Mobbingtagebuch – so kann ein Mobbing Opfer seine Vorwürfe gegen den / die Mobber beweisen!
Da wir in der Bundesrepublik Deutschland in einem Rechtsstaat leben und dafür sind wir dankbar, ist beim Thema “Mobbing” in der Regel das Hauptproblem des gemobbten Opfers die Beweisführung gegen über den mobbenden Arbeitgeber oder Kollegen.
- Im Arbeitsgerichtsverfahren muss das Mobbingopfer in der Regel die Tatsachen des Mobbings darlegen und beweisen.
- Er/sie trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche mobbingbegründenden Umstände für das behauptete Mobbig, d.h. die Beeinträchtigung der Gesundheit oder des Persönlichkeitsrechts.
- Der/ die Gemobbte müssen alle konkreten Tatsachen vortragen:
- Benennung der einzelnen Ereignisse mit Datum, Uhrzeit, Anlass
- Ort,
- Namen der Beteiligten.
- Bilder sichern, Ausdrucke und Kopien sichern, Screenshots vom PC - Lediglich im Bereich des AGG kann gem. § 22 AGG eine Beweiserleichterung zugunsten des betroffenen Arbeitnehmers eintreten.
- Expertentip: Das Führen eines Mobbingtagebuches zur Beweissicherung
Mobbing oder Direktionsbefugis des Arbeitgebers?
Mobbing: Anspruch auf Schmerzensgeld?
Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nur dann Schmerzensgeld wegen Mobbings beanspruchen, wenn er konkret darlegt, dass es sich bei den Vorgehensweisen des Arbeitgebers um dauerhafte systematische degradierende oder beleidigende Handlungen handelt und er hierdurch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung erleidet. Maßnahmen, die arbeitsrechtlich zulässig sind, können grundsätzlich nicht Grundlage eines Schmerzensgeldanspruches sein. Gleiches gilt für nur einzelne rechtswidrige Maßnahmen. Dies hat das Arbeitsgericht Lübeck entschieden.
Der Kläger ist 48 Jahre alt und seit 1975 als Masseur und medizinischer Bademeister bei der Beklagten beschäftigt. Mit der Klage nahm er die Beklagte, die ein Krankenhaus betreibt, auf Schmerzensgeld von mindestens DM 54.000,00 wegen fortgesetzter Mobbingattacken in Anspruch. Durch verstärkte Überwachung und Kritik habe er sich zunehmend unter psychischen Druck gesetzt gefühlt mit der Folge erheblicher Gesundheitsbeeinträchtigungen. Seit 1997 sei er einem ständigen Mobbing ausgesetzt gewesen. Die Beklagte habe ohne seine Kenntnis einen Vermerk über angebliche Fehlleistungen sowie eine formell fehlerhafte Abmahnung zur Personalakte genommen, habe ihm Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nur zögerlich bewilligt, ihn auf eine andere Station versetzt und ihm durch eine neue Arbeitsplatzorganisation den Aufgabenbereich Krankengymnastik entzogen. Als die Parteien über einen Aufhebungsvertrag verhandelten, habe die Beklagte ihn zum Verlassen der Klinik gedrängt. Mehrere Ärzte attestierten dem Kläger, dass er an schwerer arterieller Hypertonie (Bluthochdruck) sowie an depressiven Störungen leide, die auf die belastende Arbeitsplatzsituation zurückzuführen seien. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
Zur Begründung führte es aus, dass rechtswidriges Mobbing dann vorliege, wenn der unterlegene Arbeitnehmer von Vorgesetzten oder Kollegen systematisch und während längerer Zeit direkt oder indirekt mit dem Ziel und Effekt des Ausstoßes angegriffen werde, wobei dies der angegriffene Arbeitnehmer als Diskriminierung erlebe. Wegen Mobbing könne ein Arbeitnehmer nur dann Schmerzensgeld beanspruchen, wenn er substantiiert darlege, dass es sich bei den Vorgehensweisen des Arbeitgebers um dauerhafte systematische degradierende oder beleidigende Handlungen handele. Maßnahmen, die arbeitsrechtlich zulässig seien, könnten nicht Grundlage für einen Schmerzensgeldanspruch sein, auch wenn der Arbeitnehmer diese als belastend empfinde und hierdurch psychisch krank werde. Auch einzelne rechtswidrige Maßnahmen lösten noch keinen Schmerzensgeldanspruch aus. Unter Berücksichtigung dessen habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte ihn vorsätzlich oder fahrlässig an seiner Gesundheit verletzt habe. Selbst wenn es sich bei der Aktennotiz und der Abmahnung um ehrverletzende Aktenstücke handele, hätte die davon ausgehende Beeinträchtigung durch Entfernung derselben aus der Personalakte beseitigt werden können. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass die Beklagte bei der Versetzung ihr Direktionsrecht überschritten habe. Dies gelte auch für die Bearbeitung seiner Fortbildungsanträge und die Zuteilung der Arbeit. Obgleich der Kläger sich möglicherweise subjektiv gemobbt fühlte und dadurch krank geworden sei, habe er jedoch nicht im einzelnen vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte ihn durch die gerügten Maßnahmen dauerhaft und systematisch herabgesetzt und diskriminiert habe.
Angaben zum Gericht:
Gericht: Arbeitsgericht Lübeck
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 07.09.2000
Aktenzeichen: 2 Ca 1850 b/00
Quelle:
Pressemitteilung Nr. 14/00 des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12.12.2000
Kein Anspruch des Mobbing Opfers auf Entlassung des mobbenden Kollegen
Mobbing-Opfer kann vom Arbeitgeber Schmerzensgeld verlangen – Anspruch auf Entlassung des mobbenden Kollegen besteht nicht
BAG zu Ansprüchen wegen Mobbing
Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Vorgesetzten über einen längeren Zeitraum schikaniert wird, kann er seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagen. Der Arbeitgeber haftet für Verdienstausfall, Behandlungskosten und Schmerzensgeld. Dagegen kann er nicht die Entlassung des “Peinigers” verlangen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Kläger ist seit Juli 1987 in der Klinik der Beklagten als Neurochirurg beschäftigt. Seit dem 1. Juli 1990 ist er Erster Oberarzt der Neurochirurgischen Abteilung, ab Anfang 2001 war er deren kommissarischer Leiter. Seine Bewerbung um die Chefarztstelle blieb erfolglos. Ab 1. Oktober 2001 bestellte die Beklagte einen externen Bewerber zum Chefarzt, von dem sich der Kläger seit Mai 2002 “gemobbt” fühlt. Ein von der Beklagten in die Wege geleitetes “Konfliktlösungsverfahren” blieb erfolglos. Von November 2003 bis Juli 2004 war der Kläger wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Seit Oktober 2004 ist er erneut krank.
Der Kläger verlangt, dass die Beklagte das Anstellungsverhältnis mit dem Chefarzt beendet, hilfsweise, dass sie ihm einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz anbietet, an dem er Weisungen des Chefarztes der Neurochirurgie nicht unterliegt. Außerdem verlangt er Schmerzensgeld. Er meint, die Beklagte hafte dafür, dass der Chefarzt sein Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Die Beklagte bestreitet “Mobbinghandlungen” des Chefarztes. Sie habe alles in ihrer Macht Stehende getan, um das Verhältnis zwischen Kläger und Chefarzt zu entspannen. Eine andere adäquate Tätigkeit für den Kläger sei nicht vorhanden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, der Chefarzt habe “mobbingtypische Verhaltensweisen” gezeigt, die sowohl den zwischenmenschlichen Umgang als auch die Respektierung der Position des Klägers als Erster Oberarzt betroffen hätten. Dennoch hat es einen Schmerzensgeldanspruch verneint, weil der Chefarzt nicht habe erkennen können, dass der Kläger auf Grund der Auseinandersetzungen psychisch erkranken werde.
Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da der Chefarzt die psychische Erkrankung des Klägers schuldhaft herbeigeführt habe. Für den Schmerzensgeldanspruch habe die Beklagte einzustehen, da der Chefarzt ihr Erfüllungsgehilfe sei. Über die Höhe des Schmerzensgeldes muss das Landesarbeitsgericht entscheiden. Auch ist noch zu prüfen, ob der Kläger unmittelbar Ansprüche gegen die Beklagte hat, weil diese möglicherweise ihre Verpflichtung verletzt hat, den Kläger vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu schützen.
Leitsatz:
Der Arbeitgeber haftet nach § 278 BGB für Schäden, die einer seiner Arbeitnehmer dadurch erleidet, dass ihn sein Vorgesetzter schuldhaft in seinen Rechten verletzt.
Angaben zum Gericht:
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 25.10.2007
Aktenzeichen: 8 AZR 593/06
Quelle:
ra-online, Pressemitteilung Nr. 77/07 des BAG vom 25.10.2007
Mobbing – Opfer – Relevanz von Ausschlussfristen?
Bundesarbeitsgericht stärkt “Mobbing”-Opfer – Keine Ausschlussfrist für Ansprüche wegen Mobbings
Mobbing in Gesamtschau zu beurteilen
Auch wenn im Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche vereinbart wurde, können Ansprüche wegen “Mobbings” geltend gemacht werden. Das gilt, wenn einzelne Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein übergreifendes systematisches Vorgehen darstellen. Es ist eine Gesamtschau vorzunehmen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Zwar gilt eine wirksam vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist grundsätzlich auch für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit für Ansprüche aus mobbingbedingten Verletzungshandlungen. Dabei sind jedoch die Besonderheiten des sogenannten Mobbings insofern zu beachten, als eine Gesamtschau vorzunehmen ist, ob einzelne Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein übergreifendes systematisches Vorgehen darstellen. Länger zurückliegende Vorfälle sind zu berücksichtigen, soweit sie in einem Zusammenhang mit den späteren „Mobbing“-Handlungen stehen.
Der Kläger, Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit 1987 beschäftigt. Er trägt vor, er sei im Laufe seiner Beschäftigung in vielfältiger Weise systematischen „Mobbing“-Handlungen ausgesetzt gewesen und deswegen psychisch bedingt arbeitsunfähig erkrankt. Er machte mit der Klage Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung geltend.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, wobei das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung mit der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist durch den Kläger begründet hat. Es hat dabei nur Einzelakte berücksichtigt, die innerhalb von sechs Monaten vor der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche lagen. Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.
Leitsatz:
In Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung.
Angaben zum Gericht:
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 16.05.2007
Aktenzeichen: 8 AZR 709/06
Quelle:
ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/07 des BAG vom 16.05.2007
Rechtsanwalt Arbeitrecht Trier – Wann gibt es Schmerzensgeld bei Mobbing?
ArbG Cottbus: Arbeitgeber zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Mobbing verpflichtet
Verhalten des Arbeitgebers stellt Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar
Versucht ein Arbeitgeber mit Hilfe von Mobbing einen Angestellten zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bewegen, muss er Schmerzensgeld zahlen und Schadensersatz leisten. Dies entschied das Arbeitsgericht Cottbus.
Die Klägerin arbeitete als Pflegedienstleiterin im Alten- und Pflegeheim der Beklagten. Das Verhältnis zu ihrem seit 2004 neuem Vorgesetzten war zunehmend von Konflikten geprägt. In der Folge versuchte er, durch sein Verhalten die Mitarbeiterin zur Aufgabe ihres Arbeitsplatzes zu bewegen. So machte er deren Entscheidungen über ihre Kompetenzen hinweg rückgängig, gab ihr bei Anschuldigungen nicht die Gelegenheit der Stellungnahme, sprach ihr unbegründete Hausverbote aus. Wörtlich sagte er vor anderen: „Frauen meckern nur und sind alle niederträchtig und boshaft so wie Sie“.
Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 Euro. Des Weiteren müsse er der Klägerin alle weiteren Gesundheits-, Vermögens- und sonstigen Schäden ersetzen. Der Arbeitgeber habe durch das Verhalten seines Geschäftsführers seine Fürsorgepflicht und das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin verletzt. Von der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei in einem solchen Falle dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber immer wieder mit seinen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Maßnahmen den Arbeitnehmer schikaniere, benachteilige oder diskriminiere und damit ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Ziel verfolge (Mobbing).
Angaben zum Gericht:
Gericht: Arbeitsgericht Cottbus
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 08.07.2009
Aktenzeichen: 7 Ca 1960/08
Quelle:
ra-online, Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Trier – Kein Zeitwert für “Diensthunde” – Wann kann ein Jäger Schadensersatz für seinen getöteten Hund verlangen?
Verwaltungsrecht,Steuerrecht,Schadensersatzrecht
Schadenersatz für getöteten Hund ohne AfA: Behörde darf bei Ersatz für bei der Jagd verendete Jagdterrierhündin keine Absetzung für Abnutzung abziehen
Höhe des Schadensersatzanspruches bemisst sich nach Wiederbeschaffungskosten des Tieres
Beamte im Forstdienst, deren Hund sich bei Ausübung ihres Dienstes so stark verletzt, dass er schließlich stirbt, können Schadensersatz geltend machen. Dieser Anspruch gilt jedoch lediglich für den Ersatz des Tieres. Ein entgangener Gewinn, immaterielle Schäden oder Folgeschäden sind nicht ersatzfähig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hervor.
Im vorliegenden Fall klagte ein Jäger, der im gehobenen Forstdienst des Landes Niedersachsen tätig war, gegen die Bezirksregierung Braunschweig wegen Ersatzes für seine bei der Jagd verendete Jagdterrierhündin. Der Kläger nahm mit seiner fünfeinhalbjährigen Hündin an einer sogenannten Drückjagd teil, in deren Verlauf das Tier derart stark im Hals- und Kopfbereich verletzt wurde, dass es noch am selben Tag verendete. Der Mann machte daraufhin einen Anspruch auf Schadensersatz geltend, welcher im Grundsatz auch von der Bezirksregierung anerkannt wurde.
Höhe des Schadensersatzanspruches bleibt zwischen den Parteien streitig
Streitig blieben sich die Parteien jedoch über die Höhe des Ersatzanspruches. Die Bezirksregierung hatte bei der Anspruchsermittlung die Wiederbeschaffungskosten des Tieres ermittelt. Dabei addierte sie den Preis für einen Welpen der entsprechenden Rasse mit den Beschaffungskosten, den Kosten für medizinische Versorgung sowie der Futter- und Ausbildungskosten. Abgezogen von diesem Betrag wurde schließlich der Zeitwertverlust in Form einer “Absetzung für Abnutzung”.
Beamte haben Ersatzanspruch auf Gegenstände, die bei Ausübung ihres Dienstes beschädigt oder zerstört werden
Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein entschied, dass dem Kläger ein höherer Betrag als der von der Bezirksregierung anerkannte zustand. Dieser Anspruch habe seine Grundlage in der Rechtsvorschrift des § 96 Abs. 1 NBG. Nach dieser könne dem Beamten, dem bei Ausübung seines Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört werden, dafür Ersatz geleistet werden. Von dieser Vorschrift sei jedoch lediglich der Ersatz für den Wert der Hündin erfasst. Entgangener Gewinn, immaterielle Schäden und Folgeschäden könnten demnach nicht geltend gemacht werden. Die Bezirksregierung habe die Kosten zu ersetzen, die durch die Anschaffung eines Welpen gleicher Qualität und durch dessen Ausbildung entstehen würden.
“Absetzung für Abnutzung” kann auf Hündin nicht angewendet werden
Die Berechnung eines Zeitwertes der Hündin, so wie ihn die Bezirksregierung bei Ermittlung der Höhe des Schadensersatzes vorgenommen hatte, käme nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht in Betracht. Somit könne auch keine Abschreibung für das Tier vorgenommen werden. Bei Ermittlung der fiktiven Kosten, die bei der Wiederbeschaffung einer Hündin gleicher Qualität entstehen würden, dürfe eine “Absetzung für Abnutzung” nicht vorgenommen werden.
Das Gericht entschied damit, dass der von der Bezirksregierung anerkannte Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.500 Euro nicht ausreichend sei. Jetzt müsse eine neue Berechnung unter Berücksichtigung der im Verfahren herausgearbeiteten Grundsätze vorgenommen und dem Kläger unterbreitet werden.
- Vorinstanz:
- Verwaltungsgericht Braunschweig Gerichtsbescheid
[Aktenzeichen: 7 VG A 272/87]
- Verwaltungsgericht Braunschweig Gerichtsbescheid
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:07.03.1991
- Aktenzeichen:5 L 21/89
Quelle:ra-online, Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (vt/st)
Rechtsanwalt Trier Mietrecht – wann hat ein Mieter Dachrinnenreiniungskosten zu zahlen?
Mietrecht
Vermieter kann Kosten für Dachrinnenreinigung bei regelmäßig notwendiger Reinigung als sonstige Betriebskosten auf Mieter umlegen
Umlage ist möglich, wenn hoher Baumbestand in der direkten Umgebung des Gebäudes eine regelmäßige Reinigung notwendig macht
Betriebskosten sind Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes und des Grundstücks laufend entstehen. Damit eine Umlage dieser Kosten auf die Mieter möglich ist, müssen die Betriebskosten im Mietvertrag genau benannt werden und dürfen nicht “einfach so” über die Betriebskostenabrechnung vom Mieter eingefordert werden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage der Umlagefähigkeit von Kosten für die Reinigung der Dachrinne auf die Mieter eines Wohnhauses über die Betriebskostenabrechnung. Die Mieter waren der Auffassung, die Kosten für die Dachrinnenreinigung nicht mittragen zu müssen. Der Vermieter reichte daraufhin Klage ein.
Kosten müssen als Betriebskosten und nicht als Instandsetzungskosten gelten
Der Fall wurde schließlich vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. In dem ergangenen Urteil hieß es, dass die Kosten nicht auf die Mieter umgelegt werden konnten. Die Reinigungskosten für die Dachrinne seien “sonstige Betriebskosten”, zu deren Umlegung es einer vorherigen Anzeige bedurft hätte. Betriebskosten seien im Allgemeinen Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes und des Grundstücks laufend entstehen. Dagegen seien Instandsetzungskosten Kosten aus Reparatur und Widerbeschaffung, die zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel zu beseitigen. Daher müsse bei einer Dachrinnenreinigung unterschieden werden, ob sie in regelmäßigen Abständen durchzuführen sei oder ob es sich um eine einmalige Maßnahme aus bestimmtem Anlass, beispielsweise einer Verstopfung, handele. Eine regelmäßige Reinigung sei notwendig, wenn das Gebäude von einem hohen Baumbestand umgeben sei. Dies treffe für den verhandelten Fall zu. Die Kosten für die Dachrinnenreinigung könnten demnach als laufend anfallende Kosten angesehen werden.
Betriebskosten müssen im Einzelnen genau vereinbart worden sein
Gleichwohl habe der Vermieter die Kosten nicht über die normalen Betriebskosten umlegen können, da es sich um “sonstige Betriebskosten” handelte. Betriebskosten könnten generell nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies zuvor im Einzelnen vereinbart wurde. Die Betriebskosten müssten dazu genau benannt werden, so dass der Mieter wisse, welche Nebenkosten auf ihn zukommen können. Dies sei jedoch bei der Position “sonstige Betriebskosten” im vorliegenden Fall nicht geschehen. Auch die sonstigen Betriebskosten müssten genauestens dargelegt werden. Dem könne von Seiten des Klägers auch nicht entgegengehalten werden, dass durch diese Regelung die Umlegung neuer Betriebskosten nicht mehr möglich sei. Vielmehr könne der Vermieter die Beteiligung an neuen Betriebskosten mittels einer entsprechenden schriftlichen Erklärung vom Mieter verlangen. Im vorliegenden Fall sei so eine Erklärung jedoch nicht abgegeben worden. Die hier erfolgte Umlegung der Dachrinnenreinigung über die sonstigen Betriebskosten sei demnach nicht rechtskräftig geworden.
Leitsatz:
II. BVO § 27 Anlage 3 Nr. 17
a) Kosten einer Dachrinnenreinigung können als sonstige Betriebskosten nach Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 II. BV a.F. (jetzt: § 2 BetrKV ) auf den Mieter umgelegt werden.
b) Sonstige Betriebskosten i.S. v. Nr.17 der Anlage 3 zu § 27 II BV. a.F. (jetzt: § 2 BetrKV ) sind nur dann umlagefähig, wenn die Umlegung der im einzelnen bestimmten Kosten mit dem Mieter vereinbart worden ist.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Vorinstanz:
- Landgericht Berlin Urteil
[Aktenzeichen: 65 S 396/02] - Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee Urteil
[Aktenzeichen: 8 C 120/02]
- Landgericht Berlin Urteil
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesgerichtshof
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:07.04.2004
- Aktenzeichen:VIII ZR 167/03
Quelle:ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
Rechtsanwalt Trier – Kann eine Meniskuserkrankung eines Müllwerkers eine Berufskrankheit sein?
Sozialrecht,Sozialversicherungsrecht
Berufsgenossenschaft muss Meniskuserkrankung eines Müllwerkers als Berufskrankheit anerkennen
Müllmänner mit Leistungssportlern vergleichbar
Die Kniebelastung von Müllwerkern ist vergleichbar mit derjenigen von Hochleistungssportlern. Erleidet ein Müllwerker eine Meniskuserkrankung, ist diese bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall erlitt ein Müllwerker im Jahre 2005 während seiner beruflichen Tätigkeit ein Verdrehtrauma im rechten Kniegelenk. Die medizinische Untersuchung ergab eine ausgeprägte degenerative Meniskopathie. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung des Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, dass die Erkrankung keine Unfallfolge sei. Es liege auch keine Berufskrankheit vor, da Müllwerker nicht entsprechenden Kniebelastungen ausgesetzt seien. Der 47-jährige Mann aus dem Landkreis Offenbach, der seit 1993 bei einem privaten Müllentsorgungsunternehmen beschäftigt ist, klagte auf Anerkennung der Berufskrankheit.
Alltägliche Lebenswirklichkeit mache Müllwerker mit Profisportlern vergleichbar
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben dem Mann Recht und verurteilten die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung der Berufskrankheit. Müllwerker seien bei ihrer Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung Belastungen der Kniegelenke ausgesetzt. Dies resultiere aus der häufigen und erheblichen Bewegungsbeanspruchung insbesondere beim Laufen und Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf unebenem Untergrund. Solche Belastungen mit reflektorisch unkoordinierten Bewegungsabläufen lägen auch bei Rangierern sowie bei Hochleistungssportlern wie Fußball-, Handball- und Basketballspielern vor, deren Meniskuserkrankungen als Berufskrankheiten anerkannt würden. Die Tätigkeit eines Müllwerkers sei aufgrund der häufigen Sprungbewegungen auf bzw. von dem Trittbrett des Fahrzeugs mit der eines Rangierers vergleichbar. Die schnellen und unregelmäßigen Lauf- und Drehbewegungen beim Verbringen der Mülltonnen seien den Bewegungsabläufen der Profiballsportler ähnlich.
Besteigen des Trittbretts nicht mit Benutzung einer Leiter oder Treppe vergleichbar
Entgegen der Annahme der Berufsgenossenschaft sei die Tätigkeit von Müllwerkern auch nicht von einem kontrollierten Besteigen des Trittbretts – vergleichbar dem Benutzen einer Leiter oder Treppe – geprägt. Diese Vorstellung entspreche allenfalls den bestehenden Arbeitsschutzbedingungen, nicht aber der alltäglichen Lebenswirklichkeit von Müllwerkern.
Im Fall des klagenden Müllwerkers seien zudem die Meniskuserkrankung vor dem 50. Lebensjahr aufgetreten und berufsunabhängige Risikofaktoren auszuschließen, so dass die Berufskrankheit anzuerkennen sei.
Hinweise zur Rechtslage
§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
§ 9 SGB VII
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (…)
§ 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten (…).
Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV
Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:07.05.2012
- Aktenzeichen:L 9 U 211/09
Quelle:Hessisches Landessozialgericht/ra-online
Rechtsanwalt Trier – Filesharing – OLG Köln 2009 – Anschlussinhaber haftet für Ehegatten und Kinder
Internetrecht,Urheberrecht
Unerlaubter Musikdownload: Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder
Bloßes Aussprechen eines Nutzungsverbots von Musik-Tauschbörsen zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch Kinder nicht ausreichend
Werden über einen Computer Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten, haftet der Anschlussinhaber für diese illegalen Handlungen und kann zur Zahlung von Abmahnkosten an die klagenden Musikfirmen verurteilt werden – erst recht, wenn sich der Anschlussinhaber nicht dazu äußert, wer von den mit im Haushalt lebenden Personen die Dateien angeboten haben könnte. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln.
Im August 2005 waren vom Internetanschluss der Bayerin, wie spätere Ermittlungen ergaben, insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden, darunter auch viele ältere Titel wie z. B. von der Rockgruppe “The Who”. Die unterschiedlichen Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Titeln stehen den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zu. Nachdem die IP-Adresse des Internetanschlusses aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Bayerin zugeordnet worden war, ließen die Musikfirmen sie durch ihren Anwalt abmahnen, worauf sie sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichtete. Daraufhin nahmen die Musikfirmen sie auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr haben noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang zu dem Computer gehabt.
Nachkommen elterlicher Kontrollpflichten nicht belegbar
Das Oberlandesgericht Köln hat den klagenden Musikfirmen wegen des unberechtigten Download-Angebots jetzt einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zuerkannt. Dabei hat das Gericht offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten. Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde. Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen. Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, hat das Gericht das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss aus betont.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberlandesgericht Köln
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:23.12.2009
- Aktenzeichen:6 U 101/09
Quelle:ra-online, OLG Köln
Rechtsanwalt Trier – Filesharing – LG Magdeburg – Urteil 2010 – 22 Euro je Musiktitel
Internetrecht,Urheberrecht
Verletzung des Urheberrechts: Teurer illegaler Download – 22 Euro pro Titel – insgesamt 3.000 Euro Rechtsanwaltskosten
Sohn war im illegalen Tauschnetzwerk aktiv – Vater haftet trotz Unkenntnis als Anschlussinhaber mit
Die Teilnahme an einer Tauschbörse zum illegalen Tausch von Musikstücken mit Hilfe eines Filesharing-Programms kann teuer werden: Das Landgericht Magdeburg verurteilte einen Vater und seinen volljährigen Sohn, insgesamt 3.000 € zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten an die Musikindustrie (EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music) zu zahlen.
Der beklagte Sohn hatte in einem Strafverfahren eingeräumt, im Jahr 2005 über ein sogenanntes Filesharing-Programm in einer Tauschbörse illegal 132 Musikstücke (Grönemeyer, Iron Maiden, Metallica u.a.) angeboten zu haben.
Mitglieder des Tauschnetzwerkes konnten Lieder vom Rechner des Beklagten herunterladen
Konkret ermöglichte der Beklagte, dass andere Mitglieder des Tauschnetzwerkes immer dann, wenn der Beklagte “online” war, sich die Lieder vom Rechner des Beklagten auf ihre eigenen Rechner als mp3 Datei herunterladen konnten, ohne hierfür bezahlen zu müssen.
Trotz Unkenntnis von den Tauschringtätigkeiten des Sohnes haftet auch der Vater
Der Vater hatte sich im Prozess damit verteidigt, nichts gewusst zu haben und nicht einmal einen Computer bedienen zu können. Das Gericht ließ nicht gelten. Auch der Vater haftete, da über seinen Internetzugang der illegale Tausch abgewickelt wurde (vgl. OLG Köln, Urteil v. 23.12.2009 – 6 U 101/09 -). Der Vater hätte sich sachkundiger Hilfe bedienen müssen. Durch den Einsatz von “firewalls” und Schutzprogrammen hätte verhindert werden können, dass der illegale Datenaustausch stattfindet.
Hohe Rechtsanwaltskosten
Obwohl die Beklagten sich bereits außergerichtlich unter Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet haben, in Zukunft keine Verstöße gegen das Urheberrecht mehr zu begehen, müssen sie nun die Anwaltskosten der Musikindustrie in Höhe von 3.000 € zahlen. Bei 132 Musiktiteln sind dies rund 22 € pro Titel.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht Magdeburg
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:17.03.2010
- Aktenzeichen:7 O 2274/09
Quelle:ra-online, Landgericht Magdeburg