Kaufrecht

Rechtsanwalt Trier Kaufvertrag Auto – ist eine Übernahmebestätigung erst einmal unterzeichnet – kann der Käuer sein Beanstandungsrecht verlieren!

Kaufrecht

Autokäufer kann nach unterzeichneter Übernahmebestätigung erhöhte Laufleistung eines Neuwagens nicht beanstanden

LG Coburg zur Frage der Mangelhaftigkeit eines Neuwagens bei 304 km Laufleistung

Hat der Käufer eines Neuwagens eine Laufleistung des Fahrzeugs von bereits mehreren hundert Kilometern in einer Übernahmebestätigung unterschrieben, um einen schnelleren Liefertermin für den Wagen zu erreichen, kann er nach Erhalt des Wagens die Laufleistung nicht beanstanden und einen anderen Neuwagen oder Reduzierung des Kaufpreises verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls bestellte bei der Beklagten einen Neuwagen zum Kaufpreis von fast 18.000 Euro. Als unverbindlicher Liefertermin wurde Mai 2011 angegeben. Im Mai wurde der Klägerin auch das bestellte Fahrzeug übergeben. Dies wies jedoch einen Kilometerstand von 304 km auf, was in der von der Käuferin unterschriebenen Übernahmebestätigung ausdrücklich festgehalten wurde. Einwendungen gegen diese Laufleistung oder die Übernahmebestätigung erhob die Käuferin zunächst nicht. Einige Tage später meldete sich der Anwalt der Käuferin beim Autohaus und behauptete, es sein kein Neuwagen übergeben worden. Die Laufleistung sei hierfür zu hoch. Daher forderte sie zunächst einen Kaufpreisnachlass in Höhe von 3.400 Euro. Das Autohaus ging darauf nicht ein.

Klägerin verlangt erneute Lieferung eines Neuwagens
Daher forderte die Klägerin vor Gericht nochmals die Lieferung eines Neuwagens und wollte den ihr überlassenen Wagen zurückgeben. Mit ihr sei über die Laufleistung des Pkw nicht gesprochen worden. Bei der Abholung des Autos sei sie in Eile gewesen und habe daher den Kilometerstand nicht bemerkt. Selbst wenn das Fahrzeug auf eigene Achse zum Autohaus der Verkäuferin gefahren worden wäre, dürfe sich kein so hoher Kilometerstand ergeben.

Autohaus beschafft nach Rücksprache mit Klägerin Fahrzeug von anderem Autohaus zur Einhaltung des gewünschten Liefertermins
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass man der Autokäuferin mitgeteilt habe, zum unverbindlichen Liefertermin könne aus dem Werk kein Fahrzeug beschafft werden. Es sei mit einer Wartezeit von einigen Wochen zu rechnen. Nach telefonischer Absprache mit der Klägerin habe man sich bei anderen Händlern nach dem Auto erkundigt. Auf diesem Wege sei auch eine kurzfristige Auslieferung möglich gewesen. Dabei habe das Auto aber zum Autohaus der Verkäuferin gefahren werden müssen. Darüber hinaus sei eine weitere Probefahrt erforderlich geworden, nachdem der Autohersteller den Austausch eines Bauteils gefordert habe.

Laufleistung war in Übernahmebestätigung ausdrücklich vermerkt
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme war es überzeugt, dass die Laufleistung von 304 km bei dem Neuwagen durch die Käuferin ausdrücklich gebilligt worden war. Hierfür sprach zum einen die von der Klägerin unterschriebene Übernahmebestätigung, die ausdrücklich die Laufleistung vermerkte. Eine Mitarbeiterin des Autohauses legte dem Gericht glaubwürdig dar, wie es zum Kilometerstand gekommen war. Die Klägerin habe das Fahrzeug möglichst schnell gewollt und auch gewusst, dass es dafür zum Autohaus gefahren werden musste.

Zeugenaussage des Ehemanns widersprüchlich
Anders sagte der Ehemann der Käuferin aus. Er gab an, dass vom Autohaus mitgeteilt worden wäre, das Auto werde per Autotransporter angeliefert. Dies vermochte das Gericht jedoch nicht zu überzeugen, zumal sich der Ehemann in weiteren Behauptungen korrigieren musste. Vielmehr meinte das Gericht beim Ehemann eine gewisse Reue über den Kaufpreis des Autos zu verspüren. Auch stellte das Gericht fest, dass es für das Autohaus kein Problem gewesen wäre, die Lieferung eines entsprechenden Fahrzeugs ab Werk und mit geringerer Laufleistung abzuwarten. Zudem hätte es bei fehlender Zustimmung der Autokäuferin keinen Sinn gemacht ein Übergabeprotokoll mit der entsprechenden Laufleistung vorzubereiten. Ansonsten hätte die Gefahr bestanden, dass die Käuferin das Auto wegen der Laufleistung nicht abnimmt oder die entsprechende Passage im Übernahmeprotokoll nicht akzeptiert. Daher wies das Landgericht die Klage ab. Es kam nicht mehr darauf an, ob es sich bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung von 304 km noch um einen Neuwagen handelt, da die Klägerin für eine schnellere Auslieferung eine solche Laufleistung akzeptiert hatte. Die Autokäuferin war mit dem Urteil nicht zufrieden und zog vor das Oberlandesgericht Bamberg. Nachdem sie jedoch dort darauf hingewiesen wurde, dass ihre Berufung erfolglos bleiben würde, nahm sie die Berufung zurück.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Coburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:30.12.2011
  • Aktenzeichen:21 O 337/11

Quelle:Landgericht Coburg/ra-online

Kaufrecht , Vertragsrecht Trier – Gebrauchtwagenkauf – Gültigkeit von Gewährleistungsauschluß bei Formularkaufvertrag

Gebrauchtwagenkauf: OLG Oldenburg zur Gültigkeit eines Gewährleistungsausschlusses bei Formularkaufverträgen aus dem Internet

Gewährleistungsausschluss ohne konkrete Zusätze nicht immer wirksam

Bei den Kaufvertragsklauseln aus dem Internet handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), da diese für eine mehrfache Verwendung vorformuliert seien. Jedoch gelten dabei die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 309 Nr. 7 a und b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach muss ein wirksamer Gewährleistungsausschluss neben der formulierten Begrenzung („ … gilt nicht für Schadensersatzansprüche …“) eine weitere Einschränkung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit enthalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Oldenburg hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls hatte von einem privaten Verkäufer zum Preis von 6.450 Euro einen gebrauchten PKW erworben. Als Kaufvertrag hatte der Verkäufer ein Formular aus dem Internet verwendet. Darin hieß es unter dem Punkt Gewährleistung:

„Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft, soweit nicht unter Ziffer III. eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten.“

Verkäufer verweigert Rückabwicklung des Kaufgeschäfts mit Hinweis auf vereinbarten Gewährleistungsausschluss
Wenige Tage nach dem Kauf stellte eine von der Klägerin aufgesuchte Werkstatt einen Getriebeschaden am PKW fest. Die Käuferin verlangte vom Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufgeschäfts. Der Verkäufer berief sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.

OLG erklärt Gewährleistungsauschluss für unwirksam
Das Landgericht Oldenburg gab der Klägerin Recht. Der Gewährleistungsausschluss sei unwirksam. Bei den Kaufvertragsklauseln aus dem Internet handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), weil diese für eine mehrfache Verwendung vorformuliert seien. Dafür gelten aber die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 309 Nr. 7 a und b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach muss ein wirksamer Gewährleistungsausschluss neben der hier formulierten Begrenzung („ … gilt nicht für Schadensersatzansprüche …“) eine weitere Einschränkung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit enthalten. Da diese im konkreten Fall fehlte, sei der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam.

Verkäufer hätte Formular kaufen müssen, bei dem grundsätzlich eigener Regressanspruch besteht
Das Gericht hat in seiner Entscheidung zwar berücksichtigt, dass im Internet massenweise ähnlich unwirksam formulierte Kaufvertragsvorlagen abrufbar seien, dass insoweit aber kein gesteigertes Vertrauen beim Beklagten anzuerkennen sei. Dieser habe das Formular kostenlos heruntergeladen, statt – was möglich gewesen wäre – für ein geringes Entgelt von einem Anbieter ein Formular zu kaufen, bei dem grundsätzlich ein eigener Regressanspruch bestanden hätte.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Oldenburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:01.02.2012
  • Aktenzeichen:6 O 2527/11

Quelle:Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen ausreichend Verbraucher kann Widerrufserklärung auch bei Angabe einer Postfachadresse auf den Postweg bringen

Für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft ist die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreichend. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.

Kunde klagt auf Anerkennung des wirksam beendeten Vertragsverhältnisses durch Widerruf
Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz genügt gesetzlichen Anforderungen
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1**, § 312c Abs. 2*, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF***).

“Ladungsfähige” Anschrift ist durch Unternehmer bei Fernabsatzvertrag ohnehin anzugeben
Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB****, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF***** der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine “ladungsfähige” Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF*), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.


*§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)
[…]

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen […]

**§ 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 …

***§ 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. …

****Art. 245 EGBGB
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,

1.Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diese ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen …

*****§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung, vgl. nun Art. 246 § 1 EG-BGB)
(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen: …

[…]

3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers …

[…]

10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,

[…]

(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen:

1. die in Absatz 1 genannten Informationen

[…]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:25.01.2012
  • Aktenzeichen:VIII ZR 95/11

Quelle:Bundesgerichtshof/ra-online

eBay-Auktion vorzeitig beendet: Verkäufer muss Höchstbietendem Schadensersatz leisten Verkäufer darf Verkaufsangebot nur bei Vorlage besonderer Gründe wie Diebstahl oder Beschädigung der Ware vorzeitig beenden

eBay-Auktion vorzeitig beendet: Verkäufer muss Höchstbietendem Schadensersatz leisten

Verkäufer darf Verkaufsangebot nur bei Vorlage besonderer Gründe wie Diebstahl oder Beschädigung der Ware vorzeitig beenden Wer auf der Internetplattform eBay einen Artikel zum Verkauf anbietet, der ist an dieses Angebot gebunden. Der Höchstbietende hat damit einen Anspruch auf Herausgabe der Ware zu dem von ihm eingestellten Kaufpreis. Hält der Verkäufer diese Ware nicht mehr bereit, so ist er dem Käufer zum Ersatz des Schadens aus dem entgangenen Geschäft verpflichtet. Auch der vorzeitige Abbruch einer Auktion befreit den Verkäufer nicht von seiner Bindung an sein Angebot. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Nürtingen hervor.

Im vorliegenden Fall hatte ein Verkäufer bei eBay Winterreifen eingestellt und dieses Angebot vor Ablauf der Auktion beendet. Der zu diesem Zeitpunkt mit 1 Euro Höchstbietende forderte schließlich die Herausgabe der Ware gegen Zahlung des Kaufpreises von 1 Euro. Der Anbieter verweigerte die Aushändigung der Winterreifen mit der Begründung, diese seien mittlerweile anderweitig verkauft worden. Der eBay-Bieter forderte daraufhin Schadensersatz im Wert der Ware von 579 Euro.

Bekannter hat die angebotenen Reifen zwischenzeitig verkauft
Der Beklagte erklärte die vorzeitige Beendigung des Angebots mit der Begründung, er habe die bei eBay zum Verkauf eingestellten Reifen bereits vor längerer Zeit an einen Bekannten aufgrund eines Gefälligkeitsverhältnisses ausgehändigt mit der Maßgabe, diese günstig zu verkaufen. Der Beklagte habe seinen Bekannten über die Einstellungen bei eBay nicht informiert. Erst als die Reifen verkauft waren, sei er von seinem Bekannten darüber informiert worden, dass sich die Reifen jetzt nicht mehr in seinem Besitz befänden.

Mit Einstellen eines Verkaufsgegenstandes macht Verkäufer ein verbindliches Angebot
Das Amtsgericht Nürtingen bestätigte den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz. Ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion komme durch Willenserklärung der Parteien durch Angebot und Annahme gemäß § 145 ff BGB zustande. Indem der Beklagte auf der Webseite von eBay die Winterreifen mit einem Startbetrag von 1 Euro zur Versteigerung anbot und die Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der Laufzeit von 7 Tagen das höchste Angebot abgab. Diese Regel stehe im Einklang mit § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay.

Vorzeitige Beendigung der Auktion nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes möglich
Der Anbieter könne unter der Voraussetzung einer berechtigten Rücknahme das Angebot vorzeitig beenden, so dass kein Vertrag zustande kommt. Hierfür müsse jedoch ein besonderer Grund vorliegen. Bei Diebstahl, vom Verkäufer unverschuldeter Beschädigung der Ware oder anderweitiger nicht mehr zum Verkauf vorhandener Verfügbarkeit der Kaufgegenstände sei diese Voraussetzung erfüllt. Hierbei sei allerdings maßgeblich, dass der Verkäufer nicht daran beteiligt sei, dass der Gegenstand nicht mehr zur Verfügung stehe. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte allerdings selbst für den anderweitigen Verkauf der Winterreifen gesorgt und dies auch bei Einstellen der Ware im Internet gewusst. Er habe damit gegen die “Spielregeln” der Internetauktion verstoßen, da jeder Bieter für die Zeit der Auktion die Möglichkeit haben müsse, das vom Verkäufer gemachte Angebot anzunehmen. Der Verkäufer dürfe demnach die angebotene Ware nicht einfach parallel an Dritte veräußern. Der Beklagte habe demnach durch das vorzeitige Beenden der Auktion das Zustandekommen des Geschäftes zwischen ihm und dem Kläger nicht verhindern können. Der Kaufvertrag sei zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion zum Preis von 1 Euro zustande gekommen. Dieser geringe Verkaufspreis sei das Risiko, das mit einer Auktion bei eBay verbunden ist und jedem Nutzer auch bekannt sein müsse.

Demnach bestehe ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz für die nicht mehr zur Verfügung stehende Ware. Die Höhe bemesse sich nach dem Warenwert der Winterreifen, über den sich beide Parteien einig sind.

Berufung möglich
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 08. Juni 2011, Aktenzeichen VIII ZR 305/10, zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay nebst den “Gründen für die vorzeitige Beendigung eines Angebots”, hielt es das Amtsgericht es für geboten, gem. § 511 Abs. 4 Nr. 1 und 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts möglich zu machen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Nürtingen
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:16.01.2012
  • Aktenzeichen:11 C 1881/11

Quelle:ra-online, Amtsgericht Nürtingen (vt/st)