Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit
Kurzarbeit Null führt zur Kürzung des Urlaubsanspruchs –
LArbG Düsseldorf ,12.03.2021 – 6 Sa 824/20
Das LArbG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob eine Arbeitnehmerin aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020, Ihren ansonsten Urlaubsanspruch gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz für diesen Zeitraum anteilig verloren hat.
Das LArbG kam zu dem Ergebnis:
- Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 hat die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben.
- Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu.
- Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen.
Dies entspreche auch dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entstehe.
Pressemitteilung LArbG Düsseldorf vom 12.03.2021
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