Kernsanierte Immobilie – “Kernsaniert” als Beschaffenheitsangabe
Sollten Sie Interesse an dem Kauf einer als “kernsaniert” deklarierten Immobilie haben, sollten Sie auf folgende Dinge achten:
Sollte eine Immobilie als kernsaniert ausgeschrieben sein, können Sie grundsätzlich als potenzieller Käufer dieser Immobilie davon ausgehen, dass an dieser Immobilie Sanierungsarbeiten vorgenommen wurden, welche den entsprechend zeitlichen Regeln der Technik als Mindeststandard entsprechen. Sie können in der Regel davon ausgehen, dass sie diese Immobilie ohne weitere nennenswerte Investitionen für sich brauchbar machen können, so OLG München, Urteil vom 15.02.2022 – 28 U 2563/13 Bau.
Problem in dem Gewährleistungsausschluss:
Auch wenn in dem Exposé zu einer Immobilie das Wort kernsaniert verwendet wird, können Sie sich als Käufer einer Immobilie im Nachhinein nur erschwert auf diese Angabe berufen. Mein Ratschlag ist, die Beschaffenheitsangaben des Exposés auch in dem notariell beurkundeten Kaufvertrag miteinzubeziehen, um gegebenenfalls eventuelle Mängelansprüche nach §§433, 434, 437 BGB geltend machen zu können.
Sollten in dem notariell beurkundeten Kaufvertrag jedoch Beschaffenheitsvereinbarungen fehlen oder die Gewährleistung ausgeschlossen sein, haftet der Verkäufer nur für falsche Beschaffenheitsangaben in dem Maklerexposé, wenn ihm arglistige Täuschung gemäß §123 BGB nachzuweisen ist. Die Beweislast obliegt dem Käufer.
Um entsprechende Risiken beim Kauf einer Immobilie zu mindern, sollte eine anwaltliche Rechtsberatung bereits frühzeitig vor dem Abschluss eines Immobilienkaufvertrages in Anspruch genommen werden.
Ich helfe Ihnen gerne bei Ihrem Anliegen!
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