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Privates Baurecht - Architektenrecht

Rainer Schons Fachanwalt Baurecht Trier

Rechtsanwalt-Fachanwalt-Trier-Arbeitsrecht
  • Werkvertrag / VOB -Vertrag
  • Generalunternehmervertrag / Architektenvertrag
  • Gewährleistung beim Bauwerkvertrag
  • Haftung am Bau
  • Vergütung, Schlussrechnung, Abnahme
  • Mängel, Anzeigepflichten, Prüfungsfristen
  • Verjährung
  • selbständiges Beweissicherungsverfahren
  • Abwehr eines Werklohnanspruchs / Durchsetzung eines Werklohnanspruchs
  • Bauhandwerkersicherungshypothek
  • Sicherung der Werklohnansprüche
  • Verzug, Kündigung und Vertragsstrafe
  • Vertretung des Architekten/Ingenieurs/ des Bauherrn  bei Honorarstreitigkeiten

Sie sind Bauträger oder Architekt und kommen bei Ihrer Tätigkeit mit unseriösen oder unzuverlässigen Handwerkern in Berührung?

Oder betreiben Sie einen mittelständischen oder kleinen Handwerksbetrieb und sehen sich immer häufiger unberechtigten Abzügen Ihrer Auftraggeber gegenüber? Ihre Werkleistung ist erbracht und abgenommen, aber wo bleibt der verdiente Werklohn?

Vielleicht wünschen Sie auch einfach nur die Überprüfung Ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen anhand der aktuellen Rechtsprechung?

Oder Sie sind Bauherr und wollen Mängel geltend machen, es gilt Beweis zu sichern und ein selbständiges Beweissicherungsverfahren bei Gericht zu beantragen. Mit dem Architekten war mündlich eine Pauschalvergütung vereinbart, jetzt rechnet er plötzlich nach HOAI ab, darf der dass?

Ich bin in diesem Tätigkeitsschwerpunkt hauptsächlich zivilrechtlich, also im privaten Baurecht tätig. In diesem Rahmen übernehme ich die Gestaltung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und überprüfe diese anhand der neuesten Rechtsprechung zur VOB/B und gestalte diese in der für Sie günstigsten Weise. Auch den Forderungseinzug übernehme ich für Sie und weise Sie auf die für die gerichtliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche notwendigen Schritte hin.

Ich erlebe immer wieder, dass Mandanten zwar für den Kauf der Waschmaschine 5 Vergleichsangebote einholen und noch weitere Ratgeber befragen, aber bei der Wahl des Bauunternehmers diese Sorgfalt nicht an den Tag legen. Der vorgelegte Bauvertrag wird stillschweigend akzeptiert und das Leistungsverzeichnis nicht hinterfragt.

Warum erteilt man einem Rechtsanwalt hier keinen Auftrag zur Prüfung? Gleiches gilt übrigens für den Erwerb von Eigentumswohnungen. Die Bedeutung einer Teilungserklärung kennen viele Käufer nicht.

Ein wichtiges Themenfeld sind die Vorausbürgschaft, die Gewährleistungsbürgschaft und die Bauhanderwerkersicherungshypothek. Sind solche nicht zu realisieren, gilt es vernünftige Teilzahlungsregelungen zu finden und einen Sicherungseinbehalt zu definieren.