Eigenbedarf ihrer Gesellschafter zugerechnet werden, weil insoweit eine Gleichbehandlung mit den Mitgliedern einer Bruchteilsgemeinschaft geboten sei. Es sei auch nicht gerechtfertigt, Gesellschafter einer GbR insoweit schlechter zu stellen als die Mitglieder einer einfachen Vermietermehrheit. Seien mehrere natürliche Personen Vermieter, berechtige der Eigenbedarf eines Vermieters die Gemeinschaft zur Kündigung des Mietvertrags.
Damit sei die Situation von Personenhandelsgesellschaften aber nicht vergleichbar. Anders als häufig bei der GbR hänge es hier nämlich nicht vom Zufall ab, ob es sich bei der vermietenden Personenmehrheit um eine schlichte Gemeinschaft oder um eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft handele. Denn eine Personengesellschaft entstehe nicht zufällig, sondern durch zum Teil umfangreiches geschäftliches Tätigwerden ihrer Mitglieder von der Errichtung eines Gesellschaftsvertrages bis hin zur Eintragung im Handelsregister.
Die Gefahr einer vom Zufall abhängenden Ungleichbehandlung der Personenmehrheit in Gestalt einer Gemeinschaft einerseits und derjenigen in Gestalt einer Personenhandelsgesellschaft sei daher von vornherein ausgeschlossen. Anders als bei der GbR gebe es daher bei der Personenhandelsgesellschaft keine Veranlassung, zur Vermeidung von Ungerechtigkeiten die Geltendmachung von Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter zu ermöglichen.
Die Rechtssicherheit gebiete es, die nur als besondere Ausnahme anzusehende Zurechnung des Eigenbedarfs der Gesellschafter bei einer GbR auf diese Gesellschaftsform zu begrenzen. Gerade bei einer GmbH & Co. KG bestehe die Gefahr, dass der Mieter einer unübersehbaren Zahl von Gesellschaftern gegenüberstehe. Kommanditgesellschaften hätten zudem häufig viele dem Mieter unbekannte Kommanditisten, bei denen die Kapitalbeteiligung im Vordergrund stehe und eine sachliche Berechtigung, gegebenenfalls Eigenbedarf geltend zu machen, nicht einsichtig sei.
Die Vermietung einer Wohnung durch eine OHG oder Kommanditgesellschaft (bzw. wie hier durch eine GmbH & Co. KG) statt durch eine schlichte Gemeinschaft erfolge deshalb von vornherein nicht “zufällig”, sonder beruhe auf einer bewussten Entscheidung aufgrund wirtschaftlicher, steuerrechtlicher oder haftungsrechtlicher Überlegungen. Von einer Vergleichbarkeit mit der Interessenlage bei der Vermietung einer Wohnung durch eine Bruchteilsgemeinschaft oder eine GbR könne daher keine Rede sein.
Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass ein berechtigtes Interesse einer Kommanditgesellschaft an der Beendigung eines Wohnraummietvertrags in der betrieblich bedingten Notwendigkeit liegen könne, die Wohnung einem Mitarbeiter oder Geschäftsführer zur Verfügung zu stellen. Damit sei lediglich ein “Betriebsbedarf” als grundsätzlich berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Absatz 1 BGB anerkannt. Hieraus ergebe sich aber nicht, dass einer Kommanditgesellschaft der persönliche Nutzungswunsch ihrer Kommanditisten oder Gesellschafter oder Geschäftsführer der Komplementärin als Eigenbedarf zugerechnet werden könne.
Leitsatz:
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2
Eine Personenhandelsgesellschaft kann ein Wohnraummietverhältnis nicht wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen.
Angaben zum Gericht:
Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 15.12.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 210/10
Quelle:
ra-online, Bundesgerichtshof (vt/we)
Gesellschaftsrecht Anwalt Trier – Zur Haftung des Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft
BGH zur quotalen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Quotale Haftung ist kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept
Bei der Vereinbarung einer quotalen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermindern Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter nicht automatisch. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
In den beiden entschiedenen Verfahren nahmen die den Fonds finanzierenden Banken die Fondsgesellschafter persönlich auf Rückzahlung in Anspruch. In den Darlehensverträgen war vereinbart, dass die Gesellschafter entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen persönlich haften (quotale Haftung). Nachdem die Fonds in Zahlungsverzug geraten waren, kündigten die Banken die Kredite. Sie verwerteten die Fondsgrundstücke. Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Erlöse auf die persönliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen sind.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat angenommen, bei einer quotalen Haftung müsse die Bank den Erlös aus der Verwertung des Grundstücks anteilig zu Gunsten der Gesellschafter berücksichtigen. Das Kammergericht in Berlin hat in einem ähnlich gelagerten Fall die Verträge ausgelegt, dass darin keine anteilige Anrechnung der Erlöse vereinbart war und die Haftungssumme der einzelnen Gesellschafter unverändert blieb.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts zurückgewiesen. Ob die Erlöse aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens anteilig die Haftung jedes Gesellschafters mindern, hängt von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab. Die quotale Haftung ist kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept, so dass die Vertragsparteien in der Gestaltung frei sind. Da in beiden entschiedenen Fällen die Verträge keine Anrechnung der Erlöse vorsahen, verminderten hier die Einnahmen aus der Grundstücksverwertung den Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter nicht.
Angaben zum Gericht:
Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 08.02.2011
Aktenzeichen: I ZR 243/09 und II ZR 263/09
Quelle:
Bundesgerichtshof/ra-online
GmbH Recht Trier – Haftung des Geschäftsführers
Zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer zahlungsunfähig gewordenen GmbH, wenn die Gesellschaft erhaltenes Baugeld zweckwidrig verwendet hat
Ein Geschäftsführer kann sich nicht immer hinter der von ihm geleiteten Kapitalgesellschaft verstecken. Mitunter muss er sich auch persönlich verantworten. So drohen Geld- und Haftstrafen, wenn er bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH den Insolvenzantrag verspätet stellt. Aber auch für Verfehlungen der Gesellschaft hat er u. U. selbst gerade zu stehen.
Diese bittere Erfahrung machte jetzt die Geschäftsführerin einer insolvent gewordenen Bauträger-GmbH vor dem Landgericht Coburg. Sie wurde zur Zahlung von über 65.000 € an drei ehemalige Subunternehmer der Gesellschaft verurteilt. Die GmbH hatte von Häuslebauern nach dem jeweiligen Baufortschritt geleistete Zahlungen nicht an die von ihr beauftragten Handwerker weitergeleitet, sondern anderweitig verbraucht.
Sachverhalt:
Die spätere Beklagte war Geschäftsführerin einer auf die Errichtung schlüsselfertiger Häuser spezialisierten GmbH. Aber die in der Baubranche seit langem dauernde Krise machte auch vor der Gesellschaft keinen Halt. Sie wurde zahlungsunfähig und das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Viele für die GmbH tätig gewesene Handwerksfirmen blieben auf ihre Rechnungen sitzen, u. a. auch die drei Kläger. Allerdings hatte die Gesellschaft von ihren Kunden, bei denen die Kläger ihre Handwerkskunst gezeigt hatten, bereits Zahlungen von über 350.000 € erhalten. Hierfür hatten die Bauherren allesamt Bankdarlehen aufgenommen. Diese waren durch Grundschulden an den zu bebauenden Grundstücken abgesichert. Es habe sich deshalb um Baugeld im Sinne des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen (GSB) gehandelt, argumentierten die klagenden Unternehmer. Die Gesellschaft hätte mit dem Geld der Häuslebauer ihre Lohnforderungen befriedigen müssen, was sie nicht getan habe. Für diesen Verstoß müsse die Geschäftsführerin persönlich einstehen. Die Beklagte verteidigte sich damit, von der Finanzierung der Bauvorhaben durch grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen nichts gewusst zu haben.
Gerichtsentscheidung:
Mit diesem Einwand drang sie beim Landgericht Coburg nicht durch. Nach durchgeführter Beweisaufnahme bejahte das Gericht einen Verstoß gegen das GSB. Die GmbH habe von ihren Kunden durch Grundschulden gesicherte Geldbeträge erhalten. Hiermit hätten die Baukosten bestritten werden müssen. Es habe sich daher um Baugeld gehandelt, was der Gesellschaft auch bekannt gewesen sei. Sie hätte es an die an den Bauvorhaben beteiligten Handwerker zur Befriedigung ihrer Lohnforderungen weiterleiten müssen, so auch an die Kläger. Dies habe die Beklagte als Vertreterin der GmbH schuldhaft unterlassen. Die von den Kunden ausgereichten Baugelder seien nicht mehr vorhanden und zweckwidrig verwendet worden. Nachdem die GmbH zahlungsunfähig geworden sei, müsse die Beklagte als deren Geschäftsführerin für die noch offenen Handwerkerforderungen gerade stehen.
Zunächst wollte sich die Beklagte mit dem Urteil nicht abfinden. Sie nahm aber die beim Oberlandesgericht Bamberg eingelegte Berufung später wieder zurück.
Fazit:
Mit dem Amt des Geschäftsführers einer GmbH werden auch Pflichten übernommen, für deren Einhaltung man persönlich verantwortlich ist.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Angaben zum Gericht:
Gericht: Landgericht Coburg
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 22.02.2005
Aktenzeichen: 22 O 313/04
Quelle:
Bericht der ra-online Redaktion, Pressemitteilung Nr. 247 des LG Coburg vom 24.06.2005
GmbH Recht Anwalt Trier – Gesellschafter Geschäftsführer und Unfallversicherung
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist als arbeitnehmerähnlich Beschäftigter gesetzlich unfallversichert
Das Sozialgericht Karlsruhe hat eine Berufsgenossenschaft verurteilt, den Sturz des Klägers – eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer „Familien-GmbH“ – von einer Leiter als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger, ein Stuckateurmeister, war von der beklagten Berufsgenossenschaft im Wesentlichen allein aufgrund seiner steuerlichen Veranlagung zuvor den nicht unfallversicherten unternehmerähnlichen Personen zugeordnet worden.
Die 4. Kammer ist zur gegensätzlichen Einschätzung des Status des Klägers als unfallversicherter arbeitnehmerähnlicher Person aufgrund einer Gesamtbetrachtung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse der GmbH und seiner Anstellung gelangt. Als Gesellschafter-Geschäftsführer habe der Kläger lediglich über Geschäftsanteile der GmbH in Höhe von 10.000 DM (= 20%) verfügt; die übrigen Geschäftsanteile hielten Vater und Mutter des Klägers. Gemäß dem maßgeblichen GmbH-Vertrag erfolgten Gesellschafterbeschlüsse aber mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Schon daraus werde ersichtlich, dass der Kläger bereits formal keinen beherrschenden Einfluss auf die GmbH kraft Gesellschafterstellung gehabt habe. Dafür sprächen des Weiteren die Regelungen im vom Kläger geschlossenen Geschäftsführerdienstvertrag.
Danach erhalte der Kläger arbeitnehmerähnlich Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und jährlichen Erholungsurlaub von fünf Wochen, der im Einvernehmen mit der Gesellschaft zeitlich festzulegen ist. Letzteres zeige, dass der Kläger nicht einmal seinen jährlichen Erholungsurlaub frei bestimmt (= unternehmerähnlich) habe nehmen dürfen. Diese Auslegung der der Gesellschafter-Geschäftsführertätigkeit des Klägers zugrunde liegenden Verträge decke sich zudem in überzeugender Art und Weise mit der Unternehmenswirklichkeit. Aus den schriftlichen und mündlichen Aussagen der gehörten Zeugen ergebe sich übereinstimmend, dass Ansprechpartner im Unternehmen, mit dem Preise vereinbart und Fragen zu Objekten besprochen worden seien, im fraglichen Zeitraum allein der Vater des Klägers gewesen ist. Der Kläger selbst habe eher die Rolle eines Vorarbeiters erfüllt.
Angaben zum Gericht:
Gericht: Sozialgericht Karlsruhe
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 23.01.2008
Aktenzeichen: S 4 U 4767/06
Quelle:
ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 23.0
GmbH Recht Anwalt Trier – GmbH und IHK-Beiträge
GmbH muss trotz Gewerbeabmeldung IHK-Beiträge zahlen
Abmeldung eines Gewerbes führt nicht automatisch zum Wegfall der Beitragspflicht
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss die Beiträge zur Industrie- und Handelskammer (IHK) auch dann bezahlen, wenn sie ihr Gewerbe abgemeldet hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerin ist eine in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betrieb Buchführungs- und Steuerberatungsangelegenheiten, meldete dieses Gewerbe aber zum 31. Dezember 2007 ab. Die Löschung der GmbH aus dem Handelsregister wurde hingegen nicht beantragt, da die Gesellschafter den so genannten „GmbH-Mantel”, also die Gesellschaftsform, an Dritte veräußern wollten.
Daraufhin zog die örtlich zuständige IHK die Klägerin zu einem Beitrag in Höhe des Grundbeitrages für das Haushaltsjahr 2008 heran. Die Klägerin war damit nicht einverstanden und machte geltend, nachdem ihr Gewerbe abgemeldet sei und sie keinerlei Einkünfte mehr habe, führe eine Beitragszahlung ausschließlich zur Minderung ihres Vermögens und stelle einen unzulässigen Eingriff in ihr Eigentum dar. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob sie Klage.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Für die Beitragspflicht, so die Richter, sei allein entscheidend, ob ein Gewerbetreibender Mitglied der jeweiligen IHK sei. Nach den Vorschriften des IHK-Gesetzes sei dies bei allen ortsansässigen Unternehmen der Fall, die zur Gewerbesteuer veranlagt würden. Da eine GmbH schon kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliege, führe allein die Wahl dieser Rechtsform zur Mitgliedschaft in der IHK, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Weise das Unternehmen gewerblich tätig sei. Bis zur endgültigen Löschung der GmbH aus dem Handelsregister wirke sich die konkrete Gewinnsituation des Unternehmens deshalb allenfalls auf die Höhe, nicht aber auf die grundsätzliche Pflicht zur Zahlung der IHK-Beiträge aus.
Angaben zum Gericht:
Gericht: Verwaltungsgericht Koblenz
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 29.09.2008
Aktenzeichen: 3 K 393/08.KO
Quelle:
ra-online, Pressemitteilung Nr. 44/08 des VG Koblenz vom 15.10.2008
GmbH recht Anwalt Trier – Haftung des fakultativen Aufsichtsrats
“Fakultativer Aufsichtsrat” haftet bei Pflichtverletzung
Aufsichtsrat hätte Geschäftsführer zur Stellung des Insolvenzantrages anregen müssen
Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH haften auf Schadensersatz bei Verletzung ihrer Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.
Die Stadt Doberlug-Kirchhain gründete im Jahre 1992 als alleinige Gesellschafterin die Stadtwerke Doberlug-Kirchhain GmbH. Im Gesellschaftsvertrag ist die Errichtung eines fakultativen Aufsichtsrates vorgesehen. Die sieben Aufsichtsratsmitglieder wurden jeweils durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt bestellt. Im September 2002 beschloss die Gesellschafterversammlung die Liquidation der Gesellschaft. Wenig später stellte der Liquidator der GmbH beim Amtsgericht Cottbus einen Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 1.1.2003 eröffnet.
Im Jahre 2002 fanden noch erhebliche Zahlungsabflüsse aus dem Gesellschaftsvermögen und Zahlungen an die Gesellschaft statt. Der Insolvenzverwalter hat im Jahre 2005 gegen die letzten Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft Klage erhoben und Schadensersatz mit der Begründung gefordert, die Aufsichtsratsmitglieder hätten es unterlassen, trotz Vorliegens von Insolvenzgründen beim Geschäftsführer auf die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrages hinzuwirken.
Das Landgericht Cottbus hat mit am 26.6.2007 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Insolvenzverwalter Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat mit am 17.2.2009 verkündetem Urteil das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert, fünf der beklagten Aufsichtsratsmitglieder zur Zahlung von rund 900.000 €, zwei weitere Aufsichtsratsmitglieder zur Zahlung von geringeren Beträgen verurteilt und rund 30 % der Klageforderung abgewiesen.
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung des Landgerichts nicht gefolgt, dass die Satzung der Gesellschaft die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder für Pflichtverletzungen ausschließe. Auch der Umstand, dass die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder möglicherweise nicht mehr als eine Aufwandsentschädigung darstelle, schränke ihre Haftung nicht ein. Dem möglicherweise erheblichen Haftungsrisiko der Aufsichtsratsmitglieder werde durch eine Vorschrift in der Kommunalverfassung Rechnung getragen. Danach seien die Gemeinden gegenüber ihren Vertretern in Aufsichtsräten zum Ersatz verpflichtet, wenn diese aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht würden. Dies sei der Sache nach eine Haftpflichtversicherung.
Die Aufsichtsratsmitglieder hätten gegen ihre Verpflichtung zur Überwachung der Geschäftsführung verstoßen. Sie hätten Monate vor dem Insolvenzantrag davon Kenntnis erlangt, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig sei. Zwar könne der Aufsichtsrat dem Geschäftsführer keine Weisungen erteilen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Geschäftsführer auf einen entsprechenden Hinweis des Aufsichtsrats einen Insolvenzantrag gestellt hätte, zumal die verzögerte Stellung eines Insolvenzantrages unter Strafe steht.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil es seit dem Jahre 1939 kein höchstrichterliches Urteil zur Haftung eines fakultativen Aufsichtsrates in einer GmbH bei unterlassenem Insolvenzantrag gegeben habe.
Angaben zum Gericht:
Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 17.02.2009
Aktenzeichen: 6 U 102/07
Quelle:
ra-online, Pressemitteilung des Brandenburgischen Oberlandesg
Gesellschaftsrecht GmbH Trier – Unterbliebene Offenlegung bei wirtschaftlciher Neugründung einer GmbH – Rechtsfolgen
BGH zur Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH
Bei fehlender Anzeige einer wirtschaftlichen Neugründung gegenüber Registergericht kann Erwerber von Geschäftsanteilen Unterbilanzhaftung treffen
Der Bundesgerichtshof hatte über die Haftung von Gesellschaftern einer GmbH zu entscheiden, wenn diese eine stillgelegte Gesellschaft wirtschaftlich neu gründen, die Neugründung aber gegenüber dem Registergericht nicht offenlegen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer im Dezember 1993 gegründeten GmbH mit dem Unternehmensgegenstand des Vertriebs von medizinischen Heil-, Hilfs- und Pflegemitteln sowie des Handels mit Waren aller Art. Die GmbH verfügte Ende des Jahres 2003 über keinerlei Aktiva und tätigte keine Umsätze mehr. Am 21. Juli 2004 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstands, verlegte den Gesellschaftssitz und bestellte eine neue Geschäftsführerin. Diese meldete die Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister an, ohne die wirtschaftliche Neugründung offenzulegen, und nahm die Geschäfte entsprechend dem neuen Unternehmensgegenstand auf. Die Beklagte erwarb am 30. Dezember 2005 den einzigen Geschäftsanteil an der GmbH mit einem Nennbetrag von 50.000 DM zum Preis von 7.500 Euro. Am 8. Februar 2007 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger stellte Forderungen in Höhe von 36.926,53 Euro zur Insolvenztabelle fest und beansprucht diesen Betrag von der Beklagten als Erwerberin sämtlicher Geschäftsanteile der GmbH.
BGH weist Sache zur weiteren Aufklärung zurück an Berufungsgericht
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in vollem Umfang stattgegeben. Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
BGH bejaht Vorliegen einer wirtschaftlichen Neugründung
Der Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht darin bestätigt, dass es sich bei der Aufnahme der Geschäfte mit geändertem Unternehmensgegenstand am 21. Juli 2004 um eine wirtschaftliche Neugründung handelte. Als wirtschaftliche Neugründung ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzusehen, wenn die in einer GmbH verkörperte juristische Person als unternehmensloser Rechtsträger besteht und sodann mit einem Unternehmen ausgestattet wird. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob eine bewusst für eine spätere Verwendung “auf Vorrat” gegründete Gesellschaft aktiviert oder ob wie im entschiedenen Fall ein leer gewordener Gesellschaftsmantel wiederverwendet wird.
Wirtschaftliche Neugründung ist gegenüber dem Registergericht offenzulegen
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung die Gesellschafter für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des in der Satzung ausgewiesenen Stammkapitals (Unterbilanzhaftung). Außerdem ist die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Registergericht offenzulegen. In Rechtsprechung und Literatur war bisher umstritten, wie die Haftung ausgestaltet ist, wenn die erforderliche Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung unterbleibt.
Bestehen einer Deckungslücke zwischen Vermögen der Gesellschaft und satzungsmäßigem Stammkapital zum Zeitpunkt wirtschaftlicher Neugründung entscheidend
Der Bundesgerichtshof ist der vom Oberlandesgericht vertretenen Auffassung, dass die Gesellschafter in diesem Fall einer zeitlich unbegrenzten Verlustdeckungshaftung unterliegen, nicht gefolgt. Er hat vielmehr entschieden, dass es im vorliegenden Fall für eine etwaige Unterbilanzhaftung der Beklagten, die gegebenenfalls als Erwerberin des Geschäftsanteils haftet, darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung im Juli 2004 eine Deckungslücke zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßigen Stammkapital bestanden hat. Da das Oberlandesgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus dazu keine Feststellungen getroffen hatte, ist die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen worden.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- BGH zur persönlichen Haftung von GmbH-Gesellschaftern nach Abtretung einer Forderung der Bank an einen Mehrheitsgesellschafter
( Bundesgerichtshof Urteil
[Aktenzeichen: II ZR 263/08 und II ZR 279/08] ) - OLG hat im Verfahren um die Insolvenz der Sportgate AG entschieden
( Oberlandesgericht München Urteil
[Aktenzeichen: 19 U 1887/04] )
- BGH zur persönlichen Haftung von GmbH-Gesellschaftern nach Abtretung einer Forderung der Bank an einen Mehrheitsgesellschafter
- Vorinstanz:
- Landgericht Traunstein Urteil
[Aktenzeichen: 1 HKO 1743/07] - Oberlandesgericht München Urteil
[Aktenzeichen: 23 U 2814/09]
- Landgericht Traunstein Urteil
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesgerichtshof
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:06.03.2012
- Aktenzeichen:II ZR 56/10
Quelle:Bundesgerichtshof/ra-online