Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17.03.2010, Aktenzeichen – VIII ZR 70/09 zum Thema Scheinkündigung wegen Eigenbedarf unter anderem folgendes entschieden:
Einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn ist nach der StVO sofort freie Bahn zu verschaffen. Außerdem sei es nicht erlaubt, ein Einsatzfahrzeug zu überholen. Das stellte das Landgericht Magdeburg klar.
Am 13.08.2009 gegen 11.45 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem PKW „Mini“ den sogenannten Magdeburger Ring in Fahrtrichtung Nord ab der Auffahrt Halberstädter Str./Ecke Bußgeldstelle. Der Magdeburger Ring ist eine kreuzungsfreie Strasse mit jeweils zwei Richtungsfahrbahnen, mit einer angeordneten Höchstgeschwindigkeit mit Tempo 80.
Auf dem Ring fuhren zu diesem Zeitpunkt drei Feuerwehrfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn auf dem Weg zu einem Wohnungsbrand mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h.
Die Klägerin wollte nun auf der linken Spur das mittlere Fahrzeug überholen. Als die Feuerwehr verkehrsbedingt ebenfalls auf die linke Spur wechseln wollte kam es zu einer leichten Streifkollision, bei der am „Mini“ der Klägerin ein Schaden von rund 2.000 € entstand, den sie von der Feuerwehr ersetzt verlangt.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da sich nicht die Feuerwehr sondern die Klägerin falsch verhalten hat. Die Klägerin hätte schon nicht bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h, das mit etwa dieser Geschwindigkeit fahrenden Feuerwehrfahrzeug überholen dürfen. Überholen ist nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur zulässig, wenn das überholende Fahrzeug deutlich schneller als das zu überholende fährt. Überdies hat die Klägerin nicht beachtet, dass Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn nach der StVO sofort freie Bahn zu verschaffen hat. Dies bedeutet, dass alle „normalen“ Fahrzeuge beiseite fahren, notfalls anhalten müssen, um freie Bahn zu schaffen „Beiseitefahren“ bedeutet aber mit Sicherheit nicht ein Feuerwehrfahrzeug im Einsatz zu überholen. Ein Überholen in dieser Situation führt zur Behinderung des Einsatzfahrzeuges und schafft neue Gefahrenquellen.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Landgericht Magdeburg (pm/pt)
Wer über einen längeren Zeitraum aufgrund seiner Tätigkeit in einem bestimmten Bereich eines Restaurantbetriebs Trinkgeld erhält, kann von dieser Tätigkeit nicht ohne weiteres abgezogen werden. Die regelmäßigen Zusatzeinkünfte, nach denen der Arbeitnehmer seinen Lebensstandard eingerichtet hat, dürfen vom Arbeitgeber nicht verweigert werden. Dies entschied das Arbeitsgericht Kaiserslautern.
Im vorliegenden Fall konnte sich ein Kellner über 17 Jahre lang zusätzlich zu seinem Arbeitslohn ein Trinkgeld von nicht weniger als 500 Euro im Monat erwirtschaften. Nach der Übernahme des Restaurants durch einen neuen Besitzer, wurde dem Mann verweigert, weiterhin bei den Gästen zu kassieren. Damit wollte man die gleichmäßige Aufteilung des Trinkgeldes unter dem gesamten Personal erreichen. Nachdem sich der Kellner weigerte, mahnte ihn sein Arbeitgeber ab und sprach kurz darauf die Kündigung aus. Hiergegen klagte der Mann.
Weisungsrecht des Arbeitgebers wurde stillschweigend eingeschränkt
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern stellte fest, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt sei, dem Angestellten das Kassieren zu verbieten, weil er ihm damit die Chance auf ein Trinkgeld nehme. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers sei im Laufe der 17-jährigen Tätigkeit des Klägers stillschweigend dahingehend eingeschränkt worden, dass der Kläger zum Abkassieren berechtigt und diese Berechtigung zum Vertragsinhalt geworden sei. Der Kläger habe 17 Jahre lang die Möglichkeit gehabt, Trinkgelder zu vereinnahmen und dementsprechend seinen Lebensstandard darauf eingerichtet. Er müsse sich nicht auf eine neues und zudem vages System entlassen. Es sei ihm nicht zuzumuten, Tag für Tag mit dem übrigen Personal über die Verteilung des Trinkgeldes zu streiten.
Zusätzliche monatliche Einkünfte durch Trinkgeld dürfen Arbeitnehmer nicht entzogen werden
Der Arbeitgeber habe grundsätzlich das Recht, den Ort, die Zeit und den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, solange dadurch keine gesetzlichen Vorschriften, der Arbeitsvertrag oder tarifliche Vereinbarungen verletzt werden. Das Weisungsrecht umfasse auch die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer bestimmte Aufgaben zuzuweisen oder zu entziehen. Er müsse bei Weisungen stets billiges Ermessen walten lassen (vgl. BAG, Urteil v. 23.06.2009 – 2 AZR 606/08 – = NZA 2009, 1011). Es müssten besondere Umstände hinzukommen, die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein soll, seine Arbeit unverändert zu erbringen. Solche besonderen Umstände seien im vorliegenden Fall gegeben, da dem Kläger durch Entzug der Kassiertätigkeit die Chance genommen werde, Trinkgelder zu erhalten. Der Arbeitgeber dürfe ihm die monatlichen zusätzlichen Einkünfte nicht entziehen.
Trinkgeld ist eine persönliche Zuwendung Dritter
Trinkgeld sei ein Geldbetrag, den ein Dritter dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt. Es handele sich um Zuwendungen, die aus einer persönlichen Motivationslage freiwillig von Dritten erbracht werden. Der Trinkgeldempfänger stehe faktisch in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhalte damit doppeltes Entgelt. (BFH, Urteil vom 18.12.2008 – VI R 49/06 = DB 2009, 207).
Die Abmahnungen und Kündigung waren damit unwirksam und der Kläger kann in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung der zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen (vgl. BAG Urteil vom 23.06.2009 – 2 AZR 606/08 = NZA 2009, 1011).
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (vt/st)
Vermieter darf Kosten für Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern auf Mieter umlegen
Rauchmelder bei Umlage mit Wasser- oder Wärmezähler vergleichbar
Die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern gehören zu den Nebenkosten, die auf den Mieter umlegbar sind. Dies entschied das Landgericht Magdeburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall waren die Mieter einer Wohnung nicht damit einverstanden, dass die örtliche Wohnungsbaugesellschaft als Vermieterin die Kosten für die Anmietung und Wartung der Geräte auf die Mieter im Rahmen der Nebenkosten als so genannte Betriebskosten umlegt.
Das Amtsgericht Schönebeck (Elbe) hatte die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Kosten für die Rauchmelder nicht um Betriebskosten, sondern um Kapitalersatzkosten handele, die der Vermieter ähnlich, wie bei anderen Einrichtungen ( z.B. Fenstern, Türen oder Briefkästen) zu tragen habe.
Das Landgericht Magdeburg vertrat dagegen die Auffassung, dass die insoweit maßgebliche Betriebskostenverordnung (BetrKV) keine abschließende Regelung über umlegbare Kosten enthalte. So sehe § 2 Nr. 17 BetrKV die „Umlage sonstiger Kosten“ vor. Hierbei handle es sich um einen Auffangtatbestand, der auch die Umlage neu entstandener Kosten ermöglichen soll. Darunter fallen auch Rauchmelder, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebskostenverordnung zum 1. Januar 2004 die Ausstattung mit Rauchmeldern noch die Ausnahme war und der Gesetzgeber daher keine Veranlassung hatte diese in der Verordnung zu regeln. Im Übrigen sah das Gericht Rauchmelder als vergleichbar mit Wasser- oder Wärmezähler an, deren Kosten umgelegt werden können.
Da die vom Gericht zu beurteilende Frage – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden ist und angesichts der mittlerweile ergangen gesetzliche Regelungen zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern in den Bundesländern die hier zu beurteilen de Frage in einer Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich ist, hat das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Da die unterlegenen Mieter keine Revision eingelegt haben, ist das Urteil rechtskräftig geworden.
Angaben zum Gericht:
Gericht: Landgericht Magdeburg
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 27.09.2011
Aktenzeichen: 1 S 171/11
Quelle:
Landgericht Magdeburg/ra-online
Mobbingklage erfolglos – Gericht verneint Anspruch eines Oberarztes auf Schadensersatz in Höhe von einer halben Million Euro
Konflikte am Arbeitspatz haben den noch üblichen Rahmen nicht überschritten
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat eine auf Schadensersatz in Höhe von einer halben Million Euro ausgerichtete Mobbingklage gegen einen Chefarzt eines Krankenhauses abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei den Auseinandersetzungen zwischen dem klagenden Oberarzt und dem beklagten Chefarzt um Konflikte am Arbeitspatz, die den noch üblichen Rahmen nicht überschritten haben.
Der 61 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Falls ist seit 1987 in einem Krankenhaus in Lünen beschäftigt. Der Kläger bewarb sich im Jahr 2001 erfolglos auf die Chefarztstelle der Neurochirurgischen Klinik. Die Stelle wurde dem beklagten Chefarzt übertragen. Im März 2003 erhob der Kläger erste Mobbingvorwürfe gegen den Beklagten. Der Kläger war danach in psychiatrischer Behandlung und für längere Zeit arbeitsunfähig. Er verklagte im Jahr 2004 seine Arbeitgeberin u. a. mit dem Antrag, den Chefarzt zu entlassen und Schmerzensgeld zu zahlen.
Schadenersatzansprüche gegen Chefarzt nach geschlossenem Vergleich nicht ausgeschlossen
Die Klage gegen die Arbeitgeberin wurde vom Arbeitsgericht und vom Landesarbeitsgericht Hamm abgewiesen. Nachdem das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben hatte, schloss der Kläger mit der Arbeitgeberin einen Vergleich. Der Kläger wird seither im medizinischen Controlling eingesetzt. Schadenersatzansprüche gegen den Chefarzt wurden in dem Vergleich allerdings nicht ausgeschlossen.
Kläger strebt Schadensersatz in Höhe von etwa einer halben Million Euro an
Diese Ansprüche verfolgt der Kläger im vorliegenden Verfahren. Der Kläger behauptet, er sei durch eine Vielzahl von Übergriffen des Beklagten psychisch erkrankt und arbeitsunfähig geworden. Dadurch habe er erhebliche Einkommenseinbußen erlitten. Der Kläger begehrt die Zahlung von etwa einer halben Million Euro als Schadensersatz.
Chefarzt verneint eigenes pflichtwidriges Verhalten
Der beklagte Chefarzt hält dem entgegen, er habe sich nicht pflichtwidrig verhalten. Zwar sei es teilweise zu Auseinandersetzungen und Verstimmungen gekommen, was aber allein darauf zurückzuführen sei, dass der Kläger ihn als Chefarzt und Vorgesetzten mit Weisungsbefugnis nicht habe akzeptieren wollen.
Schadensersatz oder Schmerzensgeld begründendes Verhalten liegt nicht vor
Das Arbeitsgericht Dortmund hat die Klage abgewiesen. Die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Dortmund hat Landesarbeitsgericht bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts liegt ein zum Schadensersatz oder Schmerzensgeld verpflichtendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Bei der Prüfung von Ersatzansprüchen ist auch zu berücksichtigen, dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, aber sozial- und rechtsadäquat sind, nicht geeignet sind, die Voraussetzungen zu erfüllen.
Chefarzt hat Grenzen eines sozial- und rechtsadäquaten Verhaltens in üblichen Konfliktsituationen nicht überschritten
Nach der Vernehmung von 10 Zeugen ist die Berufungskammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der Chefarzt in den vom Kläger vorgetragenen 29 Vorfällen die Grenzen eines sozial- und rechtsadäquaten Verhaltens in üblichen Konfliktsituationen nicht überschritten hat. In etwa 2/3 der Fälle waren die Vorwürfe entweder unzureichend vorgetragen oder nicht unter Beweis gestellt. In den Fällen, die Gegenstand der Beweisaufnahme waren, hat sich die mobbingtypische Schaffung eines feindlichen Umfelds nicht feststellen lassen. Soweit sich die Zeugen überhaupt noch an die Konflikte aus den Jahren vor 2004 hinreichend genau erinnern konnten, handelte es sich um Konflikte am Arbeitspatz, die den noch üblichen Rahmen nicht überschritten haben.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online
Fristlose Kündigung nach privater Diensthandynutzung
Unerlaubte private Nutzung eines Diensthandys rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung
Wer sein Diensthandy für private Gespräche nutzt, obwohl diese vom Arbeitgeber nicht gestattet wurden, kann fristlos gekündigt werden. Eine vorherige Abmahnung ist dabei nicht zwingend erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen hervor.
Ein Hubwagenfahrer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.000 Euro nutze sein ihm für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestelltes Handy privat im Urlaub und verursachte damit Kosten in Höhe von 560 Euro. Der Arbeitgeber sprach ihm daraufhin die fristlose Kündigung aus.
Private Handynutzung war unter gesonderter Nummer möglich
Das Unternehmen hatte seinen Mitarbeitern Handys zur Ausübung ihrer Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig war die private Nutzung unter vorheriger Eingabe einer eigenen privaten Pin-Nummer möglich. Bei einer Überprüfung der Telefonabrechnungen fiel dem Unternehmen jedoch ein hoher Betrag auf, der auf Telefonate zurückging, die über die Dienstnummer des Betroffenen im Ausland geführt wurden.
Versehentliche Nutzung der Dienstnummer
Der Arbeitnehmer gab an, er habe es irrtümlich versäumt, das Handy während der Nutzung im Urlaub auf den Betrieb für private Nutzung umzustellen. Er habe nie die Absicht gehabt, private Telefonkosten zu Lasten seines Arbeitgebers abzurechnen und wäre selbstverständlich bereit, die Beträge zu erstatten. Der Arbeitnehmer vertrat außerdem die Auffassung, dass der Kündigung eine Abmahnung hätte vorausgehen müssen und die ihm unterstellte Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages nicht so schwerwiegend sei, dass sich eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausschließe.
Vertrauensverlust des Arbeitgebers begründet außerordentliche Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Hessen bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Es liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für die Kündigung vor. Das Gericht prüfte, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für beide Vertragspartner zumutbar sei. Grundsätzlich wäre die unerlaubte Privatnutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Diensthandys geeignet, eine außerdordentliche Kündigung auszusprechen, stellte das Gericht fest. Das Unternehmen habe einen erheblichen Vertrauensverlust gegenüber seinem Arbeitnehmer erlitten. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich derartige Vorfälle in Zukunft wiederholen würden. Demnach sei hier eine Abmahnung nicht erforderlich. Auch die Tatsache, dass die Kontrolle unterblieben war oder verzögert stattfand, führe nicht zum Abmahnungserfordernis, da sich jeder Arbeitnehmer so zu verhalten habe, dass es um seinetwillen einer Kontrolle nicht bedürfe.
286 Telefongespräche in wenigen Tagen geführt
Die Behauptung des Mannes, er habe versehentlich die falsche Pin-Nummer eingegeben, bezeichnete das Gericht als reine Schutzbehauptung. Dies zeige sich daran, dass es sich nicht um einen Einzelfall gehandelt habe. Auch für die Jahre zuvor konnten zahlreiche Auslandsgespräche auf den Abrechnungen des Mannes wiedergefunden werden. Dabei habe die Anzahl der Telefonate, die innerhalb weniger Tage stattfanden, zwischen 113 und 286 gelegen. Hierbei könne nicht mehr von einem Versehen gesprochen werden.
( Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 24 Ca 1697/10] )
( Verwaltungsgericht Koblenz Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 2 K 405/11.KO] )
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Landesarbeitsgericht Hessen (vt/st)
Mitteilungspflicht des Mieters an den Vermieter über Hinterlegung von Wohnungsschlüssel für den Notfall
Vermieter kann für Frostschutz-Heizungsüberprüfung Zutritt zur Wohnung verlangen
Vermieter können verlangen, dass Mieter ihnen mitteilen, wo sie während einer längeren Abwesenheit den Schlüssel zur Wohnung hinterlegt haben. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Vermieter die Einstellung der Heizkörper überprüfen. Es hatte Nachtfrost gegeben und es war ihm wichtig, dass das Haus ausreichend beheizt war.
Beklagte war verreist
Die Mieterin des 3. Obergeschosses (Beklagte) war seit längerem verreist und hatte den Schlüssel zu ihrer Wohnung bei einer Bekannten hinterlegt. Beides, nämlich dass sie verreist war und den Schlüssel hinterlegt hatte, hatte sie dem Vermieter nicht mitgeteilt. Der Vermieter erfuhr von der Abwesenheit der Beklagten erst durch eine schriftliche Mitteilung der Mieterin aus dem 2. Obergeschoss. Der Vermieter stellte sodann fest, dass auch die Mieterin im Dachgeschoss verreist war.
Vermieter lässt Tür durch Schlüsseldienst öffnen
Am 31. Dezember 1984 beauftragte der Vermieter wegen des vorangegangen Nachtfrostes einen Schlüsseldienst mit der Öffnung der Wohnung der Beklagten, um festzustellen, ob diese ausreichend beheizt war. Es entstanden hierdurch Kosten vom 98,04 DM. Für die Erneuerung der Sicherheitskette, die bei der Aktion unbrauchbar geworden war, wandte die Mieterin 204,52 DM auf, die sie später von der Miete einbehielt. Der Vermieter verklagte daraufhin die Mieterin auf Zahlung von 302,56 DM.
Regelung im Mietvertrag
Im Mietvertrag hieß es unter § 17 Ziffer 3: „Der Mieter muss dafür sorgen, dass die Mieträume auch während seiner Abwesenheit betreten werden können. Bei längerer Abwesenheit als … Tage ist er verpflichtet, die Schlüssel der Wohnung zwecks Besichtigung an einer schnell erreichbaren Stelle unter Benachrichtigung des Vermieters, verfügbar zu halten.“
Das Amtsgericht Köln gab dem Vermieter recht und verurteilte die Mieterin zur Zahlung von 302,56 DM.
Positive Vertragsverletzung
Der Vermieter habe einen Anspruch von 98,04 DM nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung. Die Mieterin habe die ihr gemäß der ausdrücklichen Regelung im Mietvertrag obliegende Pflicht verletzt, dafür zu sorgen, dass ihre Wohnung während ihrer Abwesenheit betreten werden konnte. Die Hinterlegung des Schlüssels bei einer Bekannten ohne Information des Vermieters reichte zur Erfüllung der Pflicht nicht aus. Die Beklagte habe damit eine adäquat kausale Ursache für die späteren Aufwendungen des Vermieters gesetzt. Dieser war berechtigt, sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, um sich über deren Beheizung zu informieren und damit einen etwaigen Schaden abzuwehren oder einen bereits eingetretenen gering zu halten.
Dass sich dann diese Maßnahme als entbehrlich erwies, weil für eine ausreichende Beheizung gesorgt war, spiele keine Rolle, stellte das Gericht fest.
Mieterin durfte nicht aufrechnen
Weiter habe der Vermieter Anspruch auf Zahlung von 204,52 DM. Die Mieterin habe nämlich diesbezüglich nicht die Miete einbehalten dürfen. Ihre Aufwendungen sind auf die von ihr zu verantwortende positive Vertragsverletzung zurückzuführen, die sie selbst zu tragen habe.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1985 und erscheint im Rahmen der Reihe „Wissenswerte Urteile“.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Amtsgericht Köln (vt/pt)
Der ehemalige Hausverwalter kann wegen Forderungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Instandhaltungsrücklage aufrechnen, so OLG Hamm im Beschluss vom 05.06.2007 – 15 W 239/06.
In seinem Beschluss vom 22.02.2007 hat das OLG Hamm unter Aktenzeichen 15 W 181/06 entschieden, dass der ehemalige Hausverwalter keine Berechtigung hat, wegen offener Vergütungsansprüche, die Unterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft zurückzuhalten.
Konsequenterweise hat das OLG Hamm in seinem weiteren Beschluss vom 5. Juni 2007 Aktenzeichen 15 W 239/06 entschieden, dass zwar der amtierende Hausverwalter keinerlei Berechtigung hat Vergütungsansprüche mit Instandhaltungsrücklagen aufzurechnen, Recht aber sehr wohl dem ausgeschiedenen Hausverwalter zustehe. Es liege kein Verstoß gegen nachwirkende Treuepflichten vor.