Für den Anwalt stellte sich bei der Schadenregulierung oft die Frage, was geschieht mit den Mietwagenkosten, die der Hafpflichtversicherer des Schädigers nicht erstattet, weil angeblich zu hoch.
Alle anderen Schadenspositionen sind erstattet, soll man wegen dem oft geringen Differenzbetrag klagen? Hat nicht der Autvermieter gesagt, die Abrechnung sei korrekt und sei eben nicht zu hoch?
Soll doch der Autovermieter sich den Differenzbetrag selbst bei der Versicherung besorgen. Der Mandant hat auch nichts dagegen diese Position an den Autovermieter abzutreten, aber dann baute sich bisher gegen den Autovermieter das Rechtsdienstleistungsgesetz als Hürde auf.
Mit seiner Entscheidung vom 31.1.2012, Aktenzechen VI ZR 143/11 klärt der BGH diesen Engpass für die Autovermieter, Geschädigte und Rechtsanwälte.
Der BGH hat entschieden:
Ein Autovermieter darf nun aus abgetretenem Recht selbst gegen die Haftpflichtversicherung klagen, wenn:
Hauseigentümer haftet für vom Dach herunterfallende Eiszapfen
Eiszapfen sind gemäß städtischer Straßenordnung durch Hauseigentümer von Dachkanten zu entfernen
Hauseigentümer, die im Winter Schneeüberhänge und Eiszapfen nicht von ihrer Dachkante entfernen, können zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn es durch die herabfallenden Überhänge und Eiszapfen zu Schäden an fremdem Eigentum kommt. Dies entschied das Landgericht Wuppertal.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Wuppertaler Hauseigentümerin entgegen einer entsprechenden Verpflichtung in § 7 der städtischen Straßenordnung, einer ordnungsbehördlichen Verordnung, weder die Eiszapfen von der Dachkante ihres Hauses entfernt noch den Gefahrenbereich unterhalb des Daches abgesperrt.
Herabfallende Eiszapfen beschädigen geparktes Fahrzeug
Am 9. Dezember 2010 fielen Eiszapfen herab und beschädigten einen parkenden Pkw. An diesem entstand ein Sachschaden von 2.200,42 Euro netto.
Amtsgericht weist Klage ab – Landgericht verpflichtet Hauseigentümer zur Zahlung des gesamten Schadensbetrags
Das Amtsgericht Wuppertal hatte die Schadensersatzklage des Eigentümers des beschädigten Wagens mit dem Argument abgewiesen, für Dachlawinen hafteten Hauseigentümer in als schneearm geltenden Regionen im Allgemeinen nicht. Da auf den beschädigten Pkw aber keine Dachlawine abgegangen war, sondern nach der Straßenordnung zu beseitigende Eiszapfen herabgefallen waren, folgte das Landgericht Wuppertal diesem Argument in ihrer Berufungsentscheidung, die auf die Berufung des Klägers zu treffen war, nicht. Sie verurteilte die Beklagte zum Ersatz des gesamten dem Kläger entstandenen Schadens.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Landgericht Wuppertal/ra-online
Die Beleidigung eines Vorgesetzten stellt grundsätzlich einen wichtigen Grund dar, nach dem eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann. Jedoch muss zuvor unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die schwere des Einzelfalles abgewogen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor.
Ein als Lagerist angestellter gelernter Einzelhandelskaufmann erhielt die fristlose Kündigung, nachdem er seinen Vorgesetzten, den Marktleiter des Einzelhandelsunternehmens, während eines Gesprächs als „Wichser“ bezeichnet hatte. Der Äußerung vorausgegangen war eine Auseinandersetzung über eine Krankmeldung, in dessen Verlauf der Vorgesetzte das Vorgehen des Lageristen bei der Einreichung seiner Krankmeldung kritisiert hatte. Als Reaktion auf die Beleidigung sprach das Unternehmen dem Angestellten schließlich die fristlose Kündigung aus. Hiergegen klagte der Mann.
Beleidigung erfolgte, da Kläger Kritik des Vorgesetzten als Drohung empfand
Der Kläger führte aus, er habe nach einem erfolgtem Arztbesuch das persönlich Gespräch mit seinem Vorgesetzten gesucht, wurde von diesem jedoch ignoriert. Daraufhin habe er ihm mitgeteilt, die Krankmeldung in dessen Büro zu legen. Als er anschließend den Markt verlassen wollte, ließ ihn der Marktleiter ausrufen, woraufhin sich der Kläger von einem nahe gelegenen Telefonapparat meldete. Im folgenden Gespräch riet ihm der Vorgesetzte, er solle sich „noch mal vom Betriebsrat über die korrekte Vorgehensweise bei einer Krankschreibung beraten und helfen lassen“. Diese Äußerung habe der Lagerist als Kündigungsandrohung aufgefasst und aus diesem Grund die beleidigende Äußerung getätigt.
Abmahnung wäre außerordentlicher Kündigung vorzuziehen gewesen
Das Landesarbeitsgericht in Mainz stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der erfolgten außerordentlichen Kündigung nicht beendet worden ist. Die gegenüber dem Marktleiter geäußerte Beleidigung stelle zwar einen an sich geeigneten „wichtigen Grund“ im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte. Das Gericht räumte auch ein, die Bezeichnung als „Wichser“ stelle eine grobe Beleidigung und erhebliche Ehrverletzung des Vorgesetzten dar. Die außerordentliche Kündigung sei jedoch aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ungerechtfertigt. Grundsätzlich setze die Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung eine Abmahnung voraus, da sie nach neuerer Rechtsprechung als milderes Mittel zur Widerherstellung des für die Fortsetzung des Vertrages notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreiche. Im vorliegenden Fall wäre eine Abmahnung ausreichend und angemessen gewesen.
Beleidigung stellt keine besonders schwere Pflichtverletzung dar
Es habe sich nicht um eine besonders schwere Pflichtverletzung gehandelt und ein seit mittlerweile 18 Jahren bestehendes Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfe nicht durch eine erstmalige Vertrauensenttäuschung vollständig und unwiderruflich zerstört werden. Das Gericht könne auch nachvollziehen, dass die Kritik des Vorgesetzten, nicht aus objektiver Sicht, jedoch in der subjektiven Wahrnehmung des Angestellten, als Drohung missverstanden wurde. Somit sei auch die Reaktion des Angestellten nachvollziehbar. Als Entschuldigung wolle man dies zwar nicht gelten lassen, jedoch unterstreiche diese Feststellung, dass sich das Verhalten des Klägers als nicht so außerordentlich darstelle, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei.
Zudem konnte das Gericht den Vorwurf des Marktleiters, der Angestellte habe einen Fehler bei der Einreichung seiner Krankmeldung begangen, nicht nachvollziehen. Der Mann sei den Pflichten eines Arbeitnehmers im Krankheitsfall ordentlich nachgekommen.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Landesarbeitsgericht Mainz (vt/st)
Eine nationale Regelung, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von einer effektiven Mindestarbeitszeit von zehn Tagen abhängt, steht der Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung entgegen. Dieses Recht darf nicht beeinträchtigt werden, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Krankheit oder infolge eines Unfalls am Arbeitsplatz oder anderswo ordnungsgemäß krankgeschrieben ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Die Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung* verpflichtet die Mitgliedstaaten zum Erlass der erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erhält (Art. 7).
Sachverhalt
Frau Dominguez erlitt im Dezember 2005 auf dem Weg von ihrer Wohnung zu ihrem Arbeitsort einen Unfall. Aufgrund dessen war sie vom 3. November 2005 bis 7. Januar 2007 krankgeschrieben. Sie wandte sich an die französischen Gerichte, um für diesen Zeitraum 22,5 Urlaubstage zu erhalten, die ihr Arbeitgeber, das Centre informatique du Centre Ouest Atlantique (CICOA) ihr verwehrt hatte; hilfsweise beantragte sie die Zahlung einer Urlaubsabgeltung von etwa 1.970 Euro. Frau Dominguez macht geltend, dass der Wegeunfall ein Arbeitsunfall gewesen sei, der der Regelung für Arbeitsunfälle unterliege. Der Zeitraum der durch den Wegeunfall bedingten Arbeitsunterbrechung müsse für die Berechnung ihres bezahlten Urlaubs tatsächlicher Arbeitszeit gleichgesetzt werden. Da dem Begehren von Frau Dominguez nicht stattgegeben wurde, erhob sie Kassationsbeschwerde.
Nationales Gericht erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit der Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung
Die Cour de cassation (Frankreich) hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die französische Regelung, nach der ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nur entsteht, wenn der Arbeitnehmer mindestens zehn Tage (oder einen Monat vor Februar 2008) beim selben Arbeitgeber im Bezugszeitraum (grundsätzlich ein Jahr) gearbeitet hat, mit der Richtlinie vereinbar ist. Die französische Regelung erkennt Fehlzeiten infolge eines Arbeitsunfalls als effektive Arbeitszeiten an, ohne in diesem Zusammenhang den Wegeunfall zu erwähnen.
Abhängigkeit des Jahresurlaubs von Mindestarbeitszeit von zehn Tagen während des Bezugszeitraums steht Richtlinie entgegen
Im Urteil antwortet der Gerichtshof erstens, dass die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von einer effektiven Mindestarbeitszeit von zehn Tagen (oder einem Monat) während des Bezugszeitraums abhängt.
Mitgliedsstaaten dürfen Entstehung des Urlaubsanspruchs nicht von nationaler Voraussetzung abhängig machen
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen. Zwar können die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung dieses Anspruchs festlegen, sie dürfen dabei aber die Entstehung dieses Anspruchs selbst nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen und bereits die Entstehung des ausdrücklich allen Arbeitnehmern zuerkannten Anspruchs ausschließen.
Im Übrigen hat der Gerichtshof bestätigt, dass in der Richtlinie nicht zwischen Arbeitnehmern, die während des Bezugszeitraums wegen Krankheit der Arbeit ferngeblieben sind, und solchen, die während dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben, unterschieden wird (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 20.01.2009 – C-350/06, C-520/06 –. Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat den nach der Richtlinie allen Arbeitnehmern zustehenden Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmern nicht von der Voraussetzung abhängig machen kann, dass sie während des von diesem Staat festgelegten Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet haben.
Nationales Recht muss so nah wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausgelegt werden
Zweitens hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die nationalen Gerichte bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses soweit wie möglich anhand des Wortlautes und des Zwecks der Richtlinie auslegen müssen. Um die volle Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten, wird das nationale Gericht zu prüfen haben, ob es das innerstaatliche Recht in einer Weise auslegen kann, die es erlaubt, die Fehlzeiten des Arbeitnehmers aufgrund eines Wegeunfalls Fehlzeiten aufgrund eines Arbeitsunfalls gleichzustellen. Nach der Richtlinie darf das Recht eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht beeinträchtigt werden, gleich, ob er während des Bezugszeitraums infolge eines Unfalls am Arbeitsplatz oder anderswo oder aber infolge einer Krankheit, welcher Art oder welchen Ursprungs auch immer, krankgeschrieben ist.
Nationales Gericht muss prüfen, ob klagende Arbeitnehmerin sich unmittelbar auf Richtlinie berufen kann
Sollte eine solche richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts jedoch nicht möglich sein, wird das nationale Gericht zu prüfen haben, ob ein Arbeitnehmer wie Frau Dominguez sich unmittelbar auf die Richtlinie berufen kann. Dazu stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Bestimmungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, damit sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann. Da der Einzelne sich nicht gegenüber Privaten unmittelbar auf eine Richtlinie berufen kann, wird das nationale Gericht, wie der Gerichtshof weiter ausführt, zu prüfen haben, ob die Richtlinie gegenüber dem CICOA aufgrund der Eigenschaft, in der dieses handelt (Einrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts), geltend gemacht werden kann. Wenn die Richtlinie gegenüber dem CICOA geltend gemacht werden kann, muss das nationale Gericht jede entgegenstehende innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewendet lassen.
Angestellte kann ggf. Haftungsklage gegen Staat erheben
Kann die Richtlinie nicht unmittelbar geltend gemacht werden, könnte Frau Dominguez eine Haftungsklage gegen den Staat erheben, um den Schaden ersetzt zu bekommen, der ihr wegen Verletzung ihres Rechts aus der Richtlinie auf bezahlten Jahresurlaub entstanden ist (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 19.11.1991, – C-6/90 und C-9/90 -).
Drittens stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten erlaubt, einen Urlaub von unterschiedlicher Länge je nach dem Grund der krankheitsbedingten Fehlzeiten vorzusehen, sofern die Dauer dieses Urlaubs länger als die von der Richtlinie gewährleistete Mindestdauer von vier Wochen oder genauso lang wie diese ist.
*Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).
( Gerichtshof der Europäischen Union Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: C-350/06, C-520/06] )
( Gerichtshof der Europäischen Union Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: C-214/10] )
( Bundesarbeitsgericht Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 9 AZR 983/07] )
Angaben zum Gericht:
Quelle:Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
Für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft ist die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreichend. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.
Kunde klagt auf Anerkennung des wirksam beendeten Vertragsverhältnisses durch Widerruf
Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz genügt gesetzlichen Anforderungen
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1**, § 312c Abs. 2*, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF***).
„Ladungsfähige“ Anschrift ist durch Unternehmer bei Fernabsatzvertrag ohnehin anzugeben
Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB****, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF***** der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine „ladungsfähige“ Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF*), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.
*§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)
[…]
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen […]
**§ 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 …
***§ 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. …
****Art. 245 EGBGB
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,
1.Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diese ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen …
*****§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung, vgl. nun Art. 246 § 1 EG-BGB)
(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen: …
[…]
3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers …
[…]
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
[…]
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen:
1. die in Absatz 1 genannten Informationen
[…]
Angaben zum Gericht:
Quelle:Bundesgerichtshof/ra-online
Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen Vertretungsbedarf gerechtfertigt sein, wenn sich dieser Bedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist. Der Einsatz dieser aufeinanderfolgenden befristeten Verträge kann jedoch gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Zahl und Gesamtdauer einer Missbrauchskontrolle unterzogen werden. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Das Unionsrecht*, welches eine Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner über befristete Arbeitsverträge durchführt, betrachtet unbefristete Arbeitsverträge als die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbräuche durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden. Zu diesen Maßnahmen gehört insbesondere die Festlegung „sachlicher Gründe“, die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen können. Nach deutschem Recht stellt die vorübergehende Vertretung eines Arbeitnehmers einen solchen sachlichen Grund dar, und zwar u. a. im Fall einer Vertretung aufgrund von Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit.
Sachverhalt
Frau Kücük war über einen Zeitraum von elf Jahren auf der Grundlage von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen beim Land Nordrhein-Westfalen als Justizangestellte im Geschäftsstellenbereich des Amtsgerichts Köln tätig. Alle diese Verträge wurden zur Vertretung unbefristet eingestellter Justizangestellter geschlossen, die sich vorübergehend (beispielsweise im Rahmen der Elternzeit) hatten beurlauben lassen.
Klägerin bezweifelt vorrübergehenden Bedarf an Vertretungskräften bei 13 aneinander anschließenden befristeten Arbeitsverträgen
Vor dem Arbeitsgericht Köln hat Frau Kücük geltend gemacht, ihr letzter Arbeitsvertrag müsse als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten, da kein sachlicher Grund vorliege, der seine Befristung rechtfertige. Bei insgesamt 13 in einem Zeitraum von elf Jahren unmittelbar aneinander anschließenden befristeten Arbeitsverträgen könne nämlich nicht mehr von einem vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften ausgegangen werden. Das Bundesarbeitsgericht, das diesen Rechtsstreit in letzter Instanz zu entscheiden hat, fragt den Gerichtshof der Europäischen Union nach der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts.
Vorübergehender Bedarf an Vertretungskräften stellt grundsätzlich sachlich gerechtfertigten Grund für Befristung dar
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der vorübergehende Bedarf an Vertretungskräften – wie im deutschem Recht vorgesehen – grundsätzlich einen sachlichen Grund im Sinne des Unionsrechts darstellen kann, der sowohl die Befristung der mit den Vertretungskräften geschlossenen Verträge als auch deren Verlängerung rechtfertigt.
Wiederholtes Zurückgreifen auf Befristung von Verträgen stellt vor allem bei kleineren Unternehmen keinen Missbrauch dar
Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, folgt weder, dass kein solcher sachlicher Grund gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs. Automatisch den Abschluss unbefristeter Verträge zu verlangen, wenn die Größe des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Einrichtung und die Zusammensetzung des Personals darauf schließen lassen, dass der Arbeitgeber mit einem wiederholten oder ständigen Bedarf an Vertretungskräften konfrontiert ist, ginge nämlich über die Ziele hinaus, die mit der durch das Unionsrecht umgesetzten Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner verfolgt werden, und würde somit den Wertungsspielraum verletzen, der den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern eingeräumt wird.
Nationale Behörden müssen grundsätzlich Umstände des Einzelfalls detailliert berücksichtigen
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags im Einzelfall durch einen sachlichen Grund wie den vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften gerechtfertigt ist, müssen die nationalen Behörden jedoch alle Umstände dieses Einzelfalls einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge berücksichtigen.
* Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999, die die zwischen den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen (EGB, UNICE und CEEP) geschlossene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge durchführt (ABl. L 175, S. 43).
( Bundesarbeitsgericht Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 7 AZR 500/04] )
( Bundesarbeitsgericht Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 7 AZR 843/08] )
( Bundesarbeitsgericht Beschluss Entscheidung
[Aktenzeichen: 7 AZR 443/09 (A)] )
Angaben zum Gericht:
Quelle:Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
eBay-Auktion vorzeitig beendet: Verkäufer muss Höchstbietendem Schadensersatz leisten
Verkäufer darf Verkaufsangebot nur bei Vorlage besonderer Gründe wie Diebstahl oder Beschädigung der Ware vorzeitig beenden Wer auf der Internetplattform eBay einen Artikel zum Verkauf anbietet, der ist an dieses Angebot gebunden. Der Höchstbietende hat damit einen Anspruch auf Herausgabe der Ware zu dem von ihm eingestellten Kaufpreis. Hält der Verkäufer diese Ware nicht mehr bereit, so ist er dem Käufer zum Ersatz des Schadens aus dem entgangenen Geschäft verpflichtet. Auch der vorzeitige Abbruch einer Auktion befreit den Verkäufer nicht von seiner Bindung an sein Angebot. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Nürtingen hervor.
Im vorliegenden Fall hatte ein Verkäufer bei eBay Winterreifen eingestellt und dieses Angebot vor Ablauf der Auktion beendet. Der zu diesem Zeitpunkt mit 1 Euro Höchstbietende forderte schließlich die Herausgabe der Ware gegen Zahlung des Kaufpreises von 1 Euro. Der Anbieter verweigerte die Aushändigung der Winterreifen mit der Begründung, diese seien mittlerweile anderweitig verkauft worden. Der eBay-Bieter forderte daraufhin Schadensersatz im Wert der Ware von 579 Euro.
Bekannter hat die angebotenen Reifen zwischenzeitig verkauft
Der Beklagte erklärte die vorzeitige Beendigung des Angebots mit der Begründung, er habe die bei eBay zum Verkauf eingestellten Reifen bereits vor längerer Zeit an einen Bekannten aufgrund eines Gefälligkeitsverhältnisses ausgehändigt mit der Maßgabe, diese günstig zu verkaufen. Der Beklagte habe seinen Bekannten über die Einstellungen bei eBay nicht informiert. Erst als die Reifen verkauft waren, sei er von seinem Bekannten darüber informiert worden, dass sich die Reifen jetzt nicht mehr in seinem Besitz befänden.
Mit Einstellen eines Verkaufsgegenstandes macht Verkäufer ein verbindliches Angebot
Das Amtsgericht Nürtingen bestätigte den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz. Ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion komme durch Willenserklärung der Parteien durch Angebot und Annahme gemäß § 145 ff BGB zustande. Indem der Beklagte auf der Webseite von eBay die Winterreifen mit einem Startbetrag von 1 Euro zur Versteigerung anbot und die Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der Laufzeit von 7 Tagen das höchste Angebot abgab. Diese Regel stehe im Einklang mit § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay.
Vorzeitige Beendigung der Auktion nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes möglich
Der Anbieter könne unter der Voraussetzung einer berechtigten Rücknahme das Angebot vorzeitig beenden, so dass kein Vertrag zustande kommt. Hierfür müsse jedoch ein besonderer Grund vorliegen. Bei Diebstahl, vom Verkäufer unverschuldeter Beschädigung der Ware oder anderweitiger nicht mehr zum Verkauf vorhandener Verfügbarkeit der Kaufgegenstände sei diese Voraussetzung erfüllt. Hierbei sei allerdings maßgeblich, dass der Verkäufer nicht daran beteiligt sei, dass der Gegenstand nicht mehr zur Verfügung stehe. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte allerdings selbst für den anderweitigen Verkauf der Winterreifen gesorgt und dies auch bei Einstellen der Ware im Internet gewusst. Er habe damit gegen die „Spielregeln“ der Internetauktion verstoßen, da jeder Bieter für die Zeit der Auktion die Möglichkeit haben müsse, das vom Verkäufer gemachte Angebot anzunehmen. Der Verkäufer dürfe demnach die angebotene Ware nicht einfach parallel an Dritte veräußern. Der Beklagte habe demnach durch das vorzeitige Beenden der Auktion das Zustandekommen des Geschäftes zwischen ihm und dem Kläger nicht verhindern können. Der Kaufvertrag sei zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion zum Preis von 1 Euro zustande gekommen. Dieser geringe Verkaufspreis sei das Risiko, das mit einer Auktion bei eBay verbunden ist und jedem Nutzer auch bekannt sein müsse.
Demnach bestehe ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz für die nicht mehr zur Verfügung stehende Ware. Die Höhe bemesse sich nach dem Warenwert der Winterreifen, über den sich beide Parteien einig sind.
Berufung möglich
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 08. Juni 2011, Aktenzeichen VIII ZR 305/10, zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay nebst den „Gründen für die vorzeitige Beendigung eines Angebots“, hielt es das Amtsgericht es für geboten, gem. § 511 Abs. 4 Nr. 1 und 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts möglich zu machen.
( Oberlandesgericht Oldenburg Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 8 U 93/05] )
( Bundesgerichtshof Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: VIII ZR 305/10] )
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Amtsgericht Nürtingen (vt/st)
Wer seinen Wohnungsschlüssel verliert, der muss den Beweis erbringen, dass es einem möglichen Finder unmöglich ist, diesen Schlüssel einem konkreten Haus zuzuordnen. Andernfalls kann eine Sicherheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden und der Verlierer des Schlüssels muss die Kosten für die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen erstatten. Im Austauschen der Hausschließanlage kann eine solche Maßnahme bestehen. Dies wurde vom Landgericht Frankfurt/Main entschieden.
Eine Mieterin hatte ihren Wohnungsschlüssel verloren und wurde daraufhin von ihrem Vermieter auf Schadensersatz verklagt, da infolge des Verlustes auch die Schließanlage des gesamten Hauses ausgetauscht werden musste, da diese ebenfalls mit jedem der Wohnungsschlüssel geöffnet werden konnte. Die Frau hielt jedoch eine Gefährdung der Sicherheit des Hauses durch den Verlust des Schlüssels wegen des nicht bekannten Verlustortes und des langen Zeitraumes zwischen dem Verlust und dem Austausch der Schlösser, in dem es zu keiner missbräuchlichen Verwendung des Schlüssels kam, für ausgeschlossen.
Mieter ist für sorgsames Aufbewahren des Schlüssels verantwortlich
Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt/Main sei die Beklagte wegen positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages zum Ersatz der gesamten Schließanlage verpflichtet. Die Mieterin sei dafür verantwortlich gewesen, die ihr übergebenen Schlüssel sorgsam zu bewahren, um nicht durch einen Verlust die Gefährdung des gesamten Hauses herbeizuführen.
Haftungsausschluss nur, wenn Sicherheitsgefährdung des Hauses auszuschließen ist
Von dieser grundsätzlichen Haftung für den Verlust des Schlüssels wäre sie nur dann befreit gewesen, wenn eine Sicherheitsgefährdung hätte ausgeschlossen werden können. Ein Gefährdungsausschluss könne jedoch nicht daraus hergeleitet werden, dass zwischen dem Verlust und dem Austausch der Schlösser ein halbes Jahr vergangen ist, ohne dass es bislang zu einem Missbrauch des vermissten Schlüssels durch unbefugtes Eindringen in das Wohnhaus gekommen ist. Der potentielle Missbrauch könne nicht ausgeschlossen werden, da sich ein möglicher Finder vielleicht zunächst über die Gewohnheiten der Bewohner informieren will, bevor er tätig wird.
Beweislast für Ausschluss der Sicherheitsgefährdung trägt Verlierer des Schlüssels
Die Frau hätte für einen Haftungsausschluss nachweisen müssen, dass der Schlüssel an einem Ort verloren gegangen ist, der eine Zuordnung zu dem konkreten Haus ausschließt. Da eine im Rahmen der Beweisaufnahme befragte Zeugin jedoch ausgesagt habe, der Schlüssel sei in einem Seminarraum verloren gegangen, der aufgrund des überschaubaren Teilnehmerkreises die Zuordnung zu einem konkreten Verlierer erleichtere, liege eine derartige Voraussetzung nicht vor. Die Aussage der Beklagten, den Schlüssel im hohen Gras einer Wiese verloren zu haben, decke sich nicht mit der Zeugenaussage. Damit sei die Frau ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen, so dass sie eine Haftung damit auch nicht ausschließen konnte.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1992 und erscheint im Rahmen der Reihe „Wissenswerte Urteile“.
( Amtsgericht Rheinbach Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 3 C 199/04] )
( Landgericht Göttingen Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 5 S 106/88] )
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (vt/st)