Ihr Suchbegriff
Logo

Keine Eintragung des Begriffs „Valentin“ ins Markenregister

Als Hinweis auf den Valentinstag besitzt der Begriff „Valentin“ lediglich eine beschreibende Funktion

„Valentin“ in Verbindung mit verschiedenen Produktbezeichnungen kann sich ein Antragsteller nicht als Wortmarke schützen lassen. Es fehlt dem Wort an einer herkunftsweisenden Funktion, da es lediglich auf den Valentinstag verweist, nicht aber auf einen konkreten Produkthersteller. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundespatentgerichts hervor.

Im vorliegenden Fall wollte ein Antragsteller den Begriff „Valentin“ als Wortmarke für Produkte wie Schokolade, Gebäck, Torten und Lebkuchen, die üblicherweise verstärkt zum Valentinstag in besonderer Form verkauft werden, in das Markenregister eintragen lassen.

Markenname hat keine „herkunftsweisende“ Bedeutung
Das Deutsche Patent- und Markenamt wies den Antrag jedoch zurück mit der Begründung, der angemeldeten Marke fehle es an jeglicher Unterscheidungskraft. Sie weise hinsichtlich der beanspruchten Waren einen engen beschreibenden Bezug zum Valentinstag auf und könne damit keine auf einen bestimmten Hersteller hinweisende, also keine „herkunftsweisende“, Bedeutung haben.

Begriff „Valentin“ ist lediglich als werbeüblicher Hinweis auf Valentinstagsgeschenke zu verstehen
Die Bezeichnung „Valentin“ weise auch in Alleinstellung auf den Valentinstag hin. Die Menschen wären an Bezeichnungen wie Valentinsessen, Valentinstorte, Valentinsgrüße oder Valentinsschokolade gewöhnt und würden die Angabe lediglich als werbeüblichen Hinweis darauf auffassen, dass diese Waren dazu geeignet seien, anlässlich des Valentinstages verschenkt zu werden.

Antragsteller entgegnet, Valentin werde als männlicher Vorname verstanden
Der Antragsteller ging vor das Bundespatentgericht und widersprach dieser Auffassung. Das Wort „Valentin“ lasse ohne eine Modifizierung, also ohne die Verbindung mit einem Begriff wie beispielsweise „Schokolade“, keinen Sachbezug zu den beanspruchten Waren erkennen. Vielmehr erkenne man darin lediglich einen männlichen Vornamen.

Keine Unterscheidungskraft des Begriffs „Valentin“
Das Bundespatentgericht erklärte die Beschwerde des Antragstellers für unbegründet, da die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unter Unterscheidungskraft sei eine der Marke innewohnende Eignung zu verstehen, vom Verbraucher als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion einer Marke liege darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Keine Unterscheidungskraft gehe daher von Bezeichnungen aus, denen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich ein beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könne.

Im vorliegenden Fall besitze der Begriff Valentin eine eindeutig beschreibende Funktion. Im Bereich der Süßwaren würden die Feiertage dazu genutzt, mit Unterstützung entsprechender Werbekampagnen für einen verstärkten Warenabsatz zu sorgen. Der Verbraucher verstehe beispielsweise den Begriff „Valentins-Pralinen“ als entsprechend gestaltetes, liebevolles Geschenk zum Valentinstag und fasse ihn nicht als Hinweis auf einen konkreten Hersteller und eine konkrete Herkunft auf.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundespatentgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:15.12.2011
  • Aktenzeichen:25 W (pat) 44/11

Quelle:ra-online, Bundespatentgericht (vt/st)

Wird der Arbeitsweg für ein Privatgespräch unterbrochen, besteht kein Unfallversicherungsschutz

Finale Handlungstendenz des Versicherten muss auf das Zurücklegen des Arbeitsweges gerichtet sein, damit Unfallversicherungsschutz besteht

Der Weg von der Arbeit zum Wohnort ist nur vom Schutz der Arbeitsunfallversicherung erfasst, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. So darf der Versicherte seinen Arbeitsweg nicht aus privaten Gründen, die nichts mehr mit der eigentlichen Arbeit beziehungsweise dem Zurücklegen des Arbeitsweges zu tun haben, unterbrochen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.

Der Kläger im vorliegenden Fall wollte einen Unfallschaden als Arbeitsunfall gerichtlich durchsetzen, nachdem die Versicherung eine Haftung für den entstandenen Schaden ausgeschlossen hatte. Der Kläger wurde während des Rückwärtsfahrens eines Lkw zwischen dem Fahrzeug und einer Gebäudewand eingequetscht, so dass eine sofortige intensiv-medizinische Behandlung nötig war.

Versicherung meint, der Unfall stand nicht im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit
In der Unfallanzeige hieß es, der Mann sei auf dem Weg zu seinem Arbeitgeber, einer Zeitarbeitsfirma, von einem Lkw erfasst worden. Nach Meinung der Versicherung habe der Arbeitgeber des Klägers jedoch keine Unfallanzeige erstattet, da der Vorfall nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer passiert sei. Der Arbeitgeber habe selbst erst durch die Zeitung von dem Unfall erfahren. Demnach bestehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz, da kein Arbeitsunfall vorliege.

Zurücklegen des Arbeitsweges war laut Versicherung nicht mehr erstes Ziel des Klägers
Das Versicherungsunternehmen stütze sich vor allem auf die Zeugenaussage eines guten Bekannten des Klägers. Der Zeuge gab an, der Kläger sei am Unfalltag zu ihm auf das Gelände und des Supermarktes und in den Bereich der Warenanlieferung gekommen und habe sich mit ihm unterhalten. Den rückwärts fahrenden Lkw hätten beide zwar bemerkt, jedoch nicht weiter reagiert, da sie davon ausgingen, das Fahrzeug würde rechtzeitig stoppen. Nach Meinung der Versicherung habe sich der Mann damit von seinem direkten Weg zum Arbeitgeber entfernt, um aus eigenwirtschaftlichen Gründen die Ladezone, an der sich der Unfall schließlich ereignete, aufzusuchen. Dort habe er private Kontakte gepflegt. Ein Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit bestehe nicht, da die finale Handlungstendenz nicht mehr auf das Zurücklegen des Arbeitsweges gerichtet gewesen sei.

Arbeitskollege angeblich nur zufällig getroffen
Der Kläger bestritt die Behauptungen der Versicherung und erklärte, sich auf direktem Weg zu seinem Arbeitgeber und damit während des Unfallgeschehens auf dem gesetzlich versicherten Arbeitsweg befunden zu haben. Er habe seinen Arbeitskollegen nur zufällig getroffen, und deshalb keine Unterbrechung seines Arbeitsweges vorgenommen.

Wenn private Unterhaltung länger als 10 Minuten dauert, gilt der Arbeitsweg als unterbrochen
Das Sozialgericht Karlsruhe bestätigte die Rechtmäßigkeit der Zahlungsverweigerung der Versicherung. Der Versicherungsschutz für Arbeitsunfälle umfasse auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Das Verhalten des Versicherten müsse jedoch in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit stehen. Der Versicherungsschutz scheide selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf dem für gewöhnlich genutzten Weg von der Arbeitsstätte zum Wohnort ereigne, es aber an einem inneren Zusammenhang fehle, beispielsweise wenn eigenwirtschaftliche, also private, Gründe vorliegen würden. Für den Versicherungsschutz unschädlich wären jedoch ganz kleine private Zwecke, die „so im Vorbeigehen“ erledigt werden könnten. Dazu zähle beispielsweise das Einwerfen eines Briefes oder das Ziehen einer Zigarettenschachtel aus einem Automaten. Als nicht mehr geringfügig anzusehen sei dagegen eine private Unterhaltung von mehr als 10 Minuten Dauer. Im vorliegenden Fall hätten Gründe vorgelegen, die den Versicherungsausfall ausschlossen. Der Kläger habe sich von seinem eigentlichen Arbeitsweg entfernt, um ein länger andauerndes privates Gespräch zu führen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Sozialgericht Karlsruhe
  • Entscheidungsart:Gerichtsbescheid
  • Datum:25.02.2010
  • Aktenzeichen:S 4 U 2233/09

Quelle:ra-online, Sozialgericht Karlsruhe (vt/st)

Fb-Button

Veröffentlichung von Auszügen aus Hitlers „Mein Kampf“ bleibt weiter verboten

Broschüre mit Originalauszügen aus „Mein Kampf“ kommt nicht an die Kioske

Einer britischen Verlagsgesellschaft bleibt es verboten, in Deutschland Auszüge aus dem Buch „Mein Kampf“ von Adolf Hitler zu publizieren. Dies entschied das Landgericht München I und bestätigte damit eine auf Antrag des Freistaates Bayern erlassene einstweilige Verfügung.

Im zugrunde liegenden Streitfall plante eine britische Verlagsgesellschaft Auszüge aus dem Buch „Mein Kampf“ von Adolf Hitler in Deutschland zu publizieren. Mit einem Verfügungsantrag hatte der Freistaat Bayern als Inhaber der Urheberrechte Hitlers auf eine Ankündigung des Verlages reagiert, eine Broschüre mit Originalauszügen aus „Mein Kampf“ von Adolf Hitler an die Kioske zu bringen.

Britischer Verlag hält Textübernahmen durch urheberrechtliches Zitatrecht für gerechtfertigt
Der britische Verlag hatte den gegen die Verbotsverfügung eingelegten Widerspruch damit begründet, dass „Mein Kampf“ trotz aller Versuche des Freistaats, dies zu verhindern, in vielen Ländern der Welt legal erhältlich sei. Die geplante Publikation mit dem Titel „Das unlesbare Buch“ sei ein wissenschaftliches Werk, in dem als Beleg für Hitlers propagandistische Gedankenführung und die erhebliche Widersprüchlichkeit und Verworrenheit des Originaltextes gerade einmal 1% des Originalwerks exemplarisch zitiert würde. Die Textübernahmen seien daher durch das urheberrechtliche Zitatrecht gerechtfertigt.

Broschüren mit Auszügen aus „Mein Kampf“ nicht durch Zitatprivileg gedeckt
Das Landgericht München I sah die beabsichtigte Veröffentlichung der streitgegenständlichen Broschüren mit Auszügen aus „Mein Kampf“ hingegen nicht durch das Zitatprivileg gedeckt. Nach Auffassung des Gerichts überschreitet die vorliegende Broschüre diese Grenze des Zitatrechts. Bei einer Gesamtbetrachtung stellt sie vielmehr nach Aufmachung, Inhalt und Marktorientierung einen Abdruck von Originalauszügen des Werks „Mein Kampf“ mit fachkundigen Anmerkungen dar. Diese dienen nur der ergänzenden Erläuterung des Originaltextes, der vorrangig für sich selbst sprechen soll.

Originaltext aus „Mein Kampf“ unabhängig von Erläuterungen lesbar
Bereits aufgrund der bewusst gewählten formalen Gestaltung ist ein sehr enger Bezug zwischen Zitat und Text nicht gewährleistet. Der Leser kann den Originaltext aus „Mein Kampf“ völlig unabhängig von den Erläuterungen aufnehmen. Dies lässt auch eine innere Verwobenheit beider Textpassagen vermissen.

Kürzen und mit Anmerkungen versehen eines Werks führt nicht zu eigenem Nutzungsrecht
Das Gericht stellte in seinem Urteil deutlich klar, dass ein Werk zu kürzen und mit Anmerkungen und Erläuterungstexten zu versehen, kein eigenes Nutzungsrecht an dem gekürzt vervielfältigten und verbreiteten Originalwerk gebe. Auch der Argumentation des Verlags, der Freistaat habe in ähnlichen Fällen einen Abdruck des Werkes „Mein Kampf“ nicht unterbunden, also inzident gestattet und müsse nun auch die Beklagte demgemäß behandeln, folgte das Gericht nicht. Ein zum Beleg von der Beklagten vorgelegtes Werk eines anderen Autors unterscheide sich grundlegend von der Broschüre der Beklagten.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht München I
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:08.03.2012
  • Aktenzeichen:7 O 1533/12

Quelle:Landgericht München I/ra-online

Arbeitgeber muss persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer von Firmen-Webseite löschen

Veröffentlichung persönlicher Daten nach Ende des Arbeitsverhältnisses greift unberechtigt in Persönlichkeitsrechte ein

Das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers ist verletzt, wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer weiter auf seiner Firmen-Webseite präsentiert. Der betroffene Arbeitnehmer kann deren Löschung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht und bestätigte damit ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Rechtsanwältin und zudem im Besitz einer US-amerikanischen Anwaltszulassung. Sie war vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2011 in der Steuerberater- und Anwaltssozietät der drei Beklagten tätig. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin mit entsprechendem Profil als Rechtsanwältin der Kanzlei auf der Internetseite der Sozietät geführt. Ferner wurde in dem News Blog der Homepage eine Webseite geführt, in der ebenfalls Profil und Foto der Klägerin dargestellt wurden, verbunden mit der Nachricht, dass sie das Anwaltsteam nun im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht verstärke. Beide Veröffentlichungen erfolgten mit Wissen und Wollen der Klägerin.

Kanzlei löscht Daten ehemaliger Arbeitnehmerin nur teilweise
Nach dem Ausscheiden war die Klägerin weiter als Rechtsanwältin zugelassen. Sie wurde zudem Leiterin der Rechtsabteilung eines Unternehmens. Von ihren ehemaligen Arbeitgebern verlangte sie die Löschung ihrer persönlichen Daten auf beiden Websites. Die beklagte Sozietät löschte die Daten von ihrer Homepage, nicht aber von der Website im Rahmen des News Blogs.

Beklagte Sozietät zur Löschung sämtlicher persönlicher Daten der Klägerin verpflichtet
Die hiergegen beantragte einstweilige Verfügung war vor dem Arbeitsgericht erfolgreich. Die Berufung der Beklagten war ohne Erfolg. Auch das Hessische Landesarbeitsgericht war der Ansicht, dass die beklagte Sozietät die persönlichen Daten der Klägerin samt Foto von allen Seiten ihrer Internetpräsentation löschen müsse. Den Beklagten wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro angedroht.

Veröffentlichung der Daten führt zu Wettbewerbsnachteilen der Klägerin
Die Veröffentlichung greife nach Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Das veröffentlichte Profil habe werbenden Charakter. Bewusst würden durch Foto und Text die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation der Klägerin herausgestellt. Es entstehe der unzutreffende Eindruck, dass die Klägerin nach wie vor in der Sozietät arbeite. Dies führe auch zu Wettbewerbsnachteilen der Klägerin in ihrer Position als Rechtsanwältin. Potentielle Mandanten würden auf die Homepage der Beklagten verwiesen.

Für Sozietät besteht kein Berechtigtes Interesse an Veröffentlichung der Daten
Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung der Daten der Klägerin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gebe es nicht.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:24.01.2012
  • Aktenzeichen:19 SaGa 1480/11

Quelle:Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online

Wesentliche Änderungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform

Beweisbarkeit langfristiger Abreden und Schutz der Vertragsparteien vor unbedachter Eingehung langfristiger Bindungen soll gewährleistet werden

Mündliche Vereinbarungen hinsichtlich der Abänderung eines Mietvertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie nicht von wesentlicher Natur sind. So muss die Bezeichnung des Mietgegenstandes in jedem Fall schriftlich festgehalten werden. Der mündlich vereinbarte Tausch einer Mietsache führt somit nicht zur Aufhebung eines bestehenden Vertrages und zum Abschluss eines neuen Vertrages. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor.

Im vorliegenden Fall stritt ein Vermieter mit seinem Mieter um die Zahlung ausstehender Monatsmieten. Der Beklagte hatte einen Mietvertrag im August 1982 über Geschäftsräume im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss abgeschlossen. Laut Vertrag war die Mietzeit bis August 1985 befristet. Eine Kündigung musste laut Vertrag spätestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit erfolgen, da sich das Mietverhältnis andernfalls um ein Jahr verlängert.

Tausch der Mieträume nur mündlich vereinbart
Während der Mietzeit im Jahr 2000 gab der Mieter die Räumlichkeiten an den Vermieter zurück, da dieser das Wohnobjekt aufstocken wollte. Zum Ausgleich vereinbarte man die Überlassung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Nachbaranwesens. Von einer schriftlichen Änderung des bestehenden Mietverhältnisses sah man damals ab.

Mieter: durch mündliche Vereinbarung ist der alte Mietvertrag ungültig
Schriftlich kündigte der Beklagte das Mietverhältnis im Juni 2004 zum nächstmöglichen Termin. Der Vermieter teilte ihm mit, dass unter Einhaltung der mietvertraglichen Vereinbarung die Kündigung erst zum 30. August 2005 greife. Der Mieter räumte die Mieträume schließlich im Januar 2005 und stellte die Zahlung der Miete ab dem Monat Februar 2005 mit der Begründung ein, das alte Mietverhältnis habe aufgrund der mündlichen Vereinbarung über den Tausch der Mieträume keine Gültigkeit mehr, ein neuer Vertrag sei zustande gekommen. Der Vermieter forderte daraufhin gerichtlich die Zahlung der ausstehenden Miete für die Monate Februar bis August 2005. Nach seiner Meinung habe der 1982 schriftlich geschlossene Mietvertrag fortgegolten, da sowohl die Quadratmeterzahl der Mietflächen exakt die gleiche sei als auch die Höhe des vereinbarten Mietzinses beibehalten worden sei.

Schriftlicher Vertrag hatte weiterhin Gültigkeit, Miete muss gezahlt werden
Das Oberlandesgericht Zweibrücken erklärte, der Vermieter habe Anspruch auf Zahlung der Miete für die Monate Februar bis August 2005 gemäß § 535 Abs. 2 BGB, da der schriftlich geschlossene Mietvertrag nach wie vor Gültigkeit besessen habe und die schriftliche Kündigung entsprechend der Vertragsbestimmungen damit erst zum August 2005 wirksam geworden sei. Ein neuer Mietvertrag sei durch die mündlich vereinbarte Auswechslung des Mietobjekts nicht zustande gekommen. Dieser hätte der Schriftform gemäß der Bestimmungen §§ 578, 550 BGB bedurft. Änderungen eines bestehenden Mietverhältnisses bedürfen laut Gericht der Schriftform, wenn sie wesentlicher Natur seien, wozu auch die Bezeichnung des Mietgegenstandes zähle. Darüber hinaus diene die Schriftform des § 550 BGB allerdings auch der Beweisbarkeit langfristiger Abreden und dem Schutz der Vertragsparteien vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Zweibrücken
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:29.10.2010
  • Aktenzeichen:2 U 6/10

Quelle:ra-online, Oberlandesgericht Zweibrücken (vt/st)

Beamtenrecht,Schulrecht,Disziplinarrecht

Lehrer wegen sexuellem Missbrauch von Schüler aus Dienst entfernt

Lehrer muss sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt verhalten

Sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und minderjährigen Schülern führen grundsätzlich zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Aber auch unabhängig vom Alter der Schüler stellen sexuelle Beziehungen zwischen Lehrern und Schülern ein Dienstvergehen dar. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der 1964 geborene Beklagte war Lehrer an einer Förderschule. Im Juni 2010 besuchte er im Rahmen des „Sport- und Erlebnistages“ seiner Schule mit mehreren Schülern der sechsten bis zehnten Klassen ein Freizeitbad. Nach den Feststellungen im später gegen ihn ergangenen Strafbefehl, mit dem der Beklagte zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt wurde, griff der Beklagte – zunächst im Rutsch-, dann im Sprudel- und sodann wieder im Rutschbecken – einem 14-jährigen Schüler mehrfach an Hoden, Penis und Po, gab ihm mehrere Zungenküsse, zog dessen Kopf an seine Genitalien heran, fasste ihm in die Badehose, drückte dann seinen erigierten Penis an den des Jungen und schob den Schüler später auf seinem Schoß sitzend wie beim Geschlechtsakt vor und zurück. Wegen dieses sexuellen Missbrauchs entfernte das Verwaltungsgericht den Lehrer aus dem Beamtenverhältnis. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und nahm sie zum Anlass für grundsätzliche Ausführungen:

Sexuelle Handlungen stellen Verstoß gegen den Kernbereich der dienstlichen Pflichten eines Lehrers dar
Die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen persönlichen Entwicklung sowie Anspruch und Vertrauen der Eltern darauf, dass Lehrer das aufgrund der allgemeinen Schulpflicht bestehende Obhuts- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen, verpflichte den Lehrer dazu, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt zu verhalten. Diese Verpflichtung bestehe nicht nur gegenüber minderjährigen, sondern wegen des erforderlichen Vertrauens in die Unvoreingenommenheit der Lehrer auch volljährigen Schülern gegenüber. Deshalb verstoße ein Lehrer im Kernbereich gegen seine dienstlichen Pflichten, wenn er sexuelle Handlungen zwischen ihm und Schülern zulasse. Dies gelte unabhängig von einem konkreten Abhängigkeits- oder Obhutsverhältnis zwischen Lehrer und Schüler und auch dann, wenn die Handlung mit dem (vermeintlichen) Einverständnis des Schülers erfolge.

Disziplinarmaßnahme setzt nicht voraus, dass das beanstandete Verhalten einen Straftatbestand erfüllt
Die im Disziplinarverfahren auszusprechende Sanktion bemesse sich maßgeblich nach Art und Ausmaß der Pflichtverletzung sowie des Vertrauensverlustes des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Welche Disziplinarmaßnahme angemessen sei, hänge deshalb nicht davon ab, ob das Verhalten des Beamten einen Straftatbestand erfülle und welcher Strafrahmen hierfür gelte. Da sexuelle Übergriffe auf Minderjährige in höchstem Maße schädliche Auswirkungen auf die seelische und soziale Entwicklung der Kinder und Jugendlichen hätten sowie das Vertrauen der Eltern in ein partnerschaftliches Zusammenwirken mit der Schule bei der Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrages zerstöre, seien solche Handlungen grundsätzlich mit der disziplinarischen Höchstmaßnahme zu ahnden. Deshalb habe der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müssen. Milderungsgründe, die ausnahmsweise ein Absehen von der Dienstentfernung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Insbesondere der Einwand, es habe sich um einen einmaligen Übergriff gehandelt, erlaube nicht den Verbleib des Beklagten im Beamtenverhältnis. Schließlich könne der Beklagte zu seinen Gunsten nichts daraus herleiten, dass er zu einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr verurteilt worden sei. Wegen der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht komme es auf das Maß der strafrechtlichen Verurteilung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht an.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:24.02.2012
  • Aktenzeichen:3 A 11426/11.OVG

Quelle:ra-online, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (pm/pt)

Lärmbelästigung wegen verlegtem Parkettfußboden

Bei der Bewertung einer Trittschallbeeinträchtigung kommt es auf das Schallschutzniveau der gesamten Wohnanlage an

Wollen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung durch störende Geräusche geltend machen, so muss zunächst geklärt werden, welches Schallschutzniveau in der gesamten Wohnanlage besteht. Liegt das Schallschutzniveau der Wohnung, von dem die Störgeräusche ausgehen, nicht unter dem allgemeinen Niveau, so ist ein Anspruch nicht begründet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wollten die Eigentümer einer Wohnung einen Anspruch auf Beseitigung einer Trittschallbeeinträchtigung geltend machen. Die Kläger behaupteten, durch den verlegten Parkettboden in der über ihnen gelegenen Wohnung komme es zu erheblichen Lärmbelästigungen.

Bei Erwerb der Wohnung konnte kein erhöhtes Schallschutzniveau erwartet werden
Das Oberlandesgericht Brandenburg stellte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens fest, dass eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Abs. 1 WEG nicht vorliege und den Klägern ein Beseitigungsanspruch nach § 15 Abs. 3 WEG in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB deshalb nicht zustehe. Bei dieser Bewertung müsse vom Ausgangsstandard der Wohnungsanlage zum Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums ausgegangen werden. Es gebe keinen Grund zu der Annahme, dass bei Erwerb der Wohnungen ein erhöhter Schallschutz, der über den in der DIN 4109 festgelegten hinausgeht, erwartet werden konnte. Das Gericht habe bei seiner Bewertung auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt und insbesondere auch die örtlichen Gegebenheiten sowie Lage und Charakter der Wohnungseigentumsanlage berücksichtigt. Dabei seien keine nicht hinzunehmenden Geräuschbeeinträchtigungen durch Trittschall festgestellt worden.

Keine Komfortwohnung, da auch andere Störgeräusche zu hören sind
Bei den streitgegenständlichen Wohnungen handele es sich nicht um Komfortwohnungen mit erhöhten Anforderungen an den zu gewährenden Schallschutz. Das Schallschutzniveau der Wohnanlage gehe nicht über das in der DIN 4109 Ausgabe 1989 normierte Maß hinaus. Nach Zeugenaussagen seien neben hörbaren Trittgeräuschen weitere Geräusche wie Duschen, Fernsehen, Geräusche aus dem Treppenhaus, Sprechen in der Wohnung wahrnehmbar gewesen. Dies lege die Vermutung nahe, dass die gesamte Wohnanlage sehr hellhörig sei und damit keinen gehobenen Schallschutzanforderungen genüge.

Der Wohnungskaufvertrag lasse sogar Sonderwünsche zu, zu denen auch die Ausstattung mit Parkett anstatt von Teppichboden gehöre.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Brandenburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:20.05.2010
  • Aktenzeichen:5 Wx 20/09

Quelle:ra-online, Oberlandesgericht Brandenburg (vt/st)

20% Mietminderung bei 16 Tagen Fahrstuhl-Ausfall für Mieter in der 10. Etage

Zur Mietminderung bei Ausfall des Aufzugs in einem Hochhaus

Ein Mieter, der in der 10. Etage eines Hochhauses wohnt, und über längere Zeit nicht den Fahrstuhl nutzen kann, darf die Miete um 20 % mindern. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter eine Wohnung gemietet, die sich im 10. Obergeschoss eines Hauses befand. In der Zeit vom 16.5.2006 bis 31.5.2006 war der Aufzug für 16 Tage außer Betrieb.

Fahrstuhlausfall stellt nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung dar
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied, dass der Mieter wegen des Ausfalls des Fahrstuhls die Miete mindern durfte (§ 536 BGB). Der Ausfall des Fahrstuhls für einen Zeitraum von 16 Tagen stelle für den Mieter einer Wohnung im 10. OG eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache dar.

20% Mietminderung angemessen und erforderlich
Das Amtsgericht hielt eine Minderung von 20 % der Bruttomiete für angemessen aber auch für erforderlich. Bei der Lage der Wohnung im 10. OG stelle der Ausfall des Fahrstuhls eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dar, denn das Erreichen der Wohnung sei bei Anlegen eines objektiven Maßstabes nur unter erheblichen Mühen möglich. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Mieter während des Fahrstuhlausfalls Einkäufe des täglichen Lebensbedarfs in die Wohnung verbringen musste, was das Treppensteigen bis in das 10. Obergeschoss zusätzlich erschwer. Eine Minderung von 20 % erscheine daher auch unter Berücksichtigung der Dauer des Fahrstuhlausfalls angemessen und erforderlich (vgl. auch AG Charlottenburg GE 1990, 423; 10 % bei Lage der Wohnung im 4.OG).

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Berlin-Mitte
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:19.04.2007
  • Aktenzeichen:10 C 24/07

Quelle:ra-online, Amtsgericht Berlin-Mitte (vt/pt)