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Die Insolvenz eines Bauträgers ist für Käufer meist ein Schock: Baustopp, Unsicherheit und Sorge um das bereits investierte Kapital gehen einher.

Was passiert mit dem bereits gezahlten Geld? Wie kann dennoch Eigentum erworben werden? Und wie gelingt die Durchsetzung von Ansprüchen bei Bauverzögerungen oder -mängeln? Als Fachanwalt für Baurecht mit Standorten in Trier und Berlin erläutere ich, was Sie als Betroffener beachten müssen, welche Risiken drohen und welche juristischen Handlungsoptionen Ihnen zur Verfügung stehen – klar, strukturiert und verständlich.

Wie ist die rechtliche Situation bei einer Bauträgerinsolvenz?

Ein Bauträgervertrag kombiniert einen Grundstückskaufvertrag mit einem Werkvertrag (Herstellung des Objekts). Die Insolvenz betrifft beide Vertragsteile unterschiedlich. Zentral ist, ob Sie als Erwerber bereits eine (vormerkungs-)gesicherte Rechtsposition im Grundbuch haben und in welcher Phase sich das Insolvenzverfahren befindet.

Stadien der Bauträgerinsolvenz und die Folgen für Käufer

Vorläufiges Insolvenzverfahren

Mit Stellung des Insolvenzantrags fällt dem vorläufigen Insolvenzverwalter, meist „schwach“ ausgestattet, oft ein Zustimmungsvorbehalt zu. Zahlungen dürfen ohne Freigabe durch den Verwalter nicht geleistet werden. Als Erwerber sind Sie zunächst weiterhin an den Bauträgervertrag gebunden. Eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung ist gesetzlich ausgeschlossen – ein Rücktritt bringt den Verlust wichtiger Sicherheiten, wie der Auflassungsvormerkung, mit sich und ist nur in Ausnahmefällen sinnvoll.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Ab hier ist der Insolvenzverwalter ihr alleiniger Ansprechpartner. Der Vertrag wird „geteilt“ betrachtet: – Kaufrechtlicher Teil: Haben Sie den Grundstücksanteil bezahlt und ist eine Auflassungsvormerkung eingetragen, muss der Insolvenzverwalter das Eigentum an Sie übertragen. Auf diese Weise werden Sie trotz Insolvenz Eigentümer. – Werkvertraglicher Teil: Der Insolvenzverwalter kann wählen, ob der Bau (ggf. durch Dritte) vollendet oder abgebrochen wird (§ 103 InsO). Im zweiten Fall haben Sie nur einen einfachen Insolvenzanspruch auf Schadensersatz, der oft nicht deckend ist.

Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse

Wird das Verfahren mangels Masse abgelehnt, greifen die Sicherungseinrichtungen und Ansprüche (z.B. auf Eigentumsumschreibung, Rückzahlungen) ins Leere – offene Forderungen lassen sich nur noch außerhalb des Insolvenzverfahrens fast immer erfolglos geltend machen.

Eigentumserwerb und Sicherheiten praxisnah erklärt

Schutz durch Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung ist Ihr stärkster Schutz: Sie sichert – bei rechtzeitiger Eintragung – Ihren Anspruch auf Eigentum gegen Fremdzugriffe. Wurde sie nach Insolvenzeröffnung eingetragen, ist sie nahezu wertlos. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) besteht auch nach Löschung noch die Möglichkeit der Umschreibung, ggf. über einen Nachtragsliquidator.

Löschung von Grundschulden und Freistellung

Bauland ist meist durch die finanzierende Bank gesichert. Erst wenn Sie sämtliche vertraglich geschuldeten Kaufpreisraten im Umfang des Bautenstands gezahlt haben, können Sie die Freigabe des Grundstücks von bestehenden Grundpfandrechten verlangen. Kommt es zu Auseinandersetzungen, liegt die Beweislast für eine etwaige Restforderung bei der Bank 1.

Durchsetzung der Eigentumsübertragung

Nimmt der Insolvenzverwalter die Eigentumsübertragung nicht freiwillig vor, kann diese durch eine Klage ersetzt und der Anspruch per Urteil durchgesetzt werden (§ 894 BGB). Anschließend ist eine notarielle Annahmeerklärung des Erwerbers notwendig.

Handlungsempfehlungen für Erwerber

  1. Leisten Sie keine Zahlungen ohne Freigabe durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter.
  2. Stellen Sie sicher, dass für alle Zahlungen der entsprechende Baufortschritt erbracht wurde; vermeiden Sie Vorleistungen.
  3. Prüfen Sie, ob Ihre Auflassungsvormerkung korrekt und rechtzeitig eingetragen ist.
  4. Setzen Sie vorhandene Sicherheiten wie Bankbürgschaften oder Fertigstellungsversicherungen aktiv ein.
  5. Nehmen Sie bei Schwierigkeiten mit Banken wegen der Löschung von Grundschulden rechtlichen Beistand in Anspruch.
  6. Lassen Sie sich früh während der Bauphase und bei ersten Anzeichen von Insolvenz fachanwaltlich beraten – oft entscheidet die richtige Strategie über Ihre finanzielle Rettung.

Häufige Fragen

Kann ich nach Insolvenz Eigentum erwerben?
Ja, wenn der Grundstückskaufpreis gezahlt und die Vormerkung vor Verfahrenseröffnung eingetragen wurde, besteht ein durchsetzbarer Anspruch auf Eigentum.

Welche Aussichten auf Rückzahlung habe ich bei Baustillstand?
Rückforderungen für nicht erbrachte Bauleistungen werden meist zur Insolvenztabelle angemeldet – die Quote auf Erstattung ist oft sehr gering.

Wie kann ich mich als Erwerber absichern?
Wichtig sind rechtzeitige, grundbuchrechtlicg gesicherte Vormerkungen, das Vermeiden von Vorleistungen und die Absicherung über zusätzliche Bürgschaften.

Was ist, wenn der Bauträger eine GmbH ist, und die Gesellschaft gelöscht wurde?
Auch nach Löschung kann mit Unterstützung eines Nachtragsliquidators eine Eigentumsumschreibung möglich sein.

Fazit

Die Insolvenz eines Bauträgers verlangt ein schnelles, überlegtes Handeln. Wer rechtzeitig handelt, klug verhandelt und eigenes Kapital absichert, kann viele Risiken mindern und in vielen Fällen dennoch Eigentum erwerben. Lassen Sie sich frühzeitig durch einen erfahrenen Fachanwalt beraten – so sichern Sie sich im Insolvenzfall entscheidende Vorteile.

Einleitung: Ihre Rechte und Pflichten beim Verkauf von Sondereigentum

Beim Verkauf einer Eigentumswohnung gilt: Was Käufer nicht wissen konnten, kann zum teuren Boomerang für Verkäufer werden. Besonders wichtig sind dabei Hinweise zu Mängeln am Gemeinschaftseigentum und zu laufenden Streitigkeiten innerhalb der Eigentümergemeinschaft. Als Fachanwalt für WEG-REcht sorge ich für klare Verhältnisse zwischen Eigentümer, Käufer und Gemeinschaft – damit Sie rechtlich sicher verkaufen oder kaufen.

Was sind die Offenbarungspflichten beim Verkauf einer Eigentumswohnung?

Verkäufer müssen dem Käufer alle ihnen bekannten, wesentlichen Mängel am Gemeinschaftseigentum sowie laufende relevante Streitigkeiten innerhalb der WEG ungefragt offenbaren. Unterbleibt das, droht (auch bei vertraglich vereinbartem Ausschluss der Mängelhaftung) Gewährleistungs- und Schadensersatzpflicht.

Was muss offengelegt werden?

Die Offenbarungspflicht bezieht sich insbesondere auf folgende Punkte:

  1. Wesentliche Mängel am Gemeinschaftseigentum:
    Dazu gehören bekannte Schäden (etwa an Dach, Fassade, Heizung, Aufzügen, Leitungen) oder schon offengelegte – nicht nur optische – Mängel, die die Bewohnbarkeit oder Werthaltigkeit beieinträchtigen.
  2. Beschlossene oder absehbare Sonderumlagen:
    Gibt es bereits gefasste Beschlüsse oder werden hohe Sonderumlagen erwartet (z. B. für Sanierungen), ist dies mitzuteilen, auch dann, wenn der Beschluss noch nicht rechtskräftig ist
  3. Laufende oder drohende Streitigkeiten:
    Auch relevante gerichtliche Auseinandersetzungen und größere Konflikte innerhalb der WEG, etwa zur Nutzung, zu Kosten oder baulichen Maßnahmen, sind offenbarungspflichtig
  4. Protokolle der Eigentümerversammlungen:
    Verkäufer müssen dem Käufer sämtliche Protokolle der Eigentümerversammlungen der letzten Jahre zugänglich machen – und auf bedeutsame Beschlüsse oder strittige Themen eigens hinweisen; eine bloße Dokumentenübergabe reicht bei brisanten Sachverhalten nicht aus.
    Beispiel:
    Wird im Protokoll ein Beschluss über einen zu erwartenden Millionenbetrag für Sanierungen diskutiert und stellen Sie diesen erst kurz vor Vertragsschluss „irgendwo im Datenraum“ zur Verfügung, reicht das nicht.

Wann besteht (k)eine Offenbarungspflicht?

Grundsätzlich gilt: Es müssen nur solche Umstände offenbart werden, die nicht ohne weiteres erkennbar sind und die den Vertragszweck vereiteln könnten (wesentliche, verborgene Mängel oder rechtliche Risiken). Was bei einer sorgfältigen Besichtigung gesehen werden könnte, muss nicht gesondert genannt werden. Für bekannte, gravierende Mängel trägt aber der Verkäufer die Darlegungs- und Beweislast.

Welche Konsequenzen drohen beim Verstoß?

Wird wissentlich Wesentliches verschwiegen, kann die Haftung des Verkäufers für verdeckte Mängel – trotz Ausschluss der Sachmängelhaftung – durchgreifen. Zudem drohen Rücktritt, Schadensersatz oder sogar die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung.

Was können Betroffene tun?

Checkliste für Verkäufer:

1. Eigene Kenntnis prüfen:
Machen Sie sich Ihre eigene Kenntnis über Schäden am Gemeinschaftseigentum transparent.
2. Protokolle sichten:
Sammeln Sie alle Protokolle und Beschlüsse der letzten Jahre.
3. Relevantes markieren:
Weisen Sie ausdrücklich (!) auf größere Mängel, offene Sanierungsmaßnahmen, geplante Sonderumlagen und laufende Verfahren hin.
4. Rechtzeitig informieren:
Übergeben Sie Unterlagen rechtzeitig und so, dass der Käufer sie auch tatsächlich zur Kenntnis nehmen kann.
5. Dokumentation sichern:
Halten Sie die Offenbarungen schriftlich (z.B. durch Übergabeprotokoll, Mailbestätigung, Verweis im Notarvertrag) fest.
6. Im Zweifel: Rechtsanwalt einschalten!

Checkliste für Käufer:

1. Fragen Sie gezielt nach:
Besonders nach aktuellen und künftigen Kosten, Protokollen und bekannten Schäden.
2. Nehmen Sie Einsicht in die Protokolle:
Lassen Sie sich alle Unterlagen auszuhändigen.
3. Dokumentieren Sie Ihre Informationslage:

Bitten Sie den Verkäufer um schriftliche Bestätigung, dass Ihnen alle wesentlichen Mängel bekannt gegeben wurden.

Häufige Fragen

  • Müssen auch ältere Schäden am Gemeinschaftseigentum offenbart werden?
    Ja, soweit sie fortbestehen oder wiederkehrende Probleme bestehen und der Verkäufer davon weiß.
  • Was gilt bei reinen Meinungsverschiedenheiten in der WEG?
    Laufende rechtliche Streitigkeiten oder wiederkehrende massenhafte Konflikte sind offenbarungspflichtig, reine Alltagsdiskussionen eher nicht.
  • Was passiert, wenn der Käufer Protokolle nicht liest?
    Wenn der Verkäufer ausdrücklich auf relevante Inhalte hinweist und der Käufer die Unterlagen erhält, trägt meist der Käufer das Risiko. Erfolgt aber kein expliziter Hinweis, kann der Verkäufer haften.
  • Haftet der Verkäufer trotz Ausschluss der Sachmängelhaftung?
    Bei Arglist oder fehlender Offenbarung wesentlicher Mängel kann die Haftung nicht ausgeschlossen werden.Zusammenfassung
    Verkäufer einer Eigentumswohnung müssen Mängel am Gemeinschaftseigentum, erhebliche Streitigkeiten und relevante finanzielle Belastungen ungefragt offenbaren. Die Pflicht zur Offenlegung geht über die bloße Übergabe von Unterlagen hinaus – es müssen die wesentlichen Punkte für den Käufer verständlich und eindeutig herausgestellt werden. Verstöße führen schnell zur Haftung, auch wenn im Vertrag ein Haftungsausschluss vereinbart wurde.

    Sie haben Fragen oder benötigen rechtssichere Beratung?

    Kontaktieren Sie mich als spezialisierten Fachanwalt für eine individuelle Ersteinschätzung Ihres Falls. Es geht um Ihre Rechtssicherheit beim Immobilienverkauf!

Abfindung bei Kündigung:

Wann haben Sie Anspruch auf eine Abfindung? Tipps von Fachanwalt, häufige Fehler, was tun im Ernstfall? Jetzt beraten lassen!

Schnell erklärt: Was ist eine Abfindung und wann bekomme ich sie?

Eine Abfindung ist eine Einmalzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, meist im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur in bestimmten Fällen, vor allem bei betriebsbedingter Kündigung mit entsprechendem Hinweis im Kündigungsschreiben oder nach einer gerichtlichen Entscheidung. In der Mehrheit der Fälle wird die Abfindung jedoch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt, etwa im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder eines gerichtlichen Vergleichs.

Welche gesetzlichen Ansprüche gibt es?

1. Abfindung nach Kündigungsschutzgesetz (§ 1a KSchG)

Wird Ihnen betriebsbedingt gekündigt und Sie verzichten innerhalb von drei Wochen auf eine Klage, können Sie Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Jahr der Betriebszugehörigkeit haben. Vorausgesetzt, Ihr Arbeitgeber weist Sie im Kündigungsschreiben darauf hin.

2. Gerichtliche Entscheidung (§§ 9, 10 KSchG)

Kommt es zum Kündigungsschutzprozess und das Arbeitsgericht hält Ihnen eine Weiterarbeit für unzumutbar, kann das Gericht Ihr Arbeitsverhältnis beenden und Ihnen eine (meist höhere) Abfindung zusprechen. Die Höhe: bis zu 12 Monatsverdienste, in bestimmten Fällen sogar mehr – abhängig von Alter und Betriebszugehörigkeit.

3. Weitere Fälle: Sozialplan und Tarifverträge

Mitunter sichern auch Sozialpläne oder Tarifverträge Abfindungen zu – zum Beispiel bei größeren Personalabbaumaßnahmen oder Firmenumstrukturierungen.

Warum gibt es meistens keinen gesetzlichen Anspruch?

Viele Arbeitnehmer glauben, bei jeder Kündigung automatisch Anspruch auf eine Abfindung zu haben. Das stimmt nicht. In der Praxis ist die Abfindung das Ergebnis von Verhandlungen! Besonders nach Kündigungsschutzklagen einigen sich die Parteien oft vor Gericht auf eine Zahlung. Nur selten setzt das Gericht dann die Abfindung verbindlich fest.

So berechnet sich die Abfindung

Die „Faustformel“ nach Gesetz: 0,5 Bruttomonatsverdienste pro vollem Jahr der Beschäftigung. Ihr tatsächlicher Monatsverdienst ist die Summe aller Einkünfte aus dem letzten Monat vor der Beendigung einschließlich regelmäßig gezahlter Zulagen oder Sachbezüge.

Typische Stolperfallen für Arbeitnehmer

• Falscher Glaube an automatischen Anspruch
• Übersehen der Drei-Wochen-Frist: Sie müssen nach Zugang einer Kündigung innerhalb von drei Wochen Klage erheben, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz retten oder eine bessere Abfindung erzielen wollen!
• Zu schnelle Unterschrift unter Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag ohne rechtliche Prüfung
• Fehlende Berücksichtigung steuerlicher Aspekte der Abfindung (Stichwort: Fünftelregelung)

Was können Betroffene konkret tun?

1. Ruhe bewahren – nicht übereilt unterschreiben!
2. Kündigung prüfen lassen – schnell handeln: 3-Wochen-Frist beachten!
3. Rechtzeitig Beratung bei Fachanwalt suchen
4. Mögliches Verhandlungspotenzial für bessere Abfindung nutzen
5. Steuerliche Auswirkungen klären lassen

Häufige Fragen

  1. Habe ich Anspruch auf Abfindung, wenn ich selbst kündige?
    In aller Regel nein. Nur bei besonderen Vereinbarungen, etwa Aufhebungsverträgen, ist das möglich.
  2. Was, wenn mein Arbeitgeber keine Abfindung anbietet?
    Verhandeln Sie, ggf. mit anwaltlicher Unterstützung – oder prüfen Sie die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.
  3. Wie lange dauert es, bis die Abfindung ausgezahlt wird?
    Meist nach Ende des Arbeitsverhältnisses – der genaue Zeitpunkt kann verhandelt werden.
  4. Muss ich die Abfindung versteuern?
    Ja, aber oftmals gilt die steuerliche Fünftelregelung: Dadurch verringert sich die Steuerlast

Fazit

Sie ahnen oder wissen: Eine Kündigung droht oder wurde ausgesprochen? Lassen Sie alle Unterlagen zügig vom Fachanwalt prüfen! Ich kenne die typischen Fallstricke und verhandel für Sie optimale Ergebnisse. Kontaktieren Sie mich für eine  Erstberatung (190 € plus Umsatzsteuer) – persönlich, engagiert, auf Augenhöhe.

„Messie“-Probleme oder starke Vermüllung sind für viele belastend – egal ob als Mieter oder Vermieter. Kann der Vermieter in solchen Fällen einfach kündigen? Und welche Rechte haben Mieter, die sich mit Vorwürfen zur Vermüllung konfrontiert sehen? Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 dazu wichtige Leitlinien gesetzt. Als erfahrener Fachanwalt im Mietrecht erkläre ich, was gilt, wie Sie sich schützen – und wie Sie Streit vermeiden können.

Was regelt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts?

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21.07.2025 – 1 BvR 1428/24) hat entschieden: Mieter dürfen ihre Wohnung grundsätzlich nach ihrem Geschmack nutzen – ordentlich, chaotisch oder mit Sammelleidenschaft. Erst wenn die Wohnung so vermüllt oder verwahrlost ist, dass Gefahren für die Substanz, die Nachbarn oder die Gesundheit naheliegen, kann das eine Kündigung rechtfertigen. Entscheidend sind konkrete Nachteile oder Risiken – nicht die persönliche Ordnungsvorstellung des Vermieters. Eine Kündigung wegen „Messie“-Problematik ist immer Einzelfallprüfung. Gerichte müssen abwägen und begründen, warum sie dem Vermieterrecht ggf. Vorrang geben.

Welche Rechte und Pflichten haben Mieter und Vermieter?

Mieter sind verpflichtet, die Wohnung pfleglich zu behandeln. Extreme Verwahrlosung, starke Verschmutzung oder hygienische Probleme können als erhebliche Pflichtverletzung (§ 543 BGB) gelten. Bevor eine Kündigung möglich ist, muss der Vermieter fast immer zuerst abmahnen – der Mieter soll Chance zur Besserung erhalten. Erst dann ist die Kündigung möglich. Umgekehrt müssen Vermieter die Privatsphäre und Lebensweise respektieren. Jede Kündigung wegen Unordnung braucht eine dokumentierte, nachvollziehbare Begründung.

Was tun bei Vorwürfen rund um Vermüllung oder Messie-Syndrom?

Für Mieter:

1. Sprechen Sie frühzeitig offen mit dem Vermieter.
2. Nehmen Sie Beschwerden ernst, suchen Sie Lösungen (ggf. mit Unterstützung).
3. Nach Abmahnung schnell handeln, weitere Eskalation vermeiden.
4. Bei Unsicherheit rechtliche Beratung einholen.

Für Vermieter:
1. Zustand dokumentieren (Fotos, Zeugen).
2. Problem frühzeitig und konstruktiv ansprechen.
3. Abmahnung mit Frist setzen.
4. Erst dann Kündigung/Räumungsklage, mit anwaltlicher Begleitung

Häufige Fragen zur Kündigung wegen Vermüllung oder Messie-Syndrom
Kann der Vermieter kündigen, wenn „nur Unordnung“ herrscht? Nein – Kündigung nur bei schweren Pflichtverletzungen.-
Muss eine Abmahnung erfolgen? Ja; der Mieter soll Besserungschance erhalten.-
Wird das „Messie“-Syndrom als Krankheit berücksichtigt? Ja – persönliche Umstände werden von Gerichten geprüft.

Zusammenfassung:

* Kündigung bei Unordnung oder Messie-Syndrom ist kein Automatismus.
* Das BVerfG verlangt immer eine Einzelfallprüfung.
* Tipp: Dokumentieren, frühzeitig reden und rechtliche Beratung einholen

Überstundenvergütung – Wie kann ich sie beweisen?

Einführung und Begriffsabgrenzung

Die Überstundenvergütung ist ein komplexes Thema, das sowohl rechtliche als auch praktische Aspekte umfasst. Es ist wichtig, zunächst zwischen Überstunden und Mehrarbeit zu unterscheiden. Überstunden liegen vor, wenn ein Arbeitnehmer (ArbN) über die für ihn individuell gültige Arbeitszeit hinaus arbeitet, während Mehrarbeit das Überschreiten der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen (regelmäßig werktäglich 8 Stunden) bezeichnet. Teilzeitarbeitnehmer können daher zahlreiche Überstunden leisten, ohne dass Mehrarbeit vorliegt.

Verpflichtung zur Überstundenleistung

Grundsätzlich ist ein ArbN nur dann zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung getroffen wurde. Ausnahmen bestehen in Not- und Katastrophenfällen oder wenn dies aufgrund der Nebenpflichten nach § 242 BGB erforderlich ist. Daher ist es ratsam, insbesondere in Betrieben ohne Betriebsrat, eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag aufzunehmen.

Vergütung von Überstunden

Eine gesetzliche Regelung zur Vergütung von Überstunden existiert nur für Auszubildende (§ 17 Abs. 7 BBiG). Ein ArbN, der eine zusätzliche Vergütung für Überstunden fordert, muss nachweisen, wann und in welchem Umfang er Überstunden geleistet hat. Hierbei ist auch die sog. berechtigte Vergütungserwartung nachzuweisen. Der ArbN muss also darlegen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber (ArbGeb) ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt wurden. Der ArbGeb muss daraufhin konkret darlegen, welche Arbeiten er dem ArbN zugewiesen hat und in welchem Umfang der ArbN diesen Weisungen nachgekommen ist.

Arbeitszeiterfassung und rechtliche Grundlagen

Im sogenannten Stechuhr-Urteil entschied der EuGH 2019, dass nationale Gesetzgeber ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit schaffen müssen. Diese Entscheidung basiert auf der Arbeitszeitrichtlinie und der Grundrechtecharta der EU. Obwohl eine gesetzliche Umsetzung in Deutschland bisher fehlt, entschied das BAG im September 2022, dass eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht. Dennoch bleibt es hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast für die Überstundenvergütung bei den bisher geltenden Regeln.

Freizeitausgleich anstelle von Vergütung

Je nach vertraglicher Vereinbarung kann der ArbGeb berechtigt sein, anstelle einer Vergütung einen Freizeitausgleich für die geleisteten Überstunden zu gewähren. Ist der ArbN in der Lage, seine Arbeitszeit frei zu gestalten und Überstunden „abzufeuern“, besteht keine Pflicht des ArbGeb, nicht ausgeglichene Überstunden zu vergüten.

Mitbestimmungsrecht und Überstundenzuschlag

Die Regelung von Überstunden und deren Vergütung unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 und 10 BetrVG. Von der Überstundenvergütung zu unterscheiden ist ein etwaiger Überstundenzuschlag, der oft in Tarifverträgen oder einzelvertraglich geregelt ist.

Vertragliche Vereinbarungen und Pauschalvergütung

Regelmäßig werden Überstunden mit dem für die normale Arbeitsleistung anfallenden Stundenentgelt vergütet (§ 611a BGB). Nach dem reformierten NachweisG muss die Vergütung von Überstunden in der Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen aufgeführt werden. Von einer stillschweigenden Vergütungsabrede kann ausgegangen werden, wenn Tarifverträge im betreffenden Wirtschaftsbereich die Vergütung von Überstunden vorsehen. Fehlt eine solche Vereinbarung, greift § 612 Abs. 1 BGB, wonach Überstunden zu vergüten sind, wenn sie nur gegen Vergütung zu erwarten sind.

Abgeltungsklauseln und deren Zulässigkeit

Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, wonach Mehrarbeit oder Überstunden mit dem Arbeitsentgelt abgegolten sind. Solche Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht. Eine Klausel, die lediglich die Vergütung betrifft und nicht die Anordnungsbefugnis des ArbGeb, ist in der Regel unbedenklich. Allerdings muss aus der Klausel klar hervorgehen, wie viele Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Klauseln, die unklar formuliert sind oder eine Pauschalabgeltung ohne Begrenzung vorsehen, sind intransparent und unwirksam.

Pauschalvergütung und Teilzeitbeschäftigung

In einigen Arbeitsverträgen wird die Zahlung einer Pauschale für erwartete Überstunden festgelegt. Ist ein Tarifvertrag zwingend anzuwenden, darf der Tariflohn nicht unterschritten werden. Bei Teilzeitbeschäftigten besteht in der Regel Anspruch auf Überstundenzuschlag erst bei Überschreiten der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit. Der EuGH entschied 2023, dass Teilzeitbeschäftigte nicht anders behandelt werden dürfen als Vollzeitbeschäftigte bezüglich der Überstundenvergütung.

Darlegungs- und Beweislast

Die Darlegungs- und Beweislast für Überstunden liegt beim ArbN. Er muss im Detail nachweisen, wann und in welchem Umfang Überstunden geleistet wurden und dass diese vom ArbGeb angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden.
Dies umfasst auch den Nachweis, dass die Überstunden zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Allein die Anwesenheit im Betrieb reicht nicht aus, um Überstunden zu belegen.
Es gilt für den Arbeitnehmer eine umfassende Dokumentation seiner Überstunden zu führen. Der link führt Sie zu einem Muster:

Der ArbGeb muss daraufhin darlegen, welche Maßnahmen er zur Unterbindung unerwünschter Überstunden ergriffen hat.

Fazit

Die Vergütung von Überstunden ist ein komplexes Thema, das eine klare vertragliche Regelung und genaue Dokumentation erfordert. ArbN müssen detailliert nachweisen können, wann und in welchem Umfang sie Überstunden geleistet haben und dass diese vom ArbGeb angeordnet oder geduldet wurden. Arbeitgeber sollten klare Regelungen zur Arbeitszeit und Überstunden in den Arbeitsverträgen festlegen und ein verlässliches Zeiterfassungssystem implementieren, um potenzielle Streitigkeiten zu vermeiden.

 

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Welche Auswirkung hat eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld?

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Arbeitnehmer müssen grundsätzlich keine Anrechnung ihrer Abfindungen auf das Arbeitslosengeld  befürchten. Allerdings gibt es einige wichtige Regelungen und Ausnahmen, die beachtet werden müssen.

Sperrfrist und Ruhen des Anspruchs:

Sperrfrist (§ 159 SGB III): Eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen kann verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund kündigt oder verhaltensbedingt gekündigt wird.

Ruhen des Anspruchs (§ 158 SGB III): Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn eine Abfindung gezahlt wird und die Kündigungsfrist des Arbeitgebers nicht eingehalten wurde. Dies soll verhindern, dass Arbeitsentgelt und Arbeitslosengeld gleichzeitig bezogen werden. Abfindungen werden dabei als teilweiser Ersatz für ausgefallenes Arbeitsentgelt betrachtet.

§158 SGB III ABS. 1 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung

(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei

  1. zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
  2. zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.

Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

 

Kündigungsfrist und Anwendungsbereich:

Ordentliche Kündigungsfrist: Maßgebend ist die Kündigungsfrist des Arbeitgebers, auch bei einem Betriebsübergang. Kürzere Kündigungsfristen für Arbeitnehmer sind unbeachtlich.

Vorzeitige Beendigung: Das Arbeitsverhältnis gilt als ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet, wenn es vorzeitig oder durch ein Gericht gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wurde, es sei denn, eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber war berechtigt.

Besondere Fälle und Ausnahmen:

Beendigung nach § 1a KSchG: Abfindungen, die gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gezahlt werden, führen nicht zum Ruhen des Arbeitslosengeldes, solange die Abfindungshöhe die gesetzliche Regelung nicht überschreitet.

Zusammenfassung:

Abfindungen führen nicht zu einer Reduzierung des Arbeitslosengeldes, solange die Kündigungsfristen des Arbeitgebers eingehalten werden. Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung dieser Fristen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, um Doppelbezüge zu verhindern. Ausnahmen gelten, wenn die Abfindung gemäß § 1a KSchG gezahlt wird.

Es ist daher zu empfehlen frühzeitig rechtliche Beratung und Beistand in Anspruch zu nehmen, damit Ihre Interessen angemessen vertreten werden können.

 

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Sollten Sie Interesse an dem Kauf einer als „kernsaniert“ deklarierten Immobilie haben, sollten Sie auf folgende Dinge achten:

Sollte eine Immobilie als kernsaniert ausgeschrieben sein, können Sie grundsätzlich als potenzieller Käufer dieser Immobilie davon ausgehen, dass an dieser Immobilie Sanierungsarbeiten vorgenommen wurden, welche den entsprechend zeitlichen Regeln der Technik als Mindeststandard entsprechen. Sie können in der Regel davon ausgehen, dass sie diese Immobilie ohne weitere nennenswerte Investitionen für sich brauchbar machen können, so OLG München, Urteil vom 15.02.2022 – 28 U 2563/13 Bau.

Problem in dem Gewährleistungsausschluss:

Auch wenn in dem Exposé zu einer Immobilie das Wort kernsaniert verwendet wird, können Sie sich als Käufer einer Immobilie im Nachhinein nur erschwert auf diese Angabe berufen. Mein Ratschlag ist, die Beschaffenheitsangaben des Exposés auch in dem notariell beurkundeten Kaufvertrag miteinzubeziehen, um gegebenenfalls eventuelle Mängelansprüche nach §§433, 434, 437 BGB geltend machen zu können.

Sollten in dem notariell beurkundeten Kaufvertrag jedoch Beschaffenheitsvereinbarungen fehlen oder die Gewährleistung ausgeschlossen sein, haftet der Verkäufer nur für falsche Beschaffenheitsangaben in dem Maklerexposé, wenn ihm arglistige Täuschung gemäß §123 BGB nachzuweisen ist. Die Beweislast obliegt dem Käufer.

Um entsprechende Risiken beim Kauf einer Immobilie zu mindern, sollte eine anwaltliche Rechtsberatung bereits frühzeitig vor dem Abschluss eines Immobilienkaufvertrages in Anspruch genommen werden.

Ich helfe Ihnen gerne bei Ihrem Anliegen!

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Sollten Unstimmigkeiten zwischen Vermietern und Mietern dazu führen, dass das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen beiden Parteien zerstört ist, wird von einer Zerrüttung des Mietverhältnisses gesprochen. Reicht diese Zerrüttung des Mietverhältnisses zur Begründung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus?

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Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

 

Auch wenn die Zustände des Mietverhältnisses nicht länger zumutbar sind, reicht die Feststellung der Zerrüttung des Mietverhältnisses nach gängiger Meinung allein nicht aus, damit eine Vertragspartei ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 I BGB hat. Es Bedarf der Feststellung dass die Ursachen für die Zerrüttung des Mietverhältnisses konkret der gekündigten Vertragspartei durch pflichtwidriges Verhalten zugerechnet werden können oder dass das pflichtwidrige Verhalten zumindest zu der Zerrüttung beigetragen hat.

Im Einzelfall wird unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden, ob aus dem Mietverhältnis ergebendes pflichtwidriges Verhalten der Vertragsparteien vorliegt und inwieweit die Vertragspartei jeweils zu der Zerrüttung des Mietverhältnisses beigetragen haben. Der Nachweis des gegenseitigen pflichtwidrigen Verhaltens der Vertragsparteien kann unter Umständen auch zu einem Ausschluss des Rechts zur außerordentlichen fristlosen Kündigung führen.

Es ist daher zu empfehlen frühzeitig rechtliche Beratung und Beistand in Anspruch zu nehmen, damit Ihre Interessen angemessen vertreten werden können.

Ich helfe Ihnen gerne bei allen weiteren Fragen!

 

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