Lärm durch Außenspielbereich einer Kindertagesstätte im Wohngebiet ist von Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen
Eilantrag gegen Bau von Kindertagesstätten erfolglos
Der durch die Nutzung des Außenspielbereichs einer Kindertagesstätte entstehende unvermeidbare Lärm spielender Kinder ist weder gebietsunverträglich noch rücksichtslos. Deshalb ist gerade ein in einem Wohngebiet angelegter Außenspielbereich von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen.
Im zugrunde liegenden Streitfall wandten sich sieben Anwohner (Antragsteller) mit einem Eilantrag gegen den Bau von zwei Kindertagesstätten für insgesamt 80 Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren und 8 Jugendliche in Stuttgart-Bad Cannstatt. Die Antragsteller hatten gegen die mit Bescheiden vom 13. Mai 2013 und 22. Oktober 2012 von der Landeshauptstadt Stuttgart erteilten Baugenehmigungen für den Bau der Kindertagesstätten in einem allgemeinen Wohngebiet mit einem Außenspielfläche von insgesamt 860 m² insbesondere geltend gemacht, die Bauvorhaben verstießen in dem eng bebauten Bereich gegen die zulässige Art der baulichen Nutzung und seien daher gebietsunverträglich und baurechtlich „rücksichtslos“. Weiter befürchteten sie aufgrund der ungünstigen Lage des Kinderspielplatzes und wegen des zu erwartenden Verkehrsaufkommens unzumutbare Lärmbelästigungen.
Kindertagesstätten verstoßen weder gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit noch gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot
Dem ist das Verwaltungsgericht Stuttgart nicht gefolgt. Im allgemeinen Wohngebiet seien Kindertagesstätten nach der Baunutzungsverordnung als Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Die geplanten Kindertagesstätten verstießen auch weder gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit noch gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Angesichts der Größe und der Dichte der Wohnbebauung des Plangebiets, welches im innerörtlichen Bereich von Bad-Cannstatt liege und von Gebieten mit ebenfalls starker Wohnnutzung umgeben sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Nutzung der beiden an zwei verschiedenen Straßen liegenden und lediglich mit ihren Außenspielflächen aneinanderstoßenden Kindertagesstätten für 80 Kinder im Alter von 0-6 Jahren und acht Jugendliche gebietsunverträglich sei. Ihr räumlicher Umfang halte sich durchaus im Rahmen der Umgebungsbebauung.
An- und Abfahrtsverkehr kann nicht als gebietsunverträglich angesehen werden
Auch die Größe ihres betrieblichen Einzugsbereichs beschränke sich angesichts des nunmehr bestehenden Anspruchs auf einen Kinderbetreuungsplatz in einer Kindertagesstätte und der damit verbundenen allgemein verstärkten Errichtung von Kindertagesstätten im Wesentlichen auf den Bereich des Plangebiets und die benachbarten Wohnbereiche. Der vorhabenbedingte An- und Abfahrtsverkehr könne ebenfalls nicht als gebietsunverträglich angesehen werden.
Unvermeidbarer Lärm spielender Kinder stellt regelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung dar
Auch im Hinblick auf den durch die Nutzung des Außenspielbereichs der Kindertagesstätten entstehenden Kinderlärm könne nicht von einer Gebietsunverträglichkeit oder von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausgegangen werden. Denn hierbei sei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: Der Gesetzgeber habe mit der Novellierung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2011 in § 22 Absatz 1 a den schon bisher in der Rechtsprechung geltenden Grundsatz festgeschrieben, dass der – unvermeidbare – Lärm spielender Kinder regelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung darstellt, weshalb gerade ein in einem Wohngebiet angelegter Kinderspielplatz im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Nutzung unter Anwendung eines großzügigen Maßstabes von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen sei.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
Grundsätzlich obliegt die Straßenreinigung bei Schnee und Eis der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt. Die Kommune exkulpiert sich aber regelmäßig im Rahmen einer Reinigungs-Satzung.
In der Regel liegt dann die Reinigungspflicht, insbesondere im Blick auf die Gehwege bei den Grundstückseigentümern.
Wenn der Eigentümer dann an Dritte vermietet, steht zur Entscheidung, ob die Reinigungs- und Schneeräumpflicht vom Hausmeister zu übernehmen ist und die Mieter dann dessen Arbeit im Rahmen der Betriebskostenabrechnung zahlen, oder ob die Aufgabe an die Mieter übertragen wird. Hier lohnt sich nun ein Blick in den Mietvertrag und in die geltende Hausordnung. Auch ist zu prüfen, ob die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages wurde.
Im Mietvertrag oder in der Hausordnung wird dann in der Regel die Reinigung von: Bürgersteig, Hauseingang, Weg zu Mülltonnen auf en Mieter übertragen.
Prüfen Sie, ob auch im Mietvertrag oder der Hausordnung die Schnee/- Eis -Räumpflicht überragen wurde. Ist nichts geregelt, kann der Vermieter dies vom Mieter auch grundsätzlich nicht nachträglich fordern.
Bei Schnee- und Eis ist in der Regel zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr zu räumen, erkundigen sie sich beim Vermieter.
Es ist falsch, dass man am Tag nur einmal räumen muss. Die Pflicht besteht grundsätzlich in dem vorgenannten Zeitfenster durchgehend! Falls erforderlich, ist die Räumung des Öfteren am Tage erforderlich. Wer zum Beispiel zur Arbeit ist, hat sich um einen Vertreter zu kümmern. Abwesenheit, ohne Vertretungsregelung, ist in der Regel kein Entschuldigungsgrund!
Um sich der Haftung (Verkehrssicherungspflicht) zu entziehen sollte man lieber einmal zu viel, als einmal zu wenig geräumt haben. Der Umfang der Räumungspflicht ergibt sich manchmal aus der Gemeindesatzung, informieren Sie sich hier. Eine Spur von 1 bis 1,5 m ist aber die Regel.
Hat einen Arbeitnehmer einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld? Wann kann ein Arbeitnehmer Urlaubsgeld einfordern? Was ist ein 13.tes Monatsgehalt?
Gesetzlich hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Gratifikation, wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld
Der Gesetzgeber hat kein Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld (nicht verwechseln mit der Lohnfortzahlungspflicht bei Urlaub) für den Arbeitnehmer vorgesehen. Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich – ohne gesonderte Vereinbarung oder durch betriebliche Übung oder durch Einzelzusage – keinen Anspruch auf Zahlung einer Gratifikation.
Die Gratifikation kann im Arbeitsvertrag, im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart sein. Aber aus der Rechtsprechung heraus kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen.
Beim sog. 13. Monatsgehalt kann es Streit geben, ob es sich um einen Gehaltsbestandteil oder eine Gratifikation handelt.
Achtung Arbeitgeber – Betriebliche Übung
Eine Gratifikation kann durch betriebliche Übung auch ohne einen Vertrag oder Tarifvertrag zu einem festen Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers erstarken. Dieser Anspruch kann durch eine betriebliche Übung entstehen.
Ein Arbeitgeber kann das Entstehen eines Anspruchs auf diese Leistung durch betriebliche Übung nur durch Erklärung eines Freiwilligkeitsvorbehalts verhindern. Er sollte diesen Freiwilligkeitsvorbehalt aber beweisfest, d.h nachweisbar erklären.
Zur Beweislast hat das LArbG am 11.4.2011 ( 8 Sa 1583/09) entschieden. Zwar hat das LArbG entschieden, dass dem Arbeitnehmer der Nachweis der „vorbehaltlosen Zahlung“ zu erbingen hat. Aber ein Arbeitgeber sollte stets den sicheren Weg wählen.
Der vom Arbeitgeber erklärte Freiwilligkeitsvorbehalt ist von der Rechtsprechung anerkannt und kann bereits im Arbeitsvertrag aufgeführt sein. aber Achtung der Freiwilligkeitsvorbehalt des Arbeitgebers muss dem Transparenzgebot entsprechen.
Wenn diese Forderung nicht erfüllt ist, hat der Arbeitneher einen Zahlungsanspruch. aus der Gratifikation erwächst ein regelmäßiger Gehaltsbestandteil.
Ab dem 1.10.2013 gilt der neue § 93 a III UrhG.
Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass bei Urheberverletzungshandlungen z. B. beim illegalen Filesharing, durch Verbraucher (nicht gewerblich, nicht bei einer selbständigen Tätigkeit) der Gegenstandswert einer Verletzung mit 1.000 Euro anzusetzen ist.
Hier die Neuregelung der Abmahnung nach § 93 a UrhG zur Abmahnung:
Absatz 1:
Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Absatz 2:
Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.
Absatz 3:
Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
Absatz 4:
Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Das Ministerium für Arbeit und soziales veröffentlicht die jeweils geltenden Mindestlöhne auf deren Homepage www.bmfas.de
Der Mindestlohn für die Pflegebranche beträgt :
Kein Anspruch einer muslimischen Schülerin auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht
Schülerin steht Möglichkeit zum Tragen eines Burkinis offen
Muslimische Schülerinnen können regelmäßig keine Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht verlangen, wenn ihnen die Möglichkeit offensteht, hierbei einen so genannten Burkini zu tragen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die damals 11-jährige Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Schülerin muslimischen Glaubens, besuchte ein Gymnasium in Frankfurt am Main mit hohem Anteil muslimischer Schülerinnen. An der Schule wurde für ihre Jahrgangsstufe Schwimmunterricht für Jungen und Mädchen gemeinsam erteilt (koedukativer Schwimmunterricht). Den Antrag, sie hiervon zu befreien, weil die gemeinsame Teilnahme von Jungen und Mädchen am Schwimmunterricht mit den muslimischen Bekleidungsvorschriften nicht vereinbar sei, lehnte die Schule ab.
VGH: Eingriff in das Grundrecht der Glaubensfreiheit durch staatliche Erziehungsziele verfassungsrechtlich gerechtfertigt
Ihre daraufhin erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat angenommen, die Klägerin habe den muslimischen Bekleidungsvorschriften auch im koedukativen Schwimmunterricht genügen können, indem sie eine Schwimmbekleidung getragen hätte, die zur Wahrung der muslimischen Bekleidungsvorschriften entwickelt worden sei und den Körper weitgehend bedecke, ohne das Schwimmen zu behindern (Burkini). Der Verwaltungsgerichtshof hat anerkannt, dass die Klägerin in strenger Auslegung des Korans sich auch an das Gebot gebunden fühlt, nicht mit dem Anblick von Jungen in Badebekleidung konfrontiert zu werden, die nicht den muslimischen Bekleidungsvorschriften entspricht, sowie körperliche Berührungen mit Jungen zu vermeiden. Insoweit sei ein Eingriff in das Grundrecht der Glaubensfreiheit jedoch durch die staatlichen Erziehungsziele verfassungsrechtlich gerechtfertigt, die mit dem koedukativen Schwimmunterricht verfolgt würden (Hessischer VGH, Urteil v. 28.09.2012 – 7 A 1590/12).
Anblick männlicher Mitschüler in Badekleidung rechtfertigt keine Befreiung vom Schwimmunterricht
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das Tragen eines Burkini war der Klägerin zumutbar. Die Klägerin hat nicht hinreichend verdeutlichen können, dass und inwiefern die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht bei Anlegen eines Burkini die aus ihrer Sicht maßgeblichen muslimischen Bekleidungsvorschriften verletzt hätte. Eine Befreiung war auch nicht deshalb geboten, weil sie im Schwimmunterricht den Anblick männlicher Mitschüler in Badekleidung hätte auf sich nehmen müssen. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, im Rahmen der Schule nicht mit Verhaltensgewohnheiten Dritter – einschließlich solcher auf dem Gebiet der Bekleidung – konfrontiert zu werden, die außerhalb der Schule an vielen Orten bzw. zu bestimmten Jahreszeiten im Alltag verbreitet sind. Die Schulpflicht steht nicht unter dem Vorbehalt, dass die Unterrichtsgestaltung die gesellschaftliche Realität in solchen Abschnitten ausblendet, die im Lichte individueller religiöser Vorstellungen als anstößig empfunden werden mögen. Die Gefahr zufälliger Berührungen mit männlichen Mitschülern hätte durch eine entsprechend umsichtige Unterrichtsdurchführung seitens der Lehrer sowie durch eigene Vorkehrungen der Klägerin auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden können.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Bundesverwaltungsgericht/ra-online
Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen nur in Ausnahmefällen zulässig
Schule muss Schüler nicht wegen religiöser Gründe vom Kinobesuch freistellen
Verstößt der Inhalt einer schulischen Unterrichtsveranstaltung aus Sicht einzelner Schüler bzw. ihrer Eltern gegen für sie maßgebliche religiöse Vorgaben, so rechtfertigt dies im Regelfall keinen Anspruch auf Unterrichtsbefreiung. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls gehören der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas an. Ihr Sohn besuchte die 7. Klasse eines Gymnasiums in Bocholt. Im Deutschunterricht wurde das Buch „Krabat“ von Ottfried Preußler besprochen. Ferner sollte als Unterrichtsveranstaltung der Film „Krabat“ des Regisseurs Marco Kreuzpaintner besucht werden. Der Film zeigt unter anderem Praktiken schwarzer Magie. Die Kläger beantragten, ihren Sohn von dieser Unterrichtsveranstaltung zu befreien. Sie beriefen sich auf religiöse Gründe: Ihr Glaube verbiete ihnen, sich mit schwarzer Magie zu befassen. Die Schule lehnte die Befreiung ab. Der Sohn der Kläger nahm dennoch an der Filmvorführung nicht teil.
Kläger halten Ablehnung der Befreiung vom Unterricht für rechtswidrig
Die Kläger haben Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehren, dass die Ablehnung der Befreiung vom Unterricht rechtswidrig gewesen ist. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat ihrer Klage im Berufungsverfahren stattgegeben.
Beeinträchtigungen religiöser Vorstellungen sind als typische Begleiterscheinung des Bildungs- und Erziehungsauftrags hinzunehmen
Das Bundesverwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Revision des beklagten Landes stattgegeben. Die Schule verstieß mit der Filmvorführung nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot, bei Ausgestaltung des Unterrichts Neutralität in religiöser Hinsicht zu wahren. Sonstige Beeinträchtigungen religiöser Vorstellungen sind grundsätzlich als typische, von der Verfassung von vornherein einberechnete Begleiterscheinung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags und der seiner Umsetzung dienenden Schulpflicht hinzunehmen. Eine Unterrichtsbefreiung kann nur ausnahmsweise verlangt werden. Regelmäßig ist hierfür erforderlich, dass den religiösen Belangen des Betroffenen eine besonders gravierende Beeinträchtigung droht und der schulische Wirkungsauftrag im Vergleich hierzu lediglich nachrangig berührt wird. Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das von den Klägern geltend gemachte religiöse Tabuisierungsgebot läuft der schulischen Aufgabe, die nachwachsende Generation vorbehaltlos und möglichst umfassend mit Wissensständen der Gemeinschaft und ihrem geistig-kulturellen Erbe vertraut zu machen, in ihrem Kern zuwider.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Bundesverwaltungsgericht/ra-online
Kommunen können Befristung von Arbeitsverträgen nicht mit „Experimentierklausel“ rechtfertigen
Ungewissheit über Fortführung des Optionsmodells rechtfertigt keine Befristung von Arbeitsverträgen
Die Kommunen können die Befristung von Arbeitsverträgen mit ihren Arbeitnehmern nicht allein mit der „Experimentierklausel“ des § 6a SGB II rechtfertigen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.
§ 6a SGB II eröffnete bundesweit höchstens 69 kommunalen Trägern – den so genannten Optionskommunen – die Möglichkeit, auf Antrag anstelle der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugelassen zu werden. Das Optionsmodell war zunächst auf die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 begrenzt. Im August 2010 wurden die Zulassungen unter bestimmten Voraussetzungen über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verlängert.
Sachverhalt
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war bei dem beklagten Landkreis, einer der Optionskommunen, aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2010 zuletzt als Sachbearbeiterin in der Arbeitsvermittlung beschäftigt. Der Landkreis berief sich gegenüber der Klägerin – anders als bei zahlreichen Arbeitnehmern, die er nach dem 31. Dezember 2010 unbefristet übernahm – auf die Befristung. Er begründete dies damit, dass das – von ihm fortgeführte – Optionsmodell zur Zeit des Vertragsschlusses befristet gewesen sei.
Befristungskontrollklage vor dem BAG erfolgreich
Das allein rechtfertigte die Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin jedoch nicht, entschied das Bundesarbeitsgericht, vor dem die Befristungskontrollklage – anders als vor dem Landesarbeitsgericht – Erfolg hatte.
Arbeitgeber muss bei Abschluss des Arbeitsvertrages Prognose über künftigen betrieblichen Bedarf an Arbeitsleistung erstellen
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages grundsätzlich zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Ein solcher ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gegeben, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Hierzu muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine entsprechende Prognose zu erstellen. Diese ist nicht bereits dann begründet, wenn dem Arbeitgeber dauerhaft anfallende sozialstaatliche Aufgaben nur zeitweise übertragen sind. Es reicht nicht aus, dass eine Aufgabe beim Arbeitgeber möglicherweise entfällt. Die zunächst bestehende Ungewissheit über die Fortführung des Optionsmodells rechtfertigt daher keine Befristung eines Arbeitsvertrages.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Bundesarbeitsgericht/ra-online