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Fristlose Kündigungen und Abmahnungen stellen kein Mobbing dar

Betriebsratsvorsitzende scheitert mit Klage auf Entschädigung und Schmerzensgeld in Höhe von 420.000 Euro wegen Mobbings

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat die Klage einer Betriebsratsvorsitzenden auf Erhalt von Schmerzensgeld in Höhe von 420.000 Euro wegen Mobbings abgewiesen. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin, wie behauptet, seitens des Arbeitgebers diskriminiert oder in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt wurde.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls die auf der Gala „Goldene Bild der Frau“ im März 2011 für ihr soziales Engagement ausgezeichnet wurde, ist bei der Beklagten seit 2000 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Seit August 2008 ist sie Vorsitzende des Betriebsrats. Ende 2010 und Anfang 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats mehrmals fristlos. Sie wirft der Klägerin unter anderem vor, andere Mitglieder des Betriebsrats beleidigt und bedroht, ein Tierabwehrgerät im Betriebsratsbüro aufbewahrt und ihre Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht zu haben. Sie zweifelt an der von der Klägerin angezeigten Arbeitsunfähigkeit, weil die Klägerin damals an einer Segeltour und an einer Kinderfreizeit teilgenommen hat. Über die Wirksamkeit der Kündigungen ist noch nicht rechtskräftig entschieden.

Klägerin verlangt Schmerzensgeld wegen angeblichen monatelangen Mobbings und daraus resultierender gesundheitlicher Beeinträchtigungen
Nunmehr verlangt die Klägerin von der Beklagten Entschädigung und Schmerzensgeld in Höhe von 420.000 Euro als Ersatz immaterieller Schäden sowie den Ersatz weiterer materieller Schäden. Sie macht geltend, sie sei in mindestens 25 Fällen, u.a. durch die aus ihrer Sicht rechtswidrigen Kündigungen und mehrere unberechtigte Abmahnungen, wegen ihrer Weltanschauung diskriminiert worden. Sie sei unter Druck gesetzt worden, damit sie den Betriebsratsvorsitz niederlege. Als Folge des monatelangen Mobbings seien bei ihr massive gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgetreten.

Anhaltspunkte für Diskriminierung oder Verletzung der Persönlichkeitsrechte nicht erkennbar
Das Arbeitsgericht Wuppertal hat die Klage abgewiesen. Dem umfangreichen, aber weitgehend rechtlich unerheblichen Vortrag der Klägerin sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beklagte sie diskriminiert oder in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Die Beklagte hat sich ihr gegenüber lediglich grundsätzlich zulässiger arbeitsrechtlicher Instrumentarien bedient. Im Übrigen handelt es sich bei der Einstellung der Klägerin, für ein gutes Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sorgen zu wollen, nicht um eine Weltanschauung i. S. d. § 1 AGG.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Arbeitsgericht Wuppertal
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:01.03.2012
  • Aktenzeichen:6 Ca 3382/11

Quelle:Arbeitsgericht Wuppertal/ra-online

 

Abbremsen ohne erkennbaren Grund für die hinterherfahrenden Verkehrsteilnehmer führt zur Unfallschuld des Vorausfahrenden

Vorausfahrenden trifft Schuld an Auffahrunfall

Der Anscheinsbeweis, bei dem davon ausgegangen wird, dass der Hinterherfahrende aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit oder eines zu geringen Sicherheitsabstandes die Verantwortung für einen Auffahrunfall trägt, kann nur bei Vorliegen einer Standardsituation angewendet werden. Hat sich der Vorausfahrende so verhalten, wie es die anderen Verkehrsteilnehmer nicht erwarten mussten, kann ihn hingegen die Unfallschuld treffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.

Im vorliegenden Fall forderte der Fahrer eines Pkw Schadensersatz aus einem Auffahrunfall, bei dem ihm eine Verkehrsteilnehmerin nach einem erfolgten Bremsmanöver aufgefahren war. Der Mann beantragte den Ersatz des Sachschadens in Höhe von 5.537 Euro sowie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.

Kläger bremst bei 30 km/h bis zum Stillstand ab
Der Unfall ereignete sich an einer Straßenkreuzung, die auch von Straßenbahnen befahren wurde. An der Ampelanlage, die den Kraftfahrzeug- und Straßenbahnverkehr regelte, hielt der Kläger aufgrund des roten Haltesignals an. Die Beklagte stoppte mit ihrem Pkw hinter dem Fahrzeug des Mannes. Kurz nachdem die Ampel auf grün umgesprungen war und sich der Verkehr in Bewegung gesetzt hatte, bremste der Mann sein Fahrzeug unerwartet bis zum Stillstand ab. Die Frau hinter ihm konnte trotz einer Vollbremsung einen Auffahrunfall nicht mehr verhindern. Der Kläger behauptete, er habe seinen Pkw verlangsamt, da er sich vergewissern wollte, dass sich von rechts oder links keine Straßenbahn nähere und die Beklagte sei ihm aufgrund eines zu geringen Sicherheitsabstandes aufgefahren. Die Fahrerin gab zu Protokoll, der Kläger habe sein Fahrzeug bei einer erreichten Geschwindigkeit von etwa 20 bis 30 km/h ohne erkennbaren Grund bis zum Stillstand abgebremst. Sie vermute, der Mann habe den Unfall möglicherweise provoziert, um einen bereits vor dem Unfall vorhandenen Schaden am Fahrzeug ersetzen zu lassen.

Durch unerwartetes Abbremsen wird Auffahrunfall provoziert
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach §§ 823 I BGB, 7. 17, 18 StVG, 3 PflVG ist nach Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main jedoch nicht begründet. Die Unfallschuld liege allein beim Kläger, da er verpflichtet gewesen sei, sich so zu verhalten, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, gefährdet oder behindert werden könne. Damit dürfe er auch nicht ohne triftigen Grund so langsam fahren, dass der Verkehrsfluss behindert werde. Er dürfe nicht ohne Ankündigung und ohne für den nachfolgenden Verkehr erkennbare Ursache plötzlich abbremsen, da dadurch ein Auffahren des Hintermannes provoziert und unvermeidlich werde.

Annähern der Straßenbahn durfte der Kläger nicht als Gefährdung missdeuten
Der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden könne nur in Fällen angewendet werden, in denen der Auffahrunfall in der Regel auf mangelnde Aufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit oder einen ungenügenden Sicherheitsabstand des Auffahrenden zurückgeführt werden könne. Die für die Anwendung des Anscheinsbeweises notwendige Standardsituation fehle allerdings im vorliegenden Fall. Das Verschulden liege beim Vorausfahrenden, wenn dieser beispielsweise kurz zuvor einen unerwarteten Spurwechsel vorgenommen oder grundlos abgebremst habe. Dem Kläger im vorliegenden Fall hätte bei aufmerksamer Beobachtung der Verkehrssituation mit der gebotenen und ständigen Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer klar sein müssen, dass die Ampelanlage dazu bestimmt war, den Verkehr im Bereich der Kreuzung zu regeln und den Kraftfahrzeugverkehr und den Betrieb der Straßenbahnen auseinander zu halten. Das Annähern einer Straßenbahn habe der Kläger unter diesen Umständen nicht als Gefährdung missdeuten dürfen, zumal sich die Straßenbahn zu diesem Zeitpunkt noch vor der bereits im Rücken des Klägers liegenden Straßenbahnhaltestelle in etwa 25 Metern befunden habe. Einen Grund für das plötzliche Abbremsen habe der Kläger demnach nicht gehabt.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:02.03.2006
  • Aktenzeichen:3 U 220/05

Quelle:ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vt/st)

Mietrecht

Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Vermieters beginnt nicht mit der „versuchten“ Schlüsselübergabe durch den Mieter

Auf die Rückgabe der Mietsache an den Vermieter kommt es an

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Mieter muss sich der Vermieter an eine Frist halten. Diese beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Mietsache zurückerhält und sich von deren Zustand überzeugen kann. Gibt ein Mieter die Sache bereits vorzeitig an den Vermieter zurück und verweigert dieser die Annahme, so beginnt die Frist nicht bereits ab diesem Zeitpunkt. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

Der Beklagte im vorliegenden Fall war 30 Jahre lang Mieter einer Wohnung der Klägerin in einem Zweifamilienhaus. Nachdem es zu Differenzen zwischen beiden gekommen war, räumte der Beklagte die Wohnung im Monat Juni und kündigte das Mietverhältnis Anfang Juli schriftlich. Die Vermieterin forderte im März des folgenden Jahres Schadensersatz in Höhe von 8.695 Euro für verschiedene Schäden, die im Garten und am Haus während der Mietzeit entstanden seien.

Mieter sieht Schadensersatzansprüche verjährt
Der Mieter stütze sich in seiner Verteidigung unter anderem darauf, dass der Anspruch der Vermieterin mittlerweile verjährt sei. Beginn der Verjährungsfrist sei nach seiner Ansicht der 30. Juni gewesen, da er an diesem Tag die Rückgabe der Schlüssel angeboten habe, was von der Vermieterin allerdings abgelehnt wurde. Daraufhin habe er die Schlüssel in den Briefkasten der Klägerin geworfen.

Verjährungsfrist beginnt mit Rückgabe der Mietsache an den Vermieter
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes war der Anspruch nicht verjährt. Nach § 548 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB beginne die Verjährung der Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Sache zurückerhält. Die Rückgabe im Sinne dieser Vorschrift setze eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus. Er könne sich erst durch die unmittelbare Sachherrschaft ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache machen (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1986 – VIII ZR 99/85 = BGHZ 98, 59).

Vermieter muss Wohnung nicht jederzeit „auf Zuruf“ zurücknehmen
Die Klägerin im vorliegenden Fall habe die Wohnung erst zum offiziellen Übergabetermin im Oktober zurückerhalten und müsse sich deshalb nicht etwa wegen Annahmeverzugs so behandeln lassen, als sei sie bereits am 30. Juni in den Besitz der Schlüssel gelangt. Sie habe die Wohnung nicht bereits deshalb zurückerhalten, weil der Beklagte lediglich „versucht“ hatte, ihr die Schlüssel zu übergeben. Die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt nicht in den Besitz der Wohnung gelangt, auch nicht durch den Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten. Der Vermieter wäre nicht verpflichtet, die Mietsache jederzeit, sozusagen „auf Zuruf“, zurückzunehmen. Die Klägerin habe sich an den offiziellen Übergabetermin im Oktober gehalten und müsse sich deshalb nicht bereits auf die versuchte Übergabe im Monat Juni festlegen lassen.

Leitsatz:

BGB § 548 Abs. 1 Satz 2

Zum Beginn der Verjährung nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:12.10.2011
  • Aktenzeichen:VIII ZR 8/11

Quelle:ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)

Der Einwendungsausschluss gegen die Abrechnung des Vermieters gem. § 556 Abs. 3 S. 5 BGB beginnt nur zu laufen, wenn eine formell einwandfreie Abrechnung vorliegt.

Der Gesetzgeber hat in § 556 Abs.3 S. 5 BGB geregelt, dass der Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung des Vermieters spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen hat.

Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Zwar hat der Gesetzgeber das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „formell einwandfreie Abrechnung“ nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, aber spätestens seit BGH 09.04.2008 VIIII ZR 84/07 ist vom Vermieter nur dann Rechtssicherheit der Ausschlussfrist gegeben. D. h., der Mieter kann stets, auch nach Ablauf von 12 Monaten, den Einwand der formall fehlerhaften Abrechnung vortragen und kann damit die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 5 BGB ausschließen.

Dies bedeutet, der Mieter behält seinen Anspruch auf Abrechnung solange, wie  die Abrechnung vom Vermieter nicht formal einwandfrei erteilt wurde. Dieser Ausschluss gilt auch insoweit einzelne Abrechnungspositionen formal unwirksam abgerechnet sind. Auch in diesem Fall läuft die Frist. D. h. für materiell wirksame Positionen läuft die Frist, für materiell unwirksame Positionen läuft die Frist nicht.

Veraltetes Heizungssystem begründet Mietmangel

Mieter können Anpassung an moderne Standards vom Vermieter erwarten / 10% Mietminderung

Auch die Mieter von Altbauwohnungen mit offensichtlich veralteten Standards im Bereich der Beheizbarkeit dürfen eine allmähliche Anpassung an heutige Standards von ihrem Vermieter verlangen. Andernfalls sind sie zu einer Minderung der Miete berechtigt. Gleichzeitig darf der Vermieter Mieterhöhungen nach erfolgten Modernisierungsarbeiten erheben. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremerhaven hervor.

Die Beklagten im vorliegenden Fall waren Mieter, die sich zu einer Mietminderung aufgrund unzureichender Beheizbarkeit der Wohnung berechtigt sahen. In den kalten Monaten Februar und März seien in der Küche 16 Grad Celsius, im Vorraum zum Balkon Null Grad Celsius und in der Toilette 10 Grad Celsius gemessen worden. Dies beruhe vor allem darauf, dass die Heizkörper nicht am jeweiligen Fenster, sondern an einer Seitenwand des jeweiligen Raumes installiert seien. Die Vermieter stimmten einer Neuinstallation der Heizkörper nur unter der Bedingung zu, dass die Umlage der Kosten auf die Miete akzeptiert werde. Dies lehnten die Mieter ab und minderten die monatlichen Mietzahlungen seitdem um 20 Prozent. Die Vermieter klagten daraufhin auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Kläger behauptet, Mieter verlange mietzinsneutrale Modernisierung
Die Kläger erklärten, die angeführten Mängel seien nicht zum ersten Mal in dem von den Beklagten angegebenen Zeitraum aufgetreten, so dass es sich in Wahrheit nicht um eine Mängelrüge, sondern um einen mietzinsneutrale Modernisierungswunsch handele. Von Mängeln könne überdies nicht die Rede sein, da der Mietzins entsprechend des Alters des Gebäudes niedrig sei und die Beklagten folglich den Heizstandard in der Wohnung akzeptiert hätten.

Belüftungs- und Heizverhältnisse nach heutigen Standards unzureichend
Das Gericht ermittelte einen Mietminderungsanspruch um 10 Prozent gemäß § 537 Abs. 1 BGB. Nach erfolgter Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen konnte festgestellt werden, dass die Belüftungs- und Heizverhältnisse in der Küche, dem Vorraum und in der Toilette in der streitgegenständlichen Wohnung nach heutigen Standards unzureichend seien. Bei einer Probemessung konnte in einer Raumhöhe von einem Meter eine Temperatur von 18 Grad Celsius gemessen werden, in Fußbodenhöhe jedoch lediglich 10 Grad. Diese extremen Temperaturschichtverhältnisse, die der Sachverständige nach eigenen Angaben als ungemütlich empfunden habe, seien darauf zurückzuführen, dass der Heizkörper nicht am Fenster, sondern an einer Innenwand angebracht sei. Dadurch werde die durch das Fenster eindringende kalte Luft nicht sofort erwärmt, sondern müsse erst zum warmen Heizkörper kriechen, um sich dort zu erwärmen und aufzusteigen. Ebenso seien die Temperaturen in der Toilette aufgrund eines fehlenden Heizkörpers unzureichend.

Vermieter ist zur Anpassung an neue Standards verpflichtet
Der Vermieter sei nach Auffassung des Gerichts verpflichtet, von Zeit zu Zeit altbaubedingte Unzuträglichkeiten des Mietobjekts durch Anpassung an neue Standards zu beseitigen. Dies könne im Rahmen von Neuinvestitionen oder ohnehin irgendwann fälliger Ersatzinvestitionen erfolgen. Diese Verpflichtung könne der Vermieter auch nicht mit der Begründung von sich weisen, der Mieter habe bei Abschluss des Mietvertrages gewusst, dass es sich um einen Altbau handele. Der Mieter dürfe eine Anpassung an neue Standards über die Zeit erwarten. Wird der Vermieter dieser Erwartung nicht gerecht, so erwachse dem Mieter daraus ein Recht auf Mietminderung. Gleichzeitig sei es jedoch auch das Recht des Vermieters, Investitionskosten auf die Miete im Rahmen des Mieterhöhungsgesetzes umzuschlagen.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1992 und erscheint im Rahmen der Reihe „Wissenswerte Urteile“.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Bremerhaven
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:26.05.1992
  • Aktenzeichen:59 C 1214/91

Quelle:ra-online, Amtsgericht Bremerhaven (vt/st)

Immobilienrecht,Maklerrecht

Maklerprovision: Klausel in AGBs oder bloßer Hinweis auf Maklercourtage im Exposé nicht ausreichend

Zu zahlende Maklerprovision muss ausdrücklich vereinbart werden

Der Käufer eines Anwesens muss nur dann eine Maklerprovision bezahlen, wenn dies eindeutig vereinbart wurde. Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach es gestattet ist, für Verkäufer und Käufer provisionspflichtig tätig zu werden, genügt dafür nicht, genauso wenig wie die Angabe „Kaufpreis plus Maklercourtage“ im Exposé. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall erteilte der Eigentümer eines Anwesens in München im November 2009 einer Maklerfirma den Auftrag, dieses Anwesen zu verkaufen. Auf Grund einer Internetanzeige meldete sich auch bald ein Interessent. Es kam zu einem Besichtigungstermin, bei dem auch ein Exposé übergeben wurde. In diesem war der Kaufpreis mit 1,2 Millionen Euro zuzüglich 3,57 % Maklercourtage angegeben. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Maklerfirma war die Passage enthalten, dass es gestattet sei, für beide Parteien als Makler provisionspflichtig tätig zu sein.

Käufer verneint Vereinbarung einer Maklerprovision
Nach einigem hin und her kam es im Dezember 2009 dann zum Verkauf der Immobilie an den Interessenten. Der endgültige Kaufpreis betrug 1,088 Millionen Euro. Die Maklerfirma, die vom Verkäufer bereits eine Maklerprovision bekommen hatte, verlangte daraufhin weitere 42.840 Euro von dem Käufer. Dieser lehnte eine Zahlung aber ab. Eine Maklerprovision sei, was seine Person anginge, nicht vereinbart worden.

Maklerfirma klagt zunächst auf Zahlung eines Teilbetrags der Provision
Die Maklerfirma erhob daraufhin Klage, allerdings erst mal nur auf einen Teilbetrag von 5.000 Euro. Die Klage wurde daher vor dem Amtsgericht München verhandelt. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab.

Wirksamer Maklervertrag nicht zustande gekommen
Ein wirksamer Maklervertrag sei nicht zustande gekommen. Die Parteien hätten diesen Punkt nicht ausdrücklich angesprochen, so dass ein Vertragsschluss nur angenommen werden könne, wenn sich dies aus den Handlungen der Parteien ergäbe. An einen solchen konkludenten Vertragsabschluss müssten aber hohe Anforderungen gestellt werden.

Interesse an Maklerangebot zeigt nicht Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision
Derjenige, der sich an einen Makler wende, der mit Angeboten werbe, erkläre dadurch noch nicht seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision. Vielmehr dürfe der Interessent davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen habe und deshalb eine Leistung für den Verkäufer erbringe.

Vermerk zu Maklercourtage im Exposé nicht ausreichend
Ein Maklervertrag komme demnach erst zustande, wenn der potentielle Käufer nach Kenntnis eines ausdrücklichen Provisionsverlangens weitere Dienste des Maklers in Anspruch nehme. Der Vermerk auf dem Exposé erfülle diese Voraussetzungen nicht. Zwar könne man diesem Hinweis entnehmen, dass der Käufer eine Provision bezahlen solle. Allerdings ergäbe sich hieraus nicht, ob der Makler sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer Provision verlange oder ob lediglich die eigentlich vom Verkäufer zu zahlende Provision vom Käufer übernommen werden solle.

Allgemeine Geschäftsbedingungen regeln Zahlung von Maklerprovision ebenfalls nicht ausreichend
Auch aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Maklerfirma könne kein anderer Schluss gezogen werden. Dort würde lediglich darauf hingewiesen, dass es der Firma gestattet sei, für beide Vertragspartner als Makler tätig zu werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies tatsächlich geschehe, ergäbe sich jedoch hieraus nicht.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht München
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:27.10.2011
  • Aktenzeichen:222 C 5991/11

Quelle:Amtsgericht München/ra-online

Mietrecht

Erreichbare Raumtemperatur von maximal 15 Grad rechtfertigt Mietminderung um 25 Prozent

Beheizbarkeit ist wertbildendes Merkmal einer Mietwohnung

Ist die Beheizbarkeit einer Wohnung eingeschränkt, so mindert das den Wert der Mietsache und rechtfertigt zur Kürzung der zu zahlenden Monatsmiete. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln hervor.

Die Beklagte im vorliegenden Fall war Mieterin einer Einzimmerwohnung in Berlin. Die Miete zum damaligen Zeitpunkt im Jahr 1983 betrug 98,25 DM. Nachdem in dem Haus Modernisierungsarbeiten durchgeführt worden waren, sollte sich die Gesamtmiete auf 147 DM erhöhen. Die Wohnungen wurden mit Isolierfenstern, Zentralheizung und Bad versehen, Be- und Entwässerung sind erneuert sowie Küche und eine Klingelanlage installiert worden. Die Mieterin setzte mit der Zahlung einer Monatsmiete vollständig aus und verringerte die Mietzahlungen für die folgenden Monate, da sie sich zur Mietminderung aufgrund erheblicher Mängel an der Mietsache infolge der erfolgten Renovierungsarbeiten berechtigt sah. Die Vermieter sprachen der Frau daraufhin die fristlose Kündigung aus und klagten auf Zahlung der ausstehenden Mietbeträge.

Mieterin fordert Mietminderung aufgrund erheblicher Mängel durch Renovierungsarbeiten
Die Beklagte trug vor, dass ihre Wohnung aufgrund der Modernisierungsarbeiten teilweise unbewohnbar gewesen sei. Im Zuge dieser Arbeiten sei aus der Küche der Ofen entfernt worden, so dass sie lediglich mit dem im Wohnzimmer befindlichen Allesbrenner habe heizen können. Teilweise seien damit maximale Raumtemperaturen von lediglich 10 bis 15 Grad Celsius erreichbar gewesen. Die Zentralheizung sei erst verspätet in der Heizperiode 1984/85 in Betrieb genommen worden, während das vorhandene Heißwasssergerät bereits Mitte des Jahres 1983 entfernt wurde. Auch der neue Durchlauferhitzer sei erst im März 1984 in Betrieb genommen worden. Die Kläger bestritten die mangelhafte Beheizbarkeit und sahen in der fehlenden Warmwasserversorgung keinen Mietmangel.

Mangelnde Beheizbarkeit der Wohnung mindert Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch
Das Amtsgericht Neukölln stellte fest, dass die Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des rückständigen Mietzinses gemäß § 535 Satz 2 BGB hatten. Die Mieterin sei berechtigt gewesen, bestimmte Beträge zu kürzen, da es das Gericht als erwiesen ansah, dass in der fraglichen Heizperiode tatsächlich wie von der Beklagten vorgetragen, keine höhere Raumtemperatur als 15 Grad Celsius erreicht werden konnte. Laut Aussage eines Bekannten der Mieterin habe man Unmengen von Heizmaterial herbeischaffen müssen ohne eine bessere Heizleistung als die angegebene zu erreichen. Ein Minderungsrecht habe der Beklagten deshalb wegen der mangelnden Beheizbarkeit und der fehlenden Warmwasserversorgung zugestanden. Die mangelnde Beheizbarkeit stelle einen Fehler der Mietsache dar, der deren Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch erheblich mindere. Gerade die Beheizbarkeit sei ein wesentliches wertbildendes Merkmal für eine Mietwohnung und bestimme deren Bewohnbarkeit erheblich mit. Der Wert der Mietsache sei damit um 25 Prozent zu mindern. Eine Minderung von weiteren fünf Prozent käme schließlich aufgrund der fehlenden Warmwasserversorgung hinzu.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1985 und erscheint im Rahmen der Reihe „Wissenswerte Urteile“.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Neukölln
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:17.05.1985
  • Aktenzeichen:10 C 557/84

Quelle:ra-online, Amtsgericht Berlin-Neukölln (vt/st)

Arbeitsrecht

Keine Einladung zum Vorstellungsgespräch: Schwerbehinderter Bewerber hat Anspruch auf Entschädigung wegen Benachteiligung

Ausbleiben einer Einladung nur bei offensichtlich fehlender fachlicher Eignung des Bewerbers gerechtfertigt

Ein öffentlicher Arbeitgeber hat gemäß § 82 Satz 2 SGB IX einen schwerbehinderten Menschen, der sich auf eine ausgeschriebene Stelle unter Mitteilung seiner Schwerbehinderteneigenschaft beworben hat, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn, diesem fehlt offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle. Eine unterbliebene Einladung ist ein Indiz für die Vermutung, der Bewerber sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden. Diese Vermutung kann der öffentliche Arbeitgeber durch den Beweis widerlegen, dass für die Nichteinladung nur solche Gründe vorgelegen haben, die nicht die fehlende Eignung des Bewerbers oder dessen Schwerbehinderung betreffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Der schwerbehinderte Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte sich bei der Beklagten auf eine Ausschreibung der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main als „Pförtner/Wächter“ beworben. In seiner Bewerbung hatte er auf seinen Grad der Behinderung von 60 hingewiesen. Bei der Beklagten besteht eine Rahmenvereinbarung zur Integration Schwerbehinderter. Nach dieser Integrationsvereinbarung kann von einer Einladung schwerbehinderter Bewerber zum Auswahlverfahren abgesehen werden, wenn zwischen Zentralabteilung, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragter Einvernehmen besteht, dass der Bewerber für den freien Arbeitsplatz nicht in Betracht kommt. Die Bundespolizeidirektion sah im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Stellen von einer Einladung des Klägers zu einem Vorstellungsgespräch ab. Dieser sieht sich durch diese Nichteinladung wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt und verlangt von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 5.723,28 Euro.

Benachteiligung wegen Schwerbehinderung naheliegend
Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung von 2.700 Euro verurteilt. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Die Bundespolizeidirektion hätte den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, weil durch die Integrationsvereinbarung das Recht des schwerbehinderten Bewerbers auf ein Vorstellungsgespräch nicht eingeschränkt werden sollte. Deshalb besteht die Vermutung, dass der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden ist. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht durch Tatsachen widerlegt, die keinen Bezug zur Schwerbehinderung des Klägers und zu dessen fachlicher Eignung haben. Nur auf solche hätte sich die Beklagte mit Erfolg berufen können, weil § 82 Satz 3 SGB IX hinsichtlich der Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch abschließenden Charakter hat. Die gegen die Höhe der ausgeurteilten Entschädigung gerichtete Revision des Klägers hat das Gericht aus formalen Gründen als unzulässig verworfen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesarbeitsgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:16.02.2012
  • Aktenzeichen:8 AZR 697/10

Quelle:Bundesarbeitsgericht/ra-online