Beschädigt der Mieter Eigentum des Vermieters, muss bei der Berechnung des Schadensersatzes der Abzug alt für neu berücksichtigt werden, sofern nicht lediglich eine Reparatur erfolgte bzw. erfolgen soll.
Es gilt eine Relation der allgemein üblichen Nutzungsdauer eines Gegenstandes mit dem neuen Gegenstand herzustellen.
Die Rechtsprechung hat in vielen Einzelfällen hier Abzüge alt für neu ausgeurteilt, die aber stets der Einzelfallbetrachtung bedürfen. Es gilt den jeweiligen Einzelfall rechtlich zu prüfen.
Nachfolgend ein paar Beispiele der anerkannten üblichen Nutzungsdauer; man sieht, es darf gestritten werden:
Immer wieder ziehen Mieter aus und beschädigen die Wände im Treppenhaus, den Fahrstuhl oder die Hauseingangstür, also Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).
Der frühere Vermieter kann Ansprüche wegen Schäden in der Wohnung (sein Sondereigentum) in der Frist des § 548 Abs. 1 BGB geltend machen.
Streitig war bisher, ob die kurze Frist des § 548 Abs. 1 BGB auch für die WEG gilt. Der Hausverwalter hätte dann auf die kurze Frist zu achten.
Der BGH hat nun in seinem Urteil vom 29.06.2011 – VIII ZR 349/10 für Rechtsklarheit gesorgt.
Sturz im Blumenladen: Blatt auf dem Fußboden bringt Kundin zu Fall
Zur Verkehrssicherungspflicht in einem Blumenladen
Kommt ein Kunde infolge des Ausrutschens auf einem Pflanzenblatt in einem Blumenladen zu Schaden, so kann er dafür nicht den Betreiber des Geschäftes haftbar machen. Wurden alle nötigen Vorkehrungen zur Schadensvermeidung getroffen, indem beispielsweise ausreichend ausgefegt wurde, so stellt ein einzelnes Blatt auf dem Fußboden noch keine Verletzung der Pflicht zur Verkehrssicherung dar. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Im vorliegenden Fall klagte eine Frau auf Schmerzensgeld, nachdem sie in einem Blumengeschäft auf dem Blatt einer Pflanze ausgerutscht und gestürzt war.
Nur erforderliche und zumutbare Vorkehrungen müssen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht getroffen werden
Das Oberlandesgericht Koblenz stellte fest, dass der beklagte Blumenhändler weder aus Vertrag noch aus unerlaubter Handlung hafte, denn dieser habe die ihm obliegende Pflicht zur Verkehrssicherung nicht verletzt. Die Verkehrssicherungspflicht umfasse nicht alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts. Es würden diejenigen Vorkehrungen genügen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar seien.
Fußboden im Blumengeschäft kann nicht jederzeit frei von Verunreinigungen sein
In einem Blumengeschäft könne der Fußboden nicht in jedem erdenklichen Augenblick frei von Verunreinigungen sein. Dass ein einzelnes kleines Blatt auf einem trockenen Boden eine Kundin zu Fall bringt, sei ein Geschehensablauf, der durch noch so häufiges und sorgfältiges Kehren nicht zu vermeiden sei (OLG Hamburg, VersR 1972, 650). Somit könne festgestellt werden, dass keine objektive Verletzung der Pflicht zur Verkehrssicherung ursächlich für den Sturz geworden ist.
Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt
Die Mitarbeiter des Blumengeschäfts hätten vor, während und nach dem Umräumen der Blumen gekehrt. Dass dies mit der nötigen Sorgfalt geschehen ist, werde schon dadurch belegt, dass der Boden trocken gewesen sei und nur ein einziges Blatt dort gelegen habe. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht könne damit nicht festgestellt werden.
( Oberlandesgericht Nürnberg Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 3 U 806/05] )
( Amtsgericht München Vergleich Entscheidung
[Aktenzeichen: 271 C 18055/11] )
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Oberlandesgericht Koblenz (vt/st)
Schadensersatzrecht
Kein Schadensersatz für East-Side-Gallery-Künstler wegen Zerstörung seines Bildes bei Sanierungsmaßnahmen
„Geistiges Band“ zerschnitten
Der Versuch eines Künstlers, gegen das Land Berlin gerichtlich eine Schadensersatzforderung in Höhe von mindestens 25.000,- EUR wegen Zerstörung seines Werkes an der East-Side-Gallery durchzusetzen, ist gescheitert: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Künstler hatte beanstandet, eine Sanierungsfirma habe im Auftrag des Landes Berlin sein Bild „Die Transformierung des Pentagramms zu einem Friedensstern in einem großen Europa ohne Mauern“ absichtlich vernichtet und so sein Urheberpersönlichkeitsrecht daran verletzt: Das „geistige Band“ zwischen ihm und seinem Mauerbild sei „irreversibel zerschnitten“ worden.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Landgericht Berlin (pm/pt)
§ 8 EFZG Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Abs. 1:
Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt.
Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
Abs. 2: Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 3Abs. 1bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Grundsätzlich trifft die Beweislast den Arbeitnehmer. Die Rechtsprechung hat ihm aber hier eine Beweiserleichterung eingeräumt. Den Beweis des ersten Anscheins kann der Arebitgeber nur dann entkräften, wenn er Tatsachen vorträgt und im Streitfall vor Gericht auch beweisen kann, aus denen sich ergibt, dass sein Motiv für die Kündigung nicht die Erkrankung war.
Das Thema ist gut dargestellt im Urteil LAG Rheinland-Pfalz vom 10.11.2006, 8 SA 526/06. In diesem Fall hatte eine Krankenkasse aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Erstattung von Krankengeld gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber geltend gemacht.
Schadensersatzrecht
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten
Auch Sachverständigenkosten sind nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.
Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt am Main der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden.
Sachverständigenkosten sind nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen
Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Bundesgerichtshof/ra-online
Keine Heizung und kein Warmwasser berechtigen zur Mietminderung von 50%
Fehlende Gasversorgung als Mietmangel
Kann ein Mieter aufgrund einer fehlenden Gasversorgung nicht heizen, so darf er die Miete um 40% mindern. Um weitere 10% kann ein Mieter mindern, wenn auch die Warmwasserversorgung unterbrochen ist. Dies geht aus einem Beschluss der Landgerichts Berlin hervor, das über den Streitwert eines Rechtsstreits zu entscheiden hatte. Die Mietminderung ist allerdings nur während der Heizperiode (in 7 von 12 Monaten des Jahres) möglich.
Die Kläger im vorliegenden Fall hatten die Wiederherstellung der Beheizbarkeit ihrer Wohnung beantragt. Der Streitwert des Gerichtsverfahrens ermittelte sich dabei auf der Grundlage der Minderungsbeträge für die Zeit der fehlenden Beheizbarkeit sowie der fiktiven Minderungsbeträge.
50 Prozent Mietminderung für Monate der Heizperiode
Bei der Berechnung von Ansprüchen auf Mietminderung aus § 536 BGB sei das Interesse des Mieters an der ordnungsgemäßen Gebrauchsüberlassung maßgebend. Hierbei sei grundsätzlich von der fiktiven Minderung für drei Jahre, zu der der Mieter im vorliegenden Fall infolge der nicht ordnungsgemäßen Gebrauchsüberlassung berechtigt sei, auszugehen. Soweit durch die Einstellung der Gasversorgung für die Wohnung die Versorgung mit Warmwasser sowie die Beheizbarkeit der Wohnung entfielen, sei der Ansatz einer fiktiven Minderung von insgesamt 50 Prozent für die Monate der Heizperiode angemessen. Dabei seien für die mangelnde Beheizbarkeit 40 Prozent und für die fehlende Warmwasserversorgung 10 Prozent anzusetzen. Bei der Berechnung sei darauf zu achten, dass sich der Mangel der fehlenden Beheizbarkeit nur in der Heizperiode auswirke, die sich in sieben Monaten des Jahres umfasse. Die übrigen Mängel seien für die verbleibenden Monate mit dem fiktiven Minderungsbetrag von 10 % anzusetzen.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1993 und erscheint im Rahmen der Reihe „Wissenswerte Urteile“.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Landgericht Berlin (vt/st)
Arbeitnehmer tragen Wegerisiko: Kein Lohn für Verspätungs- und Ausfallzeiten wegen Schnee und Eis
Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko / Arbeitnehmer hat das Wegerisiko
Kann ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aufgrund witterungsbedingter Hindernisse auf dem Arbeitsweg nicht erbringen, so leitet sich daraus kein Anspruch auf Bezahlung der Fehlzeit ab. Der Hinderungsgrund muss in der Person selbst begründet liegen und darf nicht eine Vielzahl von Arbeitnehmern betreffen, damit ein Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger im vorliegenden Fall war Arbeitnehmer eines handwerklichen Betriebs. Seinen Arbeitsplatz erreichte er mit dem Auto. An drei aufeinander folgenden Tagen konnte der Mann seiner Arbeit nicht nachgehen, da starke Schneefälle und Schneeverwehungen die Straßen unpassierbar machten. Teilweise wurden sogar Fahrverbote für den gesamten norddeutschen Raum ausgesprochen. Nach Angaben des Klägers konnten etwa 40 Prozent der Belegschaft an diesen Tagen ihrer Arbeit nicht nachgehen. Der Arbeitgeber habe es seinen Angestellten frei gestellt, die ausgefallene Zeit nachzuarbeiten oder Urlaub dafür zu nehmen. Dies lehnte der Kläger ab und forderte gerichtlich die Zahlung für die witterungsbedingte Ausfallzeit.
Kläger: Durch unverschuldetes Unglück an der Arbeitsleistung gehindert
In der Begründung des Klägers hieß es, er sei durch ein unverschuldetes Unglück an der Arbeitsleistung gehindert worden. Das Unternehmen trat dem entgegen und meinte, dass witterungsbedingte Ausfallzeiten auf objektiven Leistungshindernissen beruhen würden, die sich auf eine unbestimmte Vielzahl von Arbeitnehmern gleichzeitig auswirkten. In diesem Fall treffe das Unternehmen keine Verpflichtung zur Vergütung.
Ist ein Großteil der Arbeitnehmer von einem Ereignis betroffen, muss der Arbeitgeber keine Vergütung zahlen
Das Gericht bestätigte die Auffassung des Arbeitgebers. Es bestehe kein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung weder nach § 133 c GewO noch nach § 616 Abs. 1 BGB. Nach § 133 c GewO stehe dem Arbeitnehmer die Zahlung der Vergütung bis zu einer Dauer von sechs Wochen zu, wenn er durch ein unverschuldetes Unglück an der Verrichtung der Dienste gehindert werde. Als Unglück gelten solche Ereignisse, die es dem Angestellten objektiv unmöglich machen, die vertraglich vereinbarte Arbeit zu leisten. Ereignisse, die alle Arbeitnehmer oder einen großen Teil betreffen würden, seien dagegen kein Unglück im Sinne dieser Vorschrift.
Anspruch auf Lohn besteht, wenn Arbeitsleistung wegen „besonderer persönlicher Verhältnisse“ nicht erbracht werden konnte
Die beschriebene Regelung gelte jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme liege vor, wenn nach § 616 Abs. 1 BGB der Grund für die Arbeitsverhinderung in der Person des Arbeitgebers liege. Dies sei anzunehmen, wenn sich das Ereignis auf den körperlichen oder seelischen Zustand des Betroffenen auswirke oder ihn in einer Weise treffe, dass ihm die Arbeitsleistung nicht zugemutet werden kann, weil er erst einmal seine eigenen Angelegenheiten ordnen müsse. Im vorliegenden Fall konnte eine solche Ausnahme jedoch nicht festgestellt werden. Da durch das Fahrverbot eine ganze Region betroffen war, liege kein Leistungshindernis wegen besonderer persönlicher Verhältnisse vor. Damit verwirkliche sich für den Kläger lediglich das allgemeine Wegerisiko, das aber grundsätzlich von jedem Arbeitnehmer zu tragen sei. Ein Anspruch auf Bezahlung der Ausfallzeit stehe dem Mann aus diesem Grund nicht zu.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1982 und erscheint im Rahmen der Reihe „Wissenswerte Urteile“.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Bundesarbeitsgericht (vt/st)