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Beim Mobbing sind nicht die einzelnen Handlungen des bzw. der Täter zu beurteilen, da diese oft isoliert betrachtet, als rechtlich unbedeutend zu werten sind.

Erst das schikanöse Verhalten des Mobbenden in einer Gesamtschau – über einen gewissen Zeitraum hinweg – läßt das Gesamtbild des Mobbings und die systematische Vorgehensweise des Mobbenden erkennen.

Die Beweislast obliegt in der Regel dem Gemobbten und hier hilft ihm ein Mobbing-Tagebuch.

So hat das LAG Bremen geurteilt, dass 9 Vorfälle in 3,5 Jahren nicht als Nachweis ausreichten. (LAG Bremen 3 SA 78/02 vom 17.10.2002).

Es ist aber stets die konkrete Situation des einzelnen Betroffenen und das konkrete Fehlverhalten des Mobbenden zu beurteilen.

Ist Mobbing nachweisbar, kann für den Gemobbten eine Unterlassungsklage beim Arbeitsgericht erhoben werden, mit dem Antrag gegen den Mobbenden Mobbing-Handlungen zu unterlassen, verbunden mit einer Schmerzensgeldklage.

BurnoutDer Druck, der auf den Arbeitnehmern lastet, ist nach der Wirtschaftskrise 2008 enorm gewachsen.

Burnout

Man hat Angst um den Arbeitsplatz, will sich für die Firma unentbehrlich machen und gesteht sich aus diesem Grund keinen Urlaub, dafür aber jede Menge Überstunden und überdurchschnittliches Engagement zu. Diese Aufopferungsbereitschaft nimmt meist erst ein Ende, wenn der Arbeitnehmer „am Ende“  ist; er ist im sog. Burnout angekommen.

Burnout ist der Zustand körperlicher, psychischer und geistiger Erschöpfung der nicht mehr durch normale Erholungszeiten vom Arbeitnehmer kompensiert werden kann.

Die Kehrseite des Burnout ist längst nicht so bekannt, und trotzdem weit verbreitet. Viele Arbeitnehmer beherzigen das Motto „ Ich arbeite also bin ich“. Sie definieren sich über die Arbeit, streben nach Anerkennung und Lob für ihre Leistungen. Das Schlimmste für sie: Das Gefühl am Arbeitsplatz überflüssig und stets unterfordert zu sein.

Boreout

Unterforderung und keine angemessene Beschäftigung, im Sinne einer Ausschöpfung der Potentiale des Arbeitnehmers, können langfristig zu dem Phänomen des „Boreout- Krank durch Langeweile“  führen. Der Arbeitnehmer verbringt in dieser Situation seinen Arbeitsalltag damit, seinem Chef und den Kollegen vorzutäuschen, dass er beschäftigt ist, er also immer noch unentbehrlich für die Firma sei. Gestaltungsspielräume und sich selbstständig Aufgaben zu suchen,  scheitern an den Grenzen des Arbeitsvertrages, wonach der Arbeitgeber gemäß des ihm zustehenden Weisungsrechtes,  die Aufgaben des Arbeitnehmers allein bestimmt.

Mobbing

Burnout und Boreout können aber auch jeweils durch Mobbing bedingt werden. Etwa, wenn der Chef oder der Vorgesetzte die Aufopferungsbereitschaft des Arbeitnehmers ausnutzt oder  Aufgaben nicht delegieren kann oder will. Ziel kann hierbei sein, die  Macht zu demonstrieren, sei es  aus Neid oder Konkurrenzangst. Der Mitarbeiter soll durch absichtlich unterfordernde, stupide Aufgaben ins Abseits gestellt werden.

Ein solches Verhalten ist aus rechtlicher Sicht höchst kritisch, denn den Arbeitgeber treffen Fürsorgepflichten gegenüber seinem Arbeitnehmer.

Nach dem Grundsatz von Treu und Glabuen hat der Arbeitgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Bezug auf das Ansehen, die soziale Geltung und das berufliche Fortkommen zu beachten. BAG Urteil vom 27.11.1085 -5 AZR 101/84

Bei der Gestaltung des Arbeitsumfeldes und der Arbeitsaufgaben hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass eine gesundheitsschädliche Überanstrengung des Arbeitnehmers verhindert wird und muss alle Maßnahmen unterlassen, die zur Erkrankung des Arbeitnehmers führen können (§ 618 BGB). Im Bezug auf den Umgang zum Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber dessen Wohl und berechtigten Interessen besonders beachten.

Eine Missachtungen dieser Fürsorgepflicht kann u.a. zu Schadensersatzanspruchen des Arbeitnehmers führen. Hier bedarf es aber einer sorgfältigen rechtlichen Beratung, weil in der Regel die dem Arbeitnehmer obliegende Beweislast (Stichwort: Mobbing-Tagebuch),  die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den Arbeitinehmer besonders erschwert.

Die WEG- Anfechtungsklage hat der Kläger gegen sämtliche sonstigen Wohnungseigentümer zu richten.

Der Rechtsanwalt, der sich für diese bestellt hat Anspruch auf die Gebühr für die Vertretung mehrerer Auftraggeber.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom  15.9.2011, aktenzeichen V ZB 39/11 entschieden, dass der Rechtsanwalt auf Seiten der Bekalgten  Anspruch auf eine Mehrvertretungsgebühr haben soll.

Die Beschlussanfechtung zielt gegen alle sonstigen Mitgleider der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als eigenes Rechtssubjekt (Verband).

Zwar können alle sonstigen Eigentümer grds.  nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattet bekommen, doch heißt dies nicht, dass dieser nicht die Erhöhungsgebühr berechnen darf, so der BGH.

 

 

DAS WEG definiert  in § 1:

  1.  Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
  2.  Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
  3. Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
  4.  Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, daß das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
  5. Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
  6.  Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend. (mehr …)

Bei einem Verkehrsunfall / Unfall mit kraftfahrzeugen ist stets die Prüfung geboten, ob sich der geschädigte Mandant nicht ein Mitverschulden anlasten muss, was in der Regel zu einer Quotelung des Schadens führt.  Nachfolgend die klassischen Unfall – Situationen, die eine Mithaftung oft zur Folge haben:

  • Verschulden im Engstellenbereich
  • Einfahrt in den fließenden Verkehr / Fahrstreifenwechsel
  • Vorfahrtsverletzung
  • Vorfahrtsverletzung und Rechtsfahrgebot
  • Betriebsgefahr bei Abkommen auf die Gegenfahrbahn
  • Abbiegen in ein Grundstück
  •  Wendemanöver, Rückwärtsfahrt
  • Einfahrt in den fließenden Verkehr
  • Türöffnen
  • schreckbedingte Fehlreaktion
  • Rotlichtverstoß
  • Linksabbieger
  • Unfall  bei „grünem Abbiegerpfeil“
  • Mithaftung des entgegenkommenden Fahrzeugführers
  • Überholen bei einer unklaren Verkehrslage
  • Überberschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit
  • Parkplatzunfall aus Betriebsgefahr
  • Anwendung des § 8 StVO beim Parkplatzunfall
  • Unfall mit Radfahrers (falsche Fahrtrichtung, auf Gehweg)
  • Unfall mit Fußgänger

Die Rechtsprechung zu jeder o.g. Fallsituation ist vielfältig. Es gilt hier keine vorschnellen Erklärungen abzugeben, ohne Rechtsrat.

OLG Stuttgart, Urteil vom 21. 4. 2010 – 10 U 9/09

§ 13 Nr. 5 VOB/B regelt: ( 1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet. (2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.

Im Fall, dass der Bauunternehmer die Mängelbeseitigungsaufforderung dem Generalunternehmer (GU) zukommen lässt und der GU seinerseits diese Mängelbeseitigungsaufforderung lediglich an den Subunternehmer weiterreicht, ohne diesen selbst zur Nachbesserung aufzufordern und dafür eine Frist zu setzen, liegen die Voraussetzungen einer Selbstvornahme nach § 13 Nr. 5 II VOB/B nicht vor.

Der GU war nicht zur Ersatzvornahme berechtigt. Der Subunternehmer hatte keine wirksame Mängelbeseitigungsaufforderung unter Fristsetzung nach § 13 Nr. 5 VOB/B erhalten. Die Weiterleitung der Mängelbeseitigungsaufforderung des Bauherrn gegenüber dem GU an den Subunternehmer genügt nicht, da der GU diese Weiterleitung nicht mit einer Mängelbeseitigungsaufforderung verbunden und auch keine Frist dafür gesetzt hatte. Der GU kann sich auch nicht auf die Fristsetzung des Bauherrn berufen, da diese nicht gegenüber dem Subunternehmer erfolgte und auch nicht gegen diesen wirkt.

Abzug „Neu für Alt“ – nicht nur die für die Schadensbeseitigung notwendigen Materialkosten, sondern auch die anfallenden Lohnkosten

Begründung

  • Nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur bei kaufrechtlichem Schadenersatzanspruch neben Material- auch Montagekosten in die Berechnung der Vorteilsausgleichung unter dem Gesichtspunkt der Abzüge „neu für alt“ einfliessen, sondern auch in Fällen des Schadenersatzes aus unerlaubter Handlung.
  • Der Geschädigte verkenne, dass er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht nur Material-, sondern auch Lohnkosten infolge der Beschädigung und Neuerrichtung der Anlagen erst später oder sehr viel später aufbringen muss, weil deren gewöhnliche Lebensdauer durch die unfallbedingte Ersatzmassnahme entsprechend verlängert wird.
  • Der Geschädigte erspare daher den Kapitaleinsatz für Kosten an Material und Arbeit.

………..

Fundstelle:
OLG Hamburg, Urteil vom 16.04.1999, Aktenzeichen  14 U 90/97, NZV 1999, 513

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Oft reagieren meine Mandanten mit Unverständnis, wenn es um das Thema „Abzug wg. Wertverbesserung “ geht.

Das acht Jahre alte Auto war doch noch Top in Schuss und dann fährt ein Dritter einfach so in das Auto hinein. Der Gutachter stellt dann fest, dass die Reparatur 5000 € kosten soll, aber gleichzeitig eine Verbesserung um einen Betrag X bei Reparatur mit neuteilen eintreten soll. Diesen Vorteil muss sich der Geschädigte anrechnen lassen.

Mein Mandant will aber nichts anderes als dass sein Auto wieder so hergestellt wird, wie es vor dem Unfall war. Was kann er denn dafür, dass nunmehr weitere Kosten erforderlich waren.

Besonders ärgerlich ist dann, wenn beim Abzug „Neu für Alt“ auch noch die anfallenden Lohnkosten entsprechend angepasst werden.

Ein Abzug wegen „Neu für Alt“ scheidet regelmäßig dann aus, wenn die Teile des Fahrzeugs ersetzt werden, die im allgemeinen auch die Lebensdauer des Autos (Fahrzeugs) erreichen.

Bei verbrauchsabhängigen Teilen wird regelmäßig ein Abzug „Neu für Alt“   vorgenommen, z.b. bei Reifen, Lackierung, Kupplung, Schmierstoffe, Batterien, Dichtung.

Ein Abzug „Neu für Alt“  scheider regelmäßig aus bei: Austausch von Karosserieteilen, wie z.B. Kotflügel, Stoßstange, Felgen, Katalysator.