Was passiert mit dem bereits gezahlten Geld? Wie kann dennoch Eigentum erworben werden? Und wie gelingt die Durchsetzung von Ansprüchen bei Bauverzögerungen oder -mängeln? Als Fachanwalt für Baurecht mit Standorten in Trier und Berlin erläutere ich, was Sie als Betroffener beachten müssen, welche Risiken drohen und welche juristischen Handlungsoptionen Ihnen zur Verfügung stehen – klar, strukturiert und verständlich.
Ein Bauträgervertrag kombiniert einen Grundstückskaufvertrag mit einem Werkvertrag (Herstellung des Objekts). Die Insolvenz betrifft beide Vertragsteile unterschiedlich. Zentral ist, ob Sie als Erwerber bereits eine (vormerkungs-)gesicherte Rechtsposition im Grundbuch haben und in welcher Phase sich das Insolvenzverfahren befindet.
Mit Stellung des Insolvenzantrags fällt dem vorläufigen Insolvenzverwalter, meist „schwach“ ausgestattet, oft ein Zustimmungsvorbehalt zu. Zahlungen dürfen ohne Freigabe durch den Verwalter nicht geleistet werden. Als Erwerber sind Sie zunächst weiterhin an den Bauträgervertrag gebunden. Eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung ist gesetzlich ausgeschlossen – ein Rücktritt bringt den Verlust wichtiger Sicherheiten, wie der Auflassungsvormerkung, mit sich und ist nur in Ausnahmefällen sinnvoll.
Ab hier ist der Insolvenzverwalter ihr alleiniger Ansprechpartner. Der Vertrag wird „geteilt“ betrachtet: – Kaufrechtlicher Teil: Haben Sie den Grundstücksanteil bezahlt und ist eine Auflassungsvormerkung eingetragen, muss der Insolvenzverwalter das Eigentum an Sie übertragen. Auf diese Weise werden Sie trotz Insolvenz Eigentümer. – Werkvertraglicher Teil: Der Insolvenzverwalter kann wählen, ob der Bau (ggf. durch Dritte) vollendet oder abgebrochen wird (§ 103 InsO). Im zweiten Fall haben Sie nur einen einfachen Insolvenzanspruch auf Schadensersatz, der oft nicht deckend ist.
Wird das Verfahren mangels Masse abgelehnt, greifen die Sicherungseinrichtungen und Ansprüche (z.B. auf Eigentumsumschreibung, Rückzahlungen) ins Leere – offene Forderungen lassen sich nur noch außerhalb des Insolvenzverfahrens fast immer erfolglos geltend machen.
Die Auflassungsvormerkung ist Ihr stärkster Schutz: Sie sichert – bei rechtzeitiger Eintragung – Ihren Anspruch auf Eigentum gegen Fremdzugriffe. Wurde sie nach Insolvenzeröffnung eingetragen, ist sie nahezu wertlos. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) besteht auch nach Löschung noch die Möglichkeit der Umschreibung, ggf. über einen Nachtragsliquidator.
Bauland ist meist durch die finanzierende Bank gesichert. Erst wenn Sie sämtliche vertraglich geschuldeten Kaufpreisraten im Umfang des Bautenstands gezahlt haben, können Sie die Freigabe des Grundstücks von bestehenden Grundpfandrechten verlangen. Kommt es zu Auseinandersetzungen, liegt die Beweislast für eine etwaige Restforderung bei der Bank 1.
Nimmt der Insolvenzverwalter die Eigentumsübertragung nicht freiwillig vor, kann diese durch eine Klage ersetzt und der Anspruch per Urteil durchgesetzt werden (§ 894 BGB). Anschließend ist eine notarielle Annahmeerklärung des Erwerbers notwendig.
Kann ich nach Insolvenz Eigentum erwerben?
Ja, wenn der Grundstückskaufpreis gezahlt und die Vormerkung vor Verfahrenseröffnung eingetragen wurde, besteht ein durchsetzbarer Anspruch auf Eigentum.
Welche Aussichten auf Rückzahlung habe ich bei Baustillstand?
Rückforderungen für nicht erbrachte Bauleistungen werden meist zur Insolvenztabelle angemeldet – die Quote auf Erstattung ist oft sehr gering.
Wie kann ich mich als Erwerber absichern?
Wichtig sind rechtzeitige, grundbuchrechtlicg gesicherte Vormerkungen, das Vermeiden von Vorleistungen und die Absicherung über zusätzliche Bürgschaften.
Was ist, wenn der Bauträger eine GmbH ist, und die Gesellschaft gelöscht wurde?
Auch nach Löschung kann mit Unterstützung eines Nachtragsliquidators eine Eigentumsumschreibung möglich sein.
Die Insolvenz eines Bauträgers verlangt ein schnelles, überlegtes Handeln. Wer rechtzeitig handelt, klug verhandelt und eigenes Kapital absichert, kann viele Risiken mindern und in vielen Fällen dennoch Eigentum erwerben. Lassen Sie sich frühzeitig durch einen erfahrenen Fachanwalt beraten – so sichern Sie sich im Insolvenzfall entscheidende Vorteile.
Beim Verkauf einer Eigentumswohnung gilt: Was Käufer nicht wissen konnten, kann zum teuren Boomerang für Verkäufer werden. Besonders wichtig sind dabei Hinweise zu Mängeln am Gemeinschaftseigentum und zu laufenden Streitigkeiten innerhalb der Eigentümergemeinschaft. Als Fachanwalt für WEG-REcht sorge ich für klare Verhältnisse zwischen Eigentümer, Käufer und Gemeinschaft – damit Sie rechtlich sicher verkaufen oder kaufen.
Verkäufer müssen dem Käufer alle ihnen bekannten, wesentlichen Mängel am Gemeinschaftseigentum sowie laufende relevante Streitigkeiten innerhalb der WEG ungefragt offenbaren. Unterbleibt das, droht (auch bei vertraglich vereinbartem Ausschluss der Mängelhaftung) Gewährleistungs- und Schadensersatzpflicht.
Die Offenbarungspflicht bezieht sich insbesondere auf folgende Punkte:
Grundsätzlich gilt: Es müssen nur solche Umstände offenbart werden, die nicht ohne weiteres erkennbar sind und die den Vertragszweck vereiteln könnten (wesentliche, verborgene Mängel oder rechtliche Risiken). Was bei einer sorgfältigen Besichtigung gesehen werden könnte, muss nicht gesondert genannt werden. Für bekannte, gravierende Mängel trägt aber der Verkäufer die Darlegungs- und Beweislast.
Wird wissentlich Wesentliches verschwiegen, kann die Haftung des Verkäufers für verdeckte Mängel – trotz Ausschluss der Sachmängelhaftung – durchgreifen. Zudem drohen Rücktritt, Schadensersatz oder sogar die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung.
1. Eigene Kenntnis prüfen:
Machen Sie sich Ihre eigene Kenntnis über Schäden am Gemeinschaftseigentum transparent.
2. Protokolle sichten:
Sammeln Sie alle Protokolle und Beschlüsse der letzten Jahre.
3. Relevantes markieren:
Weisen Sie ausdrücklich (!) auf größere Mängel, offene Sanierungsmaßnahmen, geplante Sonderumlagen und laufende Verfahren hin.
4. Rechtzeitig informieren:
Übergeben Sie Unterlagen rechtzeitig und so, dass der Käufer sie auch tatsächlich zur Kenntnis nehmen kann.
5. Dokumentation sichern:
Halten Sie die Offenbarungen schriftlich (z.B. durch Übergabeprotokoll, Mailbestätigung, Verweis im Notarvertrag) fest.
6. Im Zweifel: Rechtsanwalt einschalten!
1. Fragen Sie gezielt nach:
Besonders nach aktuellen und künftigen Kosten, Protokollen und bekannten Schäden.
2. Nehmen Sie Einsicht in die Protokolle:
Lassen Sie sich alle Unterlagen auszuhändigen.
3. Dokumentieren Sie Ihre Informationslage:
Bitten Sie den Verkäufer um schriftliche Bestätigung, dass Ihnen alle wesentlichen Mängel bekannt gegeben wurden.
Kontaktieren Sie mich als spezialisierten Fachanwalt für eine individuelle Ersteinschätzung Ihres Falls. Es geht um Ihre Rechtssicherheit beim Immobilienverkauf!
Wann haben Sie Anspruch auf eine Abfindung? Tipps von Fachanwalt, häufige Fehler, was tun im Ernstfall? Jetzt beraten lassen!
Eine Abfindung ist eine Einmalzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, meist im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur in bestimmten Fällen, vor allem bei betriebsbedingter Kündigung mit entsprechendem Hinweis im Kündigungsschreiben oder nach einer gerichtlichen Entscheidung. In der Mehrheit der Fälle wird die Abfindung jedoch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt, etwa im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder eines gerichtlichen Vergleichs.
Wird Ihnen betriebsbedingt gekündigt und Sie verzichten innerhalb von drei Wochen auf eine Klage, können Sie Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Jahr der Betriebszugehörigkeit haben. Vorausgesetzt, Ihr Arbeitgeber weist Sie im Kündigungsschreiben darauf hin.
Kommt es zum Kündigungsschutzprozess und das Arbeitsgericht hält Ihnen eine Weiterarbeit für unzumutbar, kann das Gericht Ihr Arbeitsverhältnis beenden und Ihnen eine (meist höhere) Abfindung zusprechen. Die Höhe: bis zu 12 Monatsverdienste, in bestimmten Fällen sogar mehr – abhängig von Alter und Betriebszugehörigkeit.
Mitunter sichern auch Sozialpläne oder Tarifverträge Abfindungen zu – zum Beispiel bei größeren Personalabbaumaßnahmen oder Firmenumstrukturierungen.
Viele Arbeitnehmer glauben, bei jeder Kündigung automatisch Anspruch auf eine Abfindung zu haben. Das stimmt nicht. In der Praxis ist die Abfindung das Ergebnis von Verhandlungen! Besonders nach Kündigungsschutzklagen einigen sich die Parteien oft vor Gericht auf eine Zahlung. Nur selten setzt das Gericht dann die Abfindung verbindlich fest.
Die „Faustformel“ nach Gesetz: 0,5 Bruttomonatsverdienste pro vollem Jahr der Beschäftigung. Ihr tatsächlicher Monatsverdienst ist die Summe aller Einkünfte aus dem letzten Monat vor der Beendigung einschließlich regelmäßig gezahlter Zulagen oder Sachbezüge.
• Falscher Glaube an automatischen Anspruch
• Übersehen der Drei-Wochen-Frist: Sie müssen nach Zugang einer Kündigung innerhalb von drei Wochen Klage erheben, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz retten oder eine bessere Abfindung erzielen wollen!
• Zu schnelle Unterschrift unter Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag ohne rechtliche Prüfung
• Fehlende Berücksichtigung steuerlicher Aspekte der Abfindung (Stichwort: Fünftelregelung)
1. Ruhe bewahren – nicht übereilt unterschreiben!
2. Kündigung prüfen lassen – schnell handeln: 3-Wochen-Frist beachten!
3. Rechtzeitig Beratung bei Fachanwalt suchen
4. Mögliches Verhandlungspotenzial für bessere Abfindung nutzen
5. Steuerliche Auswirkungen klären lassen
Sie ahnen oder wissen: Eine Kündigung droht oder wurde ausgesprochen? Lassen Sie alle Unterlagen zügig vom Fachanwalt prüfen! Ich kenne die typischen Fallstricke und verhandel für Sie optimale Ergebnisse. Kontaktieren Sie mich für eine Erstberatung (190 € plus Umsatzsteuer) – persönlich, engagiert, auf Augenhöhe.
„Messie“-Probleme oder starke Vermüllung sind für viele belastend – egal ob als Mieter oder Vermieter. Kann der Vermieter in solchen Fällen einfach kündigen? Und welche Rechte haben Mieter, die sich mit Vorwürfen zur Vermüllung konfrontiert sehen? Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 dazu wichtige Leitlinien gesetzt. Als erfahrener Fachanwalt im Mietrecht erkläre ich, was gilt, wie Sie sich schützen – und wie Sie Streit vermeiden können.
Was regelt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts?
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21.07.2025 – 1 BvR 1428/24) hat entschieden: Mieter dürfen ihre Wohnung grundsätzlich nach ihrem Geschmack nutzen – ordentlich, chaotisch oder mit Sammelleidenschaft. Erst wenn die Wohnung so vermüllt oder verwahrlost ist, dass Gefahren für die Substanz, die Nachbarn oder die Gesundheit naheliegen, kann das eine Kündigung rechtfertigen. Entscheidend sind konkrete Nachteile oder Risiken – nicht die persönliche Ordnungsvorstellung des Vermieters. Eine Kündigung wegen „Messie“-Problematik ist immer Einzelfallprüfung. Gerichte müssen abwägen und begründen, warum sie dem Vermieterrecht ggf. Vorrang geben.
Welche Rechte und Pflichten haben Mieter und Vermieter?
Mieter sind verpflichtet, die Wohnung pfleglich zu behandeln. Extreme Verwahrlosung, starke Verschmutzung oder hygienische Probleme können als erhebliche Pflichtverletzung (§ 543 BGB) gelten. Bevor eine Kündigung möglich ist, muss der Vermieter fast immer zuerst abmahnen – der Mieter soll Chance zur Besserung erhalten. Erst dann ist die Kündigung möglich. Umgekehrt müssen Vermieter die Privatsphäre und Lebensweise respektieren. Jede Kündigung wegen Unordnung braucht eine dokumentierte, nachvollziehbare Begründung.
Was tun bei Vorwürfen rund um Vermüllung oder Messie-Syndrom?
Für Mieter:
1. Sprechen Sie frühzeitig offen mit dem Vermieter.
2. Nehmen Sie Beschwerden ernst, suchen Sie Lösungen (ggf. mit Unterstützung).
3. Nach Abmahnung schnell handeln, weitere Eskalation vermeiden.
4. Bei Unsicherheit rechtliche Beratung einholen.
Für Vermieter:
1. Zustand dokumentieren (Fotos, Zeugen).
2. Problem frühzeitig und konstruktiv ansprechen.
3. Abmahnung mit Frist setzen.
4. Erst dann Kündigung/Räumungsklage, mit anwaltlicher Begleitung
Häufige Fragen zur Kündigung wegen Vermüllung oder Messie-Syndrom
Kann der Vermieter kündigen, wenn „nur Unordnung“ herrscht? Nein – Kündigung nur bei schweren Pflichtverletzungen.-
Muss eine Abmahnung erfolgen? Ja; der Mieter soll Besserungschance erhalten.-
Wird das „Messie“-Syndrom als Krankheit berücksichtigt? Ja – persönliche Umstände werden von Gerichten geprüft.
Zusammenfassung:
* Kündigung bei Unordnung oder Messie-Syndrom ist kein Automatismus.
* Das BVerfG verlangt immer eine Einzelfallprüfung.
* Tipp: Dokumentieren, frühzeitig reden und rechtliche Beratung einholen
Sperrfrist (§ 159 SGB III): Eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen kann verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund kündigt oder verhaltensbedingt gekündigt wird.
Ruhen des Anspruchs (§ 158 SGB III): Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn eine Abfindung gezahlt wird und die Kündigungsfrist des Arbeitgebers nicht eingehalten wurde. Dies soll verhindern, dass Arbeitsentgelt und Arbeitslosengeld gleichzeitig bezogen werden. Abfindungen werden dabei als teilweiser Ersatz für ausgefallenes Arbeitsentgelt betrachtet.
(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei
- zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
- zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.
Ordentliche Kündigungsfrist: Maßgebend ist die Kündigungsfrist des Arbeitgebers, auch bei einem Betriebsübergang. Kürzere Kündigungsfristen für Arbeitnehmer sind unbeachtlich.
Vorzeitige Beendigung: Das Arbeitsverhältnis gilt als ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet, wenn es vorzeitig oder durch ein Gericht gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wurde, es sei denn, eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber war berechtigt.
Beendigung nach § 1a KSchG: Abfindungen, die gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gezahlt werden, führen nicht zum Ruhen des Arbeitslosengeldes, solange die Abfindungshöhe die gesetzliche Regelung nicht überschreitet.
Abfindungen führen nicht zu einer Reduzierung des Arbeitslosengeldes, solange die Kündigungsfristen des Arbeitgebers eingehalten werden. Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung dieser Fristen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, um Doppelbezüge zu verhindern. Ausnahmen gelten, wenn die Abfindung gemäß § 1a KSchG gezahlt wird.
Es ist daher zu empfehlen frühzeitig rechtliche Beratung und Beistand in Anspruch zu nehmen, damit Ihre Interessen angemessen vertreten werden können.
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Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit
Sollte eine Immobilie als kernsaniert ausgeschrieben sein, können Sie grundsätzlich als potenzieller Käufer dieser Immobilie davon ausgehen, dass an dieser Immobilie Sanierungsarbeiten vorgenommen wurden, welche den entsprechend zeitlichen Regeln der Technik als Mindeststandard entsprechen. Sie können in der Regel davon ausgehen, dass sie diese Immobilie ohne weitere nennenswerte Investitionen für sich brauchbar machen können, so OLG München, Urteil vom 15.02.2022 – 28 U 2563/13 Bau.
Auch wenn in dem Exposé zu einer Immobilie das Wort kernsaniert verwendet wird, können Sie sich als Käufer einer Immobilie im Nachhinein nur erschwert auf diese Angabe berufen. Mein Ratschlag ist, die Beschaffenheitsangaben des Exposés auch in dem notariell beurkundeten Kaufvertrag miteinzubeziehen, um gegebenenfalls eventuelle Mängelansprüche nach §§433, 434, 437 BGB geltend machen zu können.
Sollten in dem notariell beurkundeten Kaufvertrag jedoch Beschaffenheitsvereinbarungen fehlen oder die Gewährleistung ausgeschlossen sein, haftet der Verkäufer nur für falsche Beschaffenheitsangaben in dem Maklerexposé, wenn ihm arglistige Täuschung gemäß §123 BGB nachzuweisen ist. Die Beweislast obliegt dem Käufer.
Um entsprechende Risiken beim Kauf einer Immobilie zu mindern, sollte eine anwaltliche Rechtsberatung bereits frühzeitig vor dem Abschluss eines Immobilienkaufvertrages in Anspruch genommen werden.
Unzureichende Vorunternehmerleistung – Mangelbeseitigung
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Ausübung der Mängelrechte nach WEG-Reform 2020
Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Auch wenn die Zustände des Mietverhältnisses nicht länger zumutbar sind, reicht die Feststellung der Zerrüttung des Mietverhältnisses nach gängiger Meinung allein nicht aus, damit eine Vertragspartei ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 I BGB hat. Es Bedarf der Feststellung dass die Ursachen für die Zerrüttung des Mietverhältnisses konkret der gekündigten Vertragspartei durch pflichtwidriges Verhalten zugerechnet werden können oder dass das pflichtwidrige Verhalten zumindest zu der Zerrüttung beigetragen hat.
Im Einzelfall wird unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden, ob aus dem Mietverhältnis ergebendes pflichtwidriges Verhalten der Vertragsparteien vorliegt und inwieweit die Vertragspartei jeweils zu der Zerrüttung des Mietverhältnisses beigetragen haben. Der Nachweis des gegenseitigen pflichtwidrigen Verhaltens der Vertragsparteien kann unter Umständen auch zu einem Ausschluss des Rechts zur außerordentlichen fristlosen Kündigung führen.
Es ist daher zu empfehlen frühzeitig rechtliche Beratung und Beistand in Anspruch zu nehmen, damit Ihre Interessen angemessen vertreten werden können.