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Rechtsanwalt Arbeitsrecht Trier, Aufhebungsvertrag, Sperrzeit

Sperrzeit droht bei Aufhebungsvertrag – Arbeitsrecht Trier

Arbeitsrecht – Sperrzeit droht bei Aufhebungsvertrag –  § 159 SGB III (1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verh

Vergleich im Kündigungsschutzprozess führt nicht zu Sperrzeit

Vergleich im Kündigungsschutzprozess führt nicht zu Sperrzeit Verfolgung des eigenen Rechts darf nicht zu Schlechterstellung führen Einem Arbeitnehmer kann es regelmäßig nicht zum Nachteil gereichen, wenn er gegen die Kündigung vorgeht und sodann im arbeitsgerichtlichen Verfahren die

Arbeitsloser muss auch während des Kündigungs­schutz­verfahrens für Vermittlungs­bemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen

Arbeitsloser muss auch während des Kündigungs­schutz­verfahrens für Vermittlungs­bemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen Verweigerte Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung führt zum Wegfall von Arbeitslosengeld Auch während der Dauer eines Kündigungs­schut

Eine Sperrzeit kann die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld verkürzen – Achtung vor Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvereinbarung – Arbeitsrecht Anwalt Trier

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Die Arbeitslosenversicherung schützt sich in § 144 SGB II gegen Rechtsmißbrauch. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft einfach die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vereinbaren, den Arbeitnehmer noch mit einer guten Abfindung versehen und erwa

Abfindung im Arbeitsrecht – in der Regel eine Verhandlungssache beim Arbeitsgericht – Anwalt Trier Arbeitsrecht

Zwar kennt das Arbeitsrecht in der Bundesrepublik Deutschland die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß Sozialplan, beim Nachteilsausgleich oder im Kündigungsschutzgesetz,  doch ist in der arbeitsrechtlichen Praxis die Abfindung in der Regel Verhandlungssache zwischen den

Sperrzeit droht – Achtung keine Aufhebungsvereinbarung oder Abwicklungsvereinbarung ohne rechtliche Prüfung – Anwalt Trier Arbeitsrecht

Die Arbeitslosenversicherung schützt sich in § 144 SGB II gegen Rechtsmißbrauch. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft einfach die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vereinbaren, den Arbeitnehmer noch mit einer guten Abfindung versehen und erwa