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Vertragsrecht

Sofortige Kündigung des Fitnessvertrages nach Vorlage eines ärztlichen Attests möglich

Jedes Dauerschuldverhältnis kann aus wichtigem Grund gekündigt werden

Liegt ein ärztliches Attest vor, das dem Mitglied eines Fitnessclubs von der Betätigung mit Sportgeräten aus gesundheitlichen Gründen abrät, so kann der Fitnessvertrag fristlos gekündigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/Main hervor.

Die Beklagte im vorliegenden Fall hatte einen Fitnessvertrag für die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen, der sie zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages in Höhe von 85 DM verpflichtete. Zwei Jahre später musste sich die Frau aufgrund eines gesundheitlichen Leidens in ärztliche Behandlung begeben und den Fitnessvertrag für vorübergehende Zeit auf medizinischen Rat hin sperren. Ein ärztliches Attest riet der Beklagten von der Benutzung von Fitnessgeräten als auch von schweren gymnastischen Übungen ab.

Vertragsklausel schließt Kündigung aus gesundheitlichen Gründen aus
Das Fitnessstudio erklärte, mit der Vertragsaussetzung nicht einverstanden zu sein. Der Vertrag enthielte eine Klausel, in der es heiße, dass Krankheit, Wohnungswechsel und ähnliches nicht von der Verpflichtung aus diesem Vertrag entbinden würden. Stattdessen schlugen die Betreiber ihrer Kundin vor, nach ihrer Genesung einen neuen Vertrag abzuschließen oder aber die ausgefallenen Trainingsmonate nach zu trainieren. Daraufhin kündigte die Frau den Vertrag und stellte die Zahlung der Mitgliedsbeiträge ein.

Fitnessstudio erkennt ärztliches Attest nicht an
Die Betreiber des Fitnessstudios verklagten die Frau auf Zahlung der ausstehenden Beiträge in Höhe von insgesamt 765 DM. Die Kläger vertraten die Auffassung, eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die von der Nutzung der Fitnesseinrichtung ausschließe, habe nicht vorgelegen. Lediglich die Betätigung mit Gewichten sei vom Arzt ausgeschlossen worden, nicht jedoch sonstige gymnastische Übungen. Bei der Nutzung der Sauna oder des Solariums handele es sich zudem nicht um eine sportliche Betätigung. Die Beklagte entgegnete dem, an einer Saunanutzung nie interessiert gewesen zu sein und diese auch nicht vertraglich vereinbart zu haben.

Jedes Dauerschuldverhältnis kann aus wichtigem Grund gekündigt werden
Das Amtsgericht Frankfurt/Main erklärte die Klage für unbegründet und die Kündigung der Beklagten für rechtmäßig. Zur Begründung hieß es, dass die Vertragsklausel, nach der eine Verpflichtung zur Beitragszahlung auch dann bestehen solle, wenn ein Wohnungswechsel oder eine Krankheit vorliegen würde, unwirksam sei. Sie benachteilige den Vertragspartner unangemessen und verstoße damit gegen Treu und Glauben. Die Kläger hätten zwar ein berechtigtes Interesse an der langfristigen Bindung von Kunden, um von diesen regelmäßige Zahlungen als Kalkulationsgrundlage zu erhalten. Dem stehe jedoch das Interesse der Beklagten gegenüber, nicht zahlen zu müssen, wenn sie das Studio nicht mehr nutzen würde. Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden sei dann anzunehmen, wenn monatliche Beiträge auch dann weiter gezahlt werden sollen, sobald der Vertragspartner die Einrichtung des Fitnessstudios aus Gründen nicht nutzen könne, die er selbst nicht beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteil v. 23.10.1996 – XII ZR 55/95 –). Dies sei vorliegend gegeben. Die ärztlich attestierte gesundheitliche Beeinträchtigung rechtfertige die außerordentliche Kündigung des Vertrages. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung könne jedes Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden. Im vorliegenden Fall handele es sich um ein solches Dauerschuldverhältnis.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:18.04.1997
  • Aktenzeichen:32 C 3558/96-19

Quelle:ra-online, Amtsgericht Frankfurt am Main (vt/st)

Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Gehaltseinbußen bei variablem erfolgsabhängigen Entgelt

Zusicherung eines maximalen variablen Entgelts bedarf gesonderter vertraglicher Vereinbarung

Für den Arbeitgeber besteht grundsätzlich keine Pflicht, ohne besondere vertragliche Vereinbarung seine Organisationsgewalt so auszuüben, dass die Höhe des erfolgsabhängigen variablen Entgelts einzelner Mitarbeiter sich nicht verändert. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls vertreibt Versicherungsleistungen. Dabei arbeitet sie im Zielgruppenvertrieb mit dem Verein „B.“ zusammen. Der Kläger ist angestellter Versicherungsvertreter in diesem Bereich. Für B. tätige Werber werden zugleich als so genannte „Beauftragte“ für die Beklagte aktiv und versuchen, mit den Mitgliedern des B. ein Beratungsgespräch über Versicherungen zu vereinbaren. Dieses wird dann von „Beratern“ der Beklagten durchgeführt. Die Berater erhalten Provisionen, wobei ein bestimmtes Fixum von der Beklagten garantiert wird. Der Kläger war zunächst als Berater tätig, dann leitete er als Gruppenleiter mehrere Beauftragte und schließlich als Vertriebsleiter mehrere Berater an. Das erfolgsabhängige variable Entgelt des Klägers überstieg das vertraglich garantierte Fixum immer um ein Mehrfaches. Im Bereich B. nahm die Zahl der Beauftragten von 2003 bis 2008 um etwa 60 % ab.

Kläger verlangt Schadensersatz wegen Gehaltseinbußen
Mit der Klage verlangt der Kläger Schadensersatz wegen Gehaltseinbußen in den Jahren 2006 bis 2008. Dazu hat er die Auffassung vertreten, die Beklagte habe schuldhaft die Zahl der Beauftragten reduziert, wodurch die Beratungstermine zurückgegangen seien. Die Beklagte sei verpflichtet, eine ausreichende Zahl von Beratern und Beratungsterminen zur Verfügung zu stellen.

Entgeltvereinbarungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden
Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die zwischen den Parteien getroffenen Entgeltvereinbarungen sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Dem Wesen eines variablen Entgeltbestandteils entspricht es, in der Höhe von Einflüssen des Marktes, der Vertriebsorganisation des Arbeitgebers oder solchen, die von der Person des Arbeitnehmers ausgehen, abhängig zu sein. Grundsätzlich besteht, soweit die vertraglich vereinbarte Aufgabe nicht verändert wird, keine Pflicht des Arbeitgebers, seine Organisation so vorzuhalten, dass die erfolgsabhängig Vergüteten ein maximales variables Entgelt erzielen. Dies bedürfte einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Im konkreten Fall kam hinzu, dass ein Gebiets- oder Kundenschutz arbeitsvertraglich ausgeschlossen worden war und sich die Beklagte selbst bei Übertragung der Vorgesetztenfunktionen vorbehalten hatte, die Zahl der unterstellten Beauftragten oder Berater jederzeit verändern zu können.

  • Vorinstanz:
    • Landesarbeitsgericht München Urteil Entscheidung
      [Aktenzeichen: 2 Sa 1206/09]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesarbeitsgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:16.02.2012
  • Aktenzeichen:8 AZR 98/11

Quelle:Bundesarbeitsgericht/ra-online

Mietminderung wegen fehlender Klingel, defektem Briefkasten, überlaufender Mülltonne, Unbenutzbarkeit der Terrasse und nichtabschließbarer Wohnungstür

Berechtigte Mietminderung, wenn bezogene Wohnung einer Baustelle gleicht

Die Höhe einer Mietminderung wird danach bemessen, wie sehr die Nutzung der Mietsache beeinträchtigt ist. Die fehlende Möglichkeit, eine Wohnung abzuschließen, begründet beispielsweise einen erheblichen Minderungsprozentsatz. Dagegen sind Erscheinungen wie Bauschutt auf dem Grundstück kein Minderungsgrund, wenn bei Vertragsabschluss bekannt war, dass Bauarbeiten stattfinden würden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Potsdam hervor.

Im vorliegenden Fall machte eine Frau Mietminderung geltend, nachdem bei ihrem Einzug noch Bauarbeiten am Gebäude ausgeführt wurden und es aufgrund dessen zu verschiedenen Mängeln gekommen sei. Unter anderem sei keine Klingel vorhanden gewesen, habe die Heizung und die Wasserversorgung zeitweise nicht funktioniert und die Mülltonnen und das Grundstück seien mit Bauschutt überfüllt gewesen. Außerdem habe die Mieterin die Terrasse nicht nutzen können und die Wohnung sei aufgrund einer fehlenden Wand nicht abschließbar gewesen. Die Miete von monatlich 1000 Euro wollte die Mieterin daraufhin um 50 Prozent kürzen. Der Vermieter beantragte Klageabweisung und gab an, dass anstatt einer Klingel eine Gegensprechanlage montiert gewesen sei und eine Terrasse nicht zur Vermietung gestanden habe.

Minderungsquoten ergeben sich aus Schwere der Tauglichkeitsbeeinträchtigung
Nach dem Urteil des Amtsgerichts Potsdam steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Minderungsbetrags nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB zu. Der Beklagte habe den Betrag ohne Rechtsgrund erlangt und die Klägerin habe das Recht, den vereinbarten Kaltmietzins aufgrund verschiedener Mängel gemäß § 537 BGB zu mindern.

Nichtabschließbare Wohnung berechtigt zur Mietminderung von 25 %
Bei der Festsetzung der einzelnen Minderungsquoten habe das Gericht die Schwere der Tauglichkeitsbeeinträchtigung berücksichtigt. Für die defekte Klingel, die überfüllte Mülltonne und die Unbenutzbarkeit der Terrasse sei ein Minderungssatz von jeweils 5 % zu veranschlagen, für den defekten Briefkasten seien 2 % gerechtfertigt und für die Nichtabschließbarkeit der Wohnung 25 %. Das Nichtabschließen sei dabei mit einer erheblichen Minderungsquote zu bemessen gewesen. Der Mangel, der durch eine fehlende Trennwand zum Hausflur bestanden hätte, habe die Mieterin davon abgehalten, sich in ihrer eigenen ungestörten Privatsphäre entfalten zu können.

Nutzung einer vorgesehenen Terrasse ist nach Lebenserfahrung vom Mietverhältnis mit umfasst
Dass eine Terrasse nicht mitvermietet werden sollte, konnte das Gericht nicht anerkennen, da sich an der Außenwand der Wohnung eine Platte befunden habe, die offenbar zum Gebrauch eines Balkons oder einer Terrasse vorgehsehen gewesen sei. Wenn bei Abschluss eines Mietvertrages nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass eine Terrasse nicht benutzt werden dürfe, dann sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass diese vom Mietverhältnis mit umfasst sei.

Nicht geltend gemacht werden konnte jedoch das Herumliegen von Bauschutt auf dem Grundstück, da der Mieterin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen sei, dass Bauarbeiten am Haus stattfinden würden. Bei den übrigen Mängeln handele es sich um Fehler im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB, die die Klägerin zu einer Minderung des Mietzinses berechtigen würden.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1995 und erscheint im Rahmen der Reihe „Wissenswerte Urteile“.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Potsdam
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:09.03.1995
  • Aktenzeichen:26 C 406/94

Quelle:ra-online, Amtsgericht Potsdam (vt/st)

Rosenmontag: Arbeitgeber muss freie Tage an Karneval nicht mehr bezahlen

Betriebsrat kann Individualansprüche nicht gerichtlich durchsetzen

Wer Karneval feiern will, der muss dafür unbezahlten Urlaub nehmen. Vor dem Landesarbeitsgericht Köln wurde ein Antrag abgelehnt, mit dem die weitere bezahlte Freistellung von der Arbeit während der Karnevalstage Rosenmontag, Weiberfastnacht und Fastnachtdienstag gefordert wurde. Da das Unternehmen zusicherte, die Arbeitnehmer auch weiterhin an diesen Tagen frei zu stellen, sie nur nicht wie bisher dafür zu bezahlen, sah das Gericht die Primärinteressen der Kläger und der Teilnahme am Karneval gewahrt und lehnte den Antrag ab.

Der Betriebsrat eines Kölner Unternehmens klagte gegen das Vorhaben des Arbeitgebers, die bis zu diesem Zeitpunkt bezahlte Freistellung von der Arbeit an Rosenmontag, Weiberfastnacht und Fastnachtdienstag in Zukunft nicht weiter vorzunehmen. Die Arbeitnehmer sollten sich zwar nach wie vor an diesen Tagen frei nehmen können, jedoch wollte man diese Tage dann nicht mehr wie bisher bezahlen. Im Zuge der Harmonisierung der Arbeitszeitregelungen hatte das Unternehmen die entsprechende Betriebsvereinbarung über Arbeitszeitregelung bereits „rein vorsorglich“ gekündigt. Der Betriebsrat beantragte daraufhin, das Unternehmen solle nicht die drei zur Diskussion stehenden Tage wie geplant als Arbeitstage behandeln.

Betriebsrat ist nicht befugt, individualrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer durchzusetzen
Der Antrag des Betriebsrats wurde vom Landesarbeitsgericht Köln abgelehnt. Das Gericht zweifelte die Befugnis des Betriebsrats an, die individualrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer durchsetzen zu dürfen, da dies keine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne von § 80 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sei. Im vorliegenden Fall gehe es um individualrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer in Gestalt von Zeitgutschriften für die genannten Karnevalstage. Das Begehren des Betriebsrats laufe darauf hinaus, den Arbeitgeber zu verpflichten, den Arbeitnehmern wie bisher auch für die Zeit der Arbeitsfreistellung die volle Vergütung zu zahlen. Hierzu sei der Betriebsrat nicht befugt.

Dem Primärinteresse der Arbeitnehmer wird entsprochen
Zudem sah das Gericht dem Primärinteresse der Arbeitnehmer, die Teilnahme am rheinischen Karneval, Rechnung getragen, wenn das Unternehmen die Freistellung tatsächlich wie in den Vorjahren praktiziere.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landesarbeitsgericht Köln
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:17.02.2006
  • Aktenzeichen:6 Ta 76/06

Schadensersatzrecht

Augenverletzung durch geworfene Tulpe auf Rosenmontagsumzug

Werfen von kleinen Gegenständen gehört zum rheinischen Brauchtum und stellt keine unerlaubte Handlung dar

Wer einen Karnevalsumzug besucht und eine Verletzung durch geworfene Gegenstände ausschließen will, der muss sich außerhalb der Wurfreichweite aufhalten. Kommt es nämlich zu einer Verletzung durch geworfene, üblicherweise aber ungefährliche, Gegenstände, so kann der Werfer nicht automatisch auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Eschweiler hervor.

Die Besucherin eines Rosenmontagsumzugs wurde während der Feierlichkeit von einem Wagen aus mit einer ihrer Auffassung nach „zu einem eisharten Geschoß gefrorenen Tulpe“ am linken Auge getroffen und verletzt. Der Werfer habe direkt auf ihren Kopf gezielt und dabei das spitze Stielende nach vorne gewendet. Die Verletzung habe ihr Sehvermögen dauerhaft beschädigt. Deshalb fordere sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 DM. Der Werfer bestritt die Anschuldigungen, gezielt auf die Frau geworfen zu haben und dass die Tulpe in gefrorenem Zustand gewesen sei.

Das Werfen von Gegenständen gehört zu rheinischen Gepflogenheiten
Das Amtsgerichts Eschweiler wies die Klage ab. Es sei nicht erwiesen, dass der Beklagte tatsächlich mit einer „zu einem harten Geschoss“ gefrorenen Blume geworfen habe. An Rosenmontag sei das Werfen von Blumen vom Karnevalswagen aus in die Menschenmenge nicht widerrechtlich, sondern gehöre zu den geduldeten und sogar geförderten Gepflogenheiten im rheinischen Bereich.

Werfen von kleinen Gegenständen im Rahmen des Karnevalsumzugs nicht rechtswidrig
Die Verletzung, die durch die geworfene Blume entstanden war, stritt das Gericht nicht ab. Auch nicht, dass der Beklagte diese geworfen habe. Im vorliegenden Fall müsse mangels Beweis jedoch davon ausgegangen werden, dass die geworfene Tulpe nicht gefroren war. Zwar könnten auch weiche Gegenstände, je nach Auftreffwinkel, Geschwindigkeit und Beschaffenheit ebenfalls zu derartigen Verletzungen führen, jedoch sei das Werfen einer Blume in normaler, in der Regel also weicher Beschaffenheit, nicht rechtswidrig und verwirkliche nicht den Tatbestand einer unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB). Das Werfen von kleinen Gegenständen im Rahmen des Karnevalsumzugs sei nicht verboten und die hiervon ausgehenden Gefahren relativ gering. Außerdem könne sich jeder Besucher wirksam schützen, indem er die Werfer beobachte oder sich in einem Bereich außerhalb der Wurfweite aufhalte.

Das vorliegende Urteil wird häufig mit dem falschen Aktenzeichen „6 C 599/86“ zitiert. Richtig ist das Az. „6 C 599/85“.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1986 und erscheint im Rahmen der Reihe „Wissenswerte Urteile“.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Eschweiler
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:03.01.1986
  • Aktenzeichen:6 C 599/85 (falsch: 6 C 599/86)

Quelle:ra-online, Amtsgericht Eschweiler (vt/st)

Mietrecht,Schadensersatzrecht

Mieter haftet nicht für Wasserschaden durch defekte Geschirrspülmaschine

Keine automatische Gefährdungshaftung durch Einbringen von Haushaltsgeräten in eine Mietwohnung

Wenn eine Geschirrspülmaschine infolge eines technischen Defekts einen Wasserschaden verursacht, kann der Betreiber dieses Geräts nicht automatisch haftbar gemacht werden. Ist ein Defekt des Geräts zuvor nicht zu erkennen gewesen und wurde das Gerät während des Betriebs nicht unbeaufsichtigt gelassen, so kann dem Betreiber kein Verschulden zur Last gelegt werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Landau hervor.

Im vorliegenden Fall forderte ein Vermieter von den Mietern einer Wohnung Erstattung von Schadensbeseitigungskosten, nachdem durch aus dem defekten Schlauch eines Geschirrspülers auslaufendes Wasser ein Schaden in der darunter liegenden Wohnung entstanden war. In der Klagebegründung hieß es, die Mieter hätten schuldhaft gehandelt, in dem sie die Spülmaschine in Betrieb gesetzt hätten, ohne diese zu überwachen. Die Beschuldigten gaben an, die Spülmaschine sei erst fünf Jahre alt gewesen und habe stets einwandfrei funktioniert. Der Defekt sei nicht erkennbar gewesen und es habe somit auch keine Veranlassung für eine weitergehende Überprüfung gegeben.

Keine Gefährdungshaftung durch bloßes Einbringen von Haushaltsgeräten in eine Mietwohnung
Das Landgericht Landau stellte fest, dass eine Gefährdungshaftung zu Lasten des Betreibers einer Spülmaschine weder nach dem Gesetz bestehe, noch in Literatur und Rechtsprechung angenommen werde. Das bloße Einbringen von modernen Haushaltsgeräten in eine Etagenwohnung stelle keinen Verstoß gegen den vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache dar. Es gehöre hingegen vielmehr zum üblichen Gebrauch einer Wohnung in der heutigen Zeit, dass sich Bewohner technischer Hilfsmittel bei der Haushaltsführung bedienen würden. Mit dem Einbringen eines solchen Gerätes übernehme der Mieter auch keine verschuldensunabhängige Verantwortung und Haftung für jeden Schaden an der Mietsache, der als Folge einer Funktionsstörung oder eines technischen Defekts entstehen könnte.

Eigentümer treffen Überwachungspflichten einer in Betrieb befindlichen Geschirrspülmaschine
Laut Ausführung des Gerichts würde den Betreiber einer Spülmaschine jedoch die Verpflichtung treffen, durch geeignete Überwachungsmaßnahmen Sorge dafür zu tragen, dass nach Auftreten einer Störung ein weiterer Wasseraustritt verhindert wird. Den Beklagten im verhandelten Fall könne ein haftungsbegründender Verstoß jedoch nicht angelastet werden. Ein Verstoß liege nicht bereits darin, dass das Gerät nicht ständig gewartet und überprüft wird. Bei modernen Geräten wie dem der Beklagten seien die Gefahren technischer Pannen relativ gering, so dass kein Grund für eine Überprüfung bestanden hätte. Wegen der latenten Gefahr einer Störung könne jedoch verlangt werden, dass die Maschine während des laufenden Betriebs unter Aufsicht bleibt. Auch diese Pflicht hätten die Beklagten nicht verletzt. Vielmehr sei die Mieterin dem Problem sofort nach Meldung des Schadens durch den Mieter in der geschädigten Wohnung nachgegangen, in dem sie einen Installateur verständigte.

Äußerlich war Defekt nicht zu erkennen
Der Installateur habe bekundet, der Geschirrspülmaschine sei von außen kein Defekt anzusehen gewesen. Erst beim Abpumpen des Wassers sei aus dem Riss Wasser ausgetreten. Anschließend habe er festgestellt, dass sich das ausgelaufene Wasser aufgrund des schräg nach hinten abfallenden Küchenbodens zur Wand hin gesammelt habe und in den Estrich gelangt sei. Von vorne sei dies nicht sichtbar gewesen. Nach Meinung des Gerichts konnten die Beklagten das Leck trotz Anwesenheit und Überwachung demnach nicht erkennen und den Schaden nicht beheben, so dass ihnen eine Verletzung von Überwachungspflichten nicht anzulasten sei.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1995 und erscheint im Rahmen der Reihe „Wissenswerte Urteile“.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Landau
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:07.11.1995
  • Aktenzeichen:1 S 253/95

Quelle:ra-online, Landgericht Landau (vt/st)

Wohneigentumsrecht

Zeitlich begrenztes Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur erlaubt

Zur Nachtzeit muss ein Kinderwagen jedoch aus dem Hausflur entfernt und in der eigenen Wohnung oder dem Keller untergebracht werden

Sind keine oder nur begrenzte Möglichkeiten vorhanden, einen Kinderwagen abzustellen, so dürfen Hausflure als vorübergehende Abstellmöglichkeit genutzt werden. An Tagen, an denen der Kinderwagen nicht gebraucht wird oder auch zur Nachtzeit muss er jedoch in der Wohnung oder dem Keller deponiert werden. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Die Bewohner einer Erdgeschosswohnung fühlten sich durch abgestellte Kinderwagen im Eingangsbereich ihrer Wohnung behindert und forderten, die Hausordnung dahingehend zu ändern, dass das Abstellen im betreffenden Bereich künftig untersagt ist. Der Antrag wurde von den Wohnungseigentümern jedoch mehrheitlich abgelehnt, so dass die Bewohner der Erdgeschosswohnung ein Verbot schließlich gerichtlich versuchten durchzusetzen.

Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt
Nach Vortrag der Kläger werde der einen Meter breite Flur durch die abgestellten Kinderwagen bis auf eine Laufbreite von 45 Zentimetern eingeengt. Zeitweise blockierten bis zu vier Kinderwagen gleichzeitig den Flur im Erdgeschoss.

Für Eltern unzumutbar, den Kinderwagen nach jedem Ausgang sofort in Keller oder Wohnung unterzubringen
Das Oberlandesgericht Hamm lehnte den Antrag der Kläger ab. Die Regelung in der Hausordnung, einen Kinderwagen zeitlich begrenzt im Flur abstellen zu dürfen, bestehe offenbar aufgrund der Tatsache, dass es im Erdgeschoss sonst keine andere Abstellmöglichkeit gebe. Das Haus verfüge zwar über einen Keller, der auch einen Raum zum Abstellen von Kinderwagen und Fahrrädern biete, ein Fahrstuhl sei im Haus jedoch nicht vorhanden. Zudem stelle das vorübergehende Abstellen eine sozial übliche Selbstverständlichkeit dar, die als ein Element der Zweckbestimmung der Wohnanlage zu sehen sei. Sie sei objektiv erforderlich, weil weder die Wohnungen noch die ihnen vorgelagerten Flure und auch nicht der Keller über einen Fahrstuhl zu erreichen seien. Es wäre für die Eltern von Kleinkindern unzumutbar oder sogar unmöglich, den Kinderwagen nach jedem Ausgang in die Wohnung zu nehmen oder zunächst im Keller unterzubringen und erst dann mit dem Kind die Wohnung aufzusuchen.

Abstellen jedoch nur „vorübergehend“ erlaubt
Die zeitliche Beschränkung der Abstellerlaubnis sei den Interessen der weiteren Wohnungseigentümer geschuldet. Die stark eingeschränkte Bewegungsfreiheit dürfe nicht zu einem Dauerzustand werden. So dürfe ein Kinderwagen nicht an Tagen abgestellt werden, an denen er nicht gebraucht werde und auch nicht die Nacht über dort geparkt werden.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2001 und erscheint im Rahmen der Reihe „Wissenswerte Urteile“.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Hamm
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:03.07.2001
  • Aktenzeichen:15 W 444/00

Quelle:ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/st)

Wohneigentumsrecht

Verwalter muss in der Jahresabrechnung die Heizkosten nach Verbrauch auf die Wohnungseigentümer umlegen

Abweichung der Einzelabrechnungen von Gesamtabrechnung müssen verständlich erläutert werden

Bei der verbrauchsabhängigen Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten in den Einzelabrechnungen der Heizkostenjahresabrechnung sin d die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs maßgeblich. Die hiermit zwangsläufig verbundene Abweichung der Einzelabrechnungen von der Gesamtabrechnung muss der Verwalter aus Gründen der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit in der Abrechnung verständlich erläutern. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, zwei Wohnungseigentümer, wenden sich gegen die Jahresabrechnung des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser hatte bei den Heiz- und Warmwasserkosten nicht die tatsächlich angefallenen Verbrauchskosten, sondern die im Abrechnungsjahr an den Energieversorger geleisteten (Abschlags-) Zahlungen in die Jahresabrechnung eingestellt und auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Die Kläger sind der Meinung, der Verwalter müsse nach Verbrauch abrechnen. Ihre Klage war sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Berufungsgericht erfolgreich.

In Gesamtabrechnung sind alle, in Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoffen stehenden Zahlungen aufzunehmen
Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete Revision der übrigen Wohnungseigentümer, die die Abrechnung für richtig halten, hatte teilweise Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in die Gesamtabrechnung alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoffen stehen, aufzunehmen sind. Denn der Verwalter hat eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein muss. Diesen Anforderungen genügt die Gesamtabrechnung nur, wenn sie die tatsächlichen Einnahmen und die tatsächlichen Geldflüsse ausweist.

Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs bei Verteilung in Einzelabrechnungen die maßgeblich
Bei den Einzelabrechnungen sind hingegen die Bestimmungen der Heizkostenverordnung zu beachten, die eine verbrauchsabhängige Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten vorschreiben. Daher sind für die Verteilung in den Einzelabrechnungen die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs maßgeblich. Die hiermit zwangsläufig verbundene Abweichung der Einzelabrechnungen von der Gesamtabrechnung muss der Verwalter aus Gründen der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit in der Abrechnung verständlich erläutern.

Einzelabrechnung muss neu erstellt werden
Im konkreten Fall entsprach daher zwar die Gesamtabrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung, nicht aber die Einzelabrechnungen, da sie nicht den tatsächlichen Verbrauch zugrunde legten. Diese müssen neu erstellt werden.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:17.02.2012
  • Aktenzeichen:V ZR 251/10

Quelle:Bundesgerichtshof/ra-online