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  • Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden
    und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.
  • Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
  • Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Die Rechtsnorm im Wortlaut:

§ 4 Ruhepausen
1Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. 2Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. 3Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

§ 7 BUrlG
Absatz 1: Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
Absatz 2: Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
…………….

Der Gesetzgeber hat in § 7 Absatz 2 BUrlG geregelt, dass Urlaub zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen ist.

Nur ausnahmsweise kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, so wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

Dieses grundsätzliche Teilungsverbot wird in der Praxis kaum beachtet. Grundsätzlich kann der Urlaub vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur für den ganzen Tag gewährt werden. Gewährt ein Arbeitgeber Arbeitsbefreiung für halbe Tage oder einige Stunden ist dies grds.  keine Gewährung im Sinne des BUrlG. Dies steht auch grundsätzlich nicht in der Dispositionsbefugnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer [BAG 29.07.1965, AP BUrlG § 7 Nr. 1].

Derzeit existiert jedoch keine Entscheidung des BAG, wie zu entscheiden ist, wenn der „Teilurlaub“ auf Wunsch des Arbeitnehmers gewährt wurde. Der Arbeitgeber könnte dem Anspruch Treuwidrigkeit gem. § 242 BGB entgegenhalten. Aber es ist fraglich, wie ein Gericht entscheiden würde. Der Gesetzgeber will jedenfalls durch § 7 BUrlG die Erreichung des Erholungszweckes sichern. Bei einer Teilung über § 7 BUrlG sieht der Gesetzgeber diesen gefährdet.

Verwaltungsrecht,Verkehrsrecht / Straßenverkehrsrecht,Ordnungswidrigkeitenrecht

Drogenfahrt rechtfertigt Forderung nach Fingerabdrücken und Lichtbildern trotz Einstellung des Strafverfahrens

Konsum von Cannabis und Kokain legt Wiederholungsgefahr zwingend nahe

Wer unter Drogeneinfluss Auto fährt, muss damit rechnen, dass die Polizei von ihm trotz Einstellung des Strafverfahrens eine erkennungsdienstliche Behandlung verlangen darf. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat eine entsprechende Verfügung des Polizeipräsidiums Rheinpfalz bestätigt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wurde im Oktober 2010 mit seinem Pkw einer Verkehrskontrolle unterzogen. Aufgrund drogentypischer Ausfallerscheinungen führte die Polizei eine Blutprobe durch. Diese ergab, dass der Kläger Cannabis und Kokain konsumiert hatte. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Besitz und Erwerb von Drogen stellte die Staatsanwaltschaft im November 2010 ein, weil eine auf Betäubungsmittel positive Blutprobe nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf strafbaren Besitz oder Erwerb schließen lasse. Es sei von straflosem Konsum auszugehen.

Polizeibehörde ordnet erkennungsdienstliche Behandlung an
Daraufhin ordnete die Polizeibehörde gegenüber dem Kläger die erkennungsdienstliche Behandlung an und lud ihn zur Abnahme von Fingerabdrücken sowie der Fertigung von Lichtbildern mit der Begründung vor, es sei davon auszugehen, dass der Kläger sich die Drogen selbst beschafft habe. Da Drogenkonsum typischerweise zu einem Abhängigkeitsverhalten führe, das zu neuer Tatbegehung nahezu zwinge, sei damit zu rechnen, dass der Kläger sich auch künftig Drogen besorgen werde.

Kläger verneint Suchtproblem und hält Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung für unzulässig
Dagegen erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und berief sich darauf, er habe kein Suchtproblem. Das habe auch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestätigt. Deshalb liege eine Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht vor.

Anfertigung und Aufbewahrung von Lichtbildern und Fingerabdrücken stellt wichtiges Hilfsmittel zur Aufklärung von Straftaten dar
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, da der Kläger Cannabis und Kokain konsumiert habe, sei nach kriminalistischer Erfahrung von einer gewissen Drogenerfahrenheit auszugehen. Die Polizei habe daher annehmen können, dass trotz Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Kläger ausreichend verdächtig sei, Drogen in strafbarer Weise erworben oder besessen zu haben. Auch bestehe Wiederholungsgefahr. Es gehöre zu den Aufgaben der Polizei, geeignete Vorbereitungen zur Aufklärung von Straftaten zu treffen. Ein wichtiges Hilfsmittel stelle insoweit die Anfertigung und Aufbewahrung von Lichtbildern und Fingerabdrücken dar. Bei Drogendelikten sei die Wiederholungsgefahr groß, weil typischerweise der Drogenkonsum zu einem Abhängigkeitsverhalten führe, das die Begehung weiterer Verstöße gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes sehr wahrscheinlich mache. Das gelte vor allem, wenn im Einzelfall objektive Anhaltspunkte für eine weitergehende Involvierung in die Drogenszene bestünden.

Wiedererlangte Fahrerlaubnis steht Prognose der Wiederholungsgefahr in Bezug auf Drogendelikte nicht entgegen
Dies ist beim Kläger nach Überzeugung des Gerichts der Fall. Dieser sei seit Jahren drogenerfahren, habe regelmäßig Joints geraucht und sei auf Partys verkehrt, auf denen Kokain konsumiert worden sei. Er habe sich somit zumindest in einem Randbereich des Drogenmilieus bewegt und kenne Quellen, wo Drogen erhältlich seien. Dass er aufgrund eines positiven Gutachtens inzwischen wieder eine Fahrerlaubnis bekommen habe, stehe der Prognose, es bestehe Wiederholungsgefahr in Bezug auf Drogendelikte, nicht entgegen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Neustadt
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:29.11.2011
  • Aktenzeichen:5 K 550/11.NW

Quelle:Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

Verwaltungsrecht,Baurecht / Bauplanungsrecht

Großflächige Fachmärkte am Ortsrand haben regelmäßig negative Auswirkungen auf Funktion der Innenstadt

Innerstädtischer Einzelhandelsbetriebe müssten mit nicht unwesentlichen Umsatzverlusten von 10 % rechnen

Die Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung für einen SB-Schuhmarkt in einem am Stadtrand gelegenen Gewerbegebiet ist rechtmäßig, da großflächige Fachmärkte am Ortsrand regelmäßig negative Auswirkungen auf die Funktion der Innenstadt haben. Die geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall bestätigte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die von der Stadt Jülich ausgesprochene Ablehnung der beantragten Genehmigung eines rund 1.400 qm großen SB-Schuhmarktes, der in einem Gewerbegebiet am Stadtrand angesiedelt werden sollte.

Bau von Fachmärkten führt regelmäßig zu zentrumsschädlichen Wirkungen und Negativfolgen für Verbraucher und städtebauliche Entwicklung
Zur Begründung seiner auch für die Bauleitplanung bedeutsamen Entscheidung führte das Gericht aus, dass nach den aus der Fachliteratur bekannten betriebswirtschaftlichen Untersuchungen davon auszugehen sei, dass solche Fachmärkte, die ein typisch innerstädtisches Sortiment wie z. B. Schuhe anbieten, zu so genannten zentrumsschädlichen Wirkungen mit negativen Folgen für die Verbraucher und die städtebauliche Entwicklung führen könnten. Die Funktion der Innenstadt als Zentrum für die Bedarfsdeckung werde dadurch beeinflusst, dass wegen des zu erwartenden Kaufkraftabflusses Einzelhandelsbetriebe ihrerseits infolge verminderter Gewinnerwartungen den innerstädtischen Standort als unattraktiv ansähen. Als Folge hieraus werde sich das städtebauliche Gewicht von den zentralen Versorgungsbereichen zur Peripherie hin verlagern. In diesem Zusammenhang könne ein Umsatzverlust von 10 % für die innerstädtischen Einzelhandelsbetriebe nicht als unwesentlich gewertet werden. Dies gelte auch im Hinblick auf so genannte Billigmärkte, weil auch sie ein Sortiment führten, welches in den zentralen Fachgeschäften oder Filialen angeboten werde.

Sicherung verbrauchernaher Versorgung muss für auch für nichtmotorisierte Bevölkerung gewährleistet bleiben
In diesem Zusammenhang sei von besonderer Bedeutung, dass die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung für alle – insbesondere auch für die nichtmotorisierten – Bevölkerungskreise gewährleistet bleiben müsse. Dieses städtebauliche Ziel werde durch einen großflächigen zu Lasten des innerstädtischen Angebots gehenden Schuhmarkt an einem ungeeigneten Standort in Frage gestellt.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1997 und erscheint im Rahmen der Reihe „Wissenswerte Urteile“.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:05.11.1997
  • Aktenzeichen:7 A 2902/93

Quelle:Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

Untergang und Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Dauer-Krankheit

Bei Krankheit verfallen Urlaubsansprüche 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres

Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit gehen Urlaubsansprüche spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden. Es setzte damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in deutsches Recht um.

Der Kläger war von 2006 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30. November 2010 arbeitsunfähig erkrankt. Er begehrt die Abgeltung von Urlaubsansprüchen der Jahre 2007 bis 2009. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger Abgeltungsansprüche für das Jahr 2009 zugesprochen. Es hat entschieden, dass Urlaubsansprüche aus den Jahren 2007 und 2008 zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits verfallen waren.

Gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz geht der Urlaubsanspruch am Ende des ersten Quartals des Folgejahres unter. Als Folge der Schultz-Hoff-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 20. Januar 2009, C-350/06) hat das Bundesarbeitsgericht im Wege der unionsrechtskonformen Rechtsfortbildung entschieden (BAG 24. März 2009, 9 AZR 983/07), dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind. Nach der Entscheidung des EuGH vom 22. November 2011 (C-214/10) ist eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre nicht geboten und eine nationale Regelung mit einer Begrenzung des Übertragungszeitraums von 15 Monaten unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Abweichung von der durch den nationalen Gesetzgeber geschaffenen Befristungsregelung in § 7 Abs. 3 BUrlG im Wege der unionsrechtlichen Rechtsfortbildung durch die nationale Rechtsprechung ist nur legitimiert, soweit dies das Unionsrecht gebietet. Urlaubsansprüche gehen daher bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:21.12.2011
  • Aktenzeichen:10 Sa 19/11

Quelle:ra-online, Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (pm/pt)

Der BGH hatte über formularmäßig vereinbarte Klauseln eines Gewerberaummietvertrages eine Ladenlokals in einem Einkaufscenter zu entscheiden. Dem Mieter des Ladenlokals waren in dem Einkaufszentrum sowohl die Kosten der „Verwaltung“ als auch nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des „Center-Managements“ zur anteiligen Kostentragung im Formularmietvertrag des Einkaufszentums auferlegt worden.

Die Klausel, die nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des „Center-Managements“ dem Mieter gesondert auferlegt, ist intransparent und daher unwirksam.

* Die allgemeines Formulierung in der Klausel „Verwaltungskosten“ ist grundsätzlich.

BGH: Urteil vom 03.08.2011 – XII ZR 205/09

Der BGH hatte über formularmäßig vereinbarte Klauseln eines Gewerberaummietvertrages eine Ladenlokals in einem Einkaufscenter zu entscheiden. Dem Mieter des Ladenlokals waren in dem Einkaufszentrum sowohl die Kosten der „Verwaltung“ als auch nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des „Center-Managements“ zur anteiligen Kostentragung im Formularmietvertrag des Einkaufszentums auferlegt worden.

*  Die Klausel, die nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des „Center-Managements“ dem Mieter gesondert auferlegt, ist intransparent und daher unwirksam.

* Die allgemeines Formulierung in der Klausel „Verwaltungskosten“ ist grundsätzlich.

BGH: Urteil vom 03.08.2011 – XII ZR 205/09

Kein Rechtsanspruch auf Gratifikation auch wenn die Zahlung ohne Vorbehalt erfolgte

 

Auch wenn Jahressonderzahlungen ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgen, entsteht daraus nicht unbedingt ein Rechtsanspruch auf Zahlung für die Zukunft. Dies gilt z.B. dann, wenn im Arbeitsvertrag bereits ausdrücklich die Freiwilligkeit der Zahlung festgeschrieben wurde. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

 

Der Lehrer einer privaten Handelsschule hatte eine tarifliche Anpassung seiner Arbeitsvergütung als auch eine Jahressonderzahlung vom Träger der Schule eingeklagt. Nach eigenen Angaben sei für die Jahre 2006 bis 2008 regelmäßig eine Anpassung sowie eine Jahressonderauszahlung erfolgt. Er verwies auf den Arbeitsvertrag, nach dem die Anpassung der Grundvergütung in Anlehnung an den Bundesangestelltenvertrag erfolge. In dem Arbeitsvertrag hieß es unter § 5 Abs. 2 bezüglich von Sonderzahlungen oder Weihnachtsgeld:

 

„Die Zahlung von Gratifikation, Tantiemen, Prämien und sonstigen Leistungen liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte“.

 

Der Kläger meinte, er habe zudem einen Anspruch auf Jahressonderzahlung. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2010 – 10 AZR 671/09 – sei die in § 5 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vereinbarte Klausel unklar und intransparent. Nach der Rechtsprechung habe die allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag des dortigen Streitfalles die Entstehung des Rechtsanspruches nicht verhindert. Der Arbeitgeber habe bei Zahlung nicht deutlich eine Bindung für die Zukunft ausgeschlossen, führte der Kläger in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht aus.

 

 

Arbeitgeber: Finanzielle Situation der Schule entscheidet über Anpassung der Grundvergütung

Der beklagte Arbeitgeber entgegnete, bei der Regelung handele es sich um einen statischen Verweis. Hierfür sprächen die bekannten Umstände der Finanzierung der Gehälter für angestellte Lehrer an Privatschulen durch das Land Rheinland-Pfalz. Die Entscheidung über die in der Vergangenheit gewährten Erhöhungen der Grundvergütung seien stets von der Prüfung der finanziellen Situation der Schule abhängig gewesen.

 

 

Landesarbeitsgericht: Kläger hat Anspruch auf tarifliche Anpassung der Arbeitsvergütung, jedoch nicht auf Jahressonderzahlung

Das Landesarbeitsgericht Mainz bestätigte den Anspruch auf Anpassung der Arbeitsvergütung, es handele sich hierbei nicht wie vom Beklagten behauptet, um eine statische Verweisung. Die Bezahlregelungen richteten sich nach Meinung des Gerichts nach denen des öffentlichen Dienstes. Einen Anspruch auf Jahressonderzahlung für 2009 habe der Kläger dagegen nicht, stellte das Gericht fest.

 

 

Gericht: Klausel ist nicht intransparent

 

Die strittige Klausel im Arbeitsvertrag sei in Verbindung mit der angesprochenen Tarifgrundlage nicht intransparent. Dies gelte auch angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2010, führte das Gericht aus.

 

Der Anspruch sei für das Jahr 2009 trotz Gewährung einer Jahressonderzahlung für die früheren Jahre 2006, 2007 und 2008 nicht entstanden. Aus betrieblicher Übung sei er nicht begründbar, da nach § 5 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages deutlich geregelt sei, dass die Zahlung u. a. von Gratifikationen im vollen Ermessen des Arbeitgebers liege und keinen Rechtsanspruch begründe, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolge.

 

Das Landesarbeitsgericht sah in dieser Regelung den vom Bundesarbeitsgericht geforderten klaren und deutliche Vorbehalt (vgl. BAG 16. Februar 2010 – 3 AZR 118/08 -), der das Entstehen des Anspruchs auf Jahressonderzahlung hier bereits ausschloss.

 

Angaben zum Gericht:

 

Gericht:Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Entscheidungsart:Urteil

Datum:10.06.2011

Aktenzeichen:6 Sa 46/11

 

Quelle:ra-online, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (vt/st)