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BGH: Verkäufer eines Einkaufszentrums muss über die Höhe der Untermieten informieren

Käufer kann im Fall einer fehlenden Aufklärung Schadenersatz verlangen

Sind in einem Kaufvertrag über ein Einkaufszentrum Mieteinnahmen garantiert worden und weichen diese aber von den tatsächlichen Mieteinnahmen ab, so kann der Käufer Schadenersatz verlangen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Verkäufer seine Aufklärungs- bzw. Informationspflicht verletzt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall schlossen die Streitparteien im März 2007 einen Kaufvertrag über ein Einkaufszentrum ab. Der Kaufpreis wurde mit Hilfe der Jahresmieten errechnet. Die Richtigkeit dieser Mieten wurde von dem Verkäufer durch Kaufvertrag garantiert. Tatsächlich lagen die Mieteinnahmen wegen einer Untervermietung eines nicht unerheblichen Teils der Einkaufsfläche niedriger als im Kaufvertrag vereinbart. Der Käufer verlangte daraufhin Schadenersatz.

Vorinstanzen wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht Hamburg, als auch das Oberlandesgericht Hamburg wiesen die Klage ab. Das Oberlandesgericht vertrat die Ansicht, dass der Verkäufer nicht unaufgefordert über die Höhe der Untermieten habe aufklären müssen. Insofern sei zu beachten gewesen, dass dem Käufer die Untervermietung bekannt war. Gegen das Urteil legte der Käufer Revision ein.

Keine Verletzung einer Aufklärungspflicht im Rahmen der Vertragsanbahnung
Der Bundesgerichtshof stellte zunächst fest, dass dem Käufer kein Schadenersatzanspruch aufgrund einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zustand (§ 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB). Der Käufer habe nicht unaufgefordert darauf hinweisen müssen, dass die erzielten Untermieten weniger als ein Viertel der im Kaufvertrag garantierten Hauptmieten betrugen.

Grundsätzlich besteht Aufklärungspflicht
Der Bundesgerichtshof betonte zwar, dass jeder Vertragspartner grundsätzlich die Pflicht habe, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die für den anderen von wesentlicher Bedeutung für seinen Entschluss sind. Ein erheblicher Unterschied zwischen den vereinbarten Mieten und den erzielten Untermieten könne ein solcher Umstand sein. Denn der vertraglich vereinbarte Mietzins stelle einen sicheren Maßstab und einer der wichtigsten Grundlagen für die Ertragsfähigkeit und damit für die Wertschätzung eines Hausgrundstücks dar. Vermitteln aber die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erzielten Mieten aufgrund besonderer Umstände ein falsches Bild über die Ertragsfähigkeit des Grundstücks, müsse der Verkäufer den Käufer darüber ungefragt aufklären.

Kaufentscheidungsumstände müssen von wesentlicher Bedeutung sein
Die Umstände für einen Kaufentschluss müssen aber erkennbar von wesentlicher Bedeutung für den Käufer sein, so die Bundesrichter weiter. Daran könne es fehlen, wenn der Kaufpreis nicht an die tatsächliche Nutzung des Grundstücks im Verkaufszeitpunkt anknüpft. Dies sei hier der Fall gewesen. Der Kaufpreis sei in diesem Fall nach Auffassung des Gerichtshofs nicht im Hinblick auf die tatsächliche Nutzung des Einkaufzentrums bestimmt worden. Denn dieses sei von einer langjährigen Untervermietung, einer nur noch zweijährigen Restlaufzeit der Hauptmietverträge und erheblichen Leerständen geprägt gewesen. Davon habe der Käufer auch Kenntnis gehabt. Vielmehr habe er erkennbar eigene Pläne hinsichtlich des Einkaufszentrums verfolgt.

Eventuelle Verletzung von vertraglichen Informationspflichten
Der Bundesgerichtshof hielt es jedoch für möglich, dass dem Käufer ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung einer im Kaufvertrag vereinbarten Informationspflicht zustand (§ 280 Abs. 1 BGB). Solche vertraglichen Informationspflichten gehen über vorvertragliche Aufklärungspflichten hinaus. Der Verkäufer habe im Kaufvertrag garantiert, dass der Käufer sämtliche Unterlagen übergibt. Ob er dieser Verpflichtung und damit seinen vertraglichen Informationspflichten nachgekommen ist, habe das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Das Berufungsurteil wurde daher vom Gerichtshof aufgehoben und zur Neuentscheidung zurückverwiesen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:01.02.2013
  • Aktenzeichen:V ZR 72/11

Quelle:Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Rechtsanwalt Baurecht in Trier

Baurecht Rechtsanwalt Trier

Keine Zahlung für Hand­werker­leistungen bei teilweiser Schwarzgeldabrede

Geschlossener Vertrag auch bei nur teilweiset Schwarzgeldabrede insgesamt nichtig

Wurde für Handwerkerarbeiten vereinbart, dass Leistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden teilweise verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), kann der Handwerker von dem Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch die Erstattung des Wertes der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen verlangen. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und verwies zudem darauf, dass bei einer teilweisen Schwarzgeldabrede der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig ist und der Handwerker auch keinen Wertersatz für die von ihm erbrachten Bauleistungen verlangen kann.

Im zugrunde liegenden Streitfall führte die klagende Firma in vier neu errichteten Reihenhäusern in Büdelsdorf Elektroinstallationsarbeiten durch. Die Firma hatte mit den Eigentümern der Reihenhäuser vereinbart, dass für die Arbeiten ein Betrag von 13.800 Euro auf Rechnung und daneben 5.000 Euro ohne Rechnung gezahlt werden. Die Eigentümer überwiesen an die Klägerin rund 10.000 Euro und zahlten in bar 2.300 Euro. Die Elektroinstallationsfirma verlangte nach Abschluss der Arbeiten restlichen Lohn in Höhe von rund 6.000 Euro und verklagte die Eigentümer vor Gericht. Diese wiederum machten Schadensersatz wegen Mängel der Arbeiten geltend.

OLG erklärt Werkvertrag für insgesamt nichtig
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass auch wenn nur eine teilweise Schwarzgeldabrede vorläge, der gesamte Werkvertrag nichtig sei. Dies führe dazu, dass die klagende Firma keinen weiteren Zahlungsanspruch habe und die beklagten Eigentümer keinen Schadensersatz wegen Mängel der Arbeiten verlangen könnten.

Teilnichtigkeit nur für vereinbarte Arbeit ohne Rechnung würde nicht notwendige Abschreckungswirkung gegen Schwarzarbeit entfalten
Die Parteien haben gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen (SchwarzArbG), indem sie vereinbart haben, dass die Werkleistung teilweise ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann. Dem Zweck des Gesetzes, die Bekämpfung von Schwarzarbeit zu intensivieren, ist am besten gedient, wenn ein Verstoß gegen die Erscheinungsformen der Schwarzarbeit zu der Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt. Eine Teilnichtigkeit nur der Vereinbarung, keine Rechnung für einen Teil der Arbeiten zu stellen, würde nicht die notwendige Abschreckungswirkung entfalten.

Zubilligung eines Bereicherungsanspruches würde Missbilligung der Schwarzarbeit widersprechen
Die klagende Firma kann von den beklagten Eigentümern auch keinen Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen unter dem Gesichtspunkt der „ungerechtfertigten Bereicherung“ verlangen. Ein Bereicherungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Leistungserbringer durch die Leistung gegen das Gesetz verstoßen hat. Die Zubilligung eines Bereicherungsanspruches würde der Missbilligung der Schwarzarbeit, die der Gesetzgeber durch die verschiedenen Tatbestände im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zum Ausdruck gebracht hat, widersprechen. Sie würde der Schwarzarbeit einen Teil ihres Risikos nehmen, indem der Anbieter trotz des Gesetzesverstoßes die Hilfe staatlicher Gerichte in Anspruch nehmen könnte, um eine Gegenleistung durchzusetzen. Der Abschreckungseffekt würde so minimiert. Der mögliche Vorteil des Auftraggebers, der die Vorleistungen des Handwerkers behalten kann, ist kein ausreichender Grund, um die Sanktionierung des Gesetzesverstoßes aufzuheben.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:16.08.2013
  • Aktenzeichen:1 U 24/13

Quelle:Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

Rechtsanwalt Baurecht in Trier

zigarettenAG Düsseldorf: Belästigung durch Zigarettenrauch ist Kündigungsgrund

AG Düsseldorf fällt Räumungsurteil gegen Raucher

Ein Mieter darf grundsätzlich in seiner Wohnung rauchen, da dies von dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gedeckt ist. Der Vermieter eines Mehrparteienhauses muss es jedoch nicht dulden, wenn Zigarettenrauch im Treppenhaus zu einer unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigung führt. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der weiteren Mieter ist insoweit gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des beklagten Mieters vorrangig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor, das in dem Verhalten des Mieters einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung sah.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die klagende Vermieterin dem stark rauchenden Mieter insbesondere vorgeworfen, er habe sein Lüftungsverhalten verändert. Zu Lebzeiten seiner Frau sei noch ausreichend über die Fenster gelüftet worden. Nunmehr halte der Witwer seine Holzrollläden ständig geschlossen. Dies führe seit jedenfalls anderthalb Jahren dazu, dass Zigarettenqualm aus der Wohnung in das Treppenhaus ziehe. Mieter hätten sich über eine unerträgliche Geruchsbelästigung beschwert und ihrerseits mit der Kündigung des Mietverhältnisses gedroht. Abmahnungen seien ergebnislos ausgesprochen worden.

Geruchsbelästigung im Treppenhaus ist als unstreitig anzusehen
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Vermieterin und bestätigte die fristlose Kündigung des Mietvertrages. Das Gericht führte keine Beweisaufnahme durch, weil es die Geruchsbelästigung im Treppenhaus als unstreitig ansah. Zwar hatte der 74-jährige Rentner bzw. dessen Anwältin vor dem Verhandlungstermin noch vorgetragen, dass eine Geruchsbelästigung nicht vorliege. Das Gericht wies diesen Vortrag jedoch als verspätet zurück. Nach zivilprozessualen Regeln gelte damit der Tatsachenvortrag der Klägerin als zugestanden, und die Geruchsbelästigung sei nicht weiter zu überprüfen.

Kündigung stützt sich nicht auf das Rauchen, sondern auf geändertes Lüftungsverhalten
Den Gegenargumenten des Rentners folgte das Gericht nicht. Unerheblich sei, dass der Beklagte bereits seit 40 Jahren in der Wohnung lebe und dort schon immer geraucht habe. Denn die Kündigung stütze sich nicht auf das Rauchen als Solches, sondern allein auf das geänderte Lüftungsverhalten des Beklagten und die damit einhergehende Geruchsbelästigung im Treppenhaus. Von einer jahrelangen Duldung könne insoweit keine Rede sein.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Düsseldorf
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:31.07.2013
  • Aktenzeichen:24 C 1355/13

Quelle:Amtsgericht Düsseldorf/ra-online

Klage von Anwohnern gegen Windkraftanlage erfolglos

Durchgeführte Schall­immissions­messung zeigt keine unzumutbaren Belastungen

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage von Anwohnern gegen die Errichtung einer Windkraftanlage abgewiesen. Das Gericht verneinte eine unzumutbaren Belastung wegen Schattenschlags oder Lichtreflexen sowie schädlichen Lärmimmissionen.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um die Klage von Nachbarn gegen die Errichtung einer Windkraftanlage in Ingersheim. Der (beigeladenen) Energiegenossenschaft Ingersheim und Umgebung e.G. war am 13. Januar 2011 durch das Landratsamt Ludwigsburg die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage (Nabenhöhe 138,38 m, Rotordurchmesser 82 m, Gesamthöhe 179,38 m) auf einem Grundstück der Gemarkung Ingersheim erteilt worden. Ein zuvor von den Klägern durchgeführtes Eilverfahren mit dem Ziel, den Bau der Windkraftanlage zu stoppen, blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos (vgl. VG Stuttgart, Beschluss v. 27.10.2011 – 3 K 2974/11-)

Grundstück wird durch Windkraftanlage weder schädlichen Lärmimmissionen noch unzumutbaren Belastungen wegen Schattenschlags oder Lichtreflexen ausgesetzt
Auch die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart letztlich ohne Erfolg. Das Gericht hat an seiner im Eilverfahren geäußerten Einschätzung festgehalten, dass das Grundstück der Kläger durch die streitige Windkraftanlage, die im Juni 2012 in Betrieb genommen wurde, weder schädlichen Lärmimmissionen noch einer unzumutbaren Belastung wegen Schattenschlags oder Lichtreflexen ausgesetzt werde und auch eine optisch bedrängende Wirkung auszuschließen sei. Entgegenstehende fachliche Erkenntnisse seien nicht vorgelegt worden und eine im Januar 2013 durchgeführte Schallimmissionsmessung habe diese Einschätzung bestätigt.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Stuttgart
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:23.07.2013
  • Aktenzeichen:3 K 2914/11

Quelle:Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

Bissschäden an Bäumen: Jagdbehörde kann im Einzelfall Erhöhung des Abschusses von Rehwild anordnen

Berechtigte Belange der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden müssen bei Festsetzung des Abschussplans gewahrt bleiben

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die Jagdbehörde im Einzelfall wegen Wildverbisses die Erhöhung des Abschusses von Rehwild anordnen kann.

Nachdem in einem Wald im Landkreis Cochem-Zell Bissschäden an Bäumen festgestellt worden waren, gab die Jagdbehörde der Kreisverwaltung dem Jagdpächter eines ungefähr 515 ha großen Reviers für das Jagdjahr 2013/2014 auf, insgesamt 46 Stück Rehwild zu erlegen. Gleichzeitig ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes an. Hiergegen legte der Jagdpächter Widerspruch mit dem Hinweis ein, aufgrund des geringen Besatzes seines Reviers mit Rehwild sei die Forderung nicht zu erfüllen. Gleichzeitig beantragte der Jagdpächter die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Erhöhung der geforderten Abschusszahl nicht zu beanstanden
Der Antrag blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ohne Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung, so das Gericht, sei bei einer Berücksichtigung der Interessen des Jagdpächters und der öffentlichen Belange gerechtfertigt. Hierfür spreche, dass der Jagdpächter mit seinem Widerspruch gegen den Abschussplan wohl nicht durchdringen werde. Nach den jagdrechtlichen Vorschriften müssten bei der Festsetzung eines Abschussplans auch die berechtigten Belange der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt bleiben. Nach der vorliegenden forstwirtschaftlichen Stellungnahme sei es im Jagdrevier des Jagdpächters zu einem erheblichen Rehwildverbiss gekommen. Deswegen sei die Erhöhung der geforderten Abschusszahl nicht zu beanstanden.

Interesse am Erhalt eines gesunden Rehwildbestandes durch festgesetzte Mindestabschusszahl nicht beeinträchtigt
Zwar wende der Jagdpächter hiergegen ein, wegen der Nutzung der Waldwege durch Quads und Mopeds, der schlechten Sicht aufgrund der Naturverjüngung und dem weitgehenden Fehlen von offenen Wildäsungsflächen in seinem Revier sei die angeordnete Abschusszahl nicht zu erreichen. Jedoch könne dieses Vorbringen die Anordnung nicht in Frage stellen, da der „Freizeitdruck“ in der forstbehördlichen Stellungnahme als gering eingestuft worden sei und Schwierigkeiten bei der Jagd die Verpflichtung, Rehwildverbiss am Wald zu vermeiden, nicht außer Kraft setzten. Da die festgesetzte Mindestabschusszahl das Interesse am Erhalt eines gesunden Rehwildbestandes im Wald ebenfalls nicht beeinträchtige, sei der Abschussplan zu befolgen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Koblenz
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:19.07.2013
  • Aktenzeichen:6 L 566/13.KO

Quelle:Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

BGH zur Unwirksamkeit von Klauseln zur Änderung des Gaspreises in Sonder­kunden­verträgen

Gaspreisänderungsklauselen müssen Anforderungen der EU-Richtlinien an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügen

Der Bundesgerichtshof hatte sich unter anderem mit der Frage zu befassen, ob eine in Sonder­kunden­verträgen eines Gas­versorgungs­unternehmens enthaltene Preis­änderungs­klausel, die sich auf eine Inbezugnahme von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV* beschränkt, wirksam ist. Dabei hat der Bundesgerichtshof ein auf Vorlage ergangenes Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., verlangt von der Beklagten, einem Gasversorgungsunternehmen, die Rückzahlung von Gaspreisentgelten, die in der Zeit vom Januar 2003 bis Oktober 2005 auf Gaspreiserhöhungen gezahlt worden sind. Dazu sind ihm die Rechte von 25 Kunden in den Gasvertriebsregionen „Ost-Südwestfalen“ und „Ruhr-Lippe“ abgetreten worden. Im betreffenden Zeitraum erhöhte die Beklagte die Gaspreise insgesamt vier Mal. Die 25 Kunden bezahlten – zum Teil unter dem Vorbehalt der Rückforderung – die ihnen für das gelieferte Gas in Rechnung gestellten Entgelte einschließlich der Erhöhungsbeträge. Der Kläger hält die Gaspreiserhöhungen für unwirksam und fordert die Beträge, die über den Ende 2002 von der Beklagten verlangten Preis hinausgehen, von der Beklagten zurück. Das Landgericht hat der auf Zahlung von insgesamt 16.128,63 Euro gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

BGH legt EuGH Fragen zur Auslegung bestimmter Vorschriften der Klausel- und der Gasrichtlinie vor
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hatte zunächst mit Beschluss vom 9. Februar 2011 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Hierbei ging es um die Auslegung bestimmter Vorschriften der Klausel- und der Gasrichtlinie. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat durch Urteil vom 21. März 2013 entschieden, dass es für die Frage, ob eine Gaspreisänderungsklausel den Anforderungen der genannten Richtlinien an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt, insbesondere darauf ankommt,

– ob der Anlass und der Modus der Änderung dieser Entgelte in dem Vertrag so transparent dargestellt werden, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann, und dass das Fehlen der betreffenden Information vor Vertragsabschluss grundsätzlich nicht allein dadurch ausgeglichen werden kann, dass der Verbraucher während der Durchführung des Vertrags mit angemessener Frist im Voraus über die Änderung der Entgelte sowie über sein Recht unterrichtet wird, den Vertrag zu kündigen, wenn er diese Änderung nicht hinnehmen will, und

– ob von der dem Verbraucher eingeräumten Kündigungsmöglichkeit unter den gegebenen Bedingungen tatsächlich Gebrauch gemacht werden kann.

Preisanpassungsklauseln unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr unter Zugrundelegung dieser für die Gerichte der Mitgliedstaaten verbindlichen Auslegung entschieden, dass Preisänderungsklauseln in Sonderkundenverträgen, die sich darauf beschränken, das für Tarifkundenverhältnisse vorgesehene Änderungsrecht des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV* in Bezug zu nehmen, diesen Anforderungen nicht genügen und deshalb unwirksam sind. Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.


* § 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (in der bis zum 7. November 2006 geltenden Fassung): Art der Versorgung
(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. […]

(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.

[…]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:31.07.2013
  • Aktenzeichen:VIII ZR 162/09

Quelle:Bundesgerichtshof/ra-online

AbmahnschreibenGrundsätzlich besteht bei Filesharing-Tatbeständen zunächst die Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch der Rechtsverletzer, somit schadensersatzpflichtig, sei. Diese Vermutung kann dadurch widerlegt werden, dass plausibel und kausal dargelegt wird, dass es sich etwa um den gemeinsamen, familiär genutzten Internetanschluss handelt.

Stellt nun die Ehefrau des Anschlussinhabers illegal Musiktitel in Tauschbörsen zur Verfügung, ist zu prüfen, in wieweit der Anschlussinhaber, hier der Ehemann, einer Aufklärungs-und Überwachungspflicht gegenüber seiner Frau nachkommen musste, um für sich eine persönliche Haftung auszuschließen.

Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 22.03.2013 Az.: 11 W 8/13 klargestellt, dass etwaige Aufklärungs- und Überprüfungspflichten gegenüber dem Ehepartner unzumutbar sind, insbesondere, wenn dem Anschlussinhaber kein rechtsverletzendes Verhalten seines Ehepartners in der Vergangenheit bekannt ist.

Grundsätzlich besteht bei Filesharing-Tatbeständen zunächst die Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch der Rechtsverletzer, somit schadensersatzpflichtig, sei. Diese Vermutung kann dadurch widerlegt werden, dass plausibel und kausal dargelegt wird, dass es sich etwa um den gemeinsamen, familiär genutzten Internetanschluss handelt.

Stellt nun die Ehefrau des Anschlussinhabers illegal Musiktitel in Tauschbörsen zur Verfügung, ist zu prüfen, in wieweit der Anschlussinhaber, hier der Ehemann, einer Aufklärungs-und Überwachungspflicht gegenüber seiner Frau nachkommen musste, um für sich eine persönliche Haftung auszuschließen.

Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 22.03.2013 Az.: 11 W 8/13 klargestellt, dass etwaige Aufklärungs- und Überprüfungspflichten gegenüber dem Ehepartner unzumutbar sind, insbesondere, wenn dem Anschlussinhaber kein rechtsverletzendes Verhalten seines Ehepartners in der Vergangenheit bekannt ist.

 

Der Gesetzgeber hat in § 5 BUrlG folgende Regelung getroffen:

 

Abs. 1)      Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer lit. c wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

 

Abs. 5)      Hat der Arbeitnehmer im Falle des Abs. 1) c) bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

 

In der arbeitsrechtlichen Praxis kann es vorkommen, dass der Umfang des Urlaubsanspruchs und die Dauer des gewährten Urlaubs auseinanderfallen. Nicht selten beantragt ein Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte seinen gesamten Jahresurlaub oder einen Großteils seines Urlaubs, im Vertrauen darauf, dass er auch noch längerfristig beim Arbeitgeber ist und dann scheidet er doch vor Juli eines Jahres aus. Es stellt sich dann die Frage, kann der Arbeitgeber für zuviel gewährten Urlaub, den er ja schon vergütet hat, den Geldbetrag von der letzten Gehaltszahlung einbehalten? § 5 Abs. 3 schafft insoweit Rechtssicherheit, dass bereits gezahlte Urlaubstage nicht rückgefordert werden können. Hier trägt der Arbeitgeber das volle Risiko. Dies gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes jedoch nicht für Urlaubstage, die noch nicht in der Monatsabrechnung abgegolten wurden.