Ihr Suchbegriff
Logo

Überstundenvergütung – Wie kann ich sie beweisen?

Einführung und Begriffsabgrenzung

Die Überstundenvergütung ist ein komplexes Thema, das sowohl rechtliche als auch praktische Aspekte umfasst. Es ist wichtig, zunächst zwischen Überstunden und Mehrarbeit zu unterscheiden. Überstunden liegen vor, wenn ein Arbeitnehmer (ArbN) über die für ihn individuell gültige Arbeitszeit hinaus arbeitet, während Mehrarbeit das Überschreiten der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen (regelmäßig werktäglich 8 Stunden) bezeichnet. Teilzeitarbeitnehmer können daher zahlreiche Überstunden leisten, ohne dass Mehrarbeit vorliegt.

Verpflichtung zur Überstundenleistung

Grundsätzlich ist ein ArbN nur dann zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung getroffen wurde. Ausnahmen bestehen in Not- und Katastrophenfällen oder wenn dies aufgrund der Nebenpflichten nach § 242 BGB erforderlich ist. Daher ist es ratsam, insbesondere in Betrieben ohne Betriebsrat, eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag aufzunehmen.

Vergütung von Überstunden

Eine gesetzliche Regelung zur Vergütung von Überstunden existiert nur für Auszubildende (§ 17 Abs. 7 BBiG). Ein ArbN, der eine zusätzliche Vergütung für Überstunden fordert, muss nachweisen, wann und in welchem Umfang er Überstunden geleistet hat. Hierbei ist auch die sog. berechtigte Vergütungserwartung nachzuweisen. Der ArbN muss also darlegen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber (ArbGeb) ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt wurden. Der ArbGeb muss daraufhin konkret darlegen, welche Arbeiten er dem ArbN zugewiesen hat und in welchem Umfang der ArbN diesen Weisungen nachgekommen ist.

Arbeitszeiterfassung und rechtliche Grundlagen

Im sogenannten Stechuhr-Urteil entschied der EuGH 2019, dass nationale Gesetzgeber ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit schaffen müssen. Diese Entscheidung basiert auf der Arbeitszeitrichtlinie und der Grundrechtecharta der EU. Obwohl eine gesetzliche Umsetzung in Deutschland bisher fehlt, entschied das BAG im September 2022, dass eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht. Dennoch bleibt es hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast für die Überstundenvergütung bei den bisher geltenden Regeln.

Freizeitausgleich anstelle von Vergütung

Je nach vertraglicher Vereinbarung kann der ArbGeb berechtigt sein, anstelle einer Vergütung einen Freizeitausgleich für die geleisteten Überstunden zu gewähren. Ist der ArbN in der Lage, seine Arbeitszeit frei zu gestalten und Überstunden „abzufeuern“, besteht keine Pflicht des ArbGeb, nicht ausgeglichene Überstunden zu vergüten.

Mitbestimmungsrecht und Überstundenzuschlag

Die Regelung von Überstunden und deren Vergütung unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 und 10 BetrVG. Von der Überstundenvergütung zu unterscheiden ist ein etwaiger Überstundenzuschlag, der oft in Tarifverträgen oder einzelvertraglich geregelt ist.

Vertragliche Vereinbarungen und Pauschalvergütung

Regelmäßig werden Überstunden mit dem für die normale Arbeitsleistung anfallenden Stundenentgelt vergütet (§ 611a BGB). Nach dem reformierten NachweisG muss die Vergütung von Überstunden in der Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen aufgeführt werden. Von einer stillschweigenden Vergütungsabrede kann ausgegangen werden, wenn Tarifverträge im betreffenden Wirtschaftsbereich die Vergütung von Überstunden vorsehen. Fehlt eine solche Vereinbarung, greift § 612 Abs. 1 BGB, wonach Überstunden zu vergüten sind, wenn sie nur gegen Vergütung zu erwarten sind.

Abgeltungsklauseln und deren Zulässigkeit

Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, wonach Mehrarbeit oder Überstunden mit dem Arbeitsentgelt abgegolten sind. Solche Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht. Eine Klausel, die lediglich die Vergütung betrifft und nicht die Anordnungsbefugnis des ArbGeb, ist in der Regel unbedenklich. Allerdings muss aus der Klausel klar hervorgehen, wie viele Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Klauseln, die unklar formuliert sind oder eine Pauschalabgeltung ohne Begrenzung vorsehen, sind intransparent und unwirksam.

Pauschalvergütung und Teilzeitbeschäftigung

In einigen Arbeitsverträgen wird die Zahlung einer Pauschale für erwartete Überstunden festgelegt. Ist ein Tarifvertrag zwingend anzuwenden, darf der Tariflohn nicht unterschritten werden. Bei Teilzeitbeschäftigten besteht in der Regel Anspruch auf Überstundenzuschlag erst bei Überschreiten der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit. Der EuGH entschied 2023, dass Teilzeitbeschäftigte nicht anders behandelt werden dürfen als Vollzeitbeschäftigte bezüglich der Überstundenvergütung.

Darlegungs- und Beweislast

Die Darlegungs- und Beweislast für Überstunden liegt beim ArbN. Er muss im Detail nachweisen, wann und in welchem Umfang Überstunden geleistet wurden und dass diese vom ArbGeb angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden.
Dies umfasst auch den Nachweis, dass die Überstunden zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Allein die Anwesenheit im Betrieb reicht nicht aus, um Überstunden zu belegen.
Es gilt für den Arbeitnehmer eine umfassende Dokumentation seiner Überstunden zu führen. Der link führt Sie zu einem Muster:

Der ArbGeb muss daraufhin darlegen, welche Maßnahmen er zur Unterbindung unerwünschter Überstunden ergriffen hat.

Fazit

Die Vergütung von Überstunden ist ein komplexes Thema, das eine klare vertragliche Regelung und genaue Dokumentation erfordert. ArbN müssen detailliert nachweisen können, wann und in welchem Umfang sie Überstunden geleistet haben und dass diese vom ArbGeb angeordnet oder geduldet wurden. Arbeitgeber sollten klare Regelungen zur Arbeitszeit und Überstunden in den Arbeitsverträgen festlegen und ein verlässliches Zeiterfassungssystem implementieren, um potenzielle Streitigkeiten zu vermeiden.

 

Folgende Beiträge könnten Sie interessieren:

Welche Auswirkung hat eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld?

Neue Regeln für Arbeitsverträge ab 1.August 2022 – auch für Alt-Verträge relevant!

Arbeitnehmer müssen grundsätzlich keine Anrechnung ihrer Abfindungen auf das Arbeitslosengeld  befürchten. Allerdings gibt es einige wichtige Regelungen und Ausnahmen, die beachtet werden müssen.

Sperrfrist und Ruhen des Anspruchs:

Sperrfrist (§ 159 SGB III): Eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen kann verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund kündigt oder verhaltensbedingt gekündigt wird.

Ruhen des Anspruchs (§ 158 SGB III): Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn eine Abfindung gezahlt wird und die Kündigungsfrist des Arbeitgebers nicht eingehalten wurde. Dies soll verhindern, dass Arbeitsentgelt und Arbeitslosengeld gleichzeitig bezogen werden. Abfindungen werden dabei als teilweiser Ersatz für ausgefallenes Arbeitsentgelt betrachtet.

§158 SGB III ABS. 1 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung

(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei

  1. zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
  2. zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.

Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

 

Kündigungsfrist und Anwendungsbereich:

Ordentliche Kündigungsfrist: Maßgebend ist die Kündigungsfrist des Arbeitgebers, auch bei einem Betriebsübergang. Kürzere Kündigungsfristen für Arbeitnehmer sind unbeachtlich.

Vorzeitige Beendigung: Das Arbeitsverhältnis gilt als ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet, wenn es vorzeitig oder durch ein Gericht gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wurde, es sei denn, eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber war berechtigt.

Besondere Fälle und Ausnahmen:

Beendigung nach § 1a KSchG: Abfindungen, die gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gezahlt werden, führen nicht zum Ruhen des Arbeitslosengeldes, solange die Abfindungshöhe die gesetzliche Regelung nicht überschreitet.

Zusammenfassung:

Abfindungen führen nicht zu einer Reduzierung des Arbeitslosengeldes, solange die Kündigungsfristen des Arbeitgebers eingehalten werden. Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung dieser Fristen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, um Doppelbezüge zu verhindern. Ausnahmen gelten, wenn die Abfindung gemäß § 1a KSchG gezahlt wird.

Es ist daher zu empfehlen frühzeitig rechtliche Beratung und Beistand in Anspruch zu nehmen, damit Ihre Interessen angemessen vertreten werden können.

 

Folgende Beiträge könnten Sie interessieren:

Neue Regeln für Arbeitsverträge ab 1.August 2022 – auch für Altverträge relevant

Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit

Sollten Sie Interesse an dem Kauf einer als “kernsaniert” deklarierten Immobilie haben, sollten Sie auf folgende Dinge achten:

Sollte eine Immobilie als kernsaniert ausgeschrieben sein, können Sie grundsätzlich als potenzieller Käufer dieser Immobilie davon ausgehen, dass an dieser Immobilie Sanierungsarbeiten vorgenommen wurden, welche den entsprechend zeitlichen Regeln der Technik als Mindeststandard entsprechen. Sie können in der Regel davon ausgehen, dass sie diese Immobilie ohne weitere nennenswerte Investitionen für sich brauchbar machen können, so OLG München, Urteil vom 15.02.2022 – 28 U 2563/13 Bau.

Problem in dem Gewährleistungsausschluss:

Auch wenn in dem Exposé zu einer Immobilie das Wort kernsaniert verwendet wird, können Sie sich als Käufer einer Immobilie im Nachhinein nur erschwert auf diese Angabe berufen. Mein Ratschlag ist, die Beschaffenheitsangaben des Exposés auch in dem notariell beurkundeten Kaufvertrag miteinzubeziehen, um gegebenenfalls eventuelle Mängelansprüche nach §§433, 434, 437 BGB geltend machen zu können.

Sollten in dem notariell beurkundeten Kaufvertrag jedoch Beschaffenheitsvereinbarungen fehlen oder die Gewährleistung ausgeschlossen sein, haftet der Verkäufer nur für falsche Beschaffenheitsangaben in dem Maklerexposé, wenn ihm arglistige Täuschung gemäß §123 BGB nachzuweisen ist. Die Beweislast obliegt dem Käufer.

Um entsprechende Risiken beim Kauf einer Immobilie zu mindern, sollte eine anwaltliche Rechtsberatung bereits frühzeitig vor dem Abschluss eines Immobilienkaufvertrages in Anspruch genommen werden.

Ich helfe Ihnen gerne bei Ihrem Anliegen!

Folgende Beiträge könnten Sie interessieren:

Unzureichende Vorunternehmerleistung – Mangelbeseitigung

Verlust der Mängelansprüche durch Ohne-Rechnung-Abrede (Schwarzarbeit)!

Ausübung der Mängelrechte nach WEG-Reform 2020

 

Sollten Unstimmigkeiten zwischen Vermietern und Mietern dazu führen, dass das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen beiden Parteien zerstört ist, wird von einer Zerrüttung des Mietverhältnisses gesprochen. Reicht diese Zerrüttung des Mietverhältnisses zur Begründung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus?

§543 I BGB

 

Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

 

Auch wenn die Zustände des Mietverhältnisses nicht länger zumutbar sind, reicht die Feststellung der Zerrüttung des Mietverhältnisses nach gängiger Meinung allein nicht aus, damit eine Vertragspartei ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 I BGB hat. Es Bedarf der Feststellung dass die Ursachen für die Zerrüttung des Mietverhältnisses konkret der gekündigten Vertragspartei durch pflichtwidriges Verhalten zugerechnet werden können oder dass das pflichtwidrige Verhalten zumindest zu der Zerrüttung beigetragen hat.

Im Einzelfall wird unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden, ob aus dem Mietverhältnis ergebendes pflichtwidriges Verhalten der Vertragsparteien vorliegt und inwieweit die Vertragspartei jeweils zu der Zerrüttung des Mietverhältnisses beigetragen haben. Der Nachweis des gegenseitigen pflichtwidrigen Verhaltens der Vertragsparteien kann unter Umständen auch zu einem Ausschluss des Rechts zur außerordentlichen fristlosen Kündigung führen.

Es ist daher zu empfehlen frühzeitig rechtliche Beratung und Beistand in Anspruch zu nehmen, damit Ihre Interessen angemessen vertreten werden können.

Ich helfe Ihnen gerne bei allen weiteren Fragen!

 

Folgende Beiträge könnten Sie interessieren:

Meldepflicht des Mieters bei Wohnungswechsel

Mein Mieter zahlt die Mietkaution nicht. Kann ich kündigen?

Sollte ein Mangel dadurch entstehen, dass bereits die Vorunternehmerleistung nicht mangelfrei erbracht wurde, ist fraglich, wer nun für die Beseitigung der Mängel verantwortlich ist.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.09.2022 – 24 U 65/21 schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Für die Haftung des Auftragnehmers ist dabei nicht entscheidend, dass der Mangel in die Verantwortung des Vorunternehmers fällt. Der Auftragnehmer kann die eigene Haftung allerdings dadurch mindern, dass dieser seine Bedenken dem Auftraggeber vor Beginn seiner Tätigkeit in Form einer schriftlichen Bedenkenanzeige mitteilt.

Die Geltendmachung der Mängelansprüche setzt die Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13.09.2022 – 3 U 300/21 ist für die ordnungsgemäße Fristsetzung zur Mangelbeseitigung relevant, “dass der Auftraggeber die Mitwirkungshandlungen vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die dem Auftragnehmer die Herstellung eines funktionierenden Nachfolgegewerks ermöglichen.”

Im konkreten Einzelfall können weitere rechtliche Fragen auftreten:

Ist der Auftragnehmer auch dann haftbar, wenn er keine Kenntnis vom Mangel des Vorwerks besitzt?

Wie verändern sich die Ansprüche, wenn der Auftragnehmer zugleich auch Besteller des Vorunternehmers ist?

Wer ist für die Kontrolle und Abnahme der einzelnen Arbeiten verantwortlich?

(…)

Aufgrund der Komplexität der Sachverhalte wird eine anwaltliche Rechtsberatung benötigt.

Ich helfe Ihnen gerne!

 

Folgende Artikel könnten Sie auch interessieren:

Verlust der Mängelansprüche durch Ohne-Rechnung-Abrede (Schwarzarbeit)!

Ausübung der Mängelrechte nach WEG-Reform 2020

 

Aufklärungspflicht von Verkäufern bei Immobilienkaufverträgen – arglistige Täuschung?

Der Haftungsausschluss des Verkäufers: Der Haftungsausschluss für Sachmängel oder auch für bestimmte Rechtsmängel ist beim Kauf bzw.
Verkauf einer gebrauchten Immobilie möglich und auch üblich.

Von einem Haftungsausschluss
ausgenommen sind dabei konkludente Beschaffenheitsvereinbarungen und der Ausschluss der
Haftung bei Vorsatz bzw. bei vorliegender Arglist.§276 Abs. 3 BGB
„Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

§444 BGB

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Sollten Sie als Verkäufer einer Immobilie Kenntnis von einem offenbarungspflichtigen Mangel haben und ihre Aufklärungspflicht gegenüber der Käufer:In vorsätzlich verletzen, um einen Vertragsschluss des Immobilienkaufvertrages sicherzustellen, dann könnte der entsprechende Kaufvertrag aufgrund von arglistigem Handeln innerhalb der gesetzlichen Fristen angefochten werden bzw. von Käuferseite der Rücktritt erklärt werden.

Was man hier z.B. überdenken sollte:

* gibt es ein Bodengutachten?
* liegt eine Baugenehmiung für den Anbau vor ?
* liegt eine Nutzungsänderung für den Kellerraum vor?
* gibt es eine Baulast?
* hat ein Mieter bereits gekündigt?
* ist bei Hochwasser bereits Wasser in den Keller eingedrungen?
* gab es schon Rückstau in der Drainage?
* Asbest in der Bedachung?
* gab es schon einmal Schimmel in einem der Zimmer, Kelleräume?

Eine anwaltliche Rechtsberatung zur Verminderung der Risiken der Arglisthaftung, welche über die notarielle Hinweis- und Beratungspflicht hinausgeht, sollte bereits vor Abschluss des Immobilienkaufvertrages in Anspruch genommen werden.

Ich helfe Ihnen gerne bei Ihrem Anliegen.

Verlust der Mängelansprüche durch Ohne-Rechnung-Abrede (Schwarzarbeit)!

Werkverträge, welche gegen die Bestimmungen des §1 Abs. 2 SchwarzArbG ganz oder teilweise verstoßen, sind gemäß §134 BGB nichtig. Daraus folgt, dass die entsprechenden Parteien keine gegenseitigen Mängelansprüche oder Rückzahlungsansprüche gesetzlich geltend machen können. Der zwischen den Vertragsparteien geschlossene Vertrag ist dann nichtig, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen die Bestimmungen des §1 Abs. 2 SchwarzArbG verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Auch Zahlungen von Teilbeträgen Ohne-Rechnungs-Abrede führen zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages.

§1 Abs. 2 SchwarzArbG

2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei1.
als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2.
als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
3.
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
4.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder
5.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

§134 BGB

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Urteil des VII. Zivilsenats vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13

Urteil des VII. Zivilsenats vom 16.03.2017 – VII ZR 197/16

Folgende Beiträge könnten Sie interessieren:

Ausübung der Mängelrechte nach WEG Reform 2020

Schuldner zahlt nicht? Was Sie tun können!

Bauunternehmer – Wann Sie kündigen können.

Die Auswirkungen des §9a Abs. 2 WEG auf das Bauträgerrecht nach WEG Reform 2020:

§9a Abs. 2 WEG:

„(2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenen Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr.“

 

Was hat sich durch die WEG Reform verändert?

Der §9a Abs. 2 WEG stellt eine essenzielle gesetzliche Veränderung zu §10 Abs. 6. S. 3 WEG dar. Der wesentliche Unterschied besteht in dem Entfall der zuvor bestehenden gekorenen Rechte. Die gekorene Rechte konnten primäre Mängelrechte, wie in §635 BGB der Anspruch auf Nacherfüllung, wie §637 Abs. 3 BGB das Verlangen nach Vorschuss für Aufwendungen zur Beseitigung eines Mangels oder nach §637 Abs. 1. BGB der Ersatz der Selbstvornahmekosten sein, während sekundäre Mängelrechte nach alter, wie auch nach neuer Rechtslage, von der Gemeinschaft ausgeübt werden. Zuvor konnte ein Erwerber bezogen auf die primären Mängelrechte allein handeln, sofern die Gemeinschaft die entsprechenden Rechte nicht durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer übertragen bekommen hat oder entsprechende Rechte bereits durch §10 Abs. 6. S. 3 WEG zugesprochen bekam. Diese gekorene Ausübungsbefugnis sieht §9a Abs. 2 WEG nicht mehr vor. Diese Veränderung der Gesetzeslage wird durch den Schutz der Privatautonomie des Wohnungseigentümers und das Interesse nach klarer Zuordnung von Rechten und Pflichten zwischen Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft begründet.

Ist die Ausübung von primären Mängelrechten durch eine Gemeinschaft ausgeschlossen?

§18 Abs. 1 WEG:

„(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.“

 

§19 WEG

“(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung.

(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere

(…) 2. die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, (…)”

Aus dem §18 Abs. 1 WEG in Verbindung mit §19 Abs. 2 S.2 WEG lässt sich nach wie vor ein Recht auf Ausübung der primären Mängelrechte durch die Gemeinschaft ableiten, wenn das gemeinschaftliche Eigentum betroffen ist. In diesem Fall ist auch die Gemeinschaft prozessführungsbefugt. Zum gemeinschaftlichen Eigentum zählt nicht das Sondereigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers.

Fazit zur WEG Reform 2020

Auch wenn §9a Abs.2 WEG die Ausübung von primären Mängelrechten durch die Gemeinschaft nicht mehr benennt, schließt der Paragraf diese auch nicht aus. Weiterhin lassen sich Rechte zur Ausübung der primären Mängelrechte durch die Gemeinschaft durch die §§ 18 Abs. 1 WEG und 19 Abs. 2. S.2 WEG ableiten.

Dies wird auch in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (BT-Drs. 19/18791, S. 46-47.) deutlich:

„Die Rechtsprechung zum Bauträgerrecht, wonach die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach Beschlussfassung bestimmte Mängelrechte ausüben kann (…), lässt der Entwurf unberührt. Denn diese Rechtsprechung beruht nicht auf dem geltenden §10 Absatz 6 Satz 3, sondern ist schon zur Rechtslage vor der WEG-Novelle 2007 entwickelt worden. Die Streichung der gekorenen Ausübungsbefugnis nach dem geltenden §10 Absatz 6 Satz 3 Halbsatz 2 hat daher keine Auswirkungen.“

„Nach §9a Absatz 2 übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zunächst die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenen Rechte der Wohnungseigentümer aus. (…) Nach dem Entwurf ist es Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, das gemeinschaftliche Eigentum zu verwalten (vergleiche §18 Absatz 1 WEG-E). Folgerichtig verwaltet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenen Rechte.“

Folgende Beiträge könnten Sie ebenfalls interessieren:

Schuldner zahlt nicht? Was Sie tun können!

Bauunternehmer? Wann können Sie kündigen.

Neue Regeln für Arbeitsverträge