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Keine Heizung im Winter: 100% Mietminderung

Wohnung ist im Gebrauchswert erheblich beeinträchtigt

Hat der Mieter während der Heizperiode keine Heizung und kein warmes Wasser, so kann er die Miete bis auf Null mindern. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall fiel in der Wohnung eines Mieters der Gasanschluss aus. Er konnte somit nicht mehr heizen, kochen und hatte kein warmes Wasser.

Das Landgericht Berlin entschied, dass in einem solchen Fall die Miete gemäß § 537 BGB auf Null gemindert werden kann. Eine Wohnung ohne Gas für Heizung, Herd und Warmwasser sei für die Zeit ab Beginn der Heizperiode in ihrem Gebrauchswert so gemindert, dass überhaupt keine Miete mehr geschuldet sei.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1992 und erscheint im Rahmen der Reihe „Wissenswerte Urteile“.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Berlin
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:20.10.1992
  • Aktenzeichen:65 S 70/92

Quelle:ra-online, Landgericht Berlin (vt/pt)

Versicherungsschutz entfällt bei nachweislich alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit als wesentliche Unfallursache

Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

Verkehrsunfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle nach Hause stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser Versicherungsschutz besteht nicht immer, wenn Alkohol im Spiel ist. Steht alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als wesentliche Unfallursache fest, wird die Berufsgenossenschaft von ihrer grundsätzlichen Leistungspflicht frei. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangten die Witwe und die Halbwaisen nach dem unfallbedingtem Tod des Versicherten auf dem Heimweg von der Arbeit Entschädigungsleistungen von der Gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherte war auf dem Nachhauseweg von seiner Arbeitsstätte von der Bundesstraße abgekommen und mit seinem Wagen gegen einen Baum geprallt. Festgestellt wurde beim Unfallfahrer eine Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) von 0,93 Promille. Die Berufsgenossenschaft verneinte deshalb einen Versicherungsfall, denn der Alkohol sei die wesentliche Unfallursache. Das Sozialgericht hatte anders entscheiden und den Klägern Recht gegeben.

Alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit nicht hinreichend erwiesen
Die Berufung des Unfallversicherungsträgers hat das Bayerische Landessozialgericht zurückgewiesen. Der auf dem Heimweg bestehende Versicherungsschutz sei nicht entfallen, weil der Versicherte unter Alkoholeinfluss stand. Bei der festgestellten relativen Fahruntüchtigkeit (BAK unter 1,1 Promille) sei nicht nachgewiesen, dass der Alkohol allein die wesentliche Unfallursache war. Eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit sei nicht hinreichend erwiesen. Den Anscheinsbeweis, dass bei relativer Fahruntüchtigkeit der Alkoholeinfluss die wesentliche Unfallursache war, sah das Bayerische Landessozialgericht durch die ernsthafte Möglichkeit einer betriebsbedingten Übermüdung nach einem Arbeitstag von 13,5 Stunden als entkräftet.

Auswirkungen der Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat klargestellt, dass allein eine relative alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung noch nicht ausschließt. Dies allerdings gilt nur dann, wenn sie andere, unternehmensbedingte Umstände in den Hintergrund drängt und als allein wesentliche Ursache anzusehen ist.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bayerisches Landessozialgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:14.12.2011
  • Aktenzeichen:L 2 U 566/10

Quelle:Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

Der Arbeitgeber hat für Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zu prüfen (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). In diesem Verfahren soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Einleitung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nachkommt, hat der Betriebsrat zu überwachen (§ 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist nicht von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abhängig.

In dem zugrunde liegenden Fall besteht im Betrieb eines auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrttechnik tätigen Arbeitgebers eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Nach dieser erhält der Betriebsrat quartalsweise ein Verzeichnis der Mitarbeiter, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Der Arbeitgeber möchte die Namen dieser Arbeitnehmer nur mit deren Einverständnis offen legen.

Arbeitgeber muss namentlich Benennung nicht vom Einverständnis der Arbeitnehmer abhängig machen
Das Bundesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats entsprochen, mit dem dieser die Angabe sämtlicher Arbeitnehmer verlangt hat, die für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements in Betracht kommen. Der Arbeitgeber durfte deren namentliche Benennung nicht vom Einverständnis der Arbeitnehmer abhängig machen. Er hat ein betriebliches Eingliederungsmanagement allen Beschäftigten anzubieten, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen sind. Für die Ausübung seines gesetzlichen Überwachungsrechts muss der Betriebsrat diesen Personenkreis kennen; einer namentlichen Benennung stehen weder datenschutzrechtliche Gründe noch das Unionsrecht entgegen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesarbeitsgericht
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:07.02.2012
  • Aktenzeichen:1 ABR 46/10

Quelle:Bundesarbeitsgericht/ra-online

Als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten erlaubt

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob einer Autovermietung Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall seitens des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers aus abgetretenem Recht der Geschädigten zusteht.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte die Klägerin, eine Autovermietung, von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, für den die volle Einstandspflicht der Beklagten unstreitig ist.

Sachverhalt
Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Mietvertragsparteien im November 2009 eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung „Abtretung und Zahlungsanweisung“, die u.a. eine Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin enthielt.

Berufungsgericht weist auf Verstoßes gegen Rechtsdienstleistungsgesetz hin
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig sei.

Einziehung der an die Autovermietung erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung zulässig
Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob die Klägerin in einer fremden Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)* tätig geworden ist. Die Einziehung der an die Klägerin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten sei auch dann, wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgehe, jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG** erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind erfüllt, wenn – wie im Streitfall – allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gilt dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche.

Rückweisung der Sache an das Berufungsgericht
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses zur Höhe des Anspruchs entscheiden kann.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:31.01.2012
  • Aktenzeichen:VI ZR 143/11

Quelle:Bundesgerichtshof/ra-online

Täuscht ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags bewusst über persönliche Eigenschaften, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, rechtfertigt das die Anfechtung des Arbeitsvertrages, der damit sofort beendet ist. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht.

Der 57-jährige Arbeitnehmer des zugrunde liegenden Streitfalls schloss am 8. Dezember 2009 mit seinem Arbeitgeber, einem Frachtabfertigungsunternehmen am Frankfurter Flughafen, einen Arbeitsvertrag ab, mit dem sich der Arbeitnehmer ausdrücklich verpflichtete, als Frachtabfertiger Nacht- und Wechselschicht zu leisten. Unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit bei dem Unternehmen am 1. März 2010 legte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vom 28. Juni 1999 sowie eine ärztliche Bescheinigung vom 11. Juli 2005 vor. Aus beiden Bescheinigungen ergibt sich, dass ein genereller Verzicht auf Nachtarbeit aus ärztlicher Sicht dringend geboten ist. Am 10. und am 29. April 2010 wurde nochmals ärztlich bestätigt, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtarbeit verrichten soll.

Arbeitgeber erklärt Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung
Am 7. Mai 2010 erklärte daraufhin der Arbeitgeber die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung des Arbeitnehmers über seine Einsatzfähigkeit.

Arbeitsverhältnis endet mit Erhalt der Anfechtungserklärung
Die hiergegen erhobene Klage war vor dem Arbeitsgericht erfolglos. Die Berufung des Arbeitnehmers von dem Hessischen Landesarbeitsgericht blieb ebenfalls ohne Erfolg. Das Arbeitsverhältnis endete mit Erhalt der Anfechtungserklärung am 7. Mai 2010.

Arbeitgeber wurde arglistig zum Abschluss des Vertrages bestimmt
Nach der Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts steht fest, dass der Arbeitnehmer bereits bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages wusste, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in Nachtarbeit eingesetzt werden kann. Durch diese Täuschung über die nach dem Vertrag vorausgesetzte Schicht- und Nachtschichttauglichkeit sei der Arbeitgeber arglistig zum Abschluss des Vertrages bestimmt worden. Der Arbeitgeber sei im Hinblick auf die Planbarkeit aller Mitarbeiter und aus Gründen der Gleichbehandlung darauf angewiesen, dass die bei ihr die Beschäftigten in allen Schichten eingesetzt werden können.

Gegen die arglistige Täuschung durfte sich der Arbeitgeber mit der Anfechtung des Arbeitsvertrags zur Wehr setzen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:21.09.2011
  • Aktenzeichen:8 Sa 109/11

Quelle:Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online

Ist die Nutzung der Mietsache an sich nicht beeinträchtigt, so kann kein Mietmangel geltend gemacht werden. Ereignisse wie Begegnungen mit Mitgliedern der Sado-Maso-Szene auf der Straße gehören nicht zur mietvertraglichen Gewährleistungspflicht, so dass der Vermieter hierfür auch nicht haftbar gemacht werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

Die Klägerin im vorliegenden Fall sah sich zu einer Mietminderung berechtigt, da sie sich durch die aufreizend und provokativ gekleideten Gäste eines nahe gelegenen Sado-Maso-Cafés belästigt fühlte. Außerdem befürchtete sie, dass ihre Wohnanschrift durch die Nachbarschaft zu diesem Café in Verruf geraten könnte.

Ereignisse auf der Straße nicht von mietvertraglicher Gewährleistungspflicht erfasst
Das Amtsgericht Hamburg bestätigte die Forderung des Vermieters auf Zahlung der vollständigen Monatsmiete. Ein Recht zur Minderung habe der Mieterin nicht zugestanden, da die Mietwohnung keinen Mangel aufgewiesen habe, der die Tauglichkeit zu Wohnzwecken minderte (§ 536 Abs. 1 BGB). In der Begegnung mit entsprechend gekleideten Personen aus der Sado-Maso-Szene könne jedenfalls kein berechtigter Grund zur Mietminderung gesehen werden. Ein derartiger Anspruch der Mieterin würde nämlich voraussetzen, dass die Nutzung der Mietsache selbst beeinträchtigt wäre. Da das Café aber über einen separaten Eingang verfüge, der in gut zehn Metern Entfernung vom Eingang zu den Wohnungen liegt, handele es sich beim Zusammentreffen zwischen Café-Besuchern und Wohnungsmietern lediglich um ein Versehen. Die vorgetragenen Vorfälle, die nach Meinung der Mieterin einen Mietmangel begründen, würden Begegnungen auf der Straße betreffen, womit sie in einem Bereich stattfänden, der nicht mehr zur Mietsache gehört und demnach auch nicht von der mietvertraglichen Gewährleistungspflicht umfasst sei. Es handele sich bei den Begegnungen vielmehr um die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, für das der Vermieter nicht haftbar zu machen sei.

Mietminderung nur, wenn der zur Mietsache gehörende Bereich betroffen ist
Soweit es in Gerichtsentscheidungen der Vergangenheit zu Mietminderungen kam, so habe es ich dabei um Wohnungen in unmittelbarer Nähe zu Bordellen oder Swinger-Clubs gehandelt, die beispielsweise durch das Nutzen eines gemeinsamen Treppenhauses oder störende „Betriebsgeräusche“ der Etablissements betroffen gewesen seien (AG Charlottenburg und nachgehend LG Berlin, NZM 2000, 408/498). Hierbei sei dann auch der zur Mietsache selbst gehörende Bereich, beispielsweise das Treppenhaus, betroffen gewesen (Begegnungen der Mieter mit Freiern, LG Berlin, NZM 1999, 71). Auch Umweltmängel, die ihre Ursache nicht in der Mietsache selbst, sondern in außerhalb liegenden Störquellen haben können, seien im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Diese würden voraussetzen, dass die Störung als solche auch noch in der Wohnung selbst wahrzunehmen ist.

Kein Anspruch auf Erhaltung eines Milieucharakters
Die Befürchtung der Klägerin, der Ruf der Adresse könne Schaden nehmen, sei nach Meinung des Gerichts ebenso wenig begründet. Da es keinen Anspruch auf Erhaltung eines Milieucharakters gebe, könne auch kein Anspruch darauf bestehen, dass das hierauf bezogene öffentliche Meinungsbild aufrechterhalten werde (zur Verneinung eines Anspruchs auf Milieuschutz vgl. LG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 330: „Fixerwiese“ in der Nachbarschaft; AG Gronau, WuM 1991, 161: benachbartes Asylantenwohnheim).

Die Klage des Vermieters auf Zahlung der vollständigen Miete war somit begründet.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Hamburg-Mitte
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:23.03.2006
  • Aktenzeichen:49 C 474/05

Quelle:ra-online, Amtsgericht Hamburg (vt/st)

Bei Verträgen mit einer unbestimmten Laufzeit ist eine Klausel, nach der der Kunde drei Monate zum Quartalsende kündigen muss, unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Potsdam hervor.

Im vorliegenden Fall klagte ein Verbraucherschutzverein gegen einen Anbieter von Freizeitaktivitäten, da dessen Bestätigungserklärung als auch der Aufnahmevertrag Klauseln enthielten, die gegen das AGB-Gesetz verstießen. Vor allem die Klausel hinsichtlich der dreimonatigen Kündigungsfrist sei zu beanstanden. Darin heißt es: „Der Vertrag kann unter Einhaltung der vereinbarten Mindestlaufzeit mit drei Monaten Kündigungsfrist jeweils zum Quartalsende (31.03./30.06./30.09./31.12.) schriftlich gekündigt werden.“

Beklagter darf Klausel nicht zum Vertragsbestandteil werden lassen
Das Landgericht Potsdam gab dem Antrag des Klägers statt, die beanstandete Klausel künftig nicht in abzuschließende Verträge einzubeziehen oder sich auf diese zu berufen. Die Klausel verstoße zwar nicht gegen Treu und Glauben, in dem sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteilige. Sie verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot, nach dem eine AGB durch entsprechende Ausgestaltung und geeignete Formulierung durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar dargestellt sein müsse. Jedoch genüge die Klausel nicht den Anforderungen des § 11 Nr. 12 c AGBG (seit 1.1.2002: § 309 Nr. 9 c BGB). Nach dieser Vorschrift sei die Regelung einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten vor Beendigung der erstmaligen oder einer verlängerten Laufzeit in einer AGB unzulässig. Das beklagte Unternehmen räume seinen Kunden nur die Möglichkeit ein, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist vor Ablauf der Mindestlaufzeit zum Quartalsende zu kündigen. Sofern der Kündigungstermin zum Quartalsende überschritten sei, führe dies jedoch dazu, dass sich die Kündigungsfrist auf fast sechs Monate vor Beendigung der nunmehr verlängerten Laufzeit erweitere. Dies sei mit § 11 AGB Ziffer 12 c (seit 1.1.2002: § 309 Nr. 9 c BGB) nicht vereinbar.

Die Klausel sei demnach gemäß dem Antrag des Klägers aus allen abzuschließenden Verträgen herauszulassen.

Hinweis
Das AGB-Gesetz ist zum 1.1.2002 außer Kraft getreten. Die Regelungen finden sich jetzt in §§ 305 bis 310 BGB. Die Regelung von § 11 Nr. 12 c AGBG findet sich jetzt § 309 Nr. 9 c BGB.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1996 und erscheint im Rahmen der Reihe „Wissenswerte Urteile“.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Potsdam
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:28.11.1996
  • Aktenzeichen:3 O 509/96

Quelle:ra-online, Landgericht Potsdam (vt/st)

Eine Heizkostenabrechnung, die nach dem so genannten Abflussprinzip erfolgt, entspricht nicht den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV). Dies entschied der BundesgerichtshofDie Klägerin des zugrunde liegenden Falls verlangt von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrunde liegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem so genannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten – unter anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hat dies verneint, und angenommen, die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12 HeizkostenV** um 15 % zu kürzen.Für Abrechnungszeitraum sind nur Kosten für tatsächlich verbrauchte Brennstoffe abrechenbar
Die dagegen gerichteten Revisionen beider Parteien hatten Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht. Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV* sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere „die Kosten der verbrauchten Brennstoffe“. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (so genanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.

Mangel der Abrechnung darf nicht durch Kürzung der Heizkostenforderung ausgeglichen werden
Das Gericht entschied weiter, dass ein derartiger Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV* ausgeglichen werden kann. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht.

Vermieter muss Abrechnung nach Leistungsprinzip nachholen
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden; dort wird die Klägerin Gelegenheit haben, eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachzuholen.


*§ 7 HeizkostenV: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
[…]

(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung,

[…]

** § 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht, Übergangsregelung
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. […]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:01.02.2012
  • Aktenzeichen:VIII ZR 156/11

Quelle:Bundesgerichtshof/ra-online