Nordrhein-Westfalen: Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ist mit einer Frau zu besetzen
Auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gestützter Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch eines männlichen Bewerbers erfolglos
Die Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten kann in Nordrhein-Westfalen nur mit einer Frau besetzt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg und wies damit die Klage eines Klägers ab, der Entschädigung beziehungsweise Schadensersatz verlangt hatte, weil seine Bewerbung um die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten nicht berücksichtigt worden war.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Kreisverwaltung vom Ennepe-Ruhr-Kreis dem Kläger mitgeteilt, seine Bewerbung könne nicht berücksichtigt werden, da die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten zwingend mit einer Frau zu besetzen sei. Daraufhin machte der Kläger einen auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gestützten Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch geltend.
Landesgleichstellungsgesetz bestimmt ausdrücklich Bestellung einer Frau als Gleichstellungsbeauftragte
Das Verwaltungsgericht Arnsberg entschied, dass dem Kläger ein derartiger Anspruch nicht zustehe. Das Landesgleichstellungsgesetz bestimme ausdrücklich, dass als Gleichstellungsbeauftragte eine Frau zu bestellen sei. Diese Bestimmung sei durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gedeckt. Danach sei eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts zulässig, wenn dies wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit eine wesentliche berufliche Anforderung darstelle beziehungsweise dazu diene, bestehende Nachteile wegen des Geschlechts auszugleichen.
Besetzung der Stelle der Gleichstellungsbeauftragten mit einer Frau mit Unionsrecht und Grundgesetz vereinbar
Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass es im Hinblick auf das Amt der Gleichstellungsbeauftragten hauptsächlich um die Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere den derzeit (noch) bestehenden Abbau von Nachteilen für Frauen im privaten und öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis sowie um die Wahrnehmung von frauenspezifischen Aufgaben (unter anderem um die Erstellung von Frauenförderplänen, die Betreuung und Beratung von sexuell belästigten Arbeitnehmerinnen und die Zusammenarbeit mit Frauenhäusern) gehe. Der Landesgesetzgeber habe zum Zwecke der Herstellung der Gleichberechtigung an tatsächliche Gegebenheiten und spezifische Eigenschaften, Erfahrungen und Kenntnisse angeknüpft, die mit Blick auf die frauenspezifische Ausrichtung der Position einer Gleichstellungsbeauftragten nur Frauen haben könnten. Dies sei sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Sowohl Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2006/54/EG als auch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes bestimmten, dass der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken habe.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online
Vergleich im Kündigungsschutzprozess führt nicht zu Sperrzeit
Verfolgung des eigenen Rechts darf nicht zu Schlechterstellung führen
Einem Arbeitnehmer kann es regelmäßig nicht zum Nachteil gereichen, wenn er gegen die Kündigung vorgeht und sodann im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Klage zurücknimmt oder einen Vergleich schließt. Ein gerichtlicher Vergleich, der die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführt, löst daher grundsätzlich keine Sperrzeit aus. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Dem langjährig beschäftigten Kläger wurde von seinem Arbeitgeber außerordentlich mit sozialer Auslauffrist gekündigt. Dagegen erhob er Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. Im Rechtsstreit wurde ein arbeitsgerichtlicher Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis auf die Kündigung des Arbeitgebers endete und dieser sich zur Zahlung einer Abfindung von 95.000 DM netto verpflichtete. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht die Beklagte zur Zahlung von weiterem Arbeitslosengeld mit der Begründung verurteilt, eine Sperrzeit sei nicht eingetreten. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis nicht im Sinne des § 144 Abs 1 Nr 1 SGB III gelöst, da die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber im Rahmen des eingeleiteten Kündigungsschutzverfahrens und zudem auf Vorschlag des Arbeitsgerichts getroffen worden sei.
Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Kläger zwar durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich sein Beschäftigungsverhältnis „gelöst“ habe. Jedoch kann dem Kläger für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts zur Seite stehen. Denn es kann einem Arbeitnehmer regelmäßig nicht zum Nachteil gereichen, wenn er gegen die Kündigung vorgeht und sodann im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Klage zurücknimmt oder einen Vergleich schließt. Ein gerichtlicher Vergleich, der die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführt, löst daher grundsätzlich keine Sperrzeit aus. Die sperrzeitrechtliche Privilegierung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs entbindet allerdings nicht von einer genauen Prüfung der Umstände seines Zustandekommens, wenn Anhaltspunkte für Umgehungsgeschäfte vorliegen. Da das Landessozialgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent zu der Frage, ob solche Anhaltspunkte im vorliegenden Fall gegeben sind, keine Feststellungen getroffen hat, wird dies im Rahmen der Zurückverweisung der Rechtsstreits nachzuholen sein.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 144 Abs 1 Nr 1 SGB III
(1) Hat der Arbeitslose
1. das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragwidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe),
2. …
ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit ein.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/07 des BSG vom 17.10.2007
Arbeitsloser muss auch während des Kündigungsschutzverfahrens für Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen
Verweigerte Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung führt zum Wegfall von Arbeitslosengeld
Auch während der Dauer eines Kündigungsschutzverfahrens muss ein Arbeitsloser den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erhalten. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls beantragte bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld, nachdem er von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt worden war. Gegen die Kündigung erhob er Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Die Agentur für Arbeit bewilligte zunächst vorläufig Arbeitslosengeld. Weiter übersandte sie dem Kläger ein Stellenangebot, verbunden mit der Aufforderung, sich dort zu bewerben. Dies lehnte der Kläger unter Hinweis darauf ab, dass er während des Kündigungsschutzverfahrens kein anderes Arbeitsverhältnis eingehen dürfe. Auch weigerte er sich, an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung teilzunehmen. Daraufhin hob die Agentur für Arbeit die Bewilligung des Arbeitslosengeldes auf, weil der Kläger den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung stehe.
Arbeitsloser muss für Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit verfügbar sein
Das Sozialgericht Stuttgart hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosengeld ist u. a. das Vorliegen von Arbeitslosigkeit (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III). Arbeitslosigkeit setzt gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III auch voraus, dass der Arbeitslose den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht gemäß § 138 Abs. 5 SGB III zur Verfügung, wer
1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
Voraussetzungen für Gewährung von Arbeitslosengeld nicht gegeben
Eine Ausnahme während der Dauer einer Kündigungsschutzklage sieht die gesetzliche Regelung nicht vor. Da der Kläger vorliegend weder bereit war, eine Beschäftigung aufzunehmen, noch an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen, sah das Gericht die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld als nicht gegeben an.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Sozialgericht Stuttgart/ra-online
Drohung mit Krankschreibung führt nicht immer zur Kündigung
Bei tatsächlich bestehender Krankheit zum Zeitpunkt der Kündigung ist diese ohne vorherige Abmahnung unzulässig
Droht ein Arbeitnehmer für den Fall eine ärztliche Krankschreibung an, dass ihm kein Urlaub gewährt wird, muss er mit einer fristlosen Kündigung rechnen, wenn er in Wahrheit gesund ist. Besteht allerdings zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich eine Erkrankung, stellt dieses Verhalten ohne vorherige Abmahnung keinen Kündigungsgrund dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall erklärte ein kaufmännischer Angestellter an einem Freitag zwei Mitarbeitern gegenüber, er sei kaputt und brauche ab dem nächsten Montag mindestens eine Woche Urlaub. Er wolle nicht zum Arzt gehen.
Angestellter legt rückwirkend gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor
Sein Urlaubsantrag wurde noch am selben Tag abgelehnt. Nachdem der Mitarbeiter montags darauf nicht im Betrieb erschienen war, kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos. Am Dienstag wurde der Angestellte dann von einem Arzt arbeitsunfähig krankgeschrieben – und zwar rückwirkend auch für den Montag.
Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers erfolgreich
Der Arbeitnehmer erhob gegen den Rauswurf Kündigungsschutzklage und gewann. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darauf ankomme, ob ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Ankündigung einer Erkrankung objektiv erkrankt sei oder nicht. Zwar könne die Ankündigung einer Erkrankung in beiden Fällen eine Pflichtwidrigkeit darstellen, doch wirke diese bei objektiver Erkrankung anders. Bei einer „angekündigten Krankheit“ im Falle eines nicht arbeitsunfähigen Arbeitnehmers bedarf es in aller Regel keiner vorhergehenden Abmahnung. Die ist aber erforderlich, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Ankündigung bereits krank sei. Da der Arbeitgeber im vorliegenden Fall nicht behauptet hatte, dass die Krankschreibung ab Montag vorgetäuscht worden sei, ist er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Kündigender darlegungs- und beweispflichtig auch dafür, dass der Arbeitnehmer nicht schon an dem vorausgegangenen Freitag arbeitsunfähig krank gewesen ist. Insoweit hatte der Arbeitgeber im Prozess ausgesagt, der Arbeitnehmer habe freitags noch voll gearbeitet. Deshalb könne er nicht arbeitsunfähig gewesen sein.
Arbeitgeber muss konkreten Beweis für Täuschung über Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erbringen
Das überzeugte die Berliner Landesarbeitsrichter aber nicht. Der Arbeitgeber habe übersehen, dass nicht jeder Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung erbringt, zugleich arbeitsfähig ist. Nach § 2 Abs. 1 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) liegt Arbeitsunfähigkeit zunächst vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt aber auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen. Da der Arbeitgeber aber für die Behauptung, dass der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig gewesen sei, keinen Beweis angeboten hat, konnte das Gericht dem nicht weiter nachgehen.
Angaben zum Gericht:
BGH: Verkäufer eines Einkaufszentrums muss über die Höhe der Untermieten informieren
Käufer kann im Fall einer fehlenden Aufklärung Schadenersatz verlangen
Sind in einem Kaufvertrag über ein Einkaufszentrum Mieteinnahmen garantiert worden und weichen diese aber von den tatsächlichen Mieteinnahmen ab, so kann der Käufer Schadenersatz verlangen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Verkäufer seine Aufklärungs- bzw. Informationspflicht verletzt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall schlossen die Streitparteien im März 2007 einen Kaufvertrag über ein Einkaufszentrum ab. Der Kaufpreis wurde mit Hilfe der Jahresmieten errechnet. Die Richtigkeit dieser Mieten wurde von dem Verkäufer durch Kaufvertrag garantiert. Tatsächlich lagen die Mieteinnahmen wegen einer Untervermietung eines nicht unerheblichen Teils der Einkaufsfläche niedriger als im Kaufvertrag vereinbart. Der Käufer verlangte daraufhin Schadenersatz.
Vorinstanzen wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht Hamburg, als auch das Oberlandesgericht Hamburg wiesen die Klage ab. Das Oberlandesgericht vertrat die Ansicht, dass der Verkäufer nicht unaufgefordert über die Höhe der Untermieten habe aufklären müssen. Insofern sei zu beachten gewesen, dass dem Käufer die Untervermietung bekannt war. Gegen das Urteil legte der Käufer Revision ein.
Keine Verletzung einer Aufklärungspflicht im Rahmen der Vertragsanbahnung
Der Bundesgerichtshof stellte zunächst fest, dass dem Käufer kein Schadenersatzanspruch aufgrund einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zustand (§ 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB). Der Käufer habe nicht unaufgefordert darauf hinweisen müssen, dass die erzielten Untermieten weniger als ein Viertel der im Kaufvertrag garantierten Hauptmieten betrugen.
Grundsätzlich besteht Aufklärungspflicht
Der Bundesgerichtshof betonte zwar, dass jeder Vertragspartner grundsätzlich die Pflicht habe, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die für den anderen von wesentlicher Bedeutung für seinen Entschluss sind. Ein erheblicher Unterschied zwischen den vereinbarten Mieten und den erzielten Untermieten könne ein solcher Umstand sein. Denn der vertraglich vereinbarte Mietzins stelle einen sicheren Maßstab und einer der wichtigsten Grundlagen für die Ertragsfähigkeit und damit für die Wertschätzung eines Hausgrundstücks dar. Vermitteln aber die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erzielten Mieten aufgrund besonderer Umstände ein falsches Bild über die Ertragsfähigkeit des Grundstücks, müsse der Verkäufer den Käufer darüber ungefragt aufklären.
Kaufentscheidungsumstände müssen von wesentlicher Bedeutung sein
Die Umstände für einen Kaufentschluss müssen aber erkennbar von wesentlicher Bedeutung für den Käufer sein, so die Bundesrichter weiter. Daran könne es fehlen, wenn der Kaufpreis nicht an die tatsächliche Nutzung des Grundstücks im Verkaufszeitpunkt anknüpft. Dies sei hier der Fall gewesen. Der Kaufpreis sei in diesem Fall nach Auffassung des Gerichtshofs nicht im Hinblick auf die tatsächliche Nutzung des Einkaufzentrums bestimmt worden. Denn dieses sei von einer langjährigen Untervermietung, einer nur noch zweijährigen Restlaufzeit der Hauptmietverträge und erheblichen Leerständen geprägt gewesen. Davon habe der Käufer auch Kenntnis gehabt. Vielmehr habe er erkennbar eigene Pläne hinsichtlich des Einkaufszentrums verfolgt.
Eventuelle Verletzung von vertraglichen Informationspflichten
Der Bundesgerichtshof hielt es jedoch für möglich, dass dem Käufer ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung einer im Kaufvertrag vereinbarten Informationspflicht zustand (§ 280 Abs. 1 BGB). Solche vertraglichen Informationspflichten gehen über vorvertragliche Aufklärungspflichten hinaus. Der Verkäufer habe im Kaufvertrag garantiert, dass der Käufer sämtliche Unterlagen übergibt. Ob er dieser Verpflichtung und damit seinen vertraglichen Informationspflichten nachgekommen ist, habe das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Das Berufungsurteil wurde daher vom Gerichtshof aufgehoben und zur Neuentscheidung zurückverwiesen.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Keine Zahlung für Handwerkerleistungen bei teilweiser Schwarzgeldabrede
Geschlossener Vertrag auch bei nur teilweiset Schwarzgeldabrede insgesamt nichtig
Wurde für Handwerkerarbeiten vereinbart, dass Leistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden teilweise verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), kann der Handwerker von dem Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch die Erstattung des Wertes der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen verlangen. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und verwies zudem darauf, dass bei einer teilweisen Schwarzgeldabrede der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig ist und der Handwerker auch keinen Wertersatz für die von ihm erbrachten Bauleistungen verlangen kann.
Im zugrunde liegenden Streitfall führte die klagende Firma in vier neu errichteten Reihenhäusern in Büdelsdorf Elektroinstallationsarbeiten durch. Die Firma hatte mit den Eigentümern der Reihenhäuser vereinbart, dass für die Arbeiten ein Betrag von 13.800 Euro auf Rechnung und daneben 5.000 Euro ohne Rechnung gezahlt werden. Die Eigentümer überwiesen an die Klägerin rund 10.000 Euro und zahlten in bar 2.300 Euro. Die Elektroinstallationsfirma verlangte nach Abschluss der Arbeiten restlichen Lohn in Höhe von rund 6.000 Euro und verklagte die Eigentümer vor Gericht. Diese wiederum machten Schadensersatz wegen Mängel der Arbeiten geltend.
OLG erklärt Werkvertrag für insgesamt nichtig
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass auch wenn nur eine teilweise Schwarzgeldabrede vorläge, der gesamte Werkvertrag nichtig sei. Dies führe dazu, dass die klagende Firma keinen weiteren Zahlungsanspruch habe und die beklagten Eigentümer keinen Schadensersatz wegen Mängel der Arbeiten verlangen könnten.
Teilnichtigkeit nur für vereinbarte Arbeit ohne Rechnung würde nicht notwendige Abschreckungswirkung gegen Schwarzarbeit entfalten
Die Parteien haben gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen (SchwarzArbG), indem sie vereinbart haben, dass die Werkleistung teilweise ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann. Dem Zweck des Gesetzes, die Bekämpfung von Schwarzarbeit zu intensivieren, ist am besten gedient, wenn ein Verstoß gegen die Erscheinungsformen der Schwarzarbeit zu der Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt. Eine Teilnichtigkeit nur der Vereinbarung, keine Rechnung für einen Teil der Arbeiten zu stellen, würde nicht die notwendige Abschreckungswirkung entfalten.
Zubilligung eines Bereicherungsanspruches würde Missbilligung der Schwarzarbeit widersprechen
Die klagende Firma kann von den beklagten Eigentümern auch keinen Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen unter dem Gesichtspunkt der „ungerechtfertigten Bereicherung“ verlangen. Ein Bereicherungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Leistungserbringer durch die Leistung gegen das Gesetz verstoßen hat. Die Zubilligung eines Bereicherungsanspruches würde der Missbilligung der Schwarzarbeit, die der Gesetzgeber durch die verschiedenen Tatbestände im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zum Ausdruck gebracht hat, widersprechen. Sie würde der Schwarzarbeit einen Teil ihres Risikos nehmen, indem der Anbieter trotz des Gesetzesverstoßes die Hilfe staatlicher Gerichte in Anspruch nehmen könnte, um eine Gegenleistung durchzusetzen. Der Abschreckungseffekt würde so minimiert. Der mögliche Vorteil des Auftraggebers, der die Vorleistungen des Handwerkers behalten kann, ist kein ausreichender Grund, um die Sanktionierung des Gesetzesverstoßes aufzuheben.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
AG Düsseldorf: Belästigung durch Zigarettenrauch ist Kündigungsgrund
AG Düsseldorf fällt Räumungsurteil gegen Raucher
Ein Mieter darf grundsätzlich in seiner Wohnung rauchen, da dies von dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gedeckt ist. Der Vermieter eines Mehrparteienhauses muss es jedoch nicht dulden, wenn Zigarettenrauch im Treppenhaus zu einer unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigung führt. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der weiteren Mieter ist insoweit gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des beklagten Mieters vorrangig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor, das in dem Verhalten des Mieters einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung sah.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die klagende Vermieterin dem stark rauchenden Mieter insbesondere vorgeworfen, er habe sein Lüftungsverhalten verändert. Zu Lebzeiten seiner Frau sei noch ausreichend über die Fenster gelüftet worden. Nunmehr halte der Witwer seine Holzrollläden ständig geschlossen. Dies führe seit jedenfalls anderthalb Jahren dazu, dass Zigarettenqualm aus der Wohnung in das Treppenhaus ziehe. Mieter hätten sich über eine unerträgliche Geruchsbelästigung beschwert und ihrerseits mit der Kündigung des Mietverhältnisses gedroht. Abmahnungen seien ergebnislos ausgesprochen worden.
Geruchsbelästigung im Treppenhaus ist als unstreitig anzusehen
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Vermieterin und bestätigte die fristlose Kündigung des Mietvertrages. Das Gericht führte keine Beweisaufnahme durch, weil es die Geruchsbelästigung im Treppenhaus als unstreitig ansah. Zwar hatte der 74-jährige Rentner bzw. dessen Anwältin vor dem Verhandlungstermin noch vorgetragen, dass eine Geruchsbelästigung nicht vorliege. Das Gericht wies diesen Vortrag jedoch als verspätet zurück. Nach zivilprozessualen Regeln gelte damit der Tatsachenvortrag der Klägerin als zugestanden, und die Geruchsbelästigung sei nicht weiter zu überprüfen.
Kündigung stützt sich nicht auf das Rauchen, sondern auf geändertes Lüftungsverhalten
Den Gegenargumenten des Rentners folgte das Gericht nicht. Unerheblich sei, dass der Beklagte bereits seit 40 Jahren in der Wohnung lebe und dort schon immer geraucht habe. Denn die Kündigung stütze sich nicht auf das Rauchen als Solches, sondern allein auf das geänderte Lüftungsverhalten des Beklagten und die damit einhergehende Geruchsbelästigung im Treppenhaus. Von einer jahrelangen Duldung könne insoweit keine Rede sein.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Amtsgericht Düsseldorf/ra-online
Klage von Anwohnern gegen Windkraftanlage erfolglos
Durchgeführte Schallimmissionsmessung zeigt keine unzumutbaren Belastungen
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage von Anwohnern gegen die Errichtung einer Windkraftanlage abgewiesen. Das Gericht verneinte eine unzumutbaren Belastung wegen Schattenschlags oder Lichtreflexen sowie schädlichen Lärmimmissionen.
Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um die Klage von Nachbarn gegen die Errichtung einer Windkraftanlage in Ingersheim. Der (beigeladenen) Energiegenossenschaft Ingersheim und Umgebung e.G. war am 13. Januar 2011 durch das Landratsamt Ludwigsburg die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage (Nabenhöhe 138,38 m, Rotordurchmesser 82 m, Gesamthöhe 179,38 m) auf einem Grundstück der Gemarkung Ingersheim erteilt worden. Ein zuvor von den Klägern durchgeführtes Eilverfahren mit dem Ziel, den Bau der Windkraftanlage zu stoppen, blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos (vgl. VG Stuttgart, Beschluss v. 27.10.2011 – 3 K 2974/11-)
Grundstück wird durch Windkraftanlage weder schädlichen Lärmimmissionen noch unzumutbaren Belastungen wegen Schattenschlags oder Lichtreflexen ausgesetzt
Auch die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart letztlich ohne Erfolg. Das Gericht hat an seiner im Eilverfahren geäußerten Einschätzung festgehalten, dass das Grundstück der Kläger durch die streitige Windkraftanlage, die im Juni 2012 in Betrieb genommen wurde, weder schädlichen Lärmimmissionen noch einer unzumutbaren Belastung wegen Schattenschlags oder Lichtreflexen ausgesetzt werde und auch eine optisch bedrängende Wirkung auszuschließen sei. Entgegenstehende fachliche Erkenntnisse seien nicht vorgelegt worden und eine im Januar 2013 durchgeführte Schallimmissionsmessung habe diese Einschätzung bestätigt.
( Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss
[Aktenzeichen: 7 L 549/12.KO und 7 L 550/12.KO] )
( Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil
[Aktenzeichen: 9 A 103/11] )
( Verwaltungsgericht Köln Urteil
[Aktenzeichen: 13 K 5244/08 und 13 K 5287/08] )
Angaben zum Gericht:
Quelle:Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online