Das Ministerium für Arbeit und soziales veröffentlicht die jeweils geltenden Mindestlöhne auf deren Homepage www.bmfas.de

Der Mindestlohn für die Pflegebranche beträgt :
Kein Anspruch einer muslimischen Schülerin auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht
Schülerin steht Möglichkeit zum Tragen eines Burkinis offen
Muslimische Schülerinnen können regelmäßig keine Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht verlangen, wenn ihnen die Möglichkeit offensteht, hierbei einen so genannten Burkini zu tragen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die damals 11-jährige Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Schülerin muslimischen Glaubens, besuchte ein Gymnasium in Frankfurt am Main mit hohem Anteil muslimischer Schülerinnen. An der Schule wurde für ihre Jahrgangsstufe Schwimmunterricht für Jungen und Mädchen gemeinsam erteilt (koedukativer Schwimmunterricht). Den Antrag, sie hiervon zu befreien, weil die gemeinsame Teilnahme von Jungen und Mädchen am Schwimmunterricht mit den muslimischen Bekleidungsvorschriften nicht vereinbar sei, lehnte die Schule ab.
VGH: Eingriff in das Grundrecht der Glaubensfreiheit durch staatliche Erziehungsziele verfassungsrechtlich gerechtfertigt
Ihre daraufhin erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat angenommen, die Klägerin habe den muslimischen Bekleidungsvorschriften auch im koedukativen Schwimmunterricht genügen können, indem sie eine Schwimmbekleidung getragen hätte, die zur Wahrung der muslimischen Bekleidungsvorschriften entwickelt worden sei und den Körper weitgehend bedecke, ohne das Schwimmen zu behindern (Burkini). Der Verwaltungsgerichtshof hat anerkannt, dass die Klägerin in strenger Auslegung des Korans sich auch an das Gebot gebunden fühlt, nicht mit dem Anblick von Jungen in Badebekleidung konfrontiert zu werden, die nicht den muslimischen Bekleidungsvorschriften entspricht, sowie körperliche Berührungen mit Jungen zu vermeiden. Insoweit sei ein Eingriff in das Grundrecht der Glaubensfreiheit jedoch durch die staatlichen Erziehungsziele verfassungsrechtlich gerechtfertigt, die mit dem koedukativen Schwimmunterricht verfolgt würden (Hessischer VGH, Urteil v. 28.09.2012 – 7 A 1590/12).
Anblick männlicher Mitschüler in Badekleidung rechtfertigt keine Befreiung vom Schwimmunterricht
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das Tragen eines Burkini war der Klägerin zumutbar. Die Klägerin hat nicht hinreichend verdeutlichen können, dass und inwiefern die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht bei Anlegen eines Burkini die aus ihrer Sicht maßgeblichen muslimischen Bekleidungsvorschriften verletzt hätte. Eine Befreiung war auch nicht deshalb geboten, weil sie im Schwimmunterricht den Anblick männlicher Mitschüler in Badekleidung hätte auf sich nehmen müssen. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, im Rahmen der Schule nicht mit Verhaltensgewohnheiten Dritter – einschließlich solcher auf dem Gebiet der Bekleidung – konfrontiert zu werden, die außerhalb der Schule an vielen Orten bzw. zu bestimmten Jahreszeiten im Alltag verbreitet sind. Die Schulpflicht steht nicht unter dem Vorbehalt, dass die Unterrichtsgestaltung die gesellschaftliche Realität in solchen Abschnitten ausblendet, die im Lichte individueller religiöser Vorstellungen als anstößig empfunden werden mögen. Die Gefahr zufälliger Berührungen mit männlichen Mitschülern hätte durch eine entsprechend umsichtige Unterrichtsdurchführung seitens der Lehrer sowie durch eigene Vorkehrungen der Klägerin auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden können.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Bundesverwaltungsgericht/ra-online
Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen nur in Ausnahmefällen zulässig
Schule muss Schüler nicht wegen religiöser Gründe vom Kinobesuch freistellen
Verstößt der Inhalt einer schulischen Unterrichtsveranstaltung aus Sicht einzelner Schüler bzw. ihrer Eltern gegen für sie maßgebliche religiöse Vorgaben, so rechtfertigt dies im Regelfall keinen Anspruch auf Unterrichtsbefreiung. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls gehören der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas an. Ihr Sohn besuchte die 7. Klasse eines Gymnasiums in Bocholt. Im Deutschunterricht wurde das Buch „Krabat“ von Ottfried Preußler besprochen. Ferner sollte als Unterrichtsveranstaltung der Film „Krabat“ des Regisseurs Marco Kreuzpaintner besucht werden. Der Film zeigt unter anderem Praktiken schwarzer Magie. Die Kläger beantragten, ihren Sohn von dieser Unterrichtsveranstaltung zu befreien. Sie beriefen sich auf religiöse Gründe: Ihr Glaube verbiete ihnen, sich mit schwarzer Magie zu befassen. Die Schule lehnte die Befreiung ab. Der Sohn der Kläger nahm dennoch an der Filmvorführung nicht teil.
Kläger halten Ablehnung der Befreiung vom Unterricht für rechtswidrig
Die Kläger haben Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehren, dass die Ablehnung der Befreiung vom Unterricht rechtswidrig gewesen ist. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat ihrer Klage im Berufungsverfahren stattgegeben.
Beeinträchtigungen religiöser Vorstellungen sind als typische Begleiterscheinung des Bildungs- und Erziehungsauftrags hinzunehmen
Das Bundesverwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Revision des beklagten Landes stattgegeben. Die Schule verstieß mit der Filmvorführung nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot, bei Ausgestaltung des Unterrichts Neutralität in religiöser Hinsicht zu wahren. Sonstige Beeinträchtigungen religiöser Vorstellungen sind grundsätzlich als typische, von der Verfassung von vornherein einberechnete Begleiterscheinung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags und der seiner Umsetzung dienenden Schulpflicht hinzunehmen. Eine Unterrichtsbefreiung kann nur ausnahmsweise verlangt werden. Regelmäßig ist hierfür erforderlich, dass den religiösen Belangen des Betroffenen eine besonders gravierende Beeinträchtigung droht und der schulische Wirkungsauftrag im Vergleich hierzu lediglich nachrangig berührt wird. Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das von den Klägern geltend gemachte religiöse Tabuisierungsgebot läuft der schulischen Aufgabe, die nachwachsende Generation vorbehaltlos und möglichst umfassend mit Wissensständen der Gemeinschaft und ihrem geistig-kulturellen Erbe vertraut zu machen, in ihrem Kern zuwider.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Bundesverwaltungsgericht/ra-online
Kommunen können Befristung von Arbeitsverträgen nicht mit „Experimentierklausel“ rechtfertigen
Ungewissheit über Fortführung des Optionsmodells rechtfertigt keine Befristung von Arbeitsverträgen
Die Kommunen können die Befristung von Arbeitsverträgen mit ihren Arbeitnehmern nicht allein mit der „Experimentierklausel“ des § 6a SGB II rechtfertigen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.
§ 6a SGB II eröffnete bundesweit höchstens 69 kommunalen Trägern – den so genannten Optionskommunen – die Möglichkeit, auf Antrag anstelle der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugelassen zu werden. Das Optionsmodell war zunächst auf die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 begrenzt. Im August 2010 wurden die Zulassungen unter bestimmten Voraussetzungen über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verlängert.
Sachverhalt
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war bei dem beklagten Landkreis, einer der Optionskommunen, aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2010 zuletzt als Sachbearbeiterin in der Arbeitsvermittlung beschäftigt. Der Landkreis berief sich gegenüber der Klägerin – anders als bei zahlreichen Arbeitnehmern, die er nach dem 31. Dezember 2010 unbefristet übernahm – auf die Befristung. Er begründete dies damit, dass das – von ihm fortgeführte – Optionsmodell zur Zeit des Vertragsschlusses befristet gewesen sei.
Befristungskontrollklage vor dem BAG erfolgreich
Das allein rechtfertigte die Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin jedoch nicht, entschied das Bundesarbeitsgericht, vor dem die Befristungskontrollklage – anders als vor dem Landesarbeitsgericht – Erfolg hatte.
Arbeitgeber muss bei Abschluss des Arbeitsvertrages Prognose über künftigen betrieblichen Bedarf an Arbeitsleistung erstellen
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages grundsätzlich zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Ein solcher ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gegeben, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Hierzu muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine entsprechende Prognose zu erstellen. Diese ist nicht bereits dann begründet, wenn dem Arbeitgeber dauerhaft anfallende sozialstaatliche Aufgaben nur zeitweise übertragen sind. Es reicht nicht aus, dass eine Aufgabe beim Arbeitgeber möglicherweise entfällt. Die zunächst bestehende Ungewissheit über die Fortführung des Optionsmodells rechtfertigt daher keine Befristung eines Arbeitsvertrages.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Bundesarbeitsgericht/ra-online
Absenkung von Leistungen nach dem SGB II: Pflicht zur Bewerbung besteht auch bei fehlendem Drucker
Bewerbungen können auch persönlich, telefonisch, handschriftlich oder per E-Mail erfolgen
Der fehlende Zugang zu einem Drucker stellt keinen wichtigen Grund dar, der in einer Eingliederungsvereinbarung niedergelegten Pflicht zur Bewerbung auf vier Stellen monatlich nicht nachzukommen.
Gegenstand des Rechtsstreits war die Absenkung der vom Kläger bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für drei Monate, weil der Kläger seiner in einer mit dem beklagten Jobcenter abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung niedergelegten Pflicht, sich monatlich auf mindestens vier Stellen zu bewerben und dies gegenüber dem Jobcenter nachzuweisen, nicht nachgekommen war. Der Kläger hatte sich darauf berufen, keinen funktionsfähigen Drucker und kein Geld für einen neuen Drucker oder die Nutzung eines Copyshops zu haben.
Absenkungsbescheid gerechtfertigt
Das Sozialgericht Stuttgart hat die Klage gegen den Absenkungsbescheid mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die Bewerbungen auch persönlich, telefonisch, handschriftlich oder per E-Mail habe vornehmen können.
( Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss
[Aktenzeichen: L 2 AS 2821/11 ER-B] )
( Sozialgericht Stuttgart Beschluss
[Aktenzeichen: S 24 AS 2153/11 ER] )
Angaben zum Gericht:
Quelle:Sozialgericht Stuttgart/ra-online
Jugendamt darf bei dauerhaftem Fernbleiben eines Kindes vom Unterricht eingreifen
Oberlandesgericht entzieht Eltern das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten
Ein Jugendamt darf eingreifen, wenn ein elfjähriger Junge nicht zur Schule geht und die Eltern die Schulunlust ihres Kindes akzeptieren. Die Eltern können zur Unterstützung eines Schulbesuchs ihres Kindes verpflichtet werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Der heute elfjährige Junge des zugrunde liegenden Streitfalls wohnt bei seinen 49 und 51 Jahre alten Eltern im Kreis Warendorf. Er ist das jüngste Kind der Familie. Im Alter von 7 Jahren eingeschult, fehlte der Junge bereits im ersten Schuljahr an über 40 Tagen in der örtlichen Grundschule, von der ihn die Eltern im Jahre 2010 abmeldeten. In den nächsten Jahren besuchte er zwei weitere Grundschulen, an denen er nur wenige Tage blieb. Ein im Jahre 2012 unternommener Versuch, das Kind durch Lehrkräfte zu Hause zu beschulen, um eine Wiedereingliederung in eine Schule vorzubereiten, scheiterte. Der Junge wird zurzeit durch seine Mutter, von Beruf Informatikerin, unterrichtet und verfügt über einen altersgerechten Wissenstand. In der Vergangenheit lehnten es die Eltern ab, den Jungen gegen seinen Willen auf eine öffentliche Schule zu schicken.
Geistiges und seelisches Wohl des Kindes trotz des altersgerechten Wissensstandes gefährdet
Das Oberlandesgericht Hamm hat den Eltern das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten entzogen und dieses dem zuständigen Jugendamt übertragen. Dabei hat er davon abgesehen, das Kind aus dem elterlichen Haushalt herauszunehmen und die Eltern verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Junge der Schulpflicht nachkommt und ihn zum Schulbesuch zu motivieren. Das geistige und seelische Wohl des Kindes sei trotz des altersgerechten Wissensstandes gefährdet. Im Hinblick auf die Weigerung des Kindes, zur Schule zu gehen, hätten die Eltern in der Erziehung versagt. Das bestätige das Gutachten des im Verfahren gehörten Sachverständigen. Zurzeit setzten die Eltern dem Kind keine Grenzen und Regeln, Pflichten seien diesem unbekannt.
In die Familie gut integrierter Junge kann zumindest vorerst im familiären Umfeld bleiben
Da die Eltern die Schulpflicht des Kindes nicht akzeptierten und es in seiner Schulunlust förderten, würden dem Jungen die Bildungsinhalte einer weiterführenden Schule vorenthalten. Die Mutter werde trotz ihrer Ausbildung nicht in der Lage sein, sämtliche Lerninhalte einer weiterführenden Schule adäquat zu vermitteln. Ein Schulbesuch solle Kindern auch die Gelegenheit verschaffen, in das Gemeinschaftsleben hineinzuwachsen. Soziale Kompetenzen könnten effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft nicht nur gelegentlich stattfänden, sondern Teil einer mit einem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung seien. Der in der Familie gut integrierte Junge könne zumindest vorerst im familiären Umfeld bleiben, deswegen sei den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind zu belassen. Zu entziehen sei ihnen aber das Recht zur Regelung seiner schulischen Angelegenheiten, weil sie nicht Willens und in der Lage seien, die Schulpflicht durchzusetzen. Mit den erteilten Auflagen würden die Eltern angehalten, künftige Versuche, die Schulverweigerungshaltung des Jungen aufzulösen, zu unterstützen.
( Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil
[Aktenzeichen: 4 K 3901/09 und 4 K 33/12] )
( Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss
[Aktenzeichen: 2 Ss 413/10] )
Angaben zum Gericht:
Quelle:Oberlandesgericht Hamm/ra-online
Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit
Nichtigkeit eines Werkvertrages wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot führt zum Ausschluss von Mängelansprüchen
Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, ob Mängelansprüche eines Bestellers bestehen können, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden soll.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte auf Bitte der Klägerin eine Auffahrt des Grundstücks der Klägerin neu gepflastert. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war hierbei ein Werklohn von 1.800 Euro vereinbart worden, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.
OLG weist Klage ab
Das Landgericht hat den Beklagten, der sich trotz Aufforderung und Fristsetzung weigerte, Mängel zu beseitigen, u.a. zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 6.096 Euro verurteilt, da das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufweise. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig
Der Bundesgerichtshof hatte erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1. August 2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) Anwendung finden. Er hat entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB* nichtig sei. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG** enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
Beklagtes Unternehmer verstößt durch Handeln gegen steuerliche Pflicht
So lag der Fall hier. Der beklagte Unternehmer hat gegen seine steuerliche Pflicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Fassung vom 13. Dezember 2006*** verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Klägerin ersparte auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer.
Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können.
*§ 134 BGB Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
**§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
***§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1:
Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Bundesgerichtshof/ra-online
Zu mir in meiner Funktion als Fachanwalt für Arbeitsrecht kommen häufig Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die sich von ihrem Vorgesetzten oder Kollegen gemobbt fühlen.
Sie sind dann überrascht, wenn ich Ihnen erkläre, dass es im juristischen Sinn „Mobbing“ eigentlich nicht gibt und dass ich als Rechtsanwalt aus „Mobbing“ somit auch keine Anspruchsgrundlage ableiten kann. Es handelt sich bei Mobbing lediglich um die Beschreibung eines sozialen Phänomens.
Allgemein versteht man unter Mobbing den „Krieg am Arbeitsplatz“. Dieser zeigt sich in zielgerichteter Schikane, Diskriminierung, Tätlichkeiten, Ehrverletzungen, Demütigungen, Isolierung, unsinnige Dienstanweisungen, Schikane, Ungleichbehandlung ohne Sachgrund, Ausschluss von Informationen, Ausschluss von Veranstaltungen mit System. Mobbing ist die Summe des Ganzen, erst die Gesamtschau zeigt die systematische Vorgehensweise des Mobbenden oder gar der Mobbenden.
Man kann allenfalls aus §§ 1,3, 7,12,15,22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Art Definitionen für Mobbing ableiten. Dies gilt aber nur wenn die Merkmale des § 1 AGG erfüllt sind.
Ein Betriebsrat kann nach § 75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) intervenieren. Nach § 87 Abs. 1 Nr 1 Betriebsverfassungsgesetz kann ein Betriebsrat den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Mobbing im Einigungsstellenverfahren erzwingen. Sicherlich sinnvoll ist es , dass der Betriebsrat sich gem. § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz zum Thema „Mobbing“ schulen lässt.
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer das Recht gegen seinen Kollegen, der ihn mobbt, persönlich vor dem Arbeitsgericht auf Unterlassung und Schadensersatz zu klagen. Aber das eigentliche Problem in der anwaltlichen Beratung ist jedoch dann, dem gemobbten Mandanten klar zu machen, dass die Beweislast grundsätzlich den Gemobbten trifft. Die subtilen Methoden der Mobber lassen sich aber in der Regel nicht nachweisen.
Aus diesem Grund gilt es, um nicht in eine Beweisnot zu kommen, eine Unterlassungs- oder Schadensersatzklage gut vorzubereiten und den Tatbestand mit Beweismitteln abzusichern. Der Schlagwortbezug auf Mobbing reicht im Verfahren nicht aus. Allenfalls bei Anwendung des § 22 AGG kann eine Beweiserleichterung zu Gunsten des gemobbten Arbeitnehmers in Frage kommen.
Achtung auch für Ansprüche aus Mobbing gelten vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen. Abgestellt wird hierbei auf die letzte nachweisbare Schädigungshandlung.