Mobbingklage erfolglos – Gericht verneint Anspruch eines Oberarztes auf Schadensersatz in Höhe von einer halben Million Euro
Konflikte am Arbeitspatz haben den noch üblichen Rahmen nicht überschritten
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat eine auf Schadensersatz in Höhe von einer halben Million Euro ausgerichtete Mobbingklage gegen einen Chefarzt eines Krankenhauses abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei den Auseinandersetzungen zwischen dem klagenden Oberarzt und dem beklagten Chefarzt um Konflikte am Arbeitspatz, die den noch üblichen Rahmen nicht überschritten haben.
Der 61 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Falls ist seit 1987 in einem Krankenhaus in Lünen beschäftigt. Der Kläger bewarb sich im Jahr 2001 erfolglos auf die Chefarztstelle der Neurochirurgischen Klinik. Die Stelle wurde dem beklagten Chefarzt übertragen. Im März 2003 erhob der Kläger erste Mobbingvorwürfe gegen den Beklagten. Der Kläger war danach in psychiatrischer Behandlung und für längere Zeit arbeitsunfähig. Er verklagte im Jahr 2004 seine Arbeitgeberin u. a. mit dem Antrag, den Chefarzt zu entlassen und Schmerzensgeld zu zahlen.
Schadenersatzansprüche gegen Chefarzt nach geschlossenem Vergleich nicht ausgeschlossen
Die Klage gegen die Arbeitgeberin wurde vom Arbeitsgericht und vom Landesarbeitsgericht Hamm abgewiesen. Nachdem das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben hatte, schloss der Kläger mit der Arbeitgeberin einen Vergleich. Der Kläger wird seither im medizinischen Controlling eingesetzt. Schadenersatzansprüche gegen den Chefarzt wurden in dem Vergleich allerdings nicht ausgeschlossen.
Kläger strebt Schadensersatz in Höhe von etwa einer halben Million Euro an
Diese Ansprüche verfolgt der Kläger im vorliegenden Verfahren. Der Kläger behauptet, er sei durch eine Vielzahl von Übergriffen des Beklagten psychisch erkrankt und arbeitsunfähig geworden. Dadurch habe er erhebliche Einkommenseinbußen erlitten. Der Kläger begehrt die Zahlung von etwa einer halben Million Euro als Schadensersatz.
Chefarzt verneint eigenes pflichtwidriges Verhalten
Der beklagte Chefarzt hält dem entgegen, er habe sich nicht pflichtwidrig verhalten. Zwar sei es teilweise zu Auseinandersetzungen und Verstimmungen gekommen, was aber allein darauf zurückzuführen sei, dass der Kläger ihn als Chefarzt und Vorgesetzten mit Weisungsbefugnis nicht habe akzeptieren wollen.
Schadensersatz oder Schmerzensgeld begründendes Verhalten liegt nicht vor
Das Arbeitsgericht Dortmund hat die Klage abgewiesen. Die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Dortmund hat Landesarbeitsgericht bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts liegt ein zum Schadensersatz oder Schmerzensgeld verpflichtendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Bei der Prüfung von Ersatzansprüchen ist auch zu berücksichtigen, dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, aber sozial- und rechtsadäquat sind, nicht geeignet sind, die Voraussetzungen zu erfüllen.
Chefarzt hat Grenzen eines sozial- und rechtsadäquaten Verhaltens in üblichen Konfliktsituationen nicht überschritten
Nach der Vernehmung von 10 Zeugen ist die Berufungskammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der Chefarzt in den vom Kläger vorgetragenen 29 Vorfällen die Grenzen eines sozial- und rechtsadäquaten Verhaltens in üblichen Konfliktsituationen nicht überschritten hat. In etwa 2/3 der Fälle waren die Vorwürfe entweder unzureichend vorgetragen oder nicht unter Beweis gestellt. In den Fällen, die Gegenstand der Beweisaufnahme waren, hat sich die mobbingtypische Schaffung eines feindlichen Umfelds nicht feststellen lassen. Soweit sich die Zeugen überhaupt noch an die Konflikte aus den Jahren vor 2004 hinreichend genau erinnern konnten, handelte es sich um Konflikte am Arbeitspatz, die den noch üblichen Rahmen nicht überschritten haben.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online
Fristlose Kündigung nach privater Diensthandynutzung
Unerlaubte private Nutzung eines Diensthandys rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung
Wer sein Diensthandy für private Gespräche nutzt, obwohl diese vom Arbeitgeber nicht gestattet wurden, kann fristlos gekündigt werden. Eine vorherige Abmahnung ist dabei nicht zwingend erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen hervor.
Ein Hubwagenfahrer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.000 Euro nutze sein ihm für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestelltes Handy privat im Urlaub und verursachte damit Kosten in Höhe von 560 Euro. Der Arbeitgeber sprach ihm daraufhin die fristlose Kündigung aus.
Private Handynutzung war unter gesonderter Nummer möglich
Das Unternehmen hatte seinen Mitarbeitern Handys zur Ausübung ihrer Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig war die private Nutzung unter vorheriger Eingabe einer eigenen privaten Pin-Nummer möglich. Bei einer Überprüfung der Telefonabrechnungen fiel dem Unternehmen jedoch ein hoher Betrag auf, der auf Telefonate zurückging, die über die Dienstnummer des Betroffenen im Ausland geführt wurden.
Versehentliche Nutzung der Dienstnummer
Der Arbeitnehmer gab an, er habe es irrtümlich versäumt, das Handy während der Nutzung im Urlaub auf den Betrieb für private Nutzung umzustellen. Er habe nie die Absicht gehabt, private Telefonkosten zu Lasten seines Arbeitgebers abzurechnen und wäre selbstverständlich bereit, die Beträge zu erstatten. Der Arbeitnehmer vertrat außerdem die Auffassung, dass der Kündigung eine Abmahnung hätte vorausgehen müssen und die ihm unterstellte Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages nicht so schwerwiegend sei, dass sich eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausschließe.
Vertrauensverlust des Arbeitgebers begründet außerordentliche Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Hessen bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Es liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für die Kündigung vor. Das Gericht prüfte, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für beide Vertragspartner zumutbar sei. Grundsätzlich wäre die unerlaubte Privatnutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Diensthandys geeignet, eine außerdordentliche Kündigung auszusprechen, stellte das Gericht fest. Das Unternehmen habe einen erheblichen Vertrauensverlust gegenüber seinem Arbeitnehmer erlitten. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich derartige Vorfälle in Zukunft wiederholen würden. Demnach sei hier eine Abmahnung nicht erforderlich. Auch die Tatsache, dass die Kontrolle unterblieben war oder verzögert stattfand, führe nicht zum Abmahnungserfordernis, da sich jeder Arbeitnehmer so zu verhalten habe, dass es um seinetwillen einer Kontrolle nicht bedürfe.
286 Telefongespräche in wenigen Tagen geführt
Die Behauptung des Mannes, er habe versehentlich die falsche Pin-Nummer eingegeben, bezeichnete das Gericht als reine Schutzbehauptung. Dies zeige sich daran, dass es sich nicht um einen Einzelfall gehandelt habe. Auch für die Jahre zuvor konnten zahlreiche Auslandsgespräche auf den Abrechnungen des Mannes wiedergefunden werden. Dabei habe die Anzahl der Telefonate, die innerhalb weniger Tage stattfanden, zwischen 113 und 286 gelegen. Hierbei könne nicht mehr von einem Versehen gesprochen werden.
( Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 24 Ca 1697/10] )
( Verwaltungsgericht Koblenz Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 2 K 405/11.KO] )
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Landesarbeitsgericht Hessen (vt/st)
Mitteilungspflicht des Mieters an den Vermieter über Hinterlegung von Wohnungsschlüssel für den Notfall
Vermieter kann für Frostschutz-Heizungsüberprüfung Zutritt zur Wohnung verlangen
Vermieter können verlangen, dass Mieter ihnen mitteilen, wo sie während einer längeren Abwesenheit den Schlüssel zur Wohnung hinterlegt haben. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Vermieter die Einstellung der Heizkörper überprüfen. Es hatte Nachtfrost gegeben und es war ihm wichtig, dass das Haus ausreichend beheizt war.
Beklagte war verreist
Die Mieterin des 3. Obergeschosses (Beklagte) war seit längerem verreist und hatte den Schlüssel zu ihrer Wohnung bei einer Bekannten hinterlegt. Beides, nämlich dass sie verreist war und den Schlüssel hinterlegt hatte, hatte sie dem Vermieter nicht mitgeteilt. Der Vermieter erfuhr von der Abwesenheit der Beklagten erst durch eine schriftliche Mitteilung der Mieterin aus dem 2. Obergeschoss. Der Vermieter stellte sodann fest, dass auch die Mieterin im Dachgeschoss verreist war.
Vermieter lässt Tür durch Schlüsseldienst öffnen
Am 31. Dezember 1984 beauftragte der Vermieter wegen des vorangegangen Nachtfrostes einen Schlüsseldienst mit der Öffnung der Wohnung der Beklagten, um festzustellen, ob diese ausreichend beheizt war. Es entstanden hierdurch Kosten vom 98,04 DM. Für die Erneuerung der Sicherheitskette, die bei der Aktion unbrauchbar geworden war, wandte die Mieterin 204,52 DM auf, die sie später von der Miete einbehielt. Der Vermieter verklagte daraufhin die Mieterin auf Zahlung von 302,56 DM.
Regelung im Mietvertrag
Im Mietvertrag hieß es unter § 17 Ziffer 3: „Der Mieter muss dafür sorgen, dass die Mieträume auch während seiner Abwesenheit betreten werden können. Bei längerer Abwesenheit als … Tage ist er verpflichtet, die Schlüssel der Wohnung zwecks Besichtigung an einer schnell erreichbaren Stelle unter Benachrichtigung des Vermieters, verfügbar zu halten.“
Das Amtsgericht Köln gab dem Vermieter recht und verurteilte die Mieterin zur Zahlung von 302,56 DM.
Positive Vertragsverletzung
Der Vermieter habe einen Anspruch von 98,04 DM nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung. Die Mieterin habe die ihr gemäß der ausdrücklichen Regelung im Mietvertrag obliegende Pflicht verletzt, dafür zu sorgen, dass ihre Wohnung während ihrer Abwesenheit betreten werden konnte. Die Hinterlegung des Schlüssels bei einer Bekannten ohne Information des Vermieters reichte zur Erfüllung der Pflicht nicht aus. Die Beklagte habe damit eine adäquat kausale Ursache für die späteren Aufwendungen des Vermieters gesetzt. Dieser war berechtigt, sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, um sich über deren Beheizung zu informieren und damit einen etwaigen Schaden abzuwehren oder einen bereits eingetretenen gering zu halten.
Dass sich dann diese Maßnahme als entbehrlich erwies, weil für eine ausreichende Beheizung gesorgt war, spiele keine Rolle, stellte das Gericht fest.
Mieterin durfte nicht aufrechnen
Weiter habe der Vermieter Anspruch auf Zahlung von 204,52 DM. Die Mieterin habe nämlich diesbezüglich nicht die Miete einbehalten dürfen. Ihre Aufwendungen sind auf die von ihr zu verantwortende positive Vertragsverletzung zurückzuführen, die sie selbst zu tragen habe.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1985 und erscheint im Rahmen der Reihe „Wissenswerte Urteile“.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Amtsgericht Köln (vt/pt)
Der ehemalige Hausverwalter kann wegen Forderungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Instandhaltungsrücklage aufrechnen, so OLG Hamm im Beschluss vom 05.06.2007 – 15 W 239/06.
In seinem Beschluss vom 22.02.2007 hat das OLG Hamm unter Aktenzeichen 15 W 181/06 entschieden, dass der ehemalige Hausverwalter keine Berechtigung hat, wegen offener Vergütungsansprüche, die Unterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft zurückzuhalten.
Konsequenterweise hat das OLG Hamm in seinem weiteren Beschluss vom 5. Juni 2007 Aktenzeichen 15 W 239/06 entschieden, dass zwar der amtierende Hausverwalter keinerlei Berechtigung hat Vergütungsansprüche mit Instandhaltungsrücklagen aufzurechnen, Recht aber sehr wohl dem ausgeschiedenen Hausverwalter zustehe. Es liege kein Verstoß gegen nachwirkende Treuepflichten vor.
Der ehemalige Hausverwalter kann grundsätzlich gegenüber den Wohnungseigentümern, der WEG oder dem nachfolgenden Hausverwalter kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB geltend machen, so OLG Hamm in der Entscheidung vom 22.02.2007, Aktenzeichen 15 W 181/06.
Dies gilt auch dann, wenn der ehemalige Hausverwalter noch offene Forderungen gegen die WEG aus seiner Verwaltertätigkeit hat.
In diesem Fall, so OLG Hamm, liegt ein in § 273 I BGB vorgesehener Ausnahmefall aufgrund der Natur des Schuldverhältnisses vor.
Der ehemalige Verwalter hat die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer treuhänderisch wahrgenommen. Er hat daher die Unterlagen, jederzeit für die Gemeinschaft zur Verfügung zu halten. Bereits aus dem Inhalt des Rechtsverhältnisses ergibt sich daher für ihn die Verpflichtung, die Unterlagen jederzeit zur Verfügung der Gemeinschaft zu halten.
Er kann die Unterlagen daher nicht als Druckmittel zur Begleichung seiner Honoraransprüche gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, wegen des damit verbundenen Eingriffs in deren Verwaltungstätigkeit, verwenden.
Haltende Fahrzeuge müssen äußersten rechten Fahrbahnrand nutzen
Fließender Verkehr darf nicht behindert oder unnötig gefährdet werden
Ein Fahrzeugführer, der mit seinem Fahrzeug für kurze oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr ausscheiden will, muss zum Zwecke des Haltens soweit wie möglich an die rechte Begrenzung der Fahrbahn heranfahren. Auf Einbahnstraßen ist wahlweise links in gleicher Weise zu halten. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs hervor.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mann mit seinem Pkw für kurze Zeit in einer sieben Meter breiten Straße gehalten. Dabei standen die rechten Räder des Fahrzeugs einen Meter von der Gehwegkante am rechten Fahrbahnrand entfernt. Der Fahrzeugführer wurde daraufhin vom Amtsgericht Moers zu einer Geldstrafe von 20 DM verurteilt, da er laut Auffassung des Gerichts verpflichtet gewesen wäre, zum Halten an die äußerste rechte Fahrbahnbegrenzung heranzufahren (§ 15 Abs. 1 Satz 1 StVO).
Auch langsam fahrende Fahrzeuge müssen äußerste rechte Seite der Fahrbahn nutzen
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung. In der Begründung dazu heißt es, dass die Pflicht, an der äußersten rechten Seite zu halten, dem ungehinderten und gefahrlosen fließenden Verkehr diene. Stehende Fahrzeuge würden den Verkehr stärker beeinträchtigen als langsam fahrende Fahrzeuge, für die nach der StVO auch die Pflicht bestehe, die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zu nutzen. Demnach gelte dieses Gebot erst recht für haltende Fahrzeuge.
Abstellen des Fahrzeugs am Fahrbahnrand parallel oder schräg nebeneinander möglich
Fahrzeugführer, die mit ihrem Fahrzeug anhalten wollen, müssten sie sich so weit wie möglich rechts und parallel zum Fahrbahnrand aufstellen, sofern nicht durch Parkleitlinien auf der Fahrbahn eine andere Aufstellung festgelegt ist. Bei genügend breiter Straße könne zum Zwecke einer optimaleren Ausnutzung des Parkraumes allerdings auch das Abstellen von Fahrzeugen schräg nebeneinander erfolgen. Dies dürfe dann aber nicht mit einer Gefahrenerhöhung verbunden sein.
In Einbahnstraßen gelten Regeln entsprechend für die linke Fahrbahnseite
Diese Grundsätze würden entsprechend auch für das Halten auf der linken Seite in Einbahnstraßen gelten. Ausnahmen bestünden jedoch, wenn ein Fahrzeugführer aus betriebstechnischen Gründen oder durch ein amtliches Verkehrszeichen gezwungen sei, im fließenden Verkehr zu halten. Die Frage, inwiefern Ausnahmen beim Be- und Entladen zugelassen werden können, wenn bereits eine ununterbrochene Kette von Fahrzeugen am rechten Fahrbahnrand hält, hat das Gericht im vorliegenden Fall nicht näher erörtert.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1962 und erscheint im Rahmen der Reihe „Wissenswerte Urteile“.
Leitsatz:
StVO § 15
Der Fahrzeugführer, der mit seinem Fahrzeug für kurze oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr ausscheiden will, muss zum Zwecke des Haltens soweit wie möglich an die rechte Begrenzung der Fahrbahn heranfahren. Auf Einbahnstraßen ist wahlweise links in gleicher Weise zu halten.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
Keine Kündigung wegen des Vorwurfs der Unterschlagung von 14,99 Euro
Beweise für gerechtfertigte Tatkündigung wegen Unterschlagung nicht ausreichend vorgebracht
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat eine Kündigung eines Arbeitnehmers, dem vorgeworfen wurde, 14,99 Euro unterschlagen zu haben, abgelehnt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der Beklagten, einem Abfallwirtschaftunternehmen seit dem 1. September 1997 als Verwieger an der Müllrampe tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte es u. a., so genannte Wiegebelege zu erstellen.
Arbeitgeber wirft Angestellten Unterschlagung vor
Die Beklagte hat dem Kläger vorgeworfen, er solle von einem Privatkunden am 1. Juni 2010 einmalig einen Betrag von 14,99 Euro vereinnahmt, aber nicht ordnungsgemäß verbucht haben. Die Quittung habe er deshalb nicht erteilt, um den Betrag selbst zu behalten. Der daraus resultierende Vorwurf der Unterschlagung ist zwischen den Parteien streitig.
Arbeitgeber kündigt Angestellten fristlos, hilfsweise außerordentlich
Der Kläger hatte bei der letzten Betriebsratswahl kandidiert. Ausweislich des Ergebnisses der Wahl vom 19. Mai 2010 war er nicht in den Betriebsrat gewählt worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis nach erfolgter Betriebsratsanhörung am 15. Juni 2010 fristlos, hilfsweise außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist zum 31. Dezember 2010.
Gerichte erklären Kündigung für rechtsunwirksam
Das Arbeitsgericht Solingen ist in seinem Urteil vom 11. Januar 2011 der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt und hat die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Wie bereits das Arbeitsgericht ist auch das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen hat, die eine Tatkündigung wegen Unterschlagung rechtfertigen. Auch einen dringenden Taterdacht, der eine Verdachtskündigung rechtfertige, sah das Landesarbeitsgericht ebenso wie das Arbeitsgericht nicht als gegeben an.
( Bundesarbeitsgericht Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 2 AZR 541/09] )
( Arbeitsgericht Leipzig Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 3 Ca 1482/10] )
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, LAG Düsseldorf (pm/pt)
Wenn sich die Räume einer Wohnung nur bis 16-18 Grad mit der Heizung aufwärmen lassen, stellt dies einen Mietmangel dar. Der Mieter kann dann den Mietzins um 30 Prozent mindern. Bei rostigem Wasser aus der Leitung ist eine Mietminderung von 20 Prozent angemessen. Dies entschied das Amtsgericht Görlitz.
Im zugrunde liegenden Fall konnten die Mieter einer Mietwohnung ihre Räumlichkeiten nur bis zu einem Wert von 16-18 Grad aufheizen. Mehr gab die Heizung nicht her. Zudem kam aus der Wasserleitung der Wohnung rostfarbenes Wasser.
Das Amtsgericht Görlitz stellte fest, dass die Wohnung erhebliche Mietmängel aufweise und die Mieter deshalb die Miete mindern dürften.
Das rostige Wasser berechtige die Mieter zu einer Minderung von 20%. Die Rostverfärbung des Wassers stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohnwertes dar. Es werde der Eindruck erweckt, dass das Wasser infolge der Braunfärbung schmutzig sei und Krankheitserreger enthalte.
Wegen der mangelhaften Beheizbarkeit der Wohnung könnten die Mieter die Miete um 30% mindern.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Amtsgericht Görlitz (vt/pt)