Für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft ist die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreichend. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.
Kunde klagt auf Anerkennung des wirksam beendeten Vertragsverhältnisses durch Widerruf
Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz genügt gesetzlichen Anforderungen
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1**, § 312c Abs. 2*, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF***).
„Ladungsfähige“ Anschrift ist durch Unternehmer bei Fernabsatzvertrag ohnehin anzugeben
Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB****, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF***** der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine „ladungsfähige“ Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF*), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.
*§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)
[…]
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen […]
**§ 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 …
***§ 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. …
****Art. 245 EGBGB
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,
1.Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diese ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen …
*****§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung, vgl. nun Art. 246 § 1 EG-BGB)
(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen: …
[…]
3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers …
[…]
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
[…]
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen:
1. die in Absatz 1 genannten Informationen
[…]
Angaben zum Gericht:
Quelle:Bundesgerichtshof/ra-online
Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen Vertretungsbedarf gerechtfertigt sein, wenn sich dieser Bedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist. Der Einsatz dieser aufeinanderfolgenden befristeten Verträge kann jedoch gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Zahl und Gesamtdauer einer Missbrauchskontrolle unterzogen werden. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Das Unionsrecht*, welches eine Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner über befristete Arbeitsverträge durchführt, betrachtet unbefristete Arbeitsverträge als die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbräuche durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden. Zu diesen Maßnahmen gehört insbesondere die Festlegung „sachlicher Gründe“, die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen können. Nach deutschem Recht stellt die vorübergehende Vertretung eines Arbeitnehmers einen solchen sachlichen Grund dar, und zwar u. a. im Fall einer Vertretung aufgrund von Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit.
Sachverhalt
Frau Kücük war über einen Zeitraum von elf Jahren auf der Grundlage von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen beim Land Nordrhein-Westfalen als Justizangestellte im Geschäftsstellenbereich des Amtsgerichts Köln tätig. Alle diese Verträge wurden zur Vertretung unbefristet eingestellter Justizangestellter geschlossen, die sich vorübergehend (beispielsweise im Rahmen der Elternzeit) hatten beurlauben lassen.
Klägerin bezweifelt vorrübergehenden Bedarf an Vertretungskräften bei 13 aneinander anschließenden befristeten Arbeitsverträgen
Vor dem Arbeitsgericht Köln hat Frau Kücük geltend gemacht, ihr letzter Arbeitsvertrag müsse als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten, da kein sachlicher Grund vorliege, der seine Befristung rechtfertige. Bei insgesamt 13 in einem Zeitraum von elf Jahren unmittelbar aneinander anschließenden befristeten Arbeitsverträgen könne nämlich nicht mehr von einem vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften ausgegangen werden. Das Bundesarbeitsgericht, das diesen Rechtsstreit in letzter Instanz zu entscheiden hat, fragt den Gerichtshof der Europäischen Union nach der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts.
Vorübergehender Bedarf an Vertretungskräften stellt grundsätzlich sachlich gerechtfertigten Grund für Befristung dar
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der vorübergehende Bedarf an Vertretungskräften – wie im deutschem Recht vorgesehen – grundsätzlich einen sachlichen Grund im Sinne des Unionsrechts darstellen kann, der sowohl die Befristung der mit den Vertretungskräften geschlossenen Verträge als auch deren Verlängerung rechtfertigt.
Wiederholtes Zurückgreifen auf Befristung von Verträgen stellt vor allem bei kleineren Unternehmen keinen Missbrauch dar
Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, folgt weder, dass kein solcher sachlicher Grund gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs. Automatisch den Abschluss unbefristeter Verträge zu verlangen, wenn die Größe des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Einrichtung und die Zusammensetzung des Personals darauf schließen lassen, dass der Arbeitgeber mit einem wiederholten oder ständigen Bedarf an Vertretungskräften konfrontiert ist, ginge nämlich über die Ziele hinaus, die mit der durch das Unionsrecht umgesetzten Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner verfolgt werden, und würde somit den Wertungsspielraum verletzen, der den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern eingeräumt wird.
Nationale Behörden müssen grundsätzlich Umstände des Einzelfalls detailliert berücksichtigen
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags im Einzelfall durch einen sachlichen Grund wie den vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften gerechtfertigt ist, müssen die nationalen Behörden jedoch alle Umstände dieses Einzelfalls einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge berücksichtigen.
* Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999, die die zwischen den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen (EGB, UNICE und CEEP) geschlossene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge durchführt (ABl. L 175, S. 43).
( Bundesarbeitsgericht Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 7 AZR 500/04] )
( Bundesarbeitsgericht Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 7 AZR 843/08] )
( Bundesarbeitsgericht Beschluss Entscheidung
[Aktenzeichen: 7 AZR 443/09 (A)] )
Angaben zum Gericht:
Quelle:Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
eBay-Auktion vorzeitig beendet: Verkäufer muss Höchstbietendem Schadensersatz leisten
Verkäufer darf Verkaufsangebot nur bei Vorlage besonderer Gründe wie Diebstahl oder Beschädigung der Ware vorzeitig beenden Wer auf der Internetplattform eBay einen Artikel zum Verkauf anbietet, der ist an dieses Angebot gebunden. Der Höchstbietende hat damit einen Anspruch auf Herausgabe der Ware zu dem von ihm eingestellten Kaufpreis. Hält der Verkäufer diese Ware nicht mehr bereit, so ist er dem Käufer zum Ersatz des Schadens aus dem entgangenen Geschäft verpflichtet. Auch der vorzeitige Abbruch einer Auktion befreit den Verkäufer nicht von seiner Bindung an sein Angebot. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Nürtingen hervor.
Im vorliegenden Fall hatte ein Verkäufer bei eBay Winterreifen eingestellt und dieses Angebot vor Ablauf der Auktion beendet. Der zu diesem Zeitpunkt mit 1 Euro Höchstbietende forderte schließlich die Herausgabe der Ware gegen Zahlung des Kaufpreises von 1 Euro. Der Anbieter verweigerte die Aushändigung der Winterreifen mit der Begründung, diese seien mittlerweile anderweitig verkauft worden. Der eBay-Bieter forderte daraufhin Schadensersatz im Wert der Ware von 579 Euro.
Bekannter hat die angebotenen Reifen zwischenzeitig verkauft
Der Beklagte erklärte die vorzeitige Beendigung des Angebots mit der Begründung, er habe die bei eBay zum Verkauf eingestellten Reifen bereits vor längerer Zeit an einen Bekannten aufgrund eines Gefälligkeitsverhältnisses ausgehändigt mit der Maßgabe, diese günstig zu verkaufen. Der Beklagte habe seinen Bekannten über die Einstellungen bei eBay nicht informiert. Erst als die Reifen verkauft waren, sei er von seinem Bekannten darüber informiert worden, dass sich die Reifen jetzt nicht mehr in seinem Besitz befänden.
Mit Einstellen eines Verkaufsgegenstandes macht Verkäufer ein verbindliches Angebot
Das Amtsgericht Nürtingen bestätigte den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz. Ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion komme durch Willenserklärung der Parteien durch Angebot und Annahme gemäß § 145 ff BGB zustande. Indem der Beklagte auf der Webseite von eBay die Winterreifen mit einem Startbetrag von 1 Euro zur Versteigerung anbot und die Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der Laufzeit von 7 Tagen das höchste Angebot abgab. Diese Regel stehe im Einklang mit § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay.
Vorzeitige Beendigung der Auktion nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes möglich
Der Anbieter könne unter der Voraussetzung einer berechtigten Rücknahme das Angebot vorzeitig beenden, so dass kein Vertrag zustande kommt. Hierfür müsse jedoch ein besonderer Grund vorliegen. Bei Diebstahl, vom Verkäufer unverschuldeter Beschädigung der Ware oder anderweitiger nicht mehr zum Verkauf vorhandener Verfügbarkeit der Kaufgegenstände sei diese Voraussetzung erfüllt. Hierbei sei allerdings maßgeblich, dass der Verkäufer nicht daran beteiligt sei, dass der Gegenstand nicht mehr zur Verfügung stehe. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte allerdings selbst für den anderweitigen Verkauf der Winterreifen gesorgt und dies auch bei Einstellen der Ware im Internet gewusst. Er habe damit gegen die „Spielregeln“ der Internetauktion verstoßen, da jeder Bieter für die Zeit der Auktion die Möglichkeit haben müsse, das vom Verkäufer gemachte Angebot anzunehmen. Der Verkäufer dürfe demnach die angebotene Ware nicht einfach parallel an Dritte veräußern. Der Beklagte habe demnach durch das vorzeitige Beenden der Auktion das Zustandekommen des Geschäftes zwischen ihm und dem Kläger nicht verhindern können. Der Kaufvertrag sei zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion zum Preis von 1 Euro zustande gekommen. Dieser geringe Verkaufspreis sei das Risiko, das mit einer Auktion bei eBay verbunden ist und jedem Nutzer auch bekannt sein müsse.
Demnach bestehe ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz für die nicht mehr zur Verfügung stehende Ware. Die Höhe bemesse sich nach dem Warenwert der Winterreifen, über den sich beide Parteien einig sind.
Berufung möglich
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 08. Juni 2011, Aktenzeichen VIII ZR 305/10, zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay nebst den „Gründen für die vorzeitige Beendigung eines Angebots“, hielt es das Amtsgericht es für geboten, gem. § 511 Abs. 4 Nr. 1 und 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts möglich zu machen.
( Oberlandesgericht Oldenburg Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 8 U 93/05] )
( Bundesgerichtshof Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: VIII ZR 305/10] )
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Amtsgericht Nürtingen (vt/st)
Wer seinen Wohnungsschlüssel verliert, der muss den Beweis erbringen, dass es einem möglichen Finder unmöglich ist, diesen Schlüssel einem konkreten Haus zuzuordnen. Andernfalls kann eine Sicherheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden und der Verlierer des Schlüssels muss die Kosten für die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen erstatten. Im Austauschen der Hausschließanlage kann eine solche Maßnahme bestehen. Dies wurde vom Landgericht Frankfurt/Main entschieden.
Eine Mieterin hatte ihren Wohnungsschlüssel verloren und wurde daraufhin von ihrem Vermieter auf Schadensersatz verklagt, da infolge des Verlustes auch die Schließanlage des gesamten Hauses ausgetauscht werden musste, da diese ebenfalls mit jedem der Wohnungsschlüssel geöffnet werden konnte. Die Frau hielt jedoch eine Gefährdung der Sicherheit des Hauses durch den Verlust des Schlüssels wegen des nicht bekannten Verlustortes und des langen Zeitraumes zwischen dem Verlust und dem Austausch der Schlösser, in dem es zu keiner missbräuchlichen Verwendung des Schlüssels kam, für ausgeschlossen.
Mieter ist für sorgsames Aufbewahren des Schlüssels verantwortlich
Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt/Main sei die Beklagte wegen positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages zum Ersatz der gesamten Schließanlage verpflichtet. Die Mieterin sei dafür verantwortlich gewesen, die ihr übergebenen Schlüssel sorgsam zu bewahren, um nicht durch einen Verlust die Gefährdung des gesamten Hauses herbeizuführen.
Haftungsausschluss nur, wenn Sicherheitsgefährdung des Hauses auszuschließen ist
Von dieser grundsätzlichen Haftung für den Verlust des Schlüssels wäre sie nur dann befreit gewesen, wenn eine Sicherheitsgefährdung hätte ausgeschlossen werden können. Ein Gefährdungsausschluss könne jedoch nicht daraus hergeleitet werden, dass zwischen dem Verlust und dem Austausch der Schlösser ein halbes Jahr vergangen ist, ohne dass es bislang zu einem Missbrauch des vermissten Schlüssels durch unbefugtes Eindringen in das Wohnhaus gekommen ist. Der potentielle Missbrauch könne nicht ausgeschlossen werden, da sich ein möglicher Finder vielleicht zunächst über die Gewohnheiten der Bewohner informieren will, bevor er tätig wird.
Beweislast für Ausschluss der Sicherheitsgefährdung trägt Verlierer des Schlüssels
Die Frau hätte für einen Haftungsausschluss nachweisen müssen, dass der Schlüssel an einem Ort verloren gegangen ist, der eine Zuordnung zu dem konkreten Haus ausschließt. Da eine im Rahmen der Beweisaufnahme befragte Zeugin jedoch ausgesagt habe, der Schlüssel sei in einem Seminarraum verloren gegangen, der aufgrund des überschaubaren Teilnehmerkreises die Zuordnung zu einem konkreten Verlierer erleichtere, liege eine derartige Voraussetzung nicht vor. Die Aussage der Beklagten, den Schlüssel im hohen Gras einer Wiese verloren zu haben, decke sich nicht mit der Zeugenaussage. Damit sei die Frau ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen, so dass sie eine Haftung damit auch nicht ausschließen konnte.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1992 und erscheint im Rahmen der Reihe „Wissenswerte Urteile“.
( Amtsgericht Rheinbach Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 3 C 199/04] )
( Landgericht Göttingen Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 5 S 106/88] )
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (vt/st)
Werden einzelne Mieter in ihrer Verpflichtung zur Reinigung des Gemeinschaftseigentums durch die Hausordnung ungleich mehr belastet als andere, so wird diese Regelung unwirksam. Besonders die Übernahme des Winterdienstes stellt eine Mehrbelastung gegenüber den Verpflichtungen zur Reinigung von Hausflur und Treppe dar. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.
Die 76-jährige Mieterin einer Erdgeschosswohnung, die ihrer durch die Hausordnung auferlegte Schneeräumungspflicht seit 30 Jahren nachkam, bat ihren Vermieter aus gesundheitlichen und altersbedingten Gründen um Befreiung von dieser Pflicht. Der Vermieter verneinte diese Bitte mit der Begründung, er müsse dann 6000 Mietverträge entsprechend ändern und die Beauftragung eines Reinigungsunternehmens verursache zusätzliche Kosten in Höhe mehrerer Tausend DM. Er schlug der Frau vor, Verwandte, Freunde oder Nachbarn um Hilfe bei der Durchführung der Arbeiten zu bitten.
Regelung in der Hausordnung
Die Hausordnung regelte unter Ziffer 16: „Die Inhaber der Wohnungen im Erdgeschoss reinigen den Zugang zum Hause, die Haustreppe sowie die Treppen auf den Flur ihres Geschosses; sie haben erforderlichenfalls den Zugang zum Haus und die Haustreppe von Schnee freizuhalten und Glätte durch Sand, Asche oder andere abstumpfende Mittel zu beseitigen. Die Inhaber der Wohnungen in den oberen Stockwerken reinigen die Treppe zu ihrem Geschoss und den dazugehörigen Flur.“
Regelung in Hausordnung verstößt gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte die zur Schneebeseitigung verpflichtende Ziffer 16 der Hausordnung für nichtig. Nach dieser Klausel sei der Mieter der Erdgeschosswohnung zum Reinigen des Hauszugangs, der Haustreppe sowie den Treppen und Fluren seines Geschosses verpflichtet. Er sei zudem dafür verantwortlich, den Hauszugang und die Haustreppe von Glätte im Winter freizuhalten. Nach Auffassung des Gerichts verstoße diese Klausel gegen § 9 Abs. 1 AGBG, da der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gewahrt sei.
Winterdienst stellt erhebliche Mehrbelastung dar
Aufgabe der Hausordnung sei es, das reibungslose Zusammenleben der Mieter in einer Hausgemeinschaft zu regeln. Somit könne die Hausordnung nur solche Bestimmungen beinhalten, die von der Natur der Sache her eine Selbstverständlichkeit und nach dem Mietvertrag ohnehin zu respektieren seien. Hierzu gehöre auch die Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Räume, jedoch nicht die Verpflichtung zur Übernahme der Treppenhausreinigung und Schneebeseitigung, da dies eine erhebliche Mehrbelastung bedeute. Im Vergleich zur Reinigung von Hausflur und Treppe verlange der Winterdienst einen permanenten Einsatz, auch zu frühen Morgenstunden und bei unangenehmen Temperaturen und schlechten Witterungsbedingungen.
„Überraschende Klausel“ in der Hausordnung aufgrund ungleicher Pflichtverteilung unwirksam
Bei der Verteilung der Reinigungspflicht sei eine geringfügig unterschiedliche Arbeitsbelastung einzelner Mieter hinzunehmen. Dies gelte jedoch nicht für die Schneeräumung, zu der im vorliegenden Fall nur die Mieter der Erdgeschosswohnungen verpflichtet werden sollen. Eine derartige Ungleichverteilung der Pflichten könne nicht über die Hausordnung, sondern ausschließlich über den Mietvertrag geregelt werden. Der Mieter müsse in Hausordnungen nur den üblichen Regelungsinhalt erwarten, wie etwa die gleichmäßige Verteilung der Reinigungspflichten. Werden dem Mieter zusätzliche Pflichten auferlegt, handele es sich um eine überraschende Klausel nach § 3 AGBG und werde demnach nicht Vertragsbestandteil. Zudem sei die Mieterin von ihrer Verpflichtung gemäß § 275 BGB wegen nachträglicher subjektiver Unmöglichkeit frei geworden.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1987 und erscheint im Rahmen der Reihe „Wissenswerte Urteile“.
Leitsatz:
Der Vermieter kann den Winterdienst nur in einer einvernehmlichen Regelung im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden – nicht aber durch eine Hausordnung (rao).
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (vt/st)
„Führerscheintourismus“: LKW-Fahrerlaubnis setzt wirksame PKW-Fahrerlaubnis voraus
Erlangte tschechische LKW-Fahrerlaubnis läuft bei zuvor nicht anerkannter PKW-Fahrerlaubnis ins Leere
Eine LKW-Fahrerlaubnis baut europarechtlich auf einer PKW-Fahrerlaubnis auf. Ist eine in Tschechien erteilte PKW-Fahrerlaubnis in Deutschland unwirksam, kann also von einer nachträglich in Tschechien erworbenen LKW-Fahrerlaubnis in Deutschland kein Gebrauch gemacht werden. Der formal korrekte Erwerb einer LKW-Fahrerlaubnis in Tschechien führt auch nicht etwa dazu, dass ein Verstoß bei Erteilung der tschechischen PKW-Fahrerlaubnis gleichsam geheilt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall war einem Autofahrer aus dem Bayerischen Wald wegen Alkoholfahrten und anderer Verkehrsdelikte zwischen 1986 und 2002 insgesamt viermal die Fahrerlaubnis entzogen worden. Im Rahmen eines erneuten Erteilungsverfahrens führte eine medizinisch-psychologische Begutachtung zu einem negativen Ergebnis. Mit weiteren Alkoholfahrten sei zu rechen. Daraufhin wich der Betroffene nach Tschechien aus und erwarb dort im Jahr 2004 eine PKW-Fahrerlaubnis (Klasse B).
Deutschland muss Fahrerlaubnis bei Verstoß gegen Wohnsitzprinzip nicht anerkennen
Die tschechische PKW-Fahrerlaubnis hatte allerdings einen Schönheitsfehler: Im tschechischen Führerschein war ein Wohnsitz in Deutschland eingetragen. Eine solche unter offensichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilte Fahrerlaubnis muss Deutschland nach der Rechtsprechung des EuGH nicht anerkennen.
LKW- und PKW-Fahrerlaubnis ohne Gültigkeit
Im Jahr 2008 erwarb der Autofahrer in Tschechien zudem auch eine LKW-Fahrerlaubnis (Klasse C). Diesmal beachteten er und die tschechischen Behörden das Wohnsitzprinzip. Im Führerschein ist formal ein Wohnsitz in Tschechien eingetragen. In der Verhandlung hatte der Gerichtshof der Europäischen Union zu entscheiden, mit welchen Fahrzeugen der Ostbayer in Deutschland fahren durfte. Das Gericht entschied, dass keiner der Führerscheine Gültigkeit erlangt. Der Erwerb der LKW-Fahrerlaubnis in Tschechien läuft ins Leere, wenn ein anderer Mitgliedsstaat schon die frühere PKW-Fahrerlaubnis nicht anerkennen muss.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
Modernisierungsmaßnahmen: Eigentümern sind alle Informationen über wesentliche Entscheidungskriterien mitzuteilen
Gefasste Mehrheitsbeschlüsse werden bei unzureichender Aufklärung unwirksam
Vor einer Beschlussfassung über eine konkrete Modernisierungsmaßnahme sind den Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Informationen über die für sie wesentlichen Entscheidungskriterien mitzuteilen. Geschieht dies nicht, sind gefasste Beschlüsse ungültig. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall berichtete im Juni 2008 auf einer Eigentümerversammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Mitarbeiter einer Firma, die energetische Sanierungen an Häusern durchführt, über die Ergebnisse einer thermographischen Untersuchung des Anwesens und stellte verschiedene Maßnahmen der energetischen Modernisierung vor. Die Wohnungseigentümergemeinschaft fasste daraufhin den Beschluss, dass diese Firma eine Bestandsaufnahme sowie einen Plan über die erforderlichen Arbeiten erstellt sowie die Ausschreibung übernehmen solle.
Eigentümer weist auf gravierende Änderungen von Fenstergröße und Raumvolumen durch Baumaßnahmen hin
Im Juli 2009 beschlossen die Eigentümer, dass grundsätzlich Maßnahmen an der Außendämmung und an den Fenstern sowie eine Keller- und Dachdämmung durchgeführt werden. Ab Mai 2010 wurden die Maßnahmen zur Dämmung der Fenster konkreter. Es wurde eine Kostenaufstellung vorgelegt. Im Oktober 2010 wurde schließlich die Ausführung der Arbeiten mehrheitlich beschlossen, wobei allerdings Art und Umfang der Arbeiten erst nach einem Ortstermin endgültig festgelegt werden sollte. Einer der Eigentümer wies in der Versammlung darauf hin, dass sich durch die Maßnahmen die ursprüngliche Fenstergröße und das Raumvolumen im Gaubenbereich verändern würden.
Eigentümer beantragt Ungültigerklärung des Mehrheitsbeschlusses
Als trotzdem der Beschluss gefasst wurde, erhob er Klage vor dem Amtsgericht München und beantragte die Ungültigerklärung des Beschlusses. Außerdem wollte er festgestellt haben, dass auch die vorherigen Beschlüsse nicht zur Durchführung der Arbeiten berechtigten. Schließlich – so der Kläger – seien die Eigentümer über die Folgen der Sanierungsmaßnahmen an den Fenstern nicht ausreichend aufgeklärt worden.
Eigentümern wurden wesentlichen Entscheidungskriterien nicht mitgeteilt
Der zuständige Richter beim Amtsgericht München gab dem Kläger Recht. Den Eigentümern seien vor der Beschlussfassung die Informationen über die für sie wesentlichen Entscheidungskriterien mitzuteilen gewesen. Dies sei nicht geschehen.
Eigentümer muss Gelegenheit haben, Nachteile mit Zuwachs an Heizkosteneinsparung abzuwägen
Die Dachgeschosswohnungen würden durch die beabsichtigte Innendämmung kleiner und erheblich dunkler. Das Raumvolumen verringere sich ebenso wie die Fensterfläche und der Lichteinfall. Eine Wohnung, die an Volumen verliere, verliere auch an Marktwert. Der Eigentümer müsse daher Gelegenheit haben, diese Nachteile mit dem Zuwachs an Heizkosteneinsparung und Umweltschutz abzuwägen. Er müsse auch die Chance haben, zu überlegen, ob nicht auch andere Maßnahmen, z.B. eine Außendämmung möglich wären.
Da den Eigentümern diese Abwägung nicht ermöglicht wurde, seien alle gefassten Beschlüsse nicht wirksam.
( Bundesgerichtshof Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: VIII ZR 242/10] )
( Amtsgericht München Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 424 C 19779/09] )
Angaben zum Gericht:
Quelle:Amtsgericht München/ra-online
Mobbing ist inzwischen zum Modewort geworden, wie Burn-Out oder Bore-Out. Iin meiner anwaltlichen Praxis jammert es mich, wenn ich Mobbing-Opfer beraten muss, aber mangels Beweisen vor einer arbeitsrechtlichen Konfrontation abraten muß.
Beim Mobbing sind nicht die einzelnen Handlungen des bzw. der Täter zu beurteilen, da diese oft isoliert betrachtet, als rechtlich unbedeutend zu werten sind.
Erst das schikanöse Verhalten des Mobbenden in einer Gesamtschau – über einen gewissen Zeitraum hinweg – läßt das Gesamtbild des Mobbings und die systematische Vorgehensweise des Mobbenden erkennen.
Die Beweislast obliegt in der Regel dem Gemobbten und hier hilft ihm ein Mobbing-Tagebuch.
So hat das LAG Bremen geurteilt, dass 9 Vorfälle in 3,5 Jahren nicht als Nachweis ausreichten. (LAG Bremen 3 SA 78/02 vom 17.10.2002).
Es ist aber stets die konkrete Situation des einzelnen Betroffenen und das konkrete Fehlverhalten des Mobbenden zu beurteilen.
Ist Mobbing nachweisbar, kann für den Gemobbten eine Unterlassungsklage beim Arbeitsgericht erhoben werden, mit dem Antrag gegen den Mobbenden Mobbing-Handlungen zu unterlassen, verbunden mit einer Schmerzensgeldklage.
Was ein Mobbingtagebuch dokumentieren sollte: