§ 8 EFZG Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Abs. 1:
Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt.
Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
Abs. 2: Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 3Abs. 1bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Grundsätzlich trifft die Beweislast den Arbeitnehmer. Die Rechtsprechung hat ihm aber hier eine Beweiserleichterung eingeräumt. Den Beweis des ersten Anscheins kann der Arebitgeber nur dann entkräften, wenn er Tatsachen vorträgt und im Streitfall vor Gericht auch beweisen kann, aus denen sich ergibt, dass sein Motiv für die Kündigung nicht die Erkrankung war.
Das Thema ist gut dargestellt im Urteil LAG Rheinland-Pfalz vom 10.11.2006, 8 SA 526/06. In diesem Fall hatte eine Krankenkasse aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Erstattung von Krankengeld gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber geltend gemacht.
Schadensersatzrecht
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten
Auch Sachverständigenkosten sind nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.
Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt am Main der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden.
Sachverständigenkosten sind nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen
Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Bundesgerichtshof/ra-online
Keine Heizung und kein Warmwasser berechtigen zur Mietminderung von 50%
Fehlende Gasversorgung als Mietmangel
Kann ein Mieter aufgrund einer fehlenden Gasversorgung nicht heizen, so darf er die Miete um 40% mindern. Um weitere 10% kann ein Mieter mindern, wenn auch die Warmwasserversorgung unterbrochen ist. Dies geht aus einem Beschluss der Landgerichts Berlin hervor, das über den Streitwert eines Rechtsstreits zu entscheiden hatte. Die Mietminderung ist allerdings nur während der Heizperiode (in 7 von 12 Monaten des Jahres) möglich.
Die Kläger im vorliegenden Fall hatten die Wiederherstellung der Beheizbarkeit ihrer Wohnung beantragt. Der Streitwert des Gerichtsverfahrens ermittelte sich dabei auf der Grundlage der Minderungsbeträge für die Zeit der fehlenden Beheizbarkeit sowie der fiktiven Minderungsbeträge.
50 Prozent Mietminderung für Monate der Heizperiode
Bei der Berechnung von Ansprüchen auf Mietminderung aus § 536 BGB sei das Interesse des Mieters an der ordnungsgemäßen Gebrauchsüberlassung maßgebend. Hierbei sei grundsätzlich von der fiktiven Minderung für drei Jahre, zu der der Mieter im vorliegenden Fall infolge der nicht ordnungsgemäßen Gebrauchsüberlassung berechtigt sei, auszugehen. Soweit durch die Einstellung der Gasversorgung für die Wohnung die Versorgung mit Warmwasser sowie die Beheizbarkeit der Wohnung entfielen, sei der Ansatz einer fiktiven Minderung von insgesamt 50 Prozent für die Monate der Heizperiode angemessen. Dabei seien für die mangelnde Beheizbarkeit 40 Prozent und für die fehlende Warmwasserversorgung 10 Prozent anzusetzen. Bei der Berechnung sei darauf zu achten, dass sich der Mangel der fehlenden Beheizbarkeit nur in der Heizperiode auswirke, die sich in sieben Monaten des Jahres umfasse. Die übrigen Mängel seien für die verbleibenden Monate mit dem fiktiven Minderungsbetrag von 10 % anzusetzen.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1993 und erscheint im Rahmen der Reihe „Wissenswerte Urteile“.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Landgericht Berlin (vt/st)
Arbeitnehmer tragen Wegerisiko: Kein Lohn für Verspätungs- und Ausfallzeiten wegen Schnee und Eis
Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko / Arbeitnehmer hat das Wegerisiko
Kann ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aufgrund witterungsbedingter Hindernisse auf dem Arbeitsweg nicht erbringen, so leitet sich daraus kein Anspruch auf Bezahlung der Fehlzeit ab. Der Hinderungsgrund muss in der Person selbst begründet liegen und darf nicht eine Vielzahl von Arbeitnehmern betreffen, damit ein Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger im vorliegenden Fall war Arbeitnehmer eines handwerklichen Betriebs. Seinen Arbeitsplatz erreichte er mit dem Auto. An drei aufeinander folgenden Tagen konnte der Mann seiner Arbeit nicht nachgehen, da starke Schneefälle und Schneeverwehungen die Straßen unpassierbar machten. Teilweise wurden sogar Fahrverbote für den gesamten norddeutschen Raum ausgesprochen. Nach Angaben des Klägers konnten etwa 40 Prozent der Belegschaft an diesen Tagen ihrer Arbeit nicht nachgehen. Der Arbeitgeber habe es seinen Angestellten frei gestellt, die ausgefallene Zeit nachzuarbeiten oder Urlaub dafür zu nehmen. Dies lehnte der Kläger ab und forderte gerichtlich die Zahlung für die witterungsbedingte Ausfallzeit.
Kläger: Durch unverschuldetes Unglück an der Arbeitsleistung gehindert
In der Begründung des Klägers hieß es, er sei durch ein unverschuldetes Unglück an der Arbeitsleistung gehindert worden. Das Unternehmen trat dem entgegen und meinte, dass witterungsbedingte Ausfallzeiten auf objektiven Leistungshindernissen beruhen würden, die sich auf eine unbestimmte Vielzahl von Arbeitnehmern gleichzeitig auswirkten. In diesem Fall treffe das Unternehmen keine Verpflichtung zur Vergütung.
Ist ein Großteil der Arbeitnehmer von einem Ereignis betroffen, muss der Arbeitgeber keine Vergütung zahlen
Das Gericht bestätigte die Auffassung des Arbeitgebers. Es bestehe kein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung weder nach § 133 c GewO noch nach § 616 Abs. 1 BGB. Nach § 133 c GewO stehe dem Arbeitnehmer die Zahlung der Vergütung bis zu einer Dauer von sechs Wochen zu, wenn er durch ein unverschuldetes Unglück an der Verrichtung der Dienste gehindert werde. Als Unglück gelten solche Ereignisse, die es dem Angestellten objektiv unmöglich machen, die vertraglich vereinbarte Arbeit zu leisten. Ereignisse, die alle Arbeitnehmer oder einen großen Teil betreffen würden, seien dagegen kein Unglück im Sinne dieser Vorschrift.
Anspruch auf Lohn besteht, wenn Arbeitsleistung wegen „besonderer persönlicher Verhältnisse“ nicht erbracht werden konnte
Die beschriebene Regelung gelte jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme liege vor, wenn nach § 616 Abs. 1 BGB der Grund für die Arbeitsverhinderung in der Person des Arbeitgebers liege. Dies sei anzunehmen, wenn sich das Ereignis auf den körperlichen oder seelischen Zustand des Betroffenen auswirke oder ihn in einer Weise treffe, dass ihm die Arbeitsleistung nicht zugemutet werden kann, weil er erst einmal seine eigenen Angelegenheiten ordnen müsse. Im vorliegenden Fall konnte eine solche Ausnahme jedoch nicht festgestellt werden. Da durch das Fahrverbot eine ganze Region betroffen war, liege kein Leistungshindernis wegen besonderer persönlicher Verhältnisse vor. Damit verwirkliche sich für den Kläger lediglich das allgemeine Wegerisiko, das aber grundsätzlich von jedem Arbeitnehmer zu tragen sei. Ein Anspruch auf Bezahlung der Ausfallzeit stehe dem Mann aus diesem Grund nicht zu.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1982 und erscheint im Rahmen der Reihe „Wissenswerte Urteile“.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Bundesarbeitsgericht (vt/st)
Keine Heizung im Winter: 100% Mietminderung
Wohnung ist im Gebrauchswert erheblich beeinträchtigt
Hat der Mieter während der Heizperiode keine Heizung und kein warmes Wasser, so kann er die Miete bis auf Null mindern. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall fiel in der Wohnung eines Mieters der Gasanschluss aus. Er konnte somit nicht mehr heizen, kochen und hatte kein warmes Wasser.
Das Landgericht Berlin entschied, dass in einem solchen Fall die Miete gemäß § 537 BGB auf Null gemindert werden kann. Eine Wohnung ohne Gas für Heizung, Herd und Warmwasser sei für die Zeit ab Beginn der Heizperiode in ihrem Gebrauchswert so gemindert, dass überhaupt keine Miete mehr geschuldet sei.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1992 und erscheint im Rahmen der Reihe „Wissenswerte Urteile“.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Landgericht Berlin (vt/pt)
Versicherungsschutz entfällt bei nachweislich alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit als wesentliche Unfallursache
Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung
Verkehrsunfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle nach Hause stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser Versicherungsschutz besteht nicht immer, wenn Alkohol im Spiel ist. Steht alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als wesentliche Unfallursache fest, wird die Berufsgenossenschaft von ihrer grundsätzlichen Leistungspflicht frei. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall verlangten die Witwe und die Halbwaisen nach dem unfallbedingtem Tod des Versicherten auf dem Heimweg von der Arbeit Entschädigungsleistungen von der Gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherte war auf dem Nachhauseweg von seiner Arbeitsstätte von der Bundesstraße abgekommen und mit seinem Wagen gegen einen Baum geprallt. Festgestellt wurde beim Unfallfahrer eine Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) von 0,93 Promille. Die Berufsgenossenschaft verneinte deshalb einen Versicherungsfall, denn der Alkohol sei die wesentliche Unfallursache. Das Sozialgericht hatte anders entscheiden und den Klägern Recht gegeben.
Alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit nicht hinreichend erwiesen
Die Berufung des Unfallversicherungsträgers hat das Bayerische Landessozialgericht zurückgewiesen. Der auf dem Heimweg bestehende Versicherungsschutz sei nicht entfallen, weil der Versicherte unter Alkoholeinfluss stand. Bei der festgestellten relativen Fahruntüchtigkeit (BAK unter 1,1 Promille) sei nicht nachgewiesen, dass der Alkohol allein die wesentliche Unfallursache war. Eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit sei nicht hinreichend erwiesen. Den Anscheinsbeweis, dass bei relativer Fahruntüchtigkeit der Alkoholeinfluss die wesentliche Unfallursache war, sah das Bayerische Landessozialgericht durch die ernsthafte Möglichkeit einer betriebsbedingten Übermüdung nach einem Arbeitstag von 13,5 Stunden als entkräftet.
Auswirkungen der Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat klargestellt, dass allein eine relative alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung noch nicht ausschließt. Dies allerdings gilt nur dann, wenn sie andere, unternehmensbedingte Umstände in den Hintergrund drängt und als allein wesentliche Ursache anzusehen ist.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
Der Arbeitgeber hat für Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zu prüfen (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). In diesem Verfahren soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Einleitung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nachkommt, hat der Betriebsrat zu überwachen (§ 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist nicht von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abhängig.
In dem zugrunde liegenden Fall besteht im Betrieb eines auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrttechnik tätigen Arbeitgebers eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Nach dieser erhält der Betriebsrat quartalsweise ein Verzeichnis der Mitarbeiter, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Der Arbeitgeber möchte die Namen dieser Arbeitnehmer nur mit deren Einverständnis offen legen.
Arbeitgeber muss namentlich Benennung nicht vom Einverständnis der Arbeitnehmer abhängig machen
Das Bundesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats entsprochen, mit dem dieser die Angabe sämtlicher Arbeitnehmer verlangt hat, die für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements in Betracht kommen. Der Arbeitgeber durfte deren namentliche Benennung nicht vom Einverständnis der Arbeitnehmer abhängig machen. Er hat ein betriebliches Eingliederungsmanagement allen Beschäftigten anzubieten, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen sind. Für die Ausübung seines gesetzlichen Überwachungsrechts muss der Betriebsrat diesen Personenkreis kennen; einer namentlichen Benennung stehen weder datenschutzrechtliche Gründe noch das Unionsrecht entgegen.
( Bundesverwaltungsgericht Beschluss Entscheidung
[Aktenzeichen: BVerwG 6 P 8.09] )
( Bundesarbeitsgericht Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 2 AZR 716/06] )
Angaben zum Gericht:
Quelle:Bundesarbeitsgericht/ra-online
Als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten erlaubt
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob einer Autovermietung Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall seitens des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers aus abgetretenem Recht der Geschädigten zusteht.
Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte die Klägerin, eine Autovermietung, von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, für den die volle Einstandspflicht der Beklagten unstreitig ist.
Sachverhalt
Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Mietvertragsparteien im November 2009 eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung „Abtretung und Zahlungsanweisung“, die u.a. eine Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin enthielt.
Berufungsgericht weist auf Verstoßes gegen Rechtsdienstleistungsgesetz hin
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig sei.
Einziehung der an die Autovermietung erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung zulässig
Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob die Klägerin in einer fremden Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)* tätig geworden ist. Die Einziehung der an die Klägerin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten sei auch dann, wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgehe, jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG** erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind erfüllt, wenn – wie im Streitfall – allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gilt dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche.
Rückweisung der Sache an das Berufungsgericht
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses zur Höhe des Anspruchs entscheiden kann.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Bundesgerichtshof/ra-online