Die Arbeitslosenversicherung schützt sich in § 144 SGB II gegen Rechtsmißbrauch. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft einfach die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vereinbaren, den Arbeitnehmer noch mit einer guten Abfindung versehen und erwarten, dass die Arbeitslosenversicherung einfach so Arbeitslosengeld auszahlt. Auch die Eigenkündigung – ohne wichtigen Grund im Sinne des § 144 SGB III – ist von der Sperrzeit bedroht.
Nachfolgend die gesetzliche Regelung zur Sperrzeit, die seit dem 1.1.2011 gilt:
Absatz 1: Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
Beschäftigungen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 sind auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 27 III Nr. 5). Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen.
Absatz 2: Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 einander nach.
Absatz 3: Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen.
Sie verkürzt sich
Absatz 4: Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt
Im Falle der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Abs. 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.
Aabsatz 5: Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
Absatz 6: Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
Rechtsfolgen der Sperrzeit:
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis trifft Aussagen über Art und Dauer der Beschäftigung eines Arbeitnehmers und darüber hinaus wird die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers bewertet.
Es gilt für den Arbeitgeber der Grundsatz der Wahrheitspflicht.
Die Beurteilung der Arbeitsleistung hat sich an der Stellenbeschreibung und den Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers zu orientieren. Das qualifizierte Arbeitszeugnis soll alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten; hierbei steht dem Arbeitgeber ein Beurteilungsspielraum zu.
Angaben zum Gesundheitszustand des Arbeitnehmers gehören grundsätzlich nicht in ein Arbeitszeugnis, ebenso nicht die Mitgliedschaft im Betriebsratoder die gewerkschaftliche Betätigung, es sei denn, der Arbeitnehmer wünscht dies.
Im Allgemeinen Gebrauch haben sich folgende Bewertungsformulierungen eingebürgert:
Er hat die ihm übertragenen Aufgaben
In der Arbeitswelt hat sich weitgehend eingebürgert, dass ein qualifiziertes Zeugnis vom Arbeitgeber mit einer Schlussformel versehen wird. In der Schlussformel wird dem Arbeitnehmer für seine Arbeit gedankt und der Arbeitgeber drückt an dieser Stelle seine guten Wünsche für dem weiteren Berufsweg aus.
Grundsätzlich soll die Schlussformel ein Zeugnis abrunden. Ein neuer Arbeitgeber wird ein Fehlen negativ deuten. Verwendet ein Arbeitgeber eine Schlussformel, so darf sie dem übrigen Zeugnisinhalt nicht widersprechen. Wie das Zeugnis ist auch die Schlussformel sachlich zu formulieren.
Der Verordnungsgeber hat mit Wirkung ab dem 18.08.2009 in § 15 HOAI die Zahlungsmodalitäten des Architektenhonorars geregelt.
Ab dem 18.08.2009 hat der Verordnungsgeber die Grundlagen des Architektenhonorars in § 6 HOAI neu geregelt:
Vergütungsparameter des § 6 HOAI sind:
§ 6 Absatz 2 HOAI regelt zusätzlich:
„Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.“
Der Verordnungsgeber hat mit der 6. ten Novelle der HOAI ein sog. Preisrecht geschaffen. Der Gesetzgeber hat bewußt die Freiheiten des Architekten und seiner Auftrageber beschnitten, für bestimmte Architektenleistungen das Honorar frei zu verhandeln. So hat er in § 6 HOAI geregelt, nach welchen Parametern das Honorar zu ermitteln ist und in § 7 HOAI sind die Mindest- bzw. Höchsthonorare geregelt.
So ist in § 7 HOAI – Honorarvereinbarung u.a. geregelt.
Abs. 1 Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.
Abs. 6: Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 als vereinbart. Sofern keine Honorarvereinbarung nach Absatz 1 getroffen worden ist, sind die Leistungsphasen 1 und 2 bei der Flächenplanung mit den Mindestsätzen in Prozent des jeweiligen Honorars zu bewerten.
Das Bundessozialgericht hatte über die Frage zu entscheiden, auf welcher Grundlage das Arbeitslosengeld zu berechnen ist, wenn das Arbeitsverhältnis nach Ende der Elternzeit gekündigt wird.
Im zu entscheidenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin nach 4 Jahren Elternzeit noch einige Monte beim Arbeitgeber gearbeitet und dann endete das Arbeitsverhältnis.
Sie hat sich dann, arbeitslos gemeldet und beantragte Arbeitlosengeld auf Basis ihrer Vorbeschäftigung vor der Elternzeit. Das BSG sieht dies aber anders. Das BSG kommt zu dem Ergebnis, dass auf einem fiktiven Arbeitsentgelt und nicht auf der Basis des Gehalts aus der Zeit vor der Elternzeit abzurechnen sei. Die fiktive Berechnung sei anzuwenden, weil die Arbeitnehmerin in den letzten 24 Monaten an weniger als 150 Tagen Gehalt bezogen habe. (BSG, Beschluss vom 25.8.2011, B 11 AL 19/10)
Ist die Elternzeit eeinmal festgelegt (§ 16 I BEEG) , kann sie nur mit Zustiummung des Arbeitgebers verlängert werden (§ 16 III) BEEG. Ein Arbeitgeber darf hierbei nicht willkürlich nach Lust und Laune entscheiden, sondern er hat eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Entscheidung muss billigem Ermessen (§ 315 BGB) gerecht werden.
(BAG 18.10.2011, 9 AZR 315/10)