Bissschäden an Bäumen: Jagdbehörde kann im Einzelfall Erhöhung des Abschusses von Rehwild anordnen
Berechtigte Belange der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden müssen bei Festsetzung des Abschussplans gewahrt bleiben
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die Jagdbehörde im Einzelfall wegen Wildverbisses die Erhöhung des Abschusses von Rehwild anordnen kann.
Nachdem in einem Wald im Landkreis Cochem-Zell Bissschäden an Bäumen festgestellt worden waren, gab die Jagdbehörde der Kreisverwaltung dem Jagdpächter eines ungefähr 515 ha großen Reviers für das Jagdjahr 2013/2014 auf, insgesamt 46 Stück Rehwild zu erlegen. Gleichzeitig ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes an. Hiergegen legte der Jagdpächter Widerspruch mit dem Hinweis ein, aufgrund des geringen Besatzes seines Reviers mit Rehwild sei die Forderung nicht zu erfüllen. Gleichzeitig beantragte der Jagdpächter die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Erhöhung der geforderten Abschusszahl nicht zu beanstanden
Der Antrag blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ohne Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung, so das Gericht, sei bei einer Berücksichtigung der Interessen des Jagdpächters und der öffentlichen Belange gerechtfertigt. Hierfür spreche, dass der Jagdpächter mit seinem Widerspruch gegen den Abschussplan wohl nicht durchdringen werde. Nach den jagdrechtlichen Vorschriften müssten bei der Festsetzung eines Abschussplans auch die berechtigten Belange der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt bleiben. Nach der vorliegenden forstwirtschaftlichen Stellungnahme sei es im Jagdrevier des Jagdpächters zu einem erheblichen Rehwildverbiss gekommen. Deswegen sei die Erhöhung der geforderten Abschusszahl nicht zu beanstanden.
Interesse am Erhalt eines gesunden Rehwildbestandes durch festgesetzte Mindestabschusszahl nicht beeinträchtigt
Zwar wende der Jagdpächter hiergegen ein, wegen der Nutzung der Waldwege durch Quads und Mopeds, der schlechten Sicht aufgrund der Naturverjüngung und dem weitgehenden Fehlen von offenen Wildäsungsflächen in seinem Revier sei die angeordnete Abschusszahl nicht zu erreichen. Jedoch könne dieses Vorbringen die Anordnung nicht in Frage stellen, da der „Freizeitdruck“ in der forstbehördlichen Stellungnahme als gering eingestuft worden sei und Schwierigkeiten bei der Jagd die Verpflichtung, Rehwildverbiss am Wald zu vermeiden, nicht außer Kraft setzten. Da die festgesetzte Mindestabschusszahl das Interesse am Erhalt eines gesunden Rehwildbestandes im Wald ebenfalls nicht beeinträchtige, sei der Abschussplan zu befolgen.
( Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss
[Aktenzeichen: 4 L 1151/07.NW, 4 L 1153/07.NW] )
( Verwaltungsgericht Minden Urteil
[Aktenzeichen: 8 K 1917/11] )
Angaben zum Gericht:
Quelle:Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
BGH zur Unwirksamkeit von Klauseln zur Änderung des Gaspreises in Sonderkundenverträgen
Gaspreisänderungsklauselen müssen Anforderungen der EU-Richtlinien an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügen
Der Bundesgerichtshof hatte sich unter anderem mit der Frage zu befassen, ob eine in Sonderkundenverträgen eines Gasversorgungsunternehmens enthaltene Preisänderungsklausel, die sich auf eine Inbezugnahme von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV* beschränkt, wirksam ist. Dabei hat der Bundesgerichtshof ein auf Vorlage ergangenes Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., verlangt von der Beklagten, einem Gasversorgungsunternehmen, die Rückzahlung von Gaspreisentgelten, die in der Zeit vom Januar 2003 bis Oktober 2005 auf Gaspreiserhöhungen gezahlt worden sind. Dazu sind ihm die Rechte von 25 Kunden in den Gasvertriebsregionen „Ost-Südwestfalen“ und „Ruhr-Lippe“ abgetreten worden. Im betreffenden Zeitraum erhöhte die Beklagte die Gaspreise insgesamt vier Mal. Die 25 Kunden bezahlten – zum Teil unter dem Vorbehalt der Rückforderung – die ihnen für das gelieferte Gas in Rechnung gestellten Entgelte einschließlich der Erhöhungsbeträge. Der Kläger hält die Gaspreiserhöhungen für unwirksam und fordert die Beträge, die über den Ende 2002 von der Beklagten verlangten Preis hinausgehen, von der Beklagten zurück. Das Landgericht hat der auf Zahlung von insgesamt 16.128,63 Euro gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
BGH legt EuGH Fragen zur Auslegung bestimmter Vorschriften der Klausel- und der Gasrichtlinie vor
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hatte zunächst mit Beschluss vom 9. Februar 2011 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Hierbei ging es um die Auslegung bestimmter Vorschriften der Klausel- und der Gasrichtlinie. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat durch Urteil vom 21. März 2013 entschieden, dass es für die Frage, ob eine Gaspreisänderungsklausel den Anforderungen der genannten Richtlinien an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt, insbesondere darauf ankommt,
– ob der Anlass und der Modus der Änderung dieser Entgelte in dem Vertrag so transparent dargestellt werden, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann, und dass das Fehlen der betreffenden Information vor Vertragsabschluss grundsätzlich nicht allein dadurch ausgeglichen werden kann, dass der Verbraucher während der Durchführung des Vertrags mit angemessener Frist im Voraus über die Änderung der Entgelte sowie über sein Recht unterrichtet wird, den Vertrag zu kündigen, wenn er diese Änderung nicht hinnehmen will, und
– ob von der dem Verbraucher eingeräumten Kündigungsmöglichkeit unter den gegebenen Bedingungen tatsächlich Gebrauch gemacht werden kann.
Preisanpassungsklauseln unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr unter Zugrundelegung dieser für die Gerichte der Mitgliedstaaten verbindlichen Auslegung entschieden, dass Preisänderungsklauseln in Sonderkundenverträgen, die sich darauf beschränken, das für Tarifkundenverhältnisse vorgesehene Änderungsrecht des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV* in Bezug zu nehmen, diesen Anforderungen nicht genügen und deshalb unwirksam sind. Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
* § 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (in der bis zum 7. November 2006 geltenden Fassung): Art der Versorgung
(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. […]
(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
[…]
( Bundesgerichtshof Urteil
[Aktenzeichen: VIII ZR 295/09] )
( Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss
[Aktenzeichen: VIII ZR 246/08] )
( Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil
[Aktenzeichen: 11 U 67/07] )
( Landgericht Dortmund Urteil
[Aktenzeichen: 6 O 341/06] )
( Bundesgerichtshof Beschluss
[Aktenzeichen: VIII ZR 162/09] )
( Gerichtshof der Europäischen Union Urteil
[Aktenzeichen: C-92/11] )
Angaben zum Gericht:
Quelle:Bundesgerichtshof/ra-online
Grundsätzlich besteht bei Filesharing-Tatbeständen zunächst die Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch der Rechtsverletzer, somit schadensersatzpflichtig, sei. Diese Vermutung kann dadurch widerlegt werden, dass plausibel und kausal dargelegt wird, dass es sich etwa um den gemeinsamen, familiär genutzten Internetanschluss handelt.
Stellt nun die Ehefrau des Anschlussinhabers illegal Musiktitel in Tauschbörsen zur Verfügung, ist zu prüfen, in wieweit der Anschlussinhaber, hier der Ehemann, einer Aufklärungs-und Überwachungspflicht gegenüber seiner Frau nachkommen musste, um für sich eine persönliche Haftung auszuschließen.
Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 22.03.2013 Az.: 11 W 8/13 klargestellt, dass etwaige Aufklärungs- und Überprüfungspflichten gegenüber dem Ehepartner unzumutbar sind, insbesondere, wenn dem Anschlussinhaber kein rechtsverletzendes Verhalten seines Ehepartners in der Vergangenheit bekannt ist.
Grundsätzlich besteht bei Filesharing-Tatbeständen zunächst die Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch der Rechtsverletzer, somit schadensersatzpflichtig, sei. Diese Vermutung kann dadurch widerlegt werden, dass plausibel und kausal dargelegt wird, dass es sich etwa um den gemeinsamen, familiär genutzten Internetanschluss handelt.
Stellt nun die Ehefrau des Anschlussinhabers illegal Musiktitel in Tauschbörsen zur Verfügung, ist zu prüfen, in wieweit der Anschlussinhaber, hier der Ehemann, einer Aufklärungs-und Überwachungspflicht gegenüber seiner Frau nachkommen musste, um für sich eine persönliche Haftung auszuschließen.
Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 22.03.2013 Az.: 11 W 8/13 klargestellt, dass etwaige Aufklärungs- und Überprüfungspflichten gegenüber dem Ehepartner unzumutbar sind, insbesondere, wenn dem Anschlussinhaber kein rechtsverletzendes Verhalten seines Ehepartners in der Vergangenheit bekannt ist.
Der Gesetzgeber hat in § 5 BUrlG folgende Regelung getroffen:
Abs. 1) Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer lit. c wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Abs. 5) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Abs. 1) c) bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
In der arbeitsrechtlichen Praxis kann es vorkommen, dass der Umfang des Urlaubsanspruchs und die Dauer des gewährten Urlaubs auseinanderfallen. Nicht selten beantragt ein Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte seinen gesamten Jahresurlaub oder einen Großteils seines Urlaubs, im Vertrauen darauf, dass er auch noch längerfristig beim Arbeitgeber ist und dann scheidet er doch vor Juli eines Jahres aus. Es stellt sich dann die Frage, kann der Arbeitgeber für zuviel gewährten Urlaub, den er ja schon vergütet hat, den Geldbetrag von der letzten Gehaltszahlung einbehalten? § 5 Abs. 3 schafft insoweit Rechtssicherheit, dass bereits gezahlte Urlaubstage nicht rückgefordert werden können. Hier trägt der Arbeitgeber das volle Risiko. Dies gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes jedoch nicht für Urlaubstage, die noch nicht in der Monatsabrechnung abgegolten wurden.
Keine Eintragung des Begriffs „Valentin“ ins Markenregister
Als Hinweis auf den Valentinstag besitzt der Begriff „Valentin“ lediglich eine beschreibende Funktion
„Valentin“ in Verbindung mit verschiedenen Produktbezeichnungen kann sich ein Antragsteller nicht als Wortmarke schützen lassen. Es fehlt dem Wort an einer herkunftsweisenden Funktion, da es lediglich auf den Valentinstag verweist, nicht aber auf einen konkreten Produkthersteller. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundespatentgerichts hervor.
Im vorliegenden Fall wollte ein Antragsteller den Begriff „Valentin“ als Wortmarke für Produkte wie Schokolade, Gebäck, Torten und Lebkuchen, die üblicherweise verstärkt zum Valentinstag in besonderer Form verkauft werden, in das Markenregister eintragen lassen.
Markenname hat keine „herkunftsweisende“ Bedeutung
Das Deutsche Patent- und Markenamt wies den Antrag jedoch zurück mit der Begründung, der angemeldeten Marke fehle es an jeglicher Unterscheidungskraft. Sie weise hinsichtlich der beanspruchten Waren einen engen beschreibenden Bezug zum Valentinstag auf und könne damit keine auf einen bestimmten Hersteller hinweisende, also keine „herkunftsweisende“, Bedeutung haben.
Begriff „Valentin“ ist lediglich als werbeüblicher Hinweis auf Valentinstagsgeschenke zu verstehen
Die Bezeichnung „Valentin“ weise auch in Alleinstellung auf den Valentinstag hin. Die Menschen wären an Bezeichnungen wie Valentinsessen, Valentinstorte, Valentinsgrüße oder Valentinsschokolade gewöhnt und würden die Angabe lediglich als werbeüblichen Hinweis darauf auffassen, dass diese Waren dazu geeignet seien, anlässlich des Valentinstages verschenkt zu werden.
Antragsteller entgegnet, Valentin werde als männlicher Vorname verstanden
Der Antragsteller ging vor das Bundespatentgericht und widersprach dieser Auffassung. Das Wort „Valentin“ lasse ohne eine Modifizierung, also ohne die Verbindung mit einem Begriff wie beispielsweise „Schokolade“, keinen Sachbezug zu den beanspruchten Waren erkennen. Vielmehr erkenne man darin lediglich einen männlichen Vornamen.
Keine Unterscheidungskraft des Begriffs „Valentin“
Das Bundespatentgericht erklärte die Beschwerde des Antragstellers für unbegründet, da die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unter Unterscheidungskraft sei eine der Marke innewohnende Eignung zu verstehen, vom Verbraucher als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion einer Marke liege darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Keine Unterscheidungskraft gehe daher von Bezeichnungen aus, denen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich ein beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könne.
Im vorliegenden Fall besitze der Begriff Valentin eine eindeutig beschreibende Funktion. Im Bereich der Süßwaren würden die Feiertage dazu genutzt, mit Unterstützung entsprechender Werbekampagnen für einen verstärkten Warenabsatz zu sorgen. Der Verbraucher verstehe beispielsweise den Begriff „Valentins-Pralinen“ als entsprechend gestaltetes, liebevolles Geschenk zum Valentinstag und fasse ihn nicht als Hinweis auf einen konkreten Hersteller und eine konkrete Herkunft auf.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Bundespatentgericht (vt/st)
Wird der Arbeitsweg für ein Privatgespräch unterbrochen, besteht kein Unfallversicherungsschutz
Finale Handlungstendenz des Versicherten muss auf das Zurücklegen des Arbeitsweges gerichtet sein, damit Unfallversicherungsschutz besteht
Der Weg von der Arbeit zum Wohnort ist nur vom Schutz der Arbeitsunfallversicherung erfasst, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. So darf der Versicherte seinen Arbeitsweg nicht aus privaten Gründen, die nichts mehr mit der eigentlichen Arbeit beziehungsweise dem Zurücklegen des Arbeitsweges zu tun haben, unterbrochen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.
Der Kläger im vorliegenden Fall wollte einen Unfallschaden als Arbeitsunfall gerichtlich durchsetzen, nachdem die Versicherung eine Haftung für den entstandenen Schaden ausgeschlossen hatte. Der Kläger wurde während des Rückwärtsfahrens eines Lkw zwischen dem Fahrzeug und einer Gebäudewand eingequetscht, so dass eine sofortige intensiv-medizinische Behandlung nötig war.
Versicherung meint, der Unfall stand nicht im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit
In der Unfallanzeige hieß es, der Mann sei auf dem Weg zu seinem Arbeitgeber, einer Zeitarbeitsfirma, von einem Lkw erfasst worden. Nach Meinung der Versicherung habe der Arbeitgeber des Klägers jedoch keine Unfallanzeige erstattet, da der Vorfall nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer passiert sei. Der Arbeitgeber habe selbst erst durch die Zeitung von dem Unfall erfahren. Demnach bestehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz, da kein Arbeitsunfall vorliege.
Zurücklegen des Arbeitsweges war laut Versicherung nicht mehr erstes Ziel des Klägers
Das Versicherungsunternehmen stütze sich vor allem auf die Zeugenaussage eines guten Bekannten des Klägers. Der Zeuge gab an, der Kläger sei am Unfalltag zu ihm auf das Gelände und des Supermarktes und in den Bereich der Warenanlieferung gekommen und habe sich mit ihm unterhalten. Den rückwärts fahrenden Lkw hätten beide zwar bemerkt, jedoch nicht weiter reagiert, da sie davon ausgingen, das Fahrzeug würde rechtzeitig stoppen. Nach Meinung der Versicherung habe sich der Mann damit von seinem direkten Weg zum Arbeitgeber entfernt, um aus eigenwirtschaftlichen Gründen die Ladezone, an der sich der Unfall schließlich ereignete, aufzusuchen. Dort habe er private Kontakte gepflegt. Ein Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit bestehe nicht, da die finale Handlungstendenz nicht mehr auf das Zurücklegen des Arbeitsweges gerichtet gewesen sei.
Arbeitskollege angeblich nur zufällig getroffen
Der Kläger bestritt die Behauptungen der Versicherung und erklärte, sich auf direktem Weg zu seinem Arbeitgeber und damit während des Unfallgeschehens auf dem gesetzlich versicherten Arbeitsweg befunden zu haben. Er habe seinen Arbeitskollegen nur zufällig getroffen, und deshalb keine Unterbrechung seines Arbeitsweges vorgenommen.
Wenn private Unterhaltung länger als 10 Minuten dauert, gilt der Arbeitsweg als unterbrochen
Das Sozialgericht Karlsruhe bestätigte die Rechtmäßigkeit der Zahlungsverweigerung der Versicherung. Der Versicherungsschutz für Arbeitsunfälle umfasse auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Das Verhalten des Versicherten müsse jedoch in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit stehen. Der Versicherungsschutz scheide selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf dem für gewöhnlich genutzten Weg von der Arbeitsstätte zum Wohnort ereigne, es aber an einem inneren Zusammenhang fehle, beispielsweise wenn eigenwirtschaftliche, also private, Gründe vorliegen würden. Für den Versicherungsschutz unschädlich wären jedoch ganz kleine private Zwecke, die „so im Vorbeigehen“ erledigt werden könnten. Dazu zähle beispielsweise das Einwerfen eines Briefes oder das Ziehen einer Zigarettenschachtel aus einem Automaten. Als nicht mehr geringfügig anzusehen sei dagegen eine private Unterhaltung von mehr als 10 Minuten Dauer. Im vorliegenden Fall hätten Gründe vorgelegen, die den Versicherungsausfall ausschlossen. Der Kläger habe sich von seinem eigentlichen Arbeitsweg entfernt, um ein länger andauerndes privates Gespräch zu führen.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Sozialgericht Karlsruhe (vt/st)
Veröffentlichung von Auszügen aus Hitlers „Mein Kampf“ bleibt weiter verboten
Broschüre mit Originalauszügen aus „Mein Kampf“ kommt nicht an die Kioske
Einer britischen Verlagsgesellschaft bleibt es verboten, in Deutschland Auszüge aus dem Buch „Mein Kampf“ von Adolf Hitler zu publizieren. Dies entschied das Landgericht München I und bestätigte damit eine auf Antrag des Freistaates Bayern erlassene einstweilige Verfügung.
Im zugrunde liegenden Streitfall plante eine britische Verlagsgesellschaft Auszüge aus dem Buch „Mein Kampf“ von Adolf Hitler in Deutschland zu publizieren. Mit einem Verfügungsantrag hatte der Freistaat Bayern als Inhaber der Urheberrechte Hitlers auf eine Ankündigung des Verlages reagiert, eine Broschüre mit Originalauszügen aus „Mein Kampf“ von Adolf Hitler an die Kioske zu bringen.
Britischer Verlag hält Textübernahmen durch urheberrechtliches Zitatrecht für gerechtfertigt
Der britische Verlag hatte den gegen die Verbotsverfügung eingelegten Widerspruch damit begründet, dass „Mein Kampf“ trotz aller Versuche des Freistaats, dies zu verhindern, in vielen Ländern der Welt legal erhältlich sei. Die geplante Publikation mit dem Titel „Das unlesbare Buch“ sei ein wissenschaftliches Werk, in dem als Beleg für Hitlers propagandistische Gedankenführung und die erhebliche Widersprüchlichkeit und Verworrenheit des Originaltextes gerade einmal 1% des Originalwerks exemplarisch zitiert würde. Die Textübernahmen seien daher durch das urheberrechtliche Zitatrecht gerechtfertigt.
Broschüren mit Auszügen aus „Mein Kampf“ nicht durch Zitatprivileg gedeckt
Das Landgericht München I sah die beabsichtigte Veröffentlichung der streitgegenständlichen Broschüren mit Auszügen aus „Mein Kampf“ hingegen nicht durch das Zitatprivileg gedeckt. Nach Auffassung des Gerichts überschreitet die vorliegende Broschüre diese Grenze des Zitatrechts. Bei einer Gesamtbetrachtung stellt sie vielmehr nach Aufmachung, Inhalt und Marktorientierung einen Abdruck von Originalauszügen des Werks „Mein Kampf“ mit fachkundigen Anmerkungen dar. Diese dienen nur der ergänzenden Erläuterung des Originaltextes, der vorrangig für sich selbst sprechen soll.
Originaltext aus „Mein Kampf“ unabhängig von Erläuterungen lesbar
Bereits aufgrund der bewusst gewählten formalen Gestaltung ist ein sehr enger Bezug zwischen Zitat und Text nicht gewährleistet. Der Leser kann den Originaltext aus „Mein Kampf“ völlig unabhängig von den Erläuterungen aufnehmen. Dies lässt auch eine innere Verwobenheit beider Textpassagen vermissen.
Kürzen und mit Anmerkungen versehen eines Werks führt nicht zu eigenem Nutzungsrecht
Das Gericht stellte in seinem Urteil deutlich klar, dass ein Werk zu kürzen und mit Anmerkungen und Erläuterungstexten zu versehen, kein eigenes Nutzungsrecht an dem gekürzt vervielfältigten und verbreiteten Originalwerk gebe. Auch der Argumentation des Verlags, der Freistaat habe in ähnlichen Fällen einen Abdruck des Werkes „Mein Kampf“ nicht unterbunden, also inzident gestattet und müsse nun auch die Beklagte demgemäß behandeln, folgte das Gericht nicht. Ein zum Beleg von der Beklagten vorgelegtes Werk eines anderen Autors unterscheide sich grundlegend von der Broschüre der Beklagten.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Landgericht München I/ra-online
Arbeitgeber muss persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer von Firmen-Webseite löschen
Veröffentlichung persönlicher Daten nach Ende des Arbeitsverhältnisses greift unberechtigt in Persönlichkeitsrechte ein
Das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers ist verletzt, wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer weiter auf seiner Firmen-Webseite präsentiert. Der betroffene Arbeitnehmer kann deren Löschung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht und bestätigte damit ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Rechtsanwältin und zudem im Besitz einer US-amerikanischen Anwaltszulassung. Sie war vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2011 in der Steuerberater- und Anwaltssozietät der drei Beklagten tätig. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin mit entsprechendem Profil als Rechtsanwältin der Kanzlei auf der Internetseite der Sozietät geführt. Ferner wurde in dem News Blog der Homepage eine Webseite geführt, in der ebenfalls Profil und Foto der Klägerin dargestellt wurden, verbunden mit der Nachricht, dass sie das Anwaltsteam nun im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht verstärke. Beide Veröffentlichungen erfolgten mit Wissen und Wollen der Klägerin.
Kanzlei löscht Daten ehemaliger Arbeitnehmerin nur teilweise
Nach dem Ausscheiden war die Klägerin weiter als Rechtsanwältin zugelassen. Sie wurde zudem Leiterin der Rechtsabteilung eines Unternehmens. Von ihren ehemaligen Arbeitgebern verlangte sie die Löschung ihrer persönlichen Daten auf beiden Websites. Die beklagte Sozietät löschte die Daten von ihrer Homepage, nicht aber von der Website im Rahmen des News Blogs.
Beklagte Sozietät zur Löschung sämtlicher persönlicher Daten der Klägerin verpflichtet
Die hiergegen beantragte einstweilige Verfügung war vor dem Arbeitsgericht erfolgreich. Die Berufung der Beklagten war ohne Erfolg. Auch das Hessische Landesarbeitsgericht war der Ansicht, dass die beklagte Sozietät die persönlichen Daten der Klägerin samt Foto von allen Seiten ihrer Internetpräsentation löschen müsse. Den Beklagten wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro angedroht.
Veröffentlichung der Daten führt zu Wettbewerbsnachteilen der Klägerin
Die Veröffentlichung greife nach Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Das veröffentlichte Profil habe werbenden Charakter. Bewusst würden durch Foto und Text die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation der Klägerin herausgestellt. Es entstehe der unzutreffende Eindruck, dass die Klägerin nach wie vor in der Sozietät arbeite. Dies führe auch zu Wettbewerbsnachteilen der Klägerin in ihrer Position als Rechtsanwältin. Potentielle Mandanten würden auf die Homepage der Beklagten verwiesen.
Für Sozietät besteht kein Berechtigtes Interesse an Veröffentlichung der Daten
Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung der Daten der Klägerin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gebe es nicht.
( Landgericht Köln Urteil
[Aktenzeichen: 28 O 157/08] )
( Bundesverfassungsgericht Beschluss
[Aktenzeichen: 1 BvR 2477/08] )
Angaben zum Gericht:
Quelle:Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online