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Anwalt Baurecht in Trier

Baurecht Anwalt Trier§ 634 a BGB regelt die Gewährleistungsfristen für einen BGB Werkvertrag. Es heißt dort:

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,

2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und

3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Die drei Gewährleistungskategorien sind:

Gewährleistungskategorie 1:
In 2 Jahren verjähren die Mangelansprüche für Arbeiten an einer Sache, z.B. Gartenpflege.

Gewährleistungskategorie 2:
In 5 Jahren verjähren die Ansprüche bei einem Bauwerk und einer hierauf bezogenen Planungs- oder Überwachungsleistung.

Achtung Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag (§§ 651, 438 BGB), z.B. Herstellung und Lieferung von Türen für ein Gebäude stets prüfen.

Gewährleistungskategorie 3:

Für alle übrigen Werkleistungen verweist § 634 a BGB auf die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, z.B. die Erstellung eines Gutachtens

ACHTUNG immer Hemmung prüfen:Hemmung wegen Verhandlungen

Bsp.: Bauwerkerrichtung- Gewährleistungsfrist 5 Jahre; der Auftraggeber rügt einen Baumangel beim Werkunternehmer.

Die fünfjährige Gewährleistungsfrist wird in diesem Fall solange gehemmt, wie die Auftrageber und der Werkunternehmer ernsthaft über die Frage verhandeln,
a) ob ein Mangel vorliegt oder nicht
b) bzw. wie dieser beseitigt werden kann.

Der Auftraggeber muss beweisen und darlegen, dass er einen Gewährleistungsanspruch wegen Mangels des Bauwerks geltend machen will und worin er den Mangel sieht.

Kommen die Parteien hierüber zu einem Meinungsaustausch, ist die Gewährleistungsfrist gehemmt.

Ab dem Moment , in dem der Werkunternehmer jedes Mangelbeseitigungsbegehren eindeutig ablehnt und damit klar und eindeutig zu erkennen gibt, dass er nicht über einen „Mangel“ verhandeln will, läuft die Gewährleistungsfrist weiter.
In der Praxis ist der Nachweis der Hemmung aber oft streitig. Oft sagt der Unternehmer nicht klar nein, sondern lässt den Auftraggeber ohne jede Antwort hängen. Wann kippt das Thema „Verhandlung“ um?   Hier kommt es auf den Einzelfall an. Hier gilt es Rechtsrat einzuholen. Beweislast: Auftraggeber.

Hemmung wegen Rechtsverfolgung, § 204 Nr. 1 BGB

z.B. Klage auf Nachbesserung, Klage auf Kostenvorschuss, Mahnbescheid, selbstständiges Beweisverfahren

 

Anwalt Baurecht in Trier

HeizperiodeOhne entsprechende vertragliche Vereinbarung (Vertrag prüfen !) gilt grundsätzlich eine Heizpflicht in der Heizperiode 1. Oktober  – 30.April.

Oft wird vertraglich geregelt: Heizperiode Mitte September bis Mitte Mai, dann ist dies verbindlich.

Der Vermieter hat die Pflicht dafür zu sorgen, dass sein Heizsystem in der Lage ist Mindesttemperaturen zu erbrignen.

Ist nichts anders geregelt gilt grundsätzlich eine Mindesttemperatur geschuldet von 20-22 Grad. Dies aber nicht 24 Stunden , sondern zwischen 07.00 Uhr bis 23.00 uhr.

Ansonsten ist vieles streitig – Mindestemperatur in der Nacht 17 Grad ?
Vereinzelt soll die Mindesttemperatur in der Zeit von 06.00 uhr bis 24.00 uhr erbracht werden – streitig.

Sorgt der Vermieter nach Anzeige der Minderleistung nicht für Abhilfe, kann der Mieter die Miete angemessen mindern.
Die konkrete Höhe der Mietminderung bedarf der Einzelfallprüfung.

Im Extremfall ist an eine Kündigung zu denken- aber nicht ohne Rechtsrat.

 

Fachanwalt Arbeitsrecht in Trier

Fachanwalt Arbeitsrecht Trier

Ein sog. Headhunter darf gegenüber einer Telefonzentrale nicht über seine wahre Absichten täuschen, LG Bonn hat entschieden, dass  eine Täuschung über die Identität des Headhunters am Telefon, dies eine unzumutbare Belästigung für den Arbeitgeber darstelle.

Das Landgericht Bonn hat einem Headhunter per einstweiliger Verfügung verboten, fremde Unternehmen anzurufen und sich dabei unter falscher Namensnennung von den Mitarbeitern der Telefonzentrale zu den potenziellen Kunden des Personalvermittlers verbinden zu lassen. Dadurch werde der Arbeitgeber unzumutbar belästigt.

In so gut wie jedem mittleren bis großen Unternehmen in Deutschland haben die Telefonistinnen in den Zentralen die Anweisung der Geschäftsleitung, Headhunter nicht mit den eigenen Mitarbeitern zu verbinden. Gleichwohl nehmen die Headhunter immer wieder Erstkontakte zu potenziell wechselbereiten Personen in Unternehmen über das Telefon auf. Dabei melden sie sich häufig unter falschem Namen und umgehen so die Eingangskontrolle in der jeweiligen Telefonzentrale.


Ein
Fachanwalt für Arbeitsrecht wird dem Arbeitgeber empfehlen eine einstweilige Verfügung gegen die abwerbende Personalberatungsfirma zu beantragen.

Das Unternehmen des zugrunde liegenden Streitfalls ließ den Vorgang nicht auf sich ruhen, sondern beantragte gegen die Personalberatungsfirma eine einstweilige Verfügung auf künftige Unterlassung derartiger Kaltanrufe unter Namenstäuschung.

Einsatz verwerflicher Mittel und Methoden einzelner Marktteilnehmer überschreitet Grenze zum wettbewerbswidrigen Verhalten
Beim Landgericht Bonn gab dem Unternehmen recht und erließ eine entsprechende einstweilige Verfügung. Allerdings stellten die Richter klar, dass nicht jedes Ansprechen eines vertraglich an einen Konkurrenten gebundenen Mitarbeiters unzulässig sei. Der Grund: Der volkswirtschaftlich erwünschte Leistungswettbewerb bedarf eines möglichst ungebundenen Spiels der Kräfte auch auf dem Arbeitsmarkt. In Ansehung des Bedarfs an qualifizierten Arbeitskräften einerseits und der Berufsausübungsfreiheit für Personalvermittler andererseits, sei immer eine Abwägung der Interessen aller beteiligten Marktteilnehmer notwendig. Die Grenze wettbewerbswidrigen Verhalten sei aber dort überschritten, wo einzelne Marktteilnehmer verwerfliche Mittel und Methoden einsetzen, betonte das Gericht. Als verwerflich nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sehen die Richter die Identitätstäuschung an. Hier werde der Arbeitgeber unzumutbar belästigt, denn es sei ein elementarer Grundsatz wettbewerblichen Anstands, dass der Marktteilnehmer sich offen zu seiner Identität bekennt und diese nicht verbirgt.

Personalberatungsfirma verneint eigenes Fehlveralten durch Identitätstäuschung
Die beklagte Personalberatung versuchte in dem entschiedenen Fall zu retten, was zu retten ist und argumentierte damit, bei dem getäuschten Mitarbeiter des angerufenen Unternehmens habe es sich doch „nur“ um eine in der Telefonzentrale Beschäftigte gehandelt. Aufgabe der in der Telefonzentrale tätigen Mitarbeiter sei in der Regel ausschließlich die bloße interne Weiterleitung und Vermittlung der Anrufer an den gewünschten Ansprechpartner, nicht aber die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Anliegen der einzelnen Anrufer. Sie würden die Anrufer schlicht weiterleiten, ohne sich dabei irgendwelche Gedanken zu machen. Deshalb würden die betreffenden Personen in der Zentrale auch nicht in die Irre geführt.

Identitätstäuschung nicht mehr durch Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit gedeckt
Das Landgericht lehnte diese Sichtweise allerdings ab. Denn aufgrund einer eidesstattlichen Versicherung der Abteilungsleiterin Personal und Organisationsentwicklung des angerufenen Unternehmens war hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Mitarbeiter der Telefonzentrale ausdrücklich angewiesen worden waren, Anrufe von Personalvermittlern, „Headhuntern“ oder ähnlichen Dienstleistern nicht zu den Mitarbeitern durchzustellen, auch solche Anrufe nicht durchzustellen, bei denen der Anrufer sich nicht identifizierte. Ferner waren die Mitarbeiter der Telefonzentrale angewiesen worden, unerwünschte Kontaktaufnahmen zu melden. Wegen dieser betrieblichen Anweisung gab es für das Gericht nur eine Schlussfolgerung: Hätte der Headhunter seine wahre Identität preisgegeben, hätte die Telefonistin den Anruf nicht weitergeleitet. Eine solche Identitätstäuschung ist nach dem Richterspruch nicht mehr durch das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit gedeckt.

  • Gericht:Landgericht Bonn
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:03.01.2013
  • Aktenzeichen:14 O 165/1214 O 165/12

Quelle:Rechtsanwaltskammer des Saarlandes/ra-online

Fachanwalt Arbeitsrecht in Trier

Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers

 

Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann Hausgeldrückstände eines ehemaligen Eigentümers nicht vom neuen Eigentümer einfordern

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Vorrecht der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft für Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) nicht dazu führt, dass ein Erwerber von Wohnungseigentum für die Hausgeldschulden des Voreigentümers haftet.

 

In dem zugrunde liegenden Verfahren war der Sohn des Beklagten Eigentümer einer Wohnung, die zu der Anlage der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Im April 2010 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt hatte er – soweit von Interesse – Hausgelder für die Jahre 2009 und 2010 sowie die Nachzahlung aus der Jahresabrechnung für 2009 in Höhe von insgesamt rund 1.100 Euro nicht beglichen.

 

Wohnungseigentümergemeinschaft sieht Haftung für Hausgeldrückstände des Voreigentümers beim neuen Eigentümer

Die klagende Eigentümergemeinschaft meldete die Forderungen in dem Insolvenzverfahren zur Tabelle an. Mit notariellem Vertrag vom 9. Juni 2010 erwarb der Beklagte die Wohnung von dem Insolvenzverwalter und wurde kurz darauf in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Auffassung, nunmehr hafte der Beklagte mit dem Wohnungseigentum für die Hausgeldrückstände des Voreigentümers. Ihre Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum wegen der offenen Forderungen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

 

Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht in das Wohnungseigentum des Beklagten vollstrecken

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat entgegen einer in Rechtsprechung und Rechtsliteratur verbreiteten Auffassung entschieden, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG kein dingliches Recht der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft begründet. Der zum 1. Juli 2007 neu gefasste § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthält lediglich eine Privilegierung der dort aufgeführten schuldrechtlichen Ansprüche sowohl im Zwangsversteigerungs- als auch im Insolvenzverfahren. Der Gesetzgeber wollte zwar eine begrenzte bevorrechtigte Beteiligung der Wohnungseigentümergemeinschaft an dem Veräußerungserlös in der Zwangsversteigerung erreichen, die sich gemäß § 49 InsO auch in der Insolvenz des säumigen Wohnungseigentümers auswirkt; er wollte aber keine sachenrechtlich bislang unbekannte private Last einführen. Ein neues dingliches Recht kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschaffen werden, weil eine solche Entscheidung dem Gesetzgeber vorbehalten wäre. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann daher nicht in das Wohnungseigentum des Beklagten vollstrecken.

 

Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:

Hausgeldzahlung muss erst nach Eintrag ins Grundbuch erfolgen

 

( Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil

[Aktenzeichen: 14 S 7346/08] )

Wohnungseigentümer muss Stromsperrung bei Zahlungsrückstand von Hausgeld dulden

 

( Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss

[Aktenzeichen: 20 W 56/06] )

Vorinstanz:

Amtsgericht Altenburg Urteil

[Aktenzeichen: 5 C 71/10]

Landgericht Landau Urteil

[Aktenzeichen: 3 S 11/12]

 

Angaben zum Gericht:

 

Gericht:Bundesgerichtshof

Entscheidungsart:Urteil

Datum:13.09.2013

Aktenzeichen:V ZR 209/12

 

Quelle:Bundesgerichtshof/ra-online

Rechtsanwalt Baurecht in Trier

Baurecht Rechtsanwalt Trier

Lärm durch Außenspielbereich einer Kindertagesstätte im Wohngebiet ist von Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen

Eilantrag gegen Bau von Kindertagesstätten erfolglos

Der durch die Nutzung des Außenspielbereichs einer Kindertagesstätte entstehende unvermeidbare Lärm spielender Kinder ist weder gebiets­unverträglich noch rücksichtslos. Deshalb ist gerade ein in einem Wohngebiet angelegter Außenspielbereich von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen.

Im zugrunde liegenden Streitfall wandten sich sieben Anwohner (Antragsteller) mit einem Eilantrag gegen den Bau von zwei Kindertagesstätten für insgesamt 80 Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren und 8 Jugendliche in Stuttgart-Bad Cannstatt. Die Antragsteller hatten gegen die mit Bescheiden vom 13. Mai 2013 und 22. Oktober 2012 von der Landeshauptstadt Stuttgart erteilten Baugenehmigungen für den Bau der Kindertagesstätten in einem allgemeinen Wohngebiet mit einem Außenspielfläche von insgesamt 860 m² insbesondere geltend gemacht, die Bauvorhaben verstießen in dem eng bebauten Bereich gegen die zulässige Art der baulichen Nutzung und seien daher gebietsunverträglich und baurechtlich „rücksichtslos“. Weiter befürchteten sie aufgrund der ungünstigen Lage des Kinderspielplatzes und wegen des zu erwartenden Verkehrsaufkommens unzumutbare Lärmbelästigungen.

Kindertagesstätten verstoßen weder gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit noch gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot
Dem ist das Verwaltungsgericht Stuttgart nicht gefolgt. Im allgemeinen Wohngebiet seien Kindertagesstätten nach der Baunutzungsverordnung als Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Die geplanten Kindertagesstätten verstießen auch weder gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit noch gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Angesichts der Größe und der Dichte der Wohnbebauung des Plangebiets, welches im innerörtlichen Bereich von Bad-Cannstatt liege und von Gebieten mit ebenfalls starker Wohnnutzung umgeben sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Nutzung der beiden an zwei verschiedenen Straßen liegenden und lediglich mit ihren Außenspielflächen aneinanderstoßenden Kindertagesstätten für 80 Kinder im Alter von 0-6 Jahren und acht Jugendliche gebietsunverträglich sei. Ihr räumlicher Umfang halte sich durchaus im Rahmen der Umgebungsbebauung.

An- und Abfahrtsverkehr kann nicht als gebietsunverträglich angesehen werden
Auch die Größe ihres betrieblichen Einzugsbereichs beschränke sich angesichts des nunmehr bestehenden Anspruchs auf einen Kinderbetreuungsplatz in einer Kindertagesstätte und der damit verbundenen allgemein verstärkten Errichtung von Kindertagesstätten im Wesentlichen auf den Bereich des Plangebiets und die benachbarten Wohnbereiche. Der vorhabenbedingte An- und Abfahrtsverkehr könne ebenfalls nicht als gebietsunverträglich angesehen werden.

Unvermeidbarer Lärm spielender Kinder stellt regelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung dar
Auch im Hinblick auf den durch die Nutzung des Außenspielbereichs der Kindertagesstätten entstehenden Kinderlärm könne nicht von einer Gebietsunverträglichkeit oder von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausgegangen werden. Denn hierbei sei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: Der Gesetzgeber habe mit der Novellierung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2011 in § 22 Absatz 1 a den schon bisher in der Rechtsprechung geltenden Grundsatz festgeschrieben, dass der – unvermeidbare – Lärm spielender Kinder regelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung darstellt, weshalb gerade ein in einem Wohngebiet angelegter Kinderspielplatz im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Nutzung unter Anwendung eines großzügigen Maßstabes von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen sei.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Stuttgart
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:20.08.2013
  • Aktenzeichen:13 K 2046/13

Quelle:Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

Rechtsanwalt Baurecht in Trier

Schnee-Eis- WinterdienstGrundsätzlich obliegt die Straßenreinigung bei Schnee und Eis der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt. Die Kommune exkulpiert sich aber regelmäßig im Rahmen einer Reinigungs-Satzung.
In der Regel liegt dann die Reinigungspflicht, insbesondere im Blick auf die Gehwege bei den Grundstückseigentümern.

Wenn der Eigentümer dann an Dritte vermietet, steht zur Entscheidung, ob die Reinigungs- und Schneeräumpflicht vom Hausmeister zu übernehmen ist und die Mieter dann dessen Arbeit im Rahmen der Betriebskostenabrechnung zahlen, oder ob die Aufgabe an die Mieter übertragen wird. Hier lohnt sich nun ein Blick in den Mietvertrag und in die geltende Hausordnung. Auch ist zu prüfen, ob die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages wurde.

Im Mietvertrag oder in der Hausordnung wird dann in der Regel die Reinigung von: Bürgersteig, Hauseingang, Weg zu Mülltonnen auf en Mieter übertragen.

Prüfen Sie, ob auch im Mietvertrag oder der Hausordnung die Schnee/- Eis -Räumpflicht überragen wurde. Ist nichts geregelt, kann der Vermieter dies vom Mieter auch grundsätzlich nicht nachträglich fordern.

Bei Schnee- und Eis ist in der Regel zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr zu räumen, erkundigen sie sich beim Vermieter.

Es ist falsch, dass man am Tag nur einmal räumen muss. Die Pflicht besteht grundsätzlich in dem vorgenannten Zeitfenster durchgehend!  Falls erforderlich, ist die Räumung des Öfteren am Tage erforderlich. Wer zum Beispiel zur Arbeit ist, hat sich um einen Vertreter zu kümmern. Abwesenheit, ohne Vertretungsregelung, ist in der Regel kein Entschuldigungsgrund!

Um sich der Haftung (Verkehrssicherungspflicht) zu entziehen sollte man lieber einmal zu viel, als einmal zu wenig geräumt haben. Der Umfang der Räumungspflicht ergibt sich manchmal aus der Gemeindesatzung, informieren Sie sich hier. Eine Spur von 1 bis 1,5 m ist aber die Regel.

 

 

 

WeihnachtsgeldHat einen Arbeitnehmer einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld? Wann kann ein Arbeitnehmer Urlaubsgeld einfordern? Was ist ein 13.tes Monatsgehalt?

Gesetzlich hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Gratifikation, wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld

Der Gesetzgeber hat kein  Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld (nicht verwechseln mit der Lohnfortzahlungspflicht bei Urlaub)   für den Arbeitnehmer vorgesehen. Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich  – ohne gesonderte Vereinbarung oder durch betriebliche Übung oder durch Einzelzusage – keinen Anspruch auf Zahlung einer Gratifikation.

Die Gratifikation kann im Arbeitsvertrag,  im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart sein. Aber aus der Rechtsprechung heraus kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen.

Beim sog. 13. Monatsgehalt kann es Streit geben, ob es sich um einen Gehaltsbestandteil oder eine Gratifikation handelt.

Achtung Arbeitgeber – Betriebliche Übung
Eine Gratifikation kann durch betriebliche Übung auch ohne einen Vertrag oder Tarifvertrag zu einem festen Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers erstarken. Dieser Anspruch kann durch eine betriebliche Übung entstehen.

Ein Arbeitgeber kann das Entstehen eines Anspruchs auf diese Leistung durch betriebliche Übung nur durch Erklärung eines Freiwilligkeitsvorbehalts verhindern. Er sollte diesen Freiwilligkeitsvorbehalt aber beweisfest, d.h nachweisbar erklären.

Zur Beweislast hat das LArbG am 11.4.2011 ( 8 Sa 1583/09) entschieden. Zwar hat das LArbG entschieden, dass  dem Arbeitnehmer der Nachweis der „vorbehaltlosen Zahlung“ zu erbingen hat. Aber ein Arbeitgeber sollte stets den sicheren Weg wählen.

Der vom Arbeitgeber erklärte Freiwilligkeitsvorbehalt ist von der Rechtsprechung anerkannt  und kann bereits im Arbeitsvertrag aufgeführt sein. aber Achtung der  Freiwilligkeitsvorbehalt des Arbeitgebers muss dem Transparenzgebot entsprechen.
Wenn diese Forderung nicht erfüllt ist, hat der Arbeitneher einen Zahlungsanspruch. aus der Gratifikation erwächst ein regelmäßiger Gehaltsbestandteil.

 

AbmahnschreibenAb dem 1.10.2013 gilt der neue § 93 a III UrhG.

Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass bei Urheberverletzungshandlungen z. B. beim illegalen Filesharing, durch Verbraucher (nicht gewerblich, nicht bei einer selbständigen Tätigkeit) der Gegenstandswert einer Verletzung mit 1.000 Euro anzusetzen ist.

Hier die Neuregelung der Abmahnung nach § 93 a UrhG zur Abmahnung:

Absatz 1:
Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

Absatz 2:
Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,

2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,

3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und

4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

Absatz 3:

Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

 Absatz 4:
Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.