Mobbingtagebuch – so kann ein Mobbing Opfer seine Vorwürfe gegen den / die Mobber beweisen!
Da wir in der Bundesrepublik Deutschland in einem Rechtsstaat leben und dafür sind wir dankbar, ist beim Thema “Mobbing” in der Regel das Hauptproblem des gemobbten Opfers die Beweisführung gegen über den mobbenden Arbeitgeber oder Kollegen.
- Im Arbeitsgerichtsverfahren muss das Mobbingopfer in der Regel die Tatsachen des Mobbings darlegen und beweisen.
- Er/sie trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche mobbingbegründenden Umstände für das behauptete Mobbig, d.h. die Beeinträchtigung der Gesundheit oder des Persönlichkeitsrechts.
- Der/ die Gemobbte müssen alle konkreten Tatsachen vortragen:
- Benennung der einzelnen Ereignisse mit Datum, Uhrzeit, Anlass
- Ort,
- Namen der Beteiligten.
- Bilder sichern, Ausdrucke und Kopien sichern, Screenshots vom PC - Lediglich im Bereich des AGG kann gem. § 22 AGG eine Beweiserleichterung zugunsten des betroffenen Arbeitnehmers eintreten.
- Expertentip: Das Führen eines Mobbingtagebuches zur Beweissicherung
Rechtsanwalt Trier – Kein Zeitwert für “Diensthunde” – Wann kann ein Jäger Schadensersatz für seinen getöteten Hund verlangen?
Verwaltungsrecht,Steuerrecht,Schadensersatzrecht
Schadenersatz für getöteten Hund ohne AfA: Behörde darf bei Ersatz für bei der Jagd verendete Jagdterrierhündin keine Absetzung für Abnutzung abziehen
Höhe des Schadensersatzanspruches bemisst sich nach Wiederbeschaffungskosten des Tieres
Beamte im Forstdienst, deren Hund sich bei Ausübung ihres Dienstes so stark verletzt, dass er schließlich stirbt, können Schadensersatz geltend machen. Dieser Anspruch gilt jedoch lediglich für den Ersatz des Tieres. Ein entgangener Gewinn, immaterielle Schäden oder Folgeschäden sind nicht ersatzfähig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hervor.
Im vorliegenden Fall klagte ein Jäger, der im gehobenen Forstdienst des Landes Niedersachsen tätig war, gegen die Bezirksregierung Braunschweig wegen Ersatzes für seine bei der Jagd verendete Jagdterrierhündin. Der Kläger nahm mit seiner fünfeinhalbjährigen Hündin an einer sogenannten Drückjagd teil, in deren Verlauf das Tier derart stark im Hals- und Kopfbereich verletzt wurde, dass es noch am selben Tag verendete. Der Mann machte daraufhin einen Anspruch auf Schadensersatz geltend, welcher im Grundsatz auch von der Bezirksregierung anerkannt wurde.
Höhe des Schadensersatzanspruches bleibt zwischen den Parteien streitig
Streitig blieben sich die Parteien jedoch über die Höhe des Ersatzanspruches. Die Bezirksregierung hatte bei der Anspruchsermittlung die Wiederbeschaffungskosten des Tieres ermittelt. Dabei addierte sie den Preis für einen Welpen der entsprechenden Rasse mit den Beschaffungskosten, den Kosten für medizinische Versorgung sowie der Futter- und Ausbildungskosten. Abgezogen von diesem Betrag wurde schließlich der Zeitwertverlust in Form einer “Absetzung für Abnutzung”.
Beamte haben Ersatzanspruch auf Gegenstände, die bei Ausübung ihres Dienstes beschädigt oder zerstört werden
Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein entschied, dass dem Kläger ein höherer Betrag als der von der Bezirksregierung anerkannte zustand. Dieser Anspruch habe seine Grundlage in der Rechtsvorschrift des § 96 Abs. 1 NBG. Nach dieser könne dem Beamten, dem bei Ausübung seines Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört werden, dafür Ersatz geleistet werden. Von dieser Vorschrift sei jedoch lediglich der Ersatz für den Wert der Hündin erfasst. Entgangener Gewinn, immaterielle Schäden und Folgeschäden könnten demnach nicht geltend gemacht werden. Die Bezirksregierung habe die Kosten zu ersetzen, die durch die Anschaffung eines Welpen gleicher Qualität und durch dessen Ausbildung entstehen würden.
“Absetzung für Abnutzung” kann auf Hündin nicht angewendet werden
Die Berechnung eines Zeitwertes der Hündin, so wie ihn die Bezirksregierung bei Ermittlung der Höhe des Schadensersatzes vorgenommen hatte, käme nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht in Betracht. Somit könne auch keine Abschreibung für das Tier vorgenommen werden. Bei Ermittlung der fiktiven Kosten, die bei der Wiederbeschaffung einer Hündin gleicher Qualität entstehen würden, dürfe eine “Absetzung für Abnutzung” nicht vorgenommen werden.
Das Gericht entschied damit, dass der von der Bezirksregierung anerkannte Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.500 Euro nicht ausreichend sei. Jetzt müsse eine neue Berechnung unter Berücksichtigung der im Verfahren herausgearbeiteten Grundsätze vorgenommen und dem Kläger unterbreitet werden.
- Vorinstanz:
- Verwaltungsgericht Braunschweig Gerichtsbescheid
[Aktenzeichen: 7 VG A 272/87]
- Verwaltungsgericht Braunschweig Gerichtsbescheid
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:07.03.1991
- Aktenzeichen:5 L 21/89
Quelle:ra-online, Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (vt/st)
Rechtsanwalt Trier – Kann eine Meniskuserkrankung eines Müllwerkers eine Berufskrankheit sein?
Sozialrecht,Sozialversicherungsrecht
Berufsgenossenschaft muss Meniskuserkrankung eines Müllwerkers als Berufskrankheit anerkennen
Müllmänner mit Leistungssportlern vergleichbar
Die Kniebelastung von Müllwerkern ist vergleichbar mit derjenigen von Hochleistungssportlern. Erleidet ein Müllwerker eine Meniskuserkrankung, ist diese bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall erlitt ein Müllwerker im Jahre 2005 während seiner beruflichen Tätigkeit ein Verdrehtrauma im rechten Kniegelenk. Die medizinische Untersuchung ergab eine ausgeprägte degenerative Meniskopathie. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung des Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, dass die Erkrankung keine Unfallfolge sei. Es liege auch keine Berufskrankheit vor, da Müllwerker nicht entsprechenden Kniebelastungen ausgesetzt seien. Der 47-jährige Mann aus dem Landkreis Offenbach, der seit 1993 bei einem privaten Müllentsorgungsunternehmen beschäftigt ist, klagte auf Anerkennung der Berufskrankheit.
Alltägliche Lebenswirklichkeit mache Müllwerker mit Profisportlern vergleichbar
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben dem Mann Recht und verurteilten die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung der Berufskrankheit. Müllwerker seien bei ihrer Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung Belastungen der Kniegelenke ausgesetzt. Dies resultiere aus der häufigen und erheblichen Bewegungsbeanspruchung insbesondere beim Laufen und Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf unebenem Untergrund. Solche Belastungen mit reflektorisch unkoordinierten Bewegungsabläufen lägen auch bei Rangierern sowie bei Hochleistungssportlern wie Fußball-, Handball- und Basketballspielern vor, deren Meniskuserkrankungen als Berufskrankheiten anerkannt würden. Die Tätigkeit eines Müllwerkers sei aufgrund der häufigen Sprungbewegungen auf bzw. von dem Trittbrett des Fahrzeugs mit der eines Rangierers vergleichbar. Die schnellen und unregelmäßigen Lauf- und Drehbewegungen beim Verbringen der Mülltonnen seien den Bewegungsabläufen der Profiballsportler ähnlich.
Besteigen des Trittbretts nicht mit Benutzung einer Leiter oder Treppe vergleichbar
Entgegen der Annahme der Berufsgenossenschaft sei die Tätigkeit von Müllwerkern auch nicht von einem kontrollierten Besteigen des Trittbretts – vergleichbar dem Benutzen einer Leiter oder Treppe – geprägt. Diese Vorstellung entspreche allenfalls den bestehenden Arbeitsschutzbedingungen, nicht aber der alltäglichen Lebenswirklichkeit von Müllwerkern.
Im Fall des klagenden Müllwerkers seien zudem die Meniskuserkrankung vor dem 50. Lebensjahr aufgetreten und berufsunabhängige Risikofaktoren auszuschließen, so dass die Berufskrankheit anzuerkennen sei.
Hinweise zur Rechtslage
§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
§ 9 SGB VII
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (…)
§ 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten (…).
Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV
Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:07.05.2012
- Aktenzeichen:L 9 U 211/09
Quelle:Hessisches Landessozialgericht/ra-online
Rechtsanwalt Trier – Filesharing – OLG Köln 2009 – Anschlussinhaber haftet für Ehegatten und Kinder
Internetrecht,Urheberrecht
Unerlaubter Musikdownload: Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder
Bloßes Aussprechen eines Nutzungsverbots von Musik-Tauschbörsen zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch Kinder nicht ausreichend
Werden über einen Computer Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten, haftet der Anschlussinhaber für diese illegalen Handlungen und kann zur Zahlung von Abmahnkosten an die klagenden Musikfirmen verurteilt werden – erst recht, wenn sich der Anschlussinhaber nicht dazu äußert, wer von den mit im Haushalt lebenden Personen die Dateien angeboten haben könnte. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln.
Im August 2005 waren vom Internetanschluss der Bayerin, wie spätere Ermittlungen ergaben, insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden, darunter auch viele ältere Titel wie z. B. von der Rockgruppe “The Who”. Die unterschiedlichen Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Titeln stehen den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zu. Nachdem die IP-Adresse des Internetanschlusses aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Bayerin zugeordnet worden war, ließen die Musikfirmen sie durch ihren Anwalt abmahnen, worauf sie sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichtete. Daraufhin nahmen die Musikfirmen sie auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr haben noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang zu dem Computer gehabt.
Nachkommen elterlicher Kontrollpflichten nicht belegbar
Das Oberlandesgericht Köln hat den klagenden Musikfirmen wegen des unberechtigten Download-Angebots jetzt einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zuerkannt. Dabei hat das Gericht offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten. Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde. Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen. Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, hat das Gericht das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss aus betont.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberlandesgericht Köln
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:23.12.2009
- Aktenzeichen:6 U 101/09
Quelle:ra-online, OLG Köln
Rechtsanwalt Trier – Filesharing – LG Magdeburg – Urteil 2010 – 22 Euro je Musiktitel
Internetrecht,Urheberrecht
Verletzung des Urheberrechts: Teurer illegaler Download – 22 Euro pro Titel – insgesamt 3.000 Euro Rechtsanwaltskosten
Sohn war im illegalen Tauschnetzwerk aktiv – Vater haftet trotz Unkenntnis als Anschlussinhaber mit
Die Teilnahme an einer Tauschbörse zum illegalen Tausch von Musikstücken mit Hilfe eines Filesharing-Programms kann teuer werden: Das Landgericht Magdeburg verurteilte einen Vater und seinen volljährigen Sohn, insgesamt 3.000 € zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten an die Musikindustrie (EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music) zu zahlen.
Der beklagte Sohn hatte in einem Strafverfahren eingeräumt, im Jahr 2005 über ein sogenanntes Filesharing-Programm in einer Tauschbörse illegal 132 Musikstücke (Grönemeyer, Iron Maiden, Metallica u.a.) angeboten zu haben.
Mitglieder des Tauschnetzwerkes konnten Lieder vom Rechner des Beklagten herunterladen
Konkret ermöglichte der Beklagte, dass andere Mitglieder des Tauschnetzwerkes immer dann, wenn der Beklagte “online” war, sich die Lieder vom Rechner des Beklagten auf ihre eigenen Rechner als mp3 Datei herunterladen konnten, ohne hierfür bezahlen zu müssen.
Trotz Unkenntnis von den Tauschringtätigkeiten des Sohnes haftet auch der Vater
Der Vater hatte sich im Prozess damit verteidigt, nichts gewusst zu haben und nicht einmal einen Computer bedienen zu können. Das Gericht ließ nicht gelten. Auch der Vater haftete, da über seinen Internetzugang der illegale Tausch abgewickelt wurde (vgl. OLG Köln, Urteil v. 23.12.2009 – 6 U 101/09 -). Der Vater hätte sich sachkundiger Hilfe bedienen müssen. Durch den Einsatz von “firewalls” und Schutzprogrammen hätte verhindert werden können, dass der illegale Datenaustausch stattfindet.
Hohe Rechtsanwaltskosten
Obwohl die Beklagten sich bereits außergerichtlich unter Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet haben, in Zukunft keine Verstöße gegen das Urheberrecht mehr zu begehen, müssen sie nun die Anwaltskosten der Musikindustrie in Höhe von 3.000 € zahlen. Bei 132 Musiktiteln sind dies rund 22 € pro Titel.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht Magdeburg
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:17.03.2010
- Aktenzeichen:7 O 2274/09
Quelle:ra-online, Landgericht Magdeburg
Rechtsanwalt Trier – Filesharing LG Köln – Urteil 2010 – 200 Euro Schadensersatz pro Musiktitel –
Schadensersatzrecht,Urheberrecht
Eltern haften bei Filesharing ihrer minderjährigen Kinder: 200 Euro Schadensersatz pro Musiktitel bei illegalem Upload (P2P)
Prüfungs- und Sicherungspflichten des Inhabers eines Internetanschlusses / Jugendliche im Alter von 17 Jahren müssen sich der Unrechtmäßigkeit von Musiktauchbörsen im Internet bewusst sein
Nutzt eine Minderjährige eine Internettauschbörse, so kann ein daraus resultierender Schadensersatzanspruch sowohl gegen die Nutzerin selbst als auch gegen deren Erziehungsberechtigte geltend gemacht werden, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor.
Im vorliegenden Fall hatte eine 17-Jährige eine Internettauschbörse für Musiktitel besucht und durch ihre Teilnahme an diesem Angebot eine erhebliche Zahl an Musikdateien zum Download von ihrem Computer angeboten. Eine von einem deutschen Tonträgerhersteller beauftragte Firma ermittelte die IP-Adresse des Computers, über die der Nutzer identifiziert werden konnte und stellte eine Urheberrechtsverletzung in Form von 614 Musikdateien fest. Der Tonträgerhersteller mahnte die Beklagten ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines Schadensersatzes. Die Forderung belief sich auf einen Betrag in Höhe von 5.380 Euro.
Verteidigung: Minderjährige war sich über Rechtsverletzung gegenüber Dritten nicht bewusst
In ihrer Verteidigung beriefen sich die Beklagten darauf, dass die Eltern die Rechtsverletzung nicht begangen hätten und sich eine fremde Verletzungshandlung der Tochter nicht als eigen zurechnen lassen müssten. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht sei ebenfalls nicht ersichtlich, da die Tochter zum fraglichen Zeitpunkt bereits 17 Jahre alt gewesen sei. Auch die Tochter selbst hafte nicht, da ihr die entsprechende Einsichtsfähigkeit gefehlt habe. So habe sie nicht über das Wissen verfügt, mit der Verwendung einer Tauschbörse im Internet eine Rechtsverletzung gegenüber Dritten zu begehen.
Schadensersatzanspruch besteht gegen Verursacherin und deren Eltern
Nach Urteil des Landgerichts Köln habe das klagende Unternehmen einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.000 Euro gemäß § 97 UrhG bzw. § 832 BGB sowie Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 2.180 Euro. Bei den Musikdateien handele es sich um geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG bzw. um Musikstücke, an denen Leistungsschutzrechte gemäß §§ 73, 85 UrhG bestehen. Ein Schadensersatzanspruch bestehe gemäß § 97 UrhG und § 832 BGB gegen die Eltern und deren Tochter. Das Mädchen hafte, da sie die Musikdateien zum Tausch angeboten habe. Das Alter und die geistige Entwicklung legten nahe, dass sich die 17-Jährige ihres Tuns bewusst war und Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit des Austauschs von Musiktiteln über das Internet haben musste.
Eltern haben ihre Aufsichtspflicht verletzt
Die Eltern würden gemäß § 832 BGB haften, da jeder für eine Schutzrechtsverletzung einzutreten habe, der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt habe. Da die Eltern den Rechner zur Nutzung bereitgestellt hatten und dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglichten, seien sie verantwortlich für die erfolgte Rechtsverletzung. So hätte die Einrichtung einer wirksamen Firewall die Nutzung der sogenannten Filesharing-Software unmöglich machen können. Da dies unterblieb, seien die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht in gebotenem Maße nachgekommen.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- BVerfG zum unerlaubten Filesharing im Internet
( Bundesverfassungsgericht Beschluss
[Aktenzeichen: 1 BvR 2365/11] ) - Anschlussinhaber muss Familienangehörige bei Internetnutzung nicht überwachen
( Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss
[Aktenzeichen: 11 W 58/07] ) - Verletzung des Urheberrechts: Teurer illegaler Download – 22 Euro pro Titel – insgesamt 3.000 Euro Rechtsanwaltskosten
( Landgericht Magdeburg Urteil
[Aktenzeichen: 7 O 2274/09] )
- BVerfG zum unerlaubten Filesharing im Internet
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht Köln
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:01.12.2010
- Aktenzeichen:28 O 594/10
Quelle:ra-online, Landgericht Köln (vt/st)
Rechtsanwalt Trier Straßenverkehrsrecht – Führerschein in Polen gemacht – wann in Deutschland anerkannt?
Verwaltungsrecht,Verkehrsrecht / Straßenverkehrsrecht
Kein Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzungen – In Polen ausgestellte Fahrerlaubnis muss in Deutschland anerkannt werden
Klage in Sachen „Führerscheintourismus“ erfolgreich
Ein von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellter Führerscheine ist grundsätzlich ohne jede Formalität anzuerkennen. Von diesem Grundsatz ist nur dann abzuweichen, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der so genannten Wohnsitzvoraussetzungen ausgestellt worden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Klägerin im Jahr 2000 in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden. Zwischen 2000 und 2002 wurde sie mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Nach Ablauf der in den Urteilen verhängten Sperrfrist erwarb die Klägerin im Jahr 2004 in Polen eine Fahrerlaubnis. In dem Führerschein war ein polnischer Wohnort eingetragen.
Fahrerlaubnisbehörde untersagt Gebrauch der Fahrerlaubnis nach verweigerter Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
Im Jahr 2005 forderte die zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde die zu diesem Zeitpunkt in Deutschland lebende Klägerin unter Hinweis auf die von ihr zwischen 2000 und 2002 begangenen Verkehrsstraftaten auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Nachdem sich die Klägerin geweigert hatte, das Gutachten vorzulegen, untersagte ihr die beklagte Stadt im Jahr 2006, von der polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
VG: Deutschen Behörde musste Fahrerlaubnis nicht anerkennen
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht führte unter anderem aus, dass die polnische Fahrerlaubnis von der deutschen Behörde nicht anzuerkennen gewesen sei, da nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin im Jahr 2004 185 Tage ihren Wohnsitz in Polen hatte, was nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich gewesen sei.
Verletzung der Wohnsitzerfordernis nicht feststellbar
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt der Klage stattgeben und den Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten Führerscheine grundsätzlich ohne jede Formalität anzuerkennen seien. Von diesem Grundsatz könne nur unter engen Voraussetzungen abgewichen werden, so u. a. dann, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der in der so genannten Führerschein-Richtlinie aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen ausgestellt worden sei. Darüber hinaus sei es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn nicht aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat (hier Polen) herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass das Wohnsitzerfordernis verletzt worden sei. Eine derartige Verletzung konnte der Senat im zu entscheidenden Fall indes nicht feststellen.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- EU-Führerschein muss bei Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nicht anerkannt werden
( Gerichtshof der Europäischen Union Urteil
[Aktenzeichen: C-467/10] ) - „Führerscheintourismus“: Ausländischer EU-Führerschein ohne Wohnsitz im Ausland in Deutschland nicht gültig
( Gerichtshof der Europäischen Union Urteil
[Aktenzeichen: C-184/10] ) - Europäischer Gerichtshof muss erneut zum “Führerscheintourismus” entscheiden
( Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss
[Aktenzeichen: 11 B 09.3093] )
- EU-Führerschein muss bei Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nicht anerkannt werden
- Vorinstanz:
- Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil
[Aktenzeichen: 1 A 88/08 MD]
- Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:14.03.2012
- Aktenzeichen:3 L 56/09
Quelle:Oberverwaltungsgericht Magdeburg/ra-online
Rechtsanwalt Trier – Unwirksame Klausel in Banken AGB
BGH erklärt Auslagenersatzklausel von Sparkassen- und Bank-AGB für unwirksam
Privatkunden durch Klausel unangemessen benachteiligt
Der Bundesgerichtshof hat auf zwei Verbandsklagen eines Verbraucherschutzvereins gegen eine Sparkasse sowie gegen eine Bank entschieden, dass eine die Auslagen betreffende AGB-Klausel im Bankverkehr mit Privatkunden, nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB* unwirksam ist
Die im zugrunde liegenden Fall streitgegenständliche AGB-Klausel der – inhaltlich gleichlautenden – Bestimmungen in Nr. 18 AGB-Sparkassen und in Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken lautet wie folgt:
“Auslagen
Die [Sparkasse/Bank] ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die [Sparkasse/Bank] in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).”
BGH weist Revision von Bank und Sparkasse zurück
Die Instanzgerichte haben der Unterlassungsklage jeweils stattgegeben. Die Revisionen der beklagten Sparkasse und der beklagten Bank hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Klausel hält Inhaltskontrolle nicht stand
Der erste Regelungsabschnitt der streitigen Klausel ["Die (Sparkasse/Bank) ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die (Sparkasse/Bank) in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti")] enthalte keine Preisabrede für eine entgeltliche Dienstleistung der Sparkasse bzw. Bank. Vielmehr gehe es um Auslagenersatz für Tätigkeiten des Geldinstituts im Rahmen eines Auftrags (§§ 662 ff. BGB) oder einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB). Nach der – auch im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag geltenden – Vorschrift des § 670 BGB** könne der Beauftragte jedoch nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten dürfe. Diese Einschränkung sehe die streitige Klausel nicht vor. Sie könne ihr auch nicht im Wege der Auslegung, die am Verständnishorizont eines rechtsunkundigen durchschnittlichen Verbrauchers auszurichten sei, entnommen werden. Insbesondere ergebe sie sich nicht allein aus dem Begriff der “Auslagen”, der auch umgangssprachlich weitgehend mit demjenigen der “Aufwendungen” gleichgesetzt werde. Die bloße Anknüpfung an einen “Auftrag” des Kunden oder an dessen “mutmaßliches Interesse” helfe insoweit ebenfalls nicht weiter, da sich hieraus nichts für die Frage der Erforderlichkeit konkret angefallener Kosten ergebe. Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halte die Klausel mit ihrem ersten Regelungsabschnitt nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, weil der Sparkasse bzw. Bank danach ein über die gesetzlichen Schranken des § 670 BGB hinausgehender Aufwendungsersatzanspruch gegen ihre Kunden zustehe.
Aufwendungsersatz kann nur verlangt werden, wenn Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und Willen des Geschäftsherrn entspricht
Der zweite Regelungsabschnitt der streitigen Klausel ["oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut")] unterliege ebenfalls der Inhaltskontrolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB solche Klauseln kontrollfähig, durch die allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten im eigenen Interesse auf den Kunden abgewälzt werde. Das treffe auf den zweiten Regelungsabschnitt der angegriffenen Bestimmung zu. Die gesetzliche Einschränkung, dass Aufwendungsersatz nur zum Zwecke der Ausführung des Auftrags (§ 670 BGB) bzw. nur dann verlangt werden könne, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspreche, komme darin nicht zum Ausdruck. Sie lasse sich in diesem Zusammenhang der Klausel gleichfalls nicht im Wege der Auslegung – insbesondere auch hier nicht allein anhand des Auslagenbegriffs – entnehmen. Zudem lägen die angeführten Tätigkeiten des Bestellens, Verwaltens und Verwertens von Sicherheiten allein im Interesse der Sparkasse bzw. Bank. Die Freigabe von Sicherheiten, mit der das Kreditinstitut regelmäßig nur einer eigenen Verpflichtung nachkomme, sei lediglich die Kehrseite ihrer Bestellung. Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halte auch der zweite Regelungsabschnitt der streitigen Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, weil der Sparkasse bzw. Bank danach ein – zudem uneingeschränkter – Aufwendungsersatzanspruch für in ihrem eigenen Interesse liegende Tätigkeiten zustehe.
* § 307 BGB
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
** § 670 BGB
Ersatz von Aufwendungen
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- BGH zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel
( Bundesgerichtshof Urteil
[Aktenzeichen: XI ZR 52/08] ) - BGH zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Unterwerfungserklärung in einer Grundschuldbestellungsurkunde
( Bundesgerichtshof Urteil
[Aktenzeichen: XI ZR 200/09] )
- BGH zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel
- Vorinstanz:
- Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil
[Aktenzeichen: 7 O 466/10] - Oberlandesgericht Nürnberg Urteil
[Aktenzeichen: 3 U 1606/10]
- Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil
- Gleichlautende Entscheidung:
- Landgericht Bamberg Urteil
[Aktenzeichen: 1 O 46/10] - Oberlandesgericht Bamberg Urteil
[Aktenzeichen: 3 U 80/11]
- Landgericht Bamberg Urteil
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesgerichtshof
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:08.05.2012
- Aktenzeichen:XI ZR 61/11 und XI ZR 437/11
Quelle:Bundesgerichtshof/ra-online
Rechtsanwalt Trier Zeitarbeit – Nachzahlungspflicht bezüglich der Sozialversichungersbeiträge einer Zeitarbeitsfirma bei fehlender Tariffähigkeit der CGZP
CGZP nicht tariffähig: Zeitarbeitsfirma muss Sozialversicherungsabgaben nachzahlen
Differenz von insgesamt 1,4 Millionen Euro zwischen zunächst gezahltem Entgelt und eigentlich geschuldetem Lohn für die Jahre 2006 bis 2009 muss nachgezahlt werden
Eine Zeitarbeitsfirma aus Worms muss Sozialversicherungsabgaben in Höhe von ca. 1,4 Millionen Euro aus den Jahren 2006 bis 2009 für Leiharbeitnehmer nachzahlen, da die auf Grundlage der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP) geschlossenen Verträge mangels Tariffähigkeit der CGZP ungültig sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall waren Leiharbeitnehmer in den Jahren 2006 bis 2009 auf der Grundlage von seitens der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP) ausgehandelter Tarifverträge bezahlt worden. Die Tarifverträge sahen die Möglichkeit vor, den Leiharbeitnehmern einen geringeren Lohn auszuzahlen als den Stammarbeitnehmern der entleihenden Unternehmen. Folge hiervon war, dass auch die von der Zeitarbeitsfirma abgeführten Sozialversicherungsbeiträge geringer ausgefallen waren.
Zeitarbeitsfirma kann sich nicht auf frühere Gültigkeit der Tarifverträge berufen
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 hatte des Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die CGZP nicht berechtigt gewesen war, wirksame Tarifverträge abzuschließen. Das Sozialgericht Mainz machte nun in seinem Beschluss deutlich, dass die mit der nicht tariffähigen CGZP abgeschlossenen Tarifverträge den Anspruch der Leiharbeitnehmer auf gleiche Bezahlung, wie er sich aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ergibt, auch in der Zeit vor dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts nicht verdrängen können. Die seitens des Bundesarbeitsgerichts festgestellten Mängel in der aktuellen Satzung der CGZP seien auch schon in früheren Satzungen enthalten gewesen. Daher könne sich die Zeitarbeitsfirma nicht darauf berufen, damals noch auf die Gültigkeit dieser Tarifverträge vertraut zu haben. Die Zeitarbeitsfirma muss daher bis zu einem abschließenden Urteil vorläufig die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, die sich aus der Differenz zwischen dem zunächst gezahlten Entgelt und dem eigentlich geschuldeten Lohn ergeben.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Beitragsnachforderung von Zeitarbeitsfirmen wegen Tarifunfähigkeit christlicher Gewerkschaft rechtmäßig
( Sozialgericht Dortmund Beschluss
[Aktenzeichen: S 25 R 2507/11 ER] ) - CGZP: Arbeitsgericht Herford spricht Leiharbeiterin nachträglich gleichen Lohn wie Festangestellten zu
( Arbeitsgericht Herford Urteil
[Aktenzeichen: 2 Ca 144/11] )
- Beitragsnachforderung von Zeitarbeitsfirmen wegen Tarifunfähigkeit christlicher Gewerkschaft rechtmäßig
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Sozialgericht Mainz
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:22.03.2012
- Aktenzeichen:S 11 R 160/12 ER
Quelle:Sozialgericht Mainz/ra-online
Rechtsanwalt Trier Kaufvertrag Auto – ist eine Übernahmebestätigung erst einmal unterzeichnet – kann der Käuer sein Beanstandungsrecht verlieren!
Kaufrecht
Autokäufer kann nach unterzeichneter Übernahmebestätigung erhöhte Laufleistung eines Neuwagens nicht beanstanden
LG Coburg zur Frage der Mangelhaftigkeit eines Neuwagens bei 304 km Laufleistung
Hat der Käufer eines Neuwagens eine Laufleistung des Fahrzeugs von bereits mehreren hundert Kilometern in einer Übernahmebestätigung unterschrieben, um einen schnelleren Liefertermin für den Wagen zu erreichen, kann er nach Erhalt des Wagens die Laufleistung nicht beanstanden und einen anderen Neuwagen oder Reduzierung des Kaufpreises verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls bestellte bei der Beklagten einen Neuwagen zum Kaufpreis von fast 18.000 Euro. Als unverbindlicher Liefertermin wurde Mai 2011 angegeben. Im Mai wurde der Klägerin auch das bestellte Fahrzeug übergeben. Dies wies jedoch einen Kilometerstand von 304 km auf, was in der von der Käuferin unterschriebenen Übernahmebestätigung ausdrücklich festgehalten wurde. Einwendungen gegen diese Laufleistung oder die Übernahmebestätigung erhob die Käuferin zunächst nicht. Einige Tage später meldete sich der Anwalt der Käuferin beim Autohaus und behauptete, es sein kein Neuwagen übergeben worden. Die Laufleistung sei hierfür zu hoch. Daher forderte sie zunächst einen Kaufpreisnachlass in Höhe von 3.400 Euro. Das Autohaus ging darauf nicht ein.
Klägerin verlangt erneute Lieferung eines Neuwagens
Daher forderte die Klägerin vor Gericht nochmals die Lieferung eines Neuwagens und wollte den ihr überlassenen Wagen zurückgeben. Mit ihr sei über die Laufleistung des Pkw nicht gesprochen worden. Bei der Abholung des Autos sei sie in Eile gewesen und habe daher den Kilometerstand nicht bemerkt. Selbst wenn das Fahrzeug auf eigene Achse zum Autohaus der Verkäuferin gefahren worden wäre, dürfe sich kein so hoher Kilometerstand ergeben.
Autohaus beschafft nach Rücksprache mit Klägerin Fahrzeug von anderem Autohaus zur Einhaltung des gewünschten Liefertermins
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass man der Autokäuferin mitgeteilt habe, zum unverbindlichen Liefertermin könne aus dem Werk kein Fahrzeug beschafft werden. Es sei mit einer Wartezeit von einigen Wochen zu rechnen. Nach telefonischer Absprache mit der Klägerin habe man sich bei anderen Händlern nach dem Auto erkundigt. Auf diesem Wege sei auch eine kurzfristige Auslieferung möglich gewesen. Dabei habe das Auto aber zum Autohaus der Verkäuferin gefahren werden müssen. Darüber hinaus sei eine weitere Probefahrt erforderlich geworden, nachdem der Autohersteller den Austausch eines Bauteils gefordert habe.
Laufleistung war in Übernahmebestätigung ausdrücklich vermerkt
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme war es überzeugt, dass die Laufleistung von 304 km bei dem Neuwagen durch die Käuferin ausdrücklich gebilligt worden war. Hierfür sprach zum einen die von der Klägerin unterschriebene Übernahmebestätigung, die ausdrücklich die Laufleistung vermerkte. Eine Mitarbeiterin des Autohauses legte dem Gericht glaubwürdig dar, wie es zum Kilometerstand gekommen war. Die Klägerin habe das Fahrzeug möglichst schnell gewollt und auch gewusst, dass es dafür zum Autohaus gefahren werden musste.
Zeugenaussage des Ehemanns widersprüchlich
Anders sagte der Ehemann der Käuferin aus. Er gab an, dass vom Autohaus mitgeteilt worden wäre, das Auto werde per Autotransporter angeliefert. Dies vermochte das Gericht jedoch nicht zu überzeugen, zumal sich der Ehemann in weiteren Behauptungen korrigieren musste. Vielmehr meinte das Gericht beim Ehemann eine gewisse Reue über den Kaufpreis des Autos zu verspüren. Auch stellte das Gericht fest, dass es für das Autohaus kein Problem gewesen wäre, die Lieferung eines entsprechenden Fahrzeugs ab Werk und mit geringerer Laufleistung abzuwarten. Zudem hätte es bei fehlender Zustimmung der Autokäuferin keinen Sinn gemacht ein Übergabeprotokoll mit der entsprechenden Laufleistung vorzubereiten. Ansonsten hätte die Gefahr bestanden, dass die Käuferin das Auto wegen der Laufleistung nicht abnimmt oder die entsprechende Passage im Übernahmeprotokoll nicht akzeptiert. Daher wies das Landgericht die Klage ab. Es kam nicht mehr darauf an, ob es sich bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung von 304 km noch um einen Neuwagen handelt, da die Klägerin für eine schnellere Auslieferung eine solche Laufleistung akzeptiert hatte. Die Autokäuferin war mit dem Urteil nicht zufrieden und zog vor das Oberlandesgericht Bamberg. Nachdem sie jedoch dort darauf hingewiesen wurde, dass ihre Berufung erfolglos bleiben würde, nahm sie die Berufung zurück.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Verkaufsangebot für einen Vorführwagen muss auch Angaben zum Kraftstoffverbrauch enthalten( Bundesgerichtshof Urteil
[Aktenzeichen: I ZR 190/10] ) - BGH: Käufer muss Nutzungswertersatz beim Rücktritt vom Autokaufvertrag leisten( Bundesgerichtshof Urteil
[Aktenzeichen: VIII ZR 243/08 ] )
- Verkaufsangebot für einen Vorführwagen muss auch Angaben zum Kraftstoffverbrauch enthalten( Bundesgerichtshof Urteil
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht Coburg
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:30.12.2011
- Aktenzeichen:21 O 337/11
Quelle:Landgericht Coburg/ra-online