Verkehrsrecht

Schadensersatz, Verkehrsunfall, Nutzungsausfall, Quotelung, Haftpflichtversicherung, Kfz, Radfahrer, Fußgänger, Kreuzung, Alkohol, Geschwindigkeit, Totalschaden,

Rechtsanwalt Trier Straßenverkehrsrecht – Führerschein in Polen gemacht – wann in Deutschland anerkannt?

Verwaltungsrecht,Verkehrsrecht / Straßenverkehrsrecht

Kein Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzungen – In Polen ausgestellte Fahrerlaubnis muss in Deutschland anerkannt werden

Klage in Sachen „Führerscheintourismus“ erfolgreich

Ein von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellter Führerscheine ist grundsätzlich ohne jede Formalität anzuerkennen. Von diesem Grundsatz ist nur dann abzuweichen, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der so genannten Wohnsitzvoraussetzungen ausgestellt worden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Klägerin im Jahr 2000 in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden. Zwischen 2000 und 2002 wurde sie mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Nach Ablauf der in den Urteilen verhängten Sperrfrist erwarb die Klägerin im Jahr 2004 in Polen eine Fahrerlaubnis. In dem Führerschein war ein polnischer Wohnort eingetragen.

Fahrerlaubnisbehörde untersagt Gebrauch der Fahrerlaubnis nach verweigerter Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
Im Jahr 2005 forderte die zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde die zu diesem Zeitpunkt in Deutschland lebende Klägerin unter Hinweis auf die von ihr zwischen 2000 und 2002 begangenen Verkehrsstraftaten auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Nachdem sich die Klägerin geweigert hatte, das Gutachten vorzulegen, untersagte ihr die beklagte Stadt im Jahr 2006, von der polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

VG: Deutschen Behörde musste Fahrerlaubnis nicht anerkennen
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht führte unter anderem aus, dass die polnische Fahrerlaubnis von der deutschen Behörde nicht anzuerkennen gewesen sei, da nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin im Jahr 2004 185 Tage ihren Wohnsitz in Polen hatte, was nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich gewesen sei.

Verletzung der Wohnsitzerfordernis nicht feststellbar
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt der Klage stattgeben und den Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten Führerscheine grundsätzlich ohne jede Formalität anzuerkennen seien. Von diesem Grundsatz könne nur unter engen Voraussetzungen abgewichen werden, so u. a. dann, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der in der so genannten Führerschein-Richtlinie aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen ausgestellt worden sei. Darüber hinaus sei es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn nicht aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat (hier Polen) herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass das Wohnsitzerfordernis verletzt worden sei. Eine derartige Verletzung konnte der Senat im zu entscheidenden Fall indes nicht feststellen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:14.03.2012
  • Aktenzeichen:3 L 56/09

Quelle:Oberverwaltungsgericht Magdeburg/ra-online

Rechtsanwalt Trier Kaufvertrag Auto – ist eine Übernahmebestätigung erst einmal unterzeichnet – kann der Käuer sein Beanstandungsrecht verlieren!

Kaufrecht

Autokäufer kann nach unterzeichneter Übernahmebestätigung erhöhte Laufleistung eines Neuwagens nicht beanstanden

LG Coburg zur Frage der Mangelhaftigkeit eines Neuwagens bei 304 km Laufleistung

Hat der Käufer eines Neuwagens eine Laufleistung des Fahrzeugs von bereits mehreren hundert Kilometern in einer Übernahmebestätigung unterschrieben, um einen schnelleren Liefertermin für den Wagen zu erreichen, kann er nach Erhalt des Wagens die Laufleistung nicht beanstanden und einen anderen Neuwagen oder Reduzierung des Kaufpreises verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls bestellte bei der Beklagten einen Neuwagen zum Kaufpreis von fast 18.000 Euro. Als unverbindlicher Liefertermin wurde Mai 2011 angegeben. Im Mai wurde der Klägerin auch das bestellte Fahrzeug übergeben. Dies wies jedoch einen Kilometerstand von 304 km auf, was in der von der Käuferin unterschriebenen Übernahmebestätigung ausdrücklich festgehalten wurde. Einwendungen gegen diese Laufleistung oder die Übernahmebestätigung erhob die Käuferin zunächst nicht. Einige Tage später meldete sich der Anwalt der Käuferin beim Autohaus und behauptete, es sein kein Neuwagen übergeben worden. Die Laufleistung sei hierfür zu hoch. Daher forderte sie zunächst einen Kaufpreisnachlass in Höhe von 3.400 Euro. Das Autohaus ging darauf nicht ein.

Klägerin verlangt erneute Lieferung eines Neuwagens
Daher forderte die Klägerin vor Gericht nochmals die Lieferung eines Neuwagens und wollte den ihr überlassenen Wagen zurückgeben. Mit ihr sei über die Laufleistung des Pkw nicht gesprochen worden. Bei der Abholung des Autos sei sie in Eile gewesen und habe daher den Kilometerstand nicht bemerkt. Selbst wenn das Fahrzeug auf eigene Achse zum Autohaus der Verkäuferin gefahren worden wäre, dürfe sich kein so hoher Kilometerstand ergeben.

Autohaus beschafft nach Rücksprache mit Klägerin Fahrzeug von anderem Autohaus zur Einhaltung des gewünschten Liefertermins
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass man der Autokäuferin mitgeteilt habe, zum unverbindlichen Liefertermin könne aus dem Werk kein Fahrzeug beschafft werden. Es sei mit einer Wartezeit von einigen Wochen zu rechnen. Nach telefonischer Absprache mit der Klägerin habe man sich bei anderen Händlern nach dem Auto erkundigt. Auf diesem Wege sei auch eine kurzfristige Auslieferung möglich gewesen. Dabei habe das Auto aber zum Autohaus der Verkäuferin gefahren werden müssen. Darüber hinaus sei eine weitere Probefahrt erforderlich geworden, nachdem der Autohersteller den Austausch eines Bauteils gefordert habe.

Laufleistung war in Übernahmebestätigung ausdrücklich vermerkt
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme war es überzeugt, dass die Laufleistung von 304 km bei dem Neuwagen durch die Käuferin ausdrücklich gebilligt worden war. Hierfür sprach zum einen die von der Klägerin unterschriebene Übernahmebestätigung, die ausdrücklich die Laufleistung vermerkte. Eine Mitarbeiterin des Autohauses legte dem Gericht glaubwürdig dar, wie es zum Kilometerstand gekommen war. Die Klägerin habe das Fahrzeug möglichst schnell gewollt und auch gewusst, dass es dafür zum Autohaus gefahren werden musste.

Zeugenaussage des Ehemanns widersprüchlich
Anders sagte der Ehemann der Käuferin aus. Er gab an, dass vom Autohaus mitgeteilt worden wäre, das Auto werde per Autotransporter angeliefert. Dies vermochte das Gericht jedoch nicht zu überzeugen, zumal sich der Ehemann in weiteren Behauptungen korrigieren musste. Vielmehr meinte das Gericht beim Ehemann eine gewisse Reue über den Kaufpreis des Autos zu verspüren. Auch stellte das Gericht fest, dass es für das Autohaus kein Problem gewesen wäre, die Lieferung eines entsprechenden Fahrzeugs ab Werk und mit geringerer Laufleistung abzuwarten. Zudem hätte es bei fehlender Zustimmung der Autokäuferin keinen Sinn gemacht ein Übergabeprotokoll mit der entsprechenden Laufleistung vorzubereiten. Ansonsten hätte die Gefahr bestanden, dass die Käuferin das Auto wegen der Laufleistung nicht abnimmt oder die entsprechende Passage im Übernahmeprotokoll nicht akzeptiert. Daher wies das Landgericht die Klage ab. Es kam nicht mehr darauf an, ob es sich bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung von 304 km noch um einen Neuwagen handelt, da die Klägerin für eine schnellere Auslieferung eine solche Laufleistung akzeptiert hatte. Die Autokäuferin war mit dem Urteil nicht zufrieden und zog vor das Oberlandesgericht Bamberg. Nachdem sie jedoch dort darauf hingewiesen wurde, dass ihre Berufung erfolglos bleiben würde, nahm sie die Berufung zurück.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Coburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:30.12.2011
  • Aktenzeichen:21 O 337/11

Quelle:Landgericht Coburg/ra-online

Anwalt Trier Schadensersatzrecht – Besteht Vollkaskoschutz bei Schaden durch Bedienfehler des PkW?

Vollkaskoversicherung muss durch Bedienfehler verursachten Schaden beim Rückwärtsfahren nicht bezahlen

Versicherung haftet nicht für Unfälle, die auf einem Bedienungsfehler beruhen

Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Passt ein Autofahrer beim Rückwärtsfahren nicht auf mit der Folge, dass sich seine Anhängerkupplung verhakt und der Anhänger an seinem eigenen PKW eine Delle verursacht, liegt kein Unfall vor. Die Vollkaskoversicherung muss diesen Schaden nicht bezahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Fall brachte im Juni 2010 der Eigentümer eines VW Passats an diesen einen Anhänger an und fuhr mit Auto und Anhänger rückwärts. Dabei verhakte sich die Anhängerkupplung seitwärts. Der Anhänger schlug am rechten hinteren Kotflügel neben dem Tankdeckel des Pkws auf und hinterließ dort eine Delle von ca. 20 cm Durchmesser.

Versicherung verweigert Kostenübernahme
Der Autofahrer meldete den Schaden, Reparaturkosten und Kosten für den Kostenvoranschlag, in Höhe von 1.319 Euro seiner Versicherung, bei der er den Wagen vollkaskoversichert hatte. Diese weigerte sich aber zu bezahlen. Schließlich läge kein Unfall vor. Der Autofahrer habe die Schadensursache selbst gesetzt.

Versicherung haftet nur bei tatsächlichen Unfällen
Darauf hin erhob dieser Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Nach den Versicherungsbedingungen hafte die Versicherung bei Unfällen. Ein Unfall sei nach dem Versicherungsvertrag ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.

Unfallursache beruht auf Bedienungsfehler
Hier habe der Fahrer des VW Passats die Unfallursache selbst gesetzt. Er habe beim Rückwärtsfahren nicht aufgepasst, wodurch sich sein Anhängerkupplung verhakt habe. Die Unfallursache sei daher nicht von außen gekommen, sondern beruhe auf einem Bedienungsfehler. Die Versicherung müsse daher nicht zahlen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht München
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:07.09.2011
  • Aktenzeichen:343 C 11207/11

Quelle:Amtsgericht München/ra-online

Anwalt Trier Verkehrsrecht – Rotlichtverstoß Mitverschulden

Verkehrsrecht / Straßenverkehrsrecht

Kollision nach Rotlichtverstoß: Haftungsverteilung und Mitverschulden bei Unfall eines eine rote Ampel überfahrenden Fahrzeugs mit einem aus einer Grundstücksausfahrt auf die Fahrbahn einfahrenden Fahrzeug

Wer aus einem Grundstück auf die Straße fährt, muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen

Grundsätzlich liegt die Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr bei dem Verkehrsteilnehmer, der in den fließenden Straßenverkehr einfährt. Auch ein Verstoß gegen die Verkehrsregeln, wie beispielsweise das Überfahren einer roten Ampel, nimmt dem Verkehrsteilnehmer, der sich im fließenden Verkehr befindet, nicht das Vorfahrtsrecht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Im vorliegenden Fall war die Schuldfrage für einen Zusammenstoß von zwei Personenfahrzeugen zu klären. Der Unfall ereignete sich in der Nähe einer Ampelanlage, wo die Klägerin des vorliegenden Falls aus einem Grundstück auf die Fahrbahn auffahren wollte und mit dem herannahenden Fahrzeug des Beklagten kollidierte. Der Fahrer des sich nähernden Fahrzeugs hatte zuvor eine rote Ampel überfahren, so dass sich die Klägerin im Recht sah, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

Oberlandesgericht Hamm sah ein Verschulden zu 75 Prozent bei der Klägerin
Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge sei auf Seiten der Klägerin neben der Betriebsgefahr des von ihr geführten Fahrzeugs ein Verstoß gegen § 10 StVO zu berücksichtigen. Wer aus einem Grundstück auf die Fahrbahn einfahren wolle, habe sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werde. Kommt es zu einem Unfall, so spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der in den fließenden Verkehr einfahrende Kraftfahrer die ihm dabei obliegende gesteigerte Sorgfaltspflicht nicht beachtet habe. Ungeachtet des Fehlers des Unfallbeteiligten, die rote Ampel zu überfahren, hätte die Klägerin aufgrund der geraden Strecke das Herannahen des Fahrzeugs bemerken müssen. Sie habe nicht im Vertrauen darauf, dass sich kein Verkehr nähern würde, einen Spurwechsel über gleich zwei Fahrstreifen hinweg vornehmen dürfen.

Durch das Überfahren des roten Lichtsignals erhält der Verkehrsteilnehmer im fließenden Verkehr Mitschuld von 25 Prozent
Hinter dieses Verschulden trete die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs jedoch nicht zurück. Der Verursachungsanteil sei vielmehr aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs mit 25 Prozent zu bewerten, da der Fahrer die Ampelkreuzung bei Rotlicht überfahren habe. Der Beklagte habe nach eigener Aussage die Einbiegeabsicht der Klägerin erkannt und hätte durch einen Wechsel der Fahrspur oder Verlangsamung der Geschwindigkeit einen Unfall vermeiden können. Eine darüber hinausgehende Mitschuld sei jedoch zu verneinen, da der Fahrer durch das Überfahren des roten Lichtsignals nicht sein Vorfahrtsrecht gegenüber einem auf die Fahrbahn auffahrenden Verkehrsteilnehmers einbüße.

  • Vorinstanz:
    • Landgericht Essen Urteil
      [Aktenzeichen: 12 O 246/09]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Hamm
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:20.09.2010
  • Aktenzeichen:I-6 U 222/09

Quelle:ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/st)

Anwalt Trier – fehlende Schutzkleidung gefährdet Schmerzensgeld – Mitverschulden

Weniger Schmerzensgeld nach Motorradunfall aufgrund fehlender Schutzkleidung

Ungeeignete Kleidung begründet Mitschuld des Motorradfahrers an seinen erlittenen Verletzungen

Wer zum Motorradfahren keine geeignete Schutzkleidung trägt und deshalb nach einem Unfall Schmerzensgeld geltend machen will, der muss sich eine Mitschuld an seinen Verletzungen zurechnen lassen. Bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs wirkt sich dieser Umstand anspruchsmindernd aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Im vorliegenden Fall machte ein Motorradfahrer Schmerzensgeld nach einem Unfall mit einem Pkw geltend. Die Unfallschuld des Pkw-Fahrers wurde zweifelsfrei festgestellt, so dass der Geschädigte den Fahrzeugführer auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch nehmen wollte. Der Mann hatte sich nach seinem Sturz tiefe Schürfwunden an Schultern und Ellenbogen, eine offene Knieverletzung und Frakturen der Brustwirbel zugezogen. Gesundheitliche Folgeschäden konnten vom Arzt nicht ausgeschlossen werden.

Es besteht ein erhebliches Verschulden des Geschädigten gegen sich selbst
Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte den Beklagten schließlich auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.500 Euro. Bei der Bemessung dieses Betrags kamen anspruchsmindernde Umstände hinzu, die sich aus einer Mitschuld des Motorradfahrers an seinen erlittenen Verletzungen ergaben. So habe er außer einem Sturzhelm keine zum Fahren eines Motorrades geeignete Schutzkleidung getragen, wodurch es vor allem zu den erheblichen Schürfverletzungen sowie der Knieverletzung gekommen sei. In diesem Umstand bestehe ein erhebliches Verschulden des Geschädigten gegen sich selbst (vgl. Urteil vom 29.10.2001, Az. 1 U 212/00) Bei Straßenverkehrsunfällen stehe die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes im Vordergrund. Der für einen Ausgleich erforderliche Geldbetrag hänge in erster Linie von der Schwere der Verletzungen, den erlittenen Schmerzen, den möglichen gesundheitlichen Folgen und auch dem Grad der Verschuldensbeiträge ab.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:20.02.2006
  • Aktenzeichen:I-1 U 137/05

Quelle:ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (vt/st)

Verkehrsrecht / Straßenverkehrsrecht,Schadensersatzrecht – Abbremsen des Vorausfahrenden ohne erkennbaren Grund

 

Abbremsen ohne erkennbaren Grund für die hinterherfahrenden Verkehrsteilnehmer führt zur Unfallschuld des Vorausfahrenden

Vorausfahrenden trifft Schuld an Auffahrunfall

Der Anscheinsbeweis, bei dem davon ausgegangen wird, dass der Hinterherfahrende aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit oder eines zu geringen Sicherheitsabstandes die Verantwortung für einen Auffahrunfall trägt, kann nur bei Vorliegen einer Standardsituation angewendet werden. Hat sich der Vorausfahrende so verhalten, wie es die anderen Verkehrsteilnehmer nicht erwarten mussten, kann ihn hingegen die Unfallschuld treffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.

Im vorliegenden Fall forderte der Fahrer eines Pkw Schadensersatz aus einem Auffahrunfall, bei dem ihm eine Verkehrsteilnehmerin nach einem erfolgten Bremsmanöver aufgefahren war. Der Mann beantragte den Ersatz des Sachschadens in Höhe von 5.537 Euro sowie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.

Kläger bremst bei 30 km/h bis zum Stillstand ab
Der Unfall ereignete sich an einer Straßenkreuzung, die auch von Straßenbahnen befahren wurde. An der Ampelanlage, die den Kraftfahrzeug- und Straßenbahnverkehr regelte, hielt der Kläger aufgrund des roten Haltesignals an. Die Beklagte stoppte mit ihrem Pkw hinter dem Fahrzeug des Mannes. Kurz nachdem die Ampel auf grün umgesprungen war und sich der Verkehr in Bewegung gesetzt hatte, bremste der Mann sein Fahrzeug unerwartet bis zum Stillstand ab. Die Frau hinter ihm konnte trotz einer Vollbremsung einen Auffahrunfall nicht mehr verhindern. Der Kläger behauptete, er habe seinen Pkw verlangsamt, da er sich vergewissern wollte, dass sich von rechts oder links keine Straßenbahn nähere und die Beklagte sei ihm aufgrund eines zu geringen Sicherheitsabstandes aufgefahren. Die Fahrerin gab zu Protokoll, der Kläger habe sein Fahrzeug bei einer erreichten Geschwindigkeit von etwa 20 bis 30 km/h ohne erkennbaren Grund bis zum Stillstand abgebremst. Sie vermute, der Mann habe den Unfall möglicherweise provoziert, um einen bereits vor dem Unfall vorhandenen Schaden am Fahrzeug ersetzen zu lassen.

Durch unerwartetes Abbremsen wird Auffahrunfall provoziert
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach §§ 823 I BGB, 7. 17, 18 StVG, 3 PflVG ist nach Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main jedoch nicht begründet. Die Unfallschuld liege allein beim Kläger, da er verpflichtet gewesen sei, sich so zu verhalten, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, gefährdet oder behindert werden könne. Damit dürfe er auch nicht ohne triftigen Grund so langsam fahren, dass der Verkehrsfluss behindert werde. Er dürfe nicht ohne Ankündigung und ohne für den nachfolgenden Verkehr erkennbare Ursache plötzlich abbremsen, da dadurch ein Auffahren des Hintermannes provoziert und unvermeidlich werde.

Annähern der Straßenbahn durfte der Kläger nicht als Gefährdung missdeuten
Der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden könne nur in Fällen angewendet werden, in denen der Auffahrunfall in der Regel auf mangelnde Aufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit oder einen ungenügenden Sicherheitsabstand des Auffahrenden zurückgeführt werden könne. Die für die Anwendung des Anscheinsbeweises notwendige Standardsituation fehle allerdings im vorliegenden Fall. Das Verschulden liege beim Vorausfahrenden, wenn dieser beispielsweise kurz zuvor einen unerwarteten Spurwechsel vorgenommen oder grundlos abgebremst habe. Dem Kläger im vorliegenden Fall hätte bei aufmerksamer Beobachtung der Verkehrssituation mit der gebotenen und ständigen Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer klar sein müssen, dass die Ampelanlage dazu bestimmt war, den Verkehr im Bereich der Kreuzung zu regeln und den Kraftfahrzeugverkehr und den Betrieb der Straßenbahnen auseinander zu halten. Das Annähern einer Straßenbahn habe der Kläger unter diesen Umständen nicht als Gefährdung missdeuten dürfen, zumal sich die Straßenbahn zu diesem Zeitpunkt noch vor der bereits im Rücken des Klägers liegenden Straßenbahnhaltestelle in etwa 25 Metern befunden habe. Einen Grund für das plötzliche Abbremsen habe der Kläger demnach nicht gehabt.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:02.03.2006
  • Aktenzeichen:3 U 220/05

Quelle:ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vt/st)

Verkehrsrecht Trier – wann ist eine ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gültig?

Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis – Ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gültig

Für Anerkennung des EU-Führerscheins muss ordentlicher Wohnsitz im Ausstellerstaat liegen

EU-Führerscheine müssen grundsätzlich von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Allerdings muss für die Anerkennung der Fahrerlaubnis sichergestellt sein, dass der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz tatsächlich im Ausstellerstaat hat. Ist dies nicht der Fall, muss der ausländische Führerschein im Inland nicht anerkannt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hervor.

In allen drei zugrunde liegenden Verfahren war den Klägern in der Vergangenheit mehrfach wegen Alkohols am Steuer die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Nachdem sich die Wiedererlangung einer inländischen Fahrerlaubnis wegen des Erfordernisses einer erfolgreichen medizinisch-psychologischen Begutachtung als schwierig erwies, hatten die Kläger zwischen 2005 und 2007 in Polen bzw. in der Tschechischen Republik Fahrerlaubnisse erworben, in denen jeweils Wohnsitze in Polen bzw. Tschechien vermerkt waren.

Behörden durften ausländischen Fahrerlaubnis im Inland für ungültig erklären
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass die deutschen Behörden den Klägern wegen Verstoßes gegen das so genannte Wohnsitzerfordernis der damals noch geltenden 2. Führerschein-Richtlinie 91/439/EWG das Recht absprechen durften, von ihrer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Wohnsitz und Ausstellungsort des EU-Führerscheins müssen übereinstimmen
Zwar sind EU-Führerscheine grundsätzlich von den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen; eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union allerdings dann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst (etwa Eintragung eines deutschen Wohnortes) oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat hatte (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 26.06.2008 – C-329/06 u.a.). Als ordentlicher Wohnsitz gilt der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, d.h. an mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Darüber, ob das Wohnsitzerfordernis im Einzelfall erfüllt ist, dürfen die nationalen Behörden und Gerichte bei dem Ausstellermitgliedstaat Informationen einholen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen solche Ermittlungen allerdings nicht „ins Blaue hinein“ erfolgen.

Kläger dürfen in Deutschland nicht von ausländischer Fahrerlaubnis Gebrauch machen
Hiervon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht bei allen drei Klägern Anlass für die Einholung solcher Auskünfte gesehen und entsprechende Anfragen an die zuständigen Einwohnermeldeämter in Polen bzw. an das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei und Zollzusammenarbeit in Schwandorf/Bayern gerichtet. Diese Anfragen bestätigten jeweils die behördliche Annahme, dass die Kläger das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt haben. Auf dieser Erkenntnisgrundlage hat das Gericht die Berufungen der Kläger mit der Folge zurückgewiesen, dass die Kläger in Deutschland nicht von ihren ausländischen Fahrerlaubnissen Gebrauch machen dürfen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:22.02.2012
  • Aktenzeichen:16 A 2527/07, 16 A 1456/08, 16 A 1529/09

Quelle:Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

Kaufrecht , Vertragsrecht Trier – Gebrauchtwagenkauf – Gültigkeit von Gewährleistungsauschluß bei Formularkaufvertrag

Gebrauchtwagenkauf: OLG Oldenburg zur Gültigkeit eines Gewährleistungsausschlusses bei Formularkaufverträgen aus dem Internet

Gewährleistungsausschluss ohne konkrete Zusätze nicht immer wirksam

Bei den Kaufvertragsklauseln aus dem Internet handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), da diese für eine mehrfache Verwendung vorformuliert seien. Jedoch gelten dabei die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 309 Nr. 7 a und b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach muss ein wirksamer Gewährleistungsausschluss neben der formulierten Begrenzung („ … gilt nicht für Schadensersatzansprüche …“) eine weitere Einschränkung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit enthalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Oldenburg hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls hatte von einem privaten Verkäufer zum Preis von 6.450 Euro einen gebrauchten PKW erworben. Als Kaufvertrag hatte der Verkäufer ein Formular aus dem Internet verwendet. Darin hieß es unter dem Punkt Gewährleistung:

„Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft, soweit nicht unter Ziffer III. eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten.“

Verkäufer verweigert Rückabwicklung des Kaufgeschäfts mit Hinweis auf vereinbarten Gewährleistungsausschluss
Wenige Tage nach dem Kauf stellte eine von der Klägerin aufgesuchte Werkstatt einen Getriebeschaden am PKW fest. Die Käuferin verlangte vom Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufgeschäfts. Der Verkäufer berief sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.

OLG erklärt Gewährleistungsauschluss für unwirksam
Das Landgericht Oldenburg gab der Klägerin Recht. Der Gewährleistungsausschluss sei unwirksam. Bei den Kaufvertragsklauseln aus dem Internet handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), weil diese für eine mehrfache Verwendung vorformuliert seien. Dafür gelten aber die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 309 Nr. 7 a und b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach muss ein wirksamer Gewährleistungsausschluss neben der hier formulierten Begrenzung („ … gilt nicht für Schadensersatzansprüche …“) eine weitere Einschränkung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit enthalten. Da diese im konkreten Fall fehlte, sei der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam.

Verkäufer hätte Formular kaufen müssen, bei dem grundsätzlich eigener Regressanspruch besteht
Das Gericht hat in seiner Entscheidung zwar berücksichtigt, dass im Internet massenweise ähnlich unwirksam formulierte Kaufvertragsvorlagen abrufbar seien, dass insoweit aber kein gesteigertes Vertrauen beim Beklagten anzuerkennen sei. Dieser habe das Formular kostenlos heruntergeladen, statt – was möglich gewesen wäre – für ein geringes Entgelt von einem Anbieter ein Formular zu kaufen, bei dem grundsätzlich ein eigener Regressanspruch bestanden hätte.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Oldenburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:01.02.2012
  • Aktenzeichen:6 O 2527/11

Quelle:Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Verkehrsrecht Schadensersatzrecht – Quotelung der Sachverständigenkosten ?

Schadensersatzrecht

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

Auch Sachverständigenkosten sind nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.

Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt am Main der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden.

Sachverständigenkosten sind nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen
Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:07.02.2012
  • Aktenzeichen:VI ZR 133/11 und VI ZR 249/11

Quelle:Bundesgerichtshof/ra-online

Verlust von Versicherungsschutz bei nachgewiesener alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

Versicherungsschutz entfällt bei nachweislich alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit als wesentliche Unfallursache

Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

Verkehrsunfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle nach Hause stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser Versicherungsschutz besteht nicht immer, wenn Alkohol im Spiel ist. Steht alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als wesentliche Unfallursache fest, wird die Berufsgenossenschaft von ihrer grundsätzlichen Leistungspflicht frei. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangten die Witwe und die Halbwaisen nach dem unfallbedingtem Tod des Versicherten auf dem Heimweg von der Arbeit Entschädigungsleistungen von der Gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherte war auf dem Nachhauseweg von seiner Arbeitsstätte von der Bundesstraße abgekommen und mit seinem Wagen gegen einen Baum geprallt. Festgestellt wurde beim Unfallfahrer eine Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) von 0,93 Promille. Die Berufsgenossenschaft verneinte deshalb einen Versicherungsfall, denn der Alkohol sei die wesentliche Unfallursache. Das Sozialgericht hatte anders entscheiden und den Klägern Recht gegeben.

Alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit nicht hinreichend erwiesen
Die Berufung des Unfallversicherungsträgers hat das Bayerische Landessozialgericht zurückgewiesen. Der auf dem Heimweg bestehende Versicherungsschutz sei nicht entfallen, weil der Versicherte unter Alkoholeinfluss stand. Bei der festgestellten relativen Fahruntüchtigkeit (BAK unter 1,1 Promille) sei nicht nachgewiesen, dass der Alkohol allein die wesentliche Unfallursache war. Eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit sei nicht hinreichend erwiesen. Den Anscheinsbeweis, dass bei relativer Fahruntüchtigkeit der Alkoholeinfluss die wesentliche Unfallursache war, sah das Bayerische Landessozialgericht durch die ernsthafte Möglichkeit einer betriebsbedingten Übermüdung nach einem Arbeitstag von 13,5 Stunden als entkräftet.

Auswirkungen der Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat klargestellt, dass allein eine relative alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung noch nicht ausschließt. Dies allerdings gilt nur dann, wenn sie andere, unternehmensbedingte Umstände in den Hintergrund drängt und als allein wesentliche Ursache anzusehen ist.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bayerisches Landessozialgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:14.12.2011
  • Aktenzeichen:L 2 U 566/10

Quelle:Bayerisches Landessozialgericht/ra-online