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Veraltetes Heizungssystem begründet Mietmangel

Mieter können Anpassung an moderne Standards vom Vermieter erwarten / 10% Mietminderung

Auch die Mieter von Altbauwohnungen mit offensichtlich veralteten Standards im Bereich der Beheizbarkeit dürfen eine allmähliche Anpassung an heutige Standards von ihrem Vermieter verlangen. Andernfalls sind sie zu einer Minderung der Miete berechtigt. Gleichzeitig darf der Vermieter Mieterhöhungen nach erfolgten Modernisierungsarbeiten erheben. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremerhaven hervor.

Die Beklagten im vorliegenden Fall waren Mieter, die sich zu einer Mietminderung aufgrund unzureichender Beheizbarkeit der Wohnung berechtigt sahen. In den kalten Monaten Februar und März seien in der Küche 16 Grad Celsius, im Vorraum zum Balkon Null Grad Celsius und in der Toilette 10 Grad Celsius gemessen worden. Dies beruhe vor allem darauf, dass die Heizkörper nicht am jeweiligen Fenster, sondern an einer Seitenwand des jeweiligen Raumes installiert seien. Die Vermieter stimmten einer Neuinstallation der Heizkörper nur unter der Bedingung zu, dass die Umlage der Kosten auf die Miete akzeptiert werde. Dies lehnten die Mieter ab und minderten die monatlichen Mietzahlungen seitdem um 20 Prozent. Die Vermieter klagten daraufhin auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Kläger behauptet, Mieter verlange mietzinsneutrale Modernisierung
Die Kläger erklärten, die angeführten Mängel seien nicht zum ersten Mal in dem von den Beklagten angegebenen Zeitraum aufgetreten, so dass es sich in Wahrheit nicht um eine Mängelrüge, sondern um einen mietzinsneutrale Modernisierungswunsch handele. Von Mängeln könne überdies nicht die Rede sein, da der Mietzins entsprechend des Alters des Gebäudes niedrig sei und die Beklagten folglich den Heizstandard in der Wohnung akzeptiert hätten.

Belüftungs- und Heizverhältnisse nach heutigen Standards unzureichend
Das Gericht ermittelte einen Mietminderungsanspruch um 10 Prozent gemäß § 537 Abs. 1 BGB. Nach erfolgter Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen konnte festgestellt werden, dass die Belüftungs- und Heizverhältnisse in der Küche, dem Vorraum und in der Toilette in der streitgegenständlichen Wohnung nach heutigen Standards unzureichend seien. Bei einer Probemessung konnte in einer Raumhöhe von einem Meter eine Temperatur von 18 Grad Celsius gemessen werden, in Fußbodenhöhe jedoch lediglich 10 Grad. Diese extremen Temperaturschichtverhältnisse, die der Sachverständige nach eigenen Angaben als ungemütlich empfunden habe, seien darauf zurückzuführen, dass der Heizkörper nicht am Fenster, sondern an einer Innenwand angebracht sei. Dadurch werde die durch das Fenster eindringende kalte Luft nicht sofort erwärmt, sondern müsse erst zum warmen Heizkörper kriechen, um sich dort zu erwärmen und aufzusteigen. Ebenso seien die Temperaturen in der Toilette aufgrund eines fehlenden Heizkörpers unzureichend.

Vermieter ist zur Anpassung an neue Standards verpflichtet
Der Vermieter sei nach Auffassung des Gerichts verpflichtet, von Zeit zu Zeit altbaubedingte Unzuträglichkeiten des Mietobjekts durch Anpassung an neue Standards zu beseitigen. Dies könne im Rahmen von Neuinvestitionen oder ohnehin irgendwann fälliger Ersatzinvestitionen erfolgen. Diese Verpflichtung könne der Vermieter auch nicht mit der Begründung von sich weisen, der Mieter habe bei Abschluss des Mietvertrages gewusst, dass es sich um einen Altbau handele. Der Mieter dürfe eine Anpassung an neue Standards über die Zeit erwarten. Wird der Vermieter dieser Erwartung nicht gerecht, so erwachse dem Mieter daraus ein Recht auf Mietminderung. Gleichzeitig sei es jedoch auch das Recht des Vermieters, Investitionskosten auf die Miete im Rahmen des Mieterhöhungsgesetzes umzuschlagen.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1992 und erscheint im Rahmen der Reihe „Wissenswerte Urteile“.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Bremerhaven
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:26.05.1992
  • Aktenzeichen:59 C 1214/91

Quelle:ra-online, Amtsgericht Bremerhaven (vt/st)

Immobilienrecht,Maklerrecht

Maklerprovision: Klausel in AGBs oder bloßer Hinweis auf Maklercourtage im Exposé nicht ausreichend

Zu zahlende Maklerprovision muss ausdrücklich vereinbart werden

Der Käufer eines Anwesens muss nur dann eine Maklerprovision bezahlen, wenn dies eindeutig vereinbart wurde. Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach es gestattet ist, für Verkäufer und Käufer provisionspflichtig tätig zu werden, genügt dafür nicht, genauso wenig wie die Angabe „Kaufpreis plus Maklercourtage“ im Exposé. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall erteilte der Eigentümer eines Anwesens in München im November 2009 einer Maklerfirma den Auftrag, dieses Anwesen zu verkaufen. Auf Grund einer Internetanzeige meldete sich auch bald ein Interessent. Es kam zu einem Besichtigungstermin, bei dem auch ein Exposé übergeben wurde. In diesem war der Kaufpreis mit 1,2 Millionen Euro zuzüglich 3,57 % Maklercourtage angegeben. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Maklerfirma war die Passage enthalten, dass es gestattet sei, für beide Parteien als Makler provisionspflichtig tätig zu sein.

Käufer verneint Vereinbarung einer Maklerprovision
Nach einigem hin und her kam es im Dezember 2009 dann zum Verkauf der Immobilie an den Interessenten. Der endgültige Kaufpreis betrug 1,088 Millionen Euro. Die Maklerfirma, die vom Verkäufer bereits eine Maklerprovision bekommen hatte, verlangte daraufhin weitere 42.840 Euro von dem Käufer. Dieser lehnte eine Zahlung aber ab. Eine Maklerprovision sei, was seine Person anginge, nicht vereinbart worden.

Maklerfirma klagt zunächst auf Zahlung eines Teilbetrags der Provision
Die Maklerfirma erhob daraufhin Klage, allerdings erst mal nur auf einen Teilbetrag von 5.000 Euro. Die Klage wurde daher vor dem Amtsgericht München verhandelt. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab.

Wirksamer Maklervertrag nicht zustande gekommen
Ein wirksamer Maklervertrag sei nicht zustande gekommen. Die Parteien hätten diesen Punkt nicht ausdrücklich angesprochen, so dass ein Vertragsschluss nur angenommen werden könne, wenn sich dies aus den Handlungen der Parteien ergäbe. An einen solchen konkludenten Vertragsabschluss müssten aber hohe Anforderungen gestellt werden.

Interesse an Maklerangebot zeigt nicht Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision
Derjenige, der sich an einen Makler wende, der mit Angeboten werbe, erkläre dadurch noch nicht seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision. Vielmehr dürfe der Interessent davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen habe und deshalb eine Leistung für den Verkäufer erbringe.

Vermerk zu Maklercourtage im Exposé nicht ausreichend
Ein Maklervertrag komme demnach erst zustande, wenn der potentielle Käufer nach Kenntnis eines ausdrücklichen Provisionsverlangens weitere Dienste des Maklers in Anspruch nehme. Der Vermerk auf dem Exposé erfülle diese Voraussetzungen nicht. Zwar könne man diesem Hinweis entnehmen, dass der Käufer eine Provision bezahlen solle. Allerdings ergäbe sich hieraus nicht, ob der Makler sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer Provision verlange oder ob lediglich die eigentlich vom Verkäufer zu zahlende Provision vom Käufer übernommen werden solle.

Allgemeine Geschäftsbedingungen regeln Zahlung von Maklerprovision ebenfalls nicht ausreichend
Auch aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Maklerfirma könne kein anderer Schluss gezogen werden. Dort würde lediglich darauf hingewiesen, dass es der Firma gestattet sei, für beide Vertragspartner als Makler tätig zu werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies tatsächlich geschehe, ergäbe sich jedoch hieraus nicht.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht München
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:27.10.2011
  • Aktenzeichen:222 C 5991/11

Quelle:Amtsgericht München/ra-online

Mietrecht

Erreichbare Raumtemperatur von maximal 15 Grad rechtfertigt Mietminderung um 25 Prozent

Beheizbarkeit ist wertbildendes Merkmal einer Mietwohnung

Ist die Beheizbarkeit einer Wohnung eingeschränkt, so mindert das den Wert der Mietsache und rechtfertigt zur Kürzung der zu zahlenden Monatsmiete. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln hervor.

Die Beklagte im vorliegenden Fall war Mieterin einer Einzimmerwohnung in Berlin. Die Miete zum damaligen Zeitpunkt im Jahr 1983 betrug 98,25 DM. Nachdem in dem Haus Modernisierungsarbeiten durchgeführt worden waren, sollte sich die Gesamtmiete auf 147 DM erhöhen. Die Wohnungen wurden mit Isolierfenstern, Zentralheizung und Bad versehen, Be- und Entwässerung sind erneuert sowie Küche und eine Klingelanlage installiert worden. Die Mieterin setzte mit der Zahlung einer Monatsmiete vollständig aus und verringerte die Mietzahlungen für die folgenden Monate, da sie sich zur Mietminderung aufgrund erheblicher Mängel an der Mietsache infolge der erfolgten Renovierungsarbeiten berechtigt sah. Die Vermieter sprachen der Frau daraufhin die fristlose Kündigung aus und klagten auf Zahlung der ausstehenden Mietbeträge.

Mieterin fordert Mietminderung aufgrund erheblicher Mängel durch Renovierungsarbeiten
Die Beklagte trug vor, dass ihre Wohnung aufgrund der Modernisierungsarbeiten teilweise unbewohnbar gewesen sei. Im Zuge dieser Arbeiten sei aus der Küche der Ofen entfernt worden, so dass sie lediglich mit dem im Wohnzimmer befindlichen Allesbrenner habe heizen können. Teilweise seien damit maximale Raumtemperaturen von lediglich 10 bis 15 Grad Celsius erreichbar gewesen. Die Zentralheizung sei erst verspätet in der Heizperiode 1984/85 in Betrieb genommen worden, während das vorhandene Heißwasssergerät bereits Mitte des Jahres 1983 entfernt wurde. Auch der neue Durchlauferhitzer sei erst im März 1984 in Betrieb genommen worden. Die Kläger bestritten die mangelhafte Beheizbarkeit und sahen in der fehlenden Warmwasserversorgung keinen Mietmangel.

Mangelnde Beheizbarkeit der Wohnung mindert Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch
Das Amtsgericht Neukölln stellte fest, dass die Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des rückständigen Mietzinses gemäß § 535 Satz 2 BGB hatten. Die Mieterin sei berechtigt gewesen, bestimmte Beträge zu kürzen, da es das Gericht als erwiesen ansah, dass in der fraglichen Heizperiode tatsächlich wie von der Beklagten vorgetragen, keine höhere Raumtemperatur als 15 Grad Celsius erreicht werden konnte. Laut Aussage eines Bekannten der Mieterin habe man Unmengen von Heizmaterial herbeischaffen müssen ohne eine bessere Heizleistung als die angegebene zu erreichen. Ein Minderungsrecht habe der Beklagten deshalb wegen der mangelnden Beheizbarkeit und der fehlenden Warmwasserversorgung zugestanden. Die mangelnde Beheizbarkeit stelle einen Fehler der Mietsache dar, der deren Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch erheblich mindere. Gerade die Beheizbarkeit sei ein wesentliches wertbildendes Merkmal für eine Mietwohnung und bestimme deren Bewohnbarkeit erheblich mit. Der Wert der Mietsache sei damit um 25 Prozent zu mindern. Eine Minderung von weiteren fünf Prozent käme schließlich aufgrund der fehlenden Warmwasserversorgung hinzu.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1985 und erscheint im Rahmen der Reihe „Wissenswerte Urteile“.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Neukölln
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:17.05.1985
  • Aktenzeichen:10 C 557/84

Quelle:ra-online, Amtsgericht Berlin-Neukölln (vt/st)

Arbeitsrecht

Keine Einladung zum Vorstellungsgespräch: Schwerbehinderter Bewerber hat Anspruch auf Entschädigung wegen Benachteiligung

Ausbleiben einer Einladung nur bei offensichtlich fehlender fachlicher Eignung des Bewerbers gerechtfertigt

Ein öffentlicher Arbeitgeber hat gemäß § 82 Satz 2 SGB IX einen schwerbehinderten Menschen, der sich auf eine ausgeschriebene Stelle unter Mitteilung seiner Schwerbehinderteneigenschaft beworben hat, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn, diesem fehlt offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle. Eine unterbliebene Einladung ist ein Indiz für die Vermutung, der Bewerber sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden. Diese Vermutung kann der öffentliche Arbeitgeber durch den Beweis widerlegen, dass für die Nichteinladung nur solche Gründe vorgelegen haben, die nicht die fehlende Eignung des Bewerbers oder dessen Schwerbehinderung betreffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Der schwerbehinderte Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte sich bei der Beklagten auf eine Ausschreibung der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main als „Pförtner/Wächter“ beworben. In seiner Bewerbung hatte er auf seinen Grad der Behinderung von 60 hingewiesen. Bei der Beklagten besteht eine Rahmenvereinbarung zur Integration Schwerbehinderter. Nach dieser Integrationsvereinbarung kann von einer Einladung schwerbehinderter Bewerber zum Auswahlverfahren abgesehen werden, wenn zwischen Zentralabteilung, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragter Einvernehmen besteht, dass der Bewerber für den freien Arbeitsplatz nicht in Betracht kommt. Die Bundespolizeidirektion sah im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Stellen von einer Einladung des Klägers zu einem Vorstellungsgespräch ab. Dieser sieht sich durch diese Nichteinladung wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt und verlangt von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 5.723,28 Euro.

Benachteiligung wegen Schwerbehinderung naheliegend
Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung von 2.700 Euro verurteilt. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Die Bundespolizeidirektion hätte den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, weil durch die Integrationsvereinbarung das Recht des schwerbehinderten Bewerbers auf ein Vorstellungsgespräch nicht eingeschränkt werden sollte. Deshalb besteht die Vermutung, dass der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden ist. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht durch Tatsachen widerlegt, die keinen Bezug zur Schwerbehinderung des Klägers und zu dessen fachlicher Eignung haben. Nur auf solche hätte sich die Beklagte mit Erfolg berufen können, weil § 82 Satz 3 SGB IX hinsichtlich der Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch abschließenden Charakter hat. Die gegen die Höhe der ausgeurteilten Entschädigung gerichtete Revision des Klägers hat das Gericht aus formalen Gründen als unzulässig verworfen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesarbeitsgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:16.02.2012
  • Aktenzeichen:8 AZR 697/10

Quelle:Bundesarbeitsgericht/ra-online

Die Voraussetzungen einer Sperrzeit ergeben sich asus § 144 I SGB III:

Absatz 1: Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. 2Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),

Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin einen wichtigen Grund zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, dann entfällt der Tatbestand der Sperrzeit.

Der Gesetzgber bringt damit zum Ausdruck, dass es nur dann eine Sperrzeit geben soll, wenn es dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner/ihrer  Interessen mit den Interessen der Solidargemeinschaft aller Versicherten kein anderes Verhalten zugemutet werden kann.

Der Arbeitnehmer kann sich nicht auf einen wichtigen Grund berufen, wenn er eine ihm/ihr zumutbare Obliegenheit verletzt.

Obliegenheit: So ist es grundsätzlich seine Obliegenheit, bevor er durch seine Kündigung einseitig Fakten schafft, rechtzeitig vorher die Arbeitsvermittlung einzuschalten und sich rechtzeitig um neue Arbeit zu bemühen. Bei Ortswechsel sind also vorab Bewerbungen am neuen Wohnort zu platzieren und bei der dortigen Arbeitsverwaltung das Stellenangebot zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Diese Obliegenheit besteht grundsätzlich unabhängig vom Grund der Arbeitsaufgabe.

Wichtiger Grund:  Ehe
Das Bundessozialgericht erkennt  grundsätzlich den Zuzug zum Ehegatten als wichtigen Grund für die Kündigung des rbeitsverhältnisses an,
wenn
1) alle Obliegenheiten (s.o.) erfüllt sind
und
2) die bisherige Arbeitsstelle von der neuen gemeinsamen wohnung nicht im Sinne des § 121 Absatz 4 SGB III zumutbar erreicht werden kann.

§ 121 SGBIII Absatz 4 (Stand 26.2.2012)

Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind.

Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. 3Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab.

Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einem Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslose innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird.

Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einem Arbeitslosen ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar.

Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis – Ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gültig

Für Anerkennung des EU-Führerscheins muss ordentlicher Wohnsitz im Ausstellerstaat liegen

EU-Führerscheine müssen grundsätzlich von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Allerdings muss für die Anerkennung der Fahrerlaubnis sichergestellt sein, dass der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz tatsächlich im Ausstellerstaat hat. Ist dies nicht der Fall, muss der ausländische Führerschein im Inland nicht anerkannt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hervor.

In allen drei zugrunde liegenden Verfahren war den Klägern in der Vergangenheit mehrfach wegen Alkohols am Steuer die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Nachdem sich die Wiedererlangung einer inländischen Fahrerlaubnis wegen des Erfordernisses einer erfolgreichen medizinisch-psychologischen Begutachtung als schwierig erwies, hatten die Kläger zwischen 2005 und 2007 in Polen bzw. in der Tschechischen Republik Fahrerlaubnisse erworben, in denen jeweils Wohnsitze in Polen bzw. Tschechien vermerkt waren.

Behörden durften ausländischen Fahrerlaubnis im Inland für ungültig erklären
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass die deutschen Behörden den Klägern wegen Verstoßes gegen das so genannte Wohnsitzerfordernis der damals noch geltenden 2. Führerschein-Richtlinie 91/439/EWG das Recht absprechen durften, von ihrer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Wohnsitz und Ausstellungsort des EU-Führerscheins müssen übereinstimmen
Zwar sind EU-Führerscheine grundsätzlich von den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen; eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union allerdings dann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst (etwa Eintragung eines deutschen Wohnortes) oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat hatte (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 26.06.2008 – C-329/06 u.a.). Als ordentlicher Wohnsitz gilt der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, d.h. an mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Darüber, ob das Wohnsitzerfordernis im Einzelfall erfüllt ist, dürfen die nationalen Behörden und Gerichte bei dem Ausstellermitgliedstaat Informationen einholen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen solche Ermittlungen allerdings nicht „ins Blaue hinein“ erfolgen.

Kläger dürfen in Deutschland nicht von ausländischer Fahrerlaubnis Gebrauch machen
Hiervon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht bei allen drei Klägern Anlass für die Einholung solcher Auskünfte gesehen und entsprechende Anfragen an die zuständigen Einwohnermeldeämter in Polen bzw. an das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei und Zollzusammenarbeit in Schwandorf/Bayern gerichtet. Diese Anfragen bestätigten jeweils die behördliche Annahme, dass die Kläger das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt haben. Auf dieser Erkenntnisgrundlage hat das Gericht die Berufungen der Kläger mit der Folge zurückgewiesen, dass die Kläger in Deutschland nicht von ihren ausländischen Fahrerlaubnissen Gebrauch machen dürfen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:22.02.2012
  • Aktenzeichen:16 A 2527/07, 16 A 1456/08, 16 A 1529/09

Quelle:Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

Arbeitsrecht

Bundesarbeitsgericht zur Vergütungserwartung bei Mehrarbeit

Bei Fehlen wirksamer Vergütungsregelung ist Arbeitgeber zur Vergütung von Mehrarbeit verpflichtet

Fehlt in einem Arbeitsvertrag eine (wirksame) Vergütungsregelung, ist der Arbeitgeber gemäß § 612 Abs. 1 BGB verpflichtet, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war als Lagerleiter zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.800 Euro bei der beklagten Spedition tätig. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Bei betrieblichem Erfordernis sollte der Kläger ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt der Kläger Vergütung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden.

Leistung von Überstunden war angesichts des Bruttogehalts nur gegen zusätzliche Vergütung zu erwarten
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte schuldet dem Kläger nach § 612 Abs. 1 BGB Überstundenvergütung. Angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts war die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten. Der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit war wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Der Arbeitsvertrag lässt aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete. Er konnte bei Vertragsschluss nicht absehen, was auf ihn zukommen würde.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesarbeitsgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:22.02.2012
  • Aktenzeichen:5 AZR 765/10

Quelle:Bundesarbeitsgericht/ra-online

Überstundenvergütung: Kein Nachweis von Überstunden durch private Aufzeichnungen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) zum Beweis von 1.573 Überstunden

Der als „Zeugwart und Betreuer in der Amateurabteilung“ eines Sportvereins angestellte Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung. Das LAG in Mainz wies die Berufung des Klägers ab und bestätigte das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern. Der Kläger hatte keinen geeigneten Beweis dafür angetreten, dass die von ihm behauptete und von seinem Arbeitgeber – dem beklagten Sportverein – bestrittene Mehrarbeit auch erbracht worden war.

Der Kläger war in der Gestaltung seiner Arbeitszeit frei. Deshalb, so die Richter, erscheine es auch plausibel und nachvollziehbar, dass der Vorstand des beklagten Vereins tatsächlich keine Kenntnis davon gehabt hätte, ob und gegebenenfalls wann der Kläger die vertraglich vorgesehene Wochenarbeitszeit von 40 Stunden überschritten habe. Die von dem Kläger vorgelegten Aufstellungen bewiesen nicht, dass er tatsächlich in der fraglichen Zeit gearbeitet habe. Sie stellten lediglich private Aufzeichnungen dar, die nicht von einem Vorgesetzten gegengezeichnet gewesen seien. Der Kläger habe lediglich Beginn und Ende der Arbeitszeit, nicht jedoch Pausenzeiten aufgelistet, so dass sich den Aufzeichnungen die Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit nicht entnehmen ließe.

Arbeitnehmer muss Arbeitgeber auf Überstunden hinweisen
Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, dass die angeblichen Überstunden angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder von dem Beklagten gebilligt oder geduldet worden seien. Entscheidend sei auch, so die Richter des LAG, dass der Kläger über Jahre hinweg von 2004 bis 2007 insgesamt angeblich 1.573 Überstunden geleistet haben wolle, ohne jemals in dieser Zeit den Beklagten darauf hinzuweisen, dass die Bewältigung der ihm übertragenen Aufgaben nicht in der arbeitsvertraglich vorgesehenen 40-Stunden-Woche zu bewerkstelligen war, geschweige denn, dass eine Bezahlung von Überstunden geltend gemacht wurde.

Kein Einverständnis des Arbeitgebers
Der Kläger habe auch nicht daraus, dass der Personalangestellte des Vereins die nachträglich abgegebene Stundenliste kommentarlos entgegengenommen habe, auf ein Einverständnis oder eine Duldung schließen können. Im übrigen sei aufgrund der Anwesenheitspflicht nur bei Trainingseinheiten und Spielen davon auszugehen, dass der Kläger etwaige Überstunden durch Freizeit selbst habe ausgleichen können.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:06.02.2009
  • Aktenzeichen:6 Sa 337/08

Quelle:ra-online (we)