Vertragsrecht

Anwalt Trier Schadensersatzrecht – Besteht Vollkaskoschutz bei Schaden durch Bedienfehler des PkW?

Vollkaskoversicherung muss durch Bedienfehler verursachten Schaden beim Rückwärtsfahren nicht bezahlen

Versicherung haftet nicht für Unfälle, die auf einem Bedienungsfehler beruhen

Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Passt ein Autofahrer beim Rückwärtsfahren nicht auf mit der Folge, dass sich seine Anhängerkupplung verhakt und der Anhänger an seinem eigenen PKW eine Delle verursacht, liegt kein Unfall vor. Die Vollkaskoversicherung muss diesen Schaden nicht bezahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Fall brachte im Juni 2010 der Eigentümer eines VW Passats an diesen einen Anhänger an und fuhr mit Auto und Anhänger rückwärts. Dabei verhakte sich die Anhängerkupplung seitwärts. Der Anhänger schlug am rechten hinteren Kotflügel neben dem Tankdeckel des Pkws auf und hinterließ dort eine Delle von ca. 20 cm Durchmesser.

Versicherung verweigert Kostenübernahme
Der Autofahrer meldete den Schaden, Reparaturkosten und Kosten für den Kostenvoranschlag, in Höhe von 1.319 Euro seiner Versicherung, bei der er den Wagen vollkaskoversichert hatte. Diese weigerte sich aber zu bezahlen. Schließlich läge kein Unfall vor. Der Autofahrer habe die Schadensursache selbst gesetzt.

Versicherung haftet nur bei tatsächlichen Unfällen
Darauf hin erhob dieser Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Nach den Versicherungsbedingungen hafte die Versicherung bei Unfällen. Ein Unfall sei nach dem Versicherungsvertrag ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.

Unfallursache beruht auf Bedienungsfehler
Hier habe der Fahrer des VW Passats die Unfallursache selbst gesetzt. Er habe beim Rückwärtsfahren nicht aufgepasst, wodurch sich sein Anhängerkupplung verhakt habe. Die Unfallursache sei daher nicht von außen gekommen, sondern beruhe auf einem Bedienungsfehler. Die Versicherung müsse daher nicht zahlen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht München
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:07.09.2011
  • Aktenzeichen:343 C 11207/11

Quelle:Amtsgericht München/ra-online

Anwalt Trier Vertragsrecht – Widerrufsrecht bei wesentlicher Änderung eines laufenden Vertrages – hier 1&1 Internet AG – OLG Koblenz 28.03.2012

Vertragsrecht,Verbraucherrecht

1&1 Internet AG darf Kunden das Widerrufsrecht nicht verweigern

OLG Koblenz stärkt Verbraucherschutz bei Vertragsänderung am Telefon

Ändert ein Verbraucher auf telefonischem Wege wesentliche Inhalte eines Vertrages, gilt das Widerrufsrecht. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen die 1&1 Internet AG entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Verbraucherin ihren Vertrag mit 1&1 über Telefon- und Internet-Dienste (Service-Flat 6.000 DSL-Paket) mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten fristgerecht gekündigt. Daraufhin wurde sie vor Ablauf des Vertrages von einem Mitarbeiter des Unternehmens angerufen. Dieser bot ihr einen neuen Vertrag (Doppel Flatrate 16.000 DSL-Paket) zum neuen Preis mit neuer 24-monatiger Laufzeit an.

1&1 verweigert Widerrufsrecht
Die Verbraucherin willigte zunächst ein, bereute ihre Entscheidung jedoch später und erklärte per E-Mail, dass sie den neuen Vertrag nicht mehr wolle. Das Unternehmen teilte ihr daraufhin mit, dass ein Widerrufsrecht nur bei Neuabschlüssen bestehe. Dies sei hier nicht der Fall, weil es sich nur um eine Inhaltsänderung im Rahmen eines bestehenden Vertrages handele.

Widerrufsrecht besteht auch bei Vertragsänderung
Das Oberlandesgericht Koblenz sah dies anders und stellte klar, dass für einen Verbraucher, der einen bestehenden Vertrag per Fernkommunikationsmittel (zum Beispiel Telefon) ändert, das Widerrufsrecht gilt, worüber das Unternehmen auch zu informieren hat.

Der Verbraucher sei in gleichem Umfang in Bezug auf den Abänderungsvertrag wie bei einem Erstvertrag schutzwürdig, urteilten die Richter. Voraussetzung sei allerdings, dass es sich um neue wesentliche Vertragsinhalte gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung handele, wie dem Leistungsgegenstand.

Widerrufsrecht entfällt, sofern sich Verbraucher zuvor über neue Vertragsbedingungen informiert hat
Das Widerrufsrecht entfalle nur dann, wenn sich der Verbraucher unmittelbar vor dem Telefonat im Rahmen eines persönlichen Kontaktes bei dem Unternehmen über die neuen Vertragsbedingungen informiert habe. In diesem Fall müsse der Kunde nicht mehr vor Übereilung geschützt werden.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Koblenz
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:28.03.2012
  • Aktenzeichen:9 U 1166/11

Quelle:Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

Anwalt Trier Vertragsrecht – Kann man einen Fitnessvertrag kündigen, wenn man sich schwer verletzt?

Meniskusschaden rechtfertigt nicht die fristlose Kündigung eines Fitnessstudiovertrages

Keine erhebliche Erkrankung für die Annahme eines wichtigen Kündigungsgrundes

Ein Fitnessvertrag kann sich automatisch verlängern, sobald eine Kündigung nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist vorgenommen wird. Eine fristlose Kündigung vor Ablauf der verlängerten Vertragslaufzeit ist dann nur unter Angabe besonderer Gründe möglich. Hierzu können gesundheitliche Einschränkungen zählen, die eine Betätigung im Fitnessstudio ausschließen. Das gesundheitliche Leiden darf jedoch nicht bereits vor Vertragsabschluss bekannt gewesen sein und muss dem Kunden die Nutzung des Fitnessangebots unmöglich machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

Im vorliegenden Fall verlangte ein Fitnessstudio von einer Kundin die Zahlung ausstehender Mitgliedsbeiträge, nachdem es die vorzeitige Kündigung des Mitgliedsvertrages nicht akzeptiert hatte. Laut Vertrag hätte die Kündigung drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Mitgliedschaft vorgenommen werden müssen, da sich andernfalls die Vertragslaufzeit um weitere 12 Monate verlängern würde. Diesen Termin verpasste die Frau jedoch, so dass sie schließlich mit der Begründung gesundheitlicher Einschränkung eine fristlose Kündigung erwirken wollte. In der Begründung führte die Frau eine Daumengelenkarthrose und einen Meniskusschaden am Knie als gesundheitliche Einschränkung an, die ihr die Nutzung des Fitnessangebots erschweren würden.

Nutzung des Fitnessstudios ist trotz Meniskusschadens möglich
Das Amtsgericht Hamburg stellte fest, dass der Vertrag nicht durch die Kündigung fristlos beendet wurde. Der vorgetragene Meniskusschaden könne als Grund nicht geltend gemacht werden, da dieser die Nutzung eines Fitnessstudios kaum einschränken würde. Da mit einem derartigen Leiden sogar Profi-Fußball gespielt werden könne, sehe das Gericht keinen Grund, der die Nutzung von Sauna, Beauty Shaping und Fitness erschweren würde.

Daumengelenkarthrose war bereits Monate vor Vertragsabschluss bekannt
Die Daumengelenkarthrose sei der Beklagten bereits Monate vor Vertragsabschluss bekannt gewesen. Dafür, dass ausgerechnet nach Ablauf der Kündigungsfrist die Beschwerden unerträglich wurden, so dass nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist außerordentlich habe gekündigt werden müssen, ließ sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Selbst wenn diese Schmerzen tatsächlich bestanden hätten, würde dieser Befund keine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Krankheit trete im Allgemeinen in Schüben auf, so dass zwischenzeitig nur geringe Beschwerden bestehen dürften. Die Nutzung des Fitnessstudios habe keinerlei negativen Einfluss auf das Krankheitsbild der Beklagten. Das Angebot umfasse auch Trainingsmöglichkeiten, bei denen die Hände überhaupt nicht belastet würden. Krafttraining, das in diesem Fall ungeeignet wäre, sei kein Vertragsbestandteil gewesen, da Body-Building im Vertragsschreiben nicht angekreuzt worden sei.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1998 und erscheint im Rahmen der Reihe “Wissenswerte Urteile”.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Hamburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:20.11.1998
  • Aktenzeichen:4 C 411/97

Quelle:ra-online, Amtsgericht Hamburg (vt/st)

Werkauftrag an Künstler – Rechte des Bestellers, wenn der “Wow-Effekt” ausbleibt?

Gestaltungsfreiheit eines Künstlers kann vertraglich eingeschränkt werden

Bei ordnungsgemäßer Installation eines Werkes kann bei bloßem Nichtgefallen kein Geld zurückverlangt werden

Grundsätzlich muss jemand, der einen Künstler mit der Herstellung eines Kunstwerks beauftragt, sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut machen. Die Gestaltungsfreiheit eines Künstlers kann vertraglich eingeschränkt werden. Ist dies aber nicht geschehen, trägt der Auftraggeber das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefällt. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall bestellte eine Münchnerin, die ihr Treppenhaus verschönern wollte, über eine Kunstberaterin eine Installation eines Künstlers. Diese bestand aus einem Hinterglasbild in Form eines bemalten Aufsatzes für das Treppenhausinnenfenster und einem Parallelogramm an der Wand, auf der das durch das Glasfenster eindringende Licht auftraf. Dabei sollte sich das Werk laut Auftrag an den Gemälden im Katalog des Künstlers orientieren. Es sollte aber keine Kopie dieser Gemälde darstellen, sondern als eigenständiges Werk entstehen. Die Kosten für die Installation betrugen 4.500 Euro.

Auftraggeberin bemängelt fehlenden „Wow-Effekt“
Nach einer Besprechung vor Ort mit dem Künstler wurde das Kunstwerk im Juli 2010 eingebaut. Die Kundin bezahlte zunächst 2.250 Euro, monierte aber dann, dass sich bei ihr der erhoffte „Wow-Effekt“ nicht eingestellt habe. Die restlichen 2.250 Euro überwies sie nicht, sondern wollte ihre schon bezahlten 2.250 Euro zurück. Es sei ihr darauf angekommen, eine Art Sonnenuntergangsstimmung zu erzeugen. Dies sei nicht erreicht worden. Die Kunstberaterin wies dies zurück und verlangte ihr Geld. Schließlich entspräche das Bild den Vorgaben.

Auftraggeber trägt Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das nicht gefällt
Sie erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihr Recht. Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sei die Herstellung einer Kunstinstallation gewesen. Diese Installation sei ordnungsgemäß erstellt worden. Grundsätzlich müsse jemand, der einen Künstler beauftrage, sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut machen. Der Künstler schaffe das Werk in eigener Verantwortung und in künstlerischer Freiheit. Solange der vereinbarte Zweck und die tragende Idee vorhanden seien, sei das Werk vertragsgemäß. Der Besteller trage das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefalle. Dies sei Ausfluss der Gestaltungsfreiheit des Künstlers.

Vertrag legt eindeutig nur Orientierung des Gemäldes an anderen Katalogwerken fest
Zwar könne grundsätzlich diese Gestaltungsfreiheit eingeschränkt und eine Verpflichtung vereinbart werden, ein Werk nach einem bestimmten Entwurf und bestimmten Vorgaben zu erstellen. Eine solche Abrede sei hier aber nicht erfolgt. Der Vertrag lege eindeutig fest, dass sich das Gemälde zwar an den anderen im Katalog orientiere, aber keine Kopie, sondern ein eigenständiges Werk sei. Dass hinterher eine andere Vereinbarung getroffen wurde, habe die Beklagte nicht beweisen können.

Sie schulde daher die Zahlung der Restsumme und bekomme ihre gezahlten 2.250 Euro nicht zurück.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht München
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:19.04.2011
  • Aktenzeichen:224 C 33358/10

Quelle:Amtsgericht München/ra-online

Verbraucherrecht Anwalt Trier – Prepaid Mobilfunkvertrag – Guthaben bei Vertragsende

Prepaid-Mobilfunkvertrag – Gebühr für Rückzahlung des Guthabens bei Vertragsende unwirksam

Gebühren von 9,95 Euro pro Mahnung und 19,95 Euro pro Rücklastschrift ungerechtfertigt

Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen darf in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Gebühr für die Auszahlung von Restguthaben bei der Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages verlangen. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall forderte der Bundesverband der Verbraucherzentralen den Mobilfunkanbieter mit Sitz in Schleswig-Holstein auf, verschiedene Klauseln in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge über Mobilfunkleistungen zu unterlassen, weil diese aus seiner Sicht den Kunden unangemessen benachteiligten. Hierbei handelte es sich unter anderem um ein “Dienstleistungsentgelt” in Höhe von 6 Euro, das bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages für die Auszahlung des Restguthabens erhoben wurde. Weiterhin beanstandete der klagende Bundesverband, dass für alle Verträge über Mobilfunkleistungen (so genannte Prepaid-Tarife und Postpaid-Tarife) nach der Preisliste des Mobilfunkanbieters folgende Gebühren erhoben wurden: für eine “Rücklastschrift in Verantwortung des Kunden” ein Betrag von 19,95 Euro und als “Mahngebühr” ein Betrag von 9,95 Euro.

Verbraucherzentrale erhebt Klage wegen nicht geänderter AGBs
Da der Mobilfunkanbieter seine allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht änderte, klagte der Bundesverband vor Gericht. In erster Instanz gab das Landgericht Kiel der Klage statt. Hiergegen legte der Mobilfunkanbieter vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Berufung ein.

Kunden werden unangemessen benachteiligt
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht erklärte in seinem Urteil die beanstandeten Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam, da sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Auszahlung des Restguthabens ist keine echte Leistung, für die ein Entgelt verlangt werden kann
Der Kunde hat nach Beendigung des Mobilfunkvertrages einen Anspruch auf Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens, auch ohne dass dies in den Vertragsbedingungen gesondert geregelt ist. Damit ist die Auszahlung des Restguthabens keine echte Leistung, für die der Mobilfunkanbieter ein Entgelt verlangen kann. Er räumt gerade nicht “großzügiger Weise” einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens ein, sondern versucht über das Entgelt Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen. Dies ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.

Gebühren für Mahnungen und Rücklastschriften deutlich überhöht
Gebühren von 9,95 Euro pro Mahnung und 19,95 Euro pro Rücklastschrift sind überhöht. Sie übersteigen den nach dem “gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden”. Eine Mahnung verursacht als solche nur Kosten für das Fertigen und den Ausdruck eines angesichts der heutigen Rationalisierungsmöglichkeiten durch ein Computerprogramm vorgefertigten Schreibens, für Papier und Umschlag, anteilige Personalkosten für das “Eintüten” sowie Portokosten. Selbst bei großzügigster Behandlung ergibt sich nicht im Ansatz ein Betrag von 9,95 Euro. Bei einer Rücklastschrift ergeben sich Bankgebühren in Höhe von höchstens 8,11 Euro. Hinzu kämen als Schaden aufgrund der Rücklastschrift allenfalls noch die Kosten für Ausdruck und Versand eines Kundenanschreibens, falls nicht ohnehin bereits eine Mahnung erfolgt.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:27.03.2012
  • Aktenzeichen:2 U 2/11

Quelle:Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

Vertragsrecht Trier – Ist eine Kündigung eines Fitnessvertrages wegen Krankheit möglich?

Vertragsrecht

Sofortige Kündigung des Fitnessvertrages nach Vorlage eines ärztlichen Attests möglich

Jedes Dauerschuldverhältnis kann aus wichtigem Grund gekündigt werden

Liegt ein ärztliches Attest vor, das dem Mitglied eines Fitnessclubs von der Betätigung mit Sportgeräten aus gesundheitlichen Gründen abrät, so kann der Fitnessvertrag fristlos gekündigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/Main hervor.

Die Beklagte im vorliegenden Fall hatte einen Fitnessvertrag für die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen, der sie zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages in Höhe von 85 DM verpflichtete. Zwei Jahre später musste sich die Frau aufgrund eines gesundheitlichen Leidens in ärztliche Behandlung begeben und den Fitnessvertrag für vorübergehende Zeit auf medizinischen Rat hin sperren. Ein ärztliches Attest riet der Beklagten von der Benutzung von Fitnessgeräten als auch von schweren gymnastischen Übungen ab.

Vertragsklausel schließt Kündigung aus gesundheitlichen Gründen aus
Das Fitnessstudio erklärte, mit der Vertragsaussetzung nicht einverstanden zu sein. Der Vertrag enthielte eine Klausel, in der es heiße, dass Krankheit, Wohnungswechsel und ähnliches nicht von der Verpflichtung aus diesem Vertrag entbinden würden. Stattdessen schlugen die Betreiber ihrer Kundin vor, nach ihrer Genesung einen neuen Vertrag abzuschließen oder aber die ausgefallenen Trainingsmonate nach zu trainieren. Daraufhin kündigte die Frau den Vertrag und stellte die Zahlung der Mitgliedsbeiträge ein.

Fitnessstudio erkennt ärztliches Attest nicht an
Die Betreiber des Fitnessstudios verklagten die Frau auf Zahlung der ausstehenden Beiträge in Höhe von insgesamt 765 DM. Die Kläger vertraten die Auffassung, eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die von der Nutzung der Fitnesseinrichtung ausschließe, habe nicht vorgelegen. Lediglich die Betätigung mit Gewichten sei vom Arzt ausgeschlossen worden, nicht jedoch sonstige gymnastische Übungen. Bei der Nutzung der Sauna oder des Solariums handele es sich zudem nicht um eine sportliche Betätigung. Die Beklagte entgegnete dem, an einer Saunanutzung nie interessiert gewesen zu sein und diese auch nicht vertraglich vereinbart zu haben.

Jedes Dauerschuldverhältnis kann aus wichtigem Grund gekündigt werden
Das Amtsgericht Frankfurt/Main erklärte die Klage für unbegründet und die Kündigung der Beklagten für rechtmäßig. Zur Begründung hieß es, dass die Vertragsklausel, nach der eine Verpflichtung zur Beitragszahlung auch dann bestehen solle, wenn ein Wohnungswechsel oder eine Krankheit vorliegen würde, unwirksam sei. Sie benachteilige den Vertragspartner unangemessen und verstoße damit gegen Treu und Glauben. Die Kläger hätten zwar ein berechtigtes Interesse an der langfristigen Bindung von Kunden, um von diesen regelmäßige Zahlungen als Kalkulationsgrundlage zu erhalten. Dem stehe jedoch das Interesse der Beklagten gegenüber, nicht zahlen zu müssen, wenn sie das Studio nicht mehr nutzen würde. Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden sei dann anzunehmen, wenn monatliche Beiträge auch dann weiter gezahlt werden sollen, sobald der Vertragspartner die Einrichtung des Fitnessstudios aus Gründen nicht nutzen könne, die er selbst nicht beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteil v. 23.10.1996 – XII ZR 55/95 -). Dies sei vorliegend gegeben. Die ärztlich attestierte gesundheitliche Beeinträchtigung rechtfertige die außerordentliche Kündigung des Vertrages. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung könne jedes Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden. Im vorliegenden Fall handele es sich um ein solches Dauerschuldverhältnis.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:18.04.1997
  • Aktenzeichen:32 C 3558/96-19

Quelle:ra-online, Amtsgericht Frankfurt am Main (vt/st)

Kaufrecht , Vertragsrecht Trier – Gebrauchtwagenkauf – Gültigkeit von Gewährleistungsauschluß bei Formularkaufvertrag

Gebrauchtwagenkauf: OLG Oldenburg zur Gültigkeit eines Gewährleistungsausschlusses bei Formularkaufverträgen aus dem Internet

Gewährleistungsausschluss ohne konkrete Zusätze nicht immer wirksam

Bei den Kaufvertragsklauseln aus dem Internet handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), da diese für eine mehrfache Verwendung vorformuliert seien. Jedoch gelten dabei die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 309 Nr. 7 a und b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach muss ein wirksamer Gewährleistungsausschluss neben der formulierten Begrenzung („ … gilt nicht für Schadensersatzansprüche …“) eine weitere Einschränkung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit enthalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Oldenburg hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls hatte von einem privaten Verkäufer zum Preis von 6.450 Euro einen gebrauchten PKW erworben. Als Kaufvertrag hatte der Verkäufer ein Formular aus dem Internet verwendet. Darin hieß es unter dem Punkt Gewährleistung:

„Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft, soweit nicht unter Ziffer III. eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten.“

Verkäufer verweigert Rückabwicklung des Kaufgeschäfts mit Hinweis auf vereinbarten Gewährleistungsausschluss
Wenige Tage nach dem Kauf stellte eine von der Klägerin aufgesuchte Werkstatt einen Getriebeschaden am PKW fest. Die Käuferin verlangte vom Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufgeschäfts. Der Verkäufer berief sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.

OLG erklärt Gewährleistungsauschluss für unwirksam
Das Landgericht Oldenburg gab der Klägerin Recht. Der Gewährleistungsausschluss sei unwirksam. Bei den Kaufvertragsklauseln aus dem Internet handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), weil diese für eine mehrfache Verwendung vorformuliert seien. Dafür gelten aber die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 309 Nr. 7 a und b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach muss ein wirksamer Gewährleistungsausschluss neben der hier formulierten Begrenzung („ … gilt nicht für Schadensersatzansprüche …“) eine weitere Einschränkung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit enthalten. Da diese im konkreten Fall fehlte, sei der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam.

Verkäufer hätte Formular kaufen müssen, bei dem grundsätzlich eigener Regressanspruch besteht
Das Gericht hat in seiner Entscheidung zwar berücksichtigt, dass im Internet massenweise ähnlich unwirksam formulierte Kaufvertragsvorlagen abrufbar seien, dass insoweit aber kein gesteigertes Vertrauen beim Beklagten anzuerkennen sei. Dieser habe das Formular kostenlos heruntergeladen, statt – was möglich gewesen wäre – für ein geringes Entgelt von einem Anbieter ein Formular zu kaufen, bei dem grundsätzlich ein eigener Regressanspruch bestanden hätte.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Oldenburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:01.02.2012
  • Aktenzeichen:6 O 2527/11

Quelle:Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Verkehrsrecht Schadensersatzrecht – Quotelung der Sachverständigenkosten ?

Schadensersatzrecht

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

Auch Sachverständigenkosten sind nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.

Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt am Main der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden.

Sachverständigenkosten sind nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen
Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:07.02.2012
  • Aktenzeichen:VI ZR 133/11 und VI ZR 249/11

Quelle:Bundesgerichtshof/ra-online

Fitnessvertrag: Kündigungsmöglichkeit mit Frist von 3 Monaten nur zum Quartalsende unzulässig Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen

Bei Verträgen mit einer unbestimmten Laufzeit ist eine Klausel, nach der der Kunde drei Monate zum Quartalsende kündigen muss, unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Potsdam hervor.

Im vorliegenden Fall klagte ein Verbraucherschutzverein gegen einen Anbieter von Freizeitaktivitäten, da dessen Bestätigungserklärung als auch der Aufnahmevertrag Klauseln enthielten, die gegen das AGB-Gesetz verstießen. Vor allem die Klausel hinsichtlich der dreimonatigen Kündigungsfrist sei zu beanstanden. Darin heißt es: “Der Vertrag kann unter Einhaltung der vereinbarten Mindestlaufzeit mit drei Monaten Kündigungsfrist jeweils zum Quartalsende (31.03./30.06./30.09./31.12.) schriftlich gekündigt werden.”

Beklagter darf Klausel nicht zum Vertragsbestandteil werden lassen
Das Landgericht Potsdam gab dem Antrag des Klägers statt, die beanstandete Klausel künftig nicht in abzuschließende Verträge einzubeziehen oder sich auf diese zu berufen. Die Klausel verstoße zwar nicht gegen Treu und Glauben, in dem sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteilige. Sie verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot, nach dem eine AGB durch entsprechende Ausgestaltung und geeignete Formulierung durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar dargestellt sein müsse. Jedoch genüge die Klausel nicht den Anforderungen des § 11 Nr. 12 c AGBG (seit 1.1.2002: § 309 Nr. 9 c BGB). Nach dieser Vorschrift sei die Regelung einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten vor Beendigung der erstmaligen oder einer verlängerten Laufzeit in einer AGB unzulässig. Das beklagte Unternehmen räume seinen Kunden nur die Möglichkeit ein, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist vor Ablauf der Mindestlaufzeit zum Quartalsende zu kündigen. Sofern der Kündigungstermin zum Quartalsende überschritten sei, führe dies jedoch dazu, dass sich die Kündigungsfrist auf fast sechs Monate vor Beendigung der nunmehr verlängerten Laufzeit erweitere. Dies sei mit § 11 AGB Ziffer 12 c (seit 1.1.2002: § 309 Nr. 9 c BGB) nicht vereinbar.

Die Klausel sei demnach gemäß dem Antrag des Klägers aus allen abzuschließenden Verträgen herauszulassen.

Hinweis
Das AGB-Gesetz ist zum 1.1.2002 außer Kraft getreten. Die Regelungen finden sich jetzt in §§ 305 bis 310 BGB. Die Regelung von § 11 Nr. 12 c AGBG findet sich jetzt § 309 Nr. 9 c BGB.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1996 und erscheint im Rahmen der Reihe “Wissenswerte Urteile”.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Potsdam
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:28.11.1996
  • Aktenzeichen:3 O 509/96

Quelle:ra-online, Landgericht Potsdam (vt/st)

Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen ausreichend Verbraucher kann Widerrufserklärung auch bei Angabe einer Postfachadresse auf den Postweg bringen

Für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft ist die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreichend. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.

Kunde klagt auf Anerkennung des wirksam beendeten Vertragsverhältnisses durch Widerruf
Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz genügt gesetzlichen Anforderungen
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1**, § 312c Abs. 2*, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF***).

“Ladungsfähige” Anschrift ist durch Unternehmer bei Fernabsatzvertrag ohnehin anzugeben
Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB****, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF***** der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine “ladungsfähige” Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF*), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.


*§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)
[…]

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen […]

**§ 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 …

***§ 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. …

****Art. 245 EGBGB
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,

1.Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diese ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen …

*****§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung, vgl. nun Art. 246 § 1 EG-BGB)
(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen: …

[…]

3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers …

[…]

10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,

[…]

(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen:

1. die in Absatz 1 genannten Informationen

[…]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:25.01.2012
  • Aktenzeichen:VIII ZR 95/11

Quelle:Bundesgerichtshof/ra-online