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Mit seiner Entscheidung vom 27.06.2011 hat das Amtsgericht Hamburg das Urteil des LG Hamburg  eingeschränkt.

Zwar habe das LG Hamburg die Zahlungspflicht je Schadensfall – bezogen auf eine Musikaufnahme – wegen Urheberrechtsverletzung auf 15,00 Euro begrenzt. Dies gelte jedoch nur für Musikaufnahmen, die schon mehr als 12 Jahre alt waren. Dies könne nicht  gelten für aktuelle Musiktitel.

Das Musikalbum, über das im Verfahren vor dem AG Hamburg zu entscheiden war,  stammte aus dem Jahr 2009. Das AG Hamburg entschied: 15 Musikaufnahmen * 150 Euro je Musiktitel = 2.250,00 € Schadensersatz.

Die Rechte des Urhebers sind nach §§ 97, 85,19a UrhG verletzt.

Die Abmahnkosten sind nach §§ 97a I, 85,19 a UrhG zu erstatten.

Der Streitwert zur Berechnung der Abmahnkosten betrage 50.000 Euro.

AG Hamburg 27.06.2011 – 36 A C 172/10

Es gilt abzuwarten, ob dieses Urteil rechtskräftig wird. Es ist meiner Ansicht nach zwingend erforderlich, dass der Gesetzgeber hier tätig wird.

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Jede Kündigungsschutzklage muss gem. § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)  innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein, sonst ist die Kündigung nach § 7  Kündigungsschutzgesetz wirksam. Achtung: von diesem Grundsatz gibt es nur einige wenige Ausnahmen.

Besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, gilt es die besonderen Voraussetzungen zu prüfen.

Aber auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar sein sollte,  gilt es die allgemeinen Unwirksamkeitsgründe zu prüfen, wie:  Grundrechtsverletzungen, Sittenwidrigkeit, Treuwidrigkeit, Diskriminierungsverbot, Maßregelungsverbot, Betriebsübergang oder sonstige Kündigungsverbote im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeit, Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderteneigenschaft. Hier gilt es sorgsam zu prüfen. Aber oft wird vom Arbetigeber auch die gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Kündigungsfrist nicht eingehalten.

Nicht selten kommmt es vor, dass ein Kündigungsschreiben von einem hierzu nicht Berechtigten Vorgesetzten unterzeichnet wurde oder es an der Vollmacht fehlt.

Ist das KSchG anwendbar, ist eine Kündigung nur aus verhaltensbedingten, peronenbedingten oder betriebsbedingten Gründen zulässig. Hierzu gibt es eine Vielzahl von Rechtsprechung, die es zu berücksichtigen gilt.

BGH, Urteil vom 21.10.2009 VIII ZR 64/09

Der BGH  hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Vermieter das Mietverhältnis zu seinem Mieter nach mehrmaliger Abmahnung wegen verspäteter Mietzahlungen fristlos gekündigt hat.

Der Mieter lebte  zu diesem Zeitpunkt von Unterstützungsleistungen des Jobcenters. Die Abmahnungen des Vermieters wurden lagen dem Jobcenter vor, dennoch sah sich das regionale Jobcenter nicht veranlasst, die Mietzahlungen im Sinne des Mietvertrages fristgerecht an den Vermieter zu zahlen, sondern zahlte weiterhin – ohne Sachgrund – unpünktlich.

Der Vermieter kann grundsätzlich gemäß § 543 I 2 BGB das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere ein Verschulden des Mieters, vorliegt und dem Vermieter unter Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Der BGH entschied im vorliegenden Fall, dass der Mieter die verspätete Zahlung des Jobcenters nicht verschuldet hat

Das Gericht erkennt an, dass es bestehende Praxis des Jobcenters ist, Mietzahlungen zu spät anzuweisen. Der Mieter, der auf Leistungen des Jobcenters angewiesen war, hat dem Jobcenter die Abmahnungen vorgelegt. Eine weitere Einflussnahme auf die Zahlungsanweisung des Jobcenters war dem Mieter objektiv nicht möglich.  Der BGH verneint weiterhin ein Verschulden des Mieters, da das Jobcenter nicht Erfüllungsgehilfe (§278 BGB ) des Mieters sei. Der Mieter hat das Jobcenter nicht zur Erfüllung seiner Mietzahlungspflcihten als Hilfsperson eingeschaltet, sondern das Jobcenter stellt seine Grundversorgung sicher.

Als Rechtsanwalt in Trier bin ich immer wieder überrascht, wenn Mandanten mit Rechtsfragen zum Wohnungseigentum, zur WEG, zur Teilungserklärung, zum Sondernutzungsrecht, zum Gemeinschaftseigentum  oder zum Wohnungskauf zu mir Hilfesuchend kommen und ich stelle fest, das „Kind ist bereits in den Brunnen gefallen“ ist.

Oft werde ich mit fragenden Augen angesehen, wenn ich nach der Teilungserkärung frage und diese findet sich dann unbeachtet irgendwo im Ordner. Manche Wohnungseigentümer wissen noch nicht einmal, was eine Teilungserklärung ist.

Wenn eine Waschmaschine gekauft werden soll, dann werden drei Angebote eingeholt und die Warentester zu Rate gezogen, aber beim Erwerb von Wohnungseigentum oder einer Eigentumswohnung läßt man all diese vernünftigen Prüfungen außer acht. Gekauft wird im blinden Vertrauen auf die asuführungen des Verkäufers und im Glauben, der  Notar würde schon darauf achten, dass alles gut und richtig sei. Die Kontroll- und Hinweispflichten des Notars sind aber begrenzt, nicht ohne Grund finden sich entsprechende entlastende Belehrungen in jeder notariellen Urkunde.

Meine Empfehlung, lassen Sie einen Kaufvertrag für Immoblien oder Wohnungen von einem Rechtsanwalt  – rechtzeitig  – vor einem Notartermin prüfen. Treffen Sie vorab eine Zeit-Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt. Noch besser, lassen Sie sich beraten, bevor Sie mit dem Verkäufer in Verhandlungen treten. Es ist stets einfacher in der Verhandlungsphase seine Rechte einzubringen, als in einen beurkundungsreifen Vertrag noch Änderungen einzubringen, insbesondere wenn der Verkäufer mit dem Notar den Beurkundungstermin bereits vereinbart hat.

Die Hausverwaltung einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) hat gemäß § 27 WEG die Pflicht zum tätig werden, wenn einer der Eigentümer mit seiner Hausgeldzahlung in Verzug ist.

Zu langes Zögern gefährdet die Finanzsituation der Gemeinschaft.  Andere Gläubiger des säumigen Wohnungseigentümers stehen oft schon mit Titeln vor der Tür. Ich empfehle den Hausverwaltungen hier keine falsche Rücksichtnahme.

anmerkung: Weitere Rechte und Pflichten für den Hausverwalter können sich  ergänzend aus dem BGB, der Gemeinschaftsordnung, dem Verwaltervertrag und eventuellen WEG-Beschlüssen betreffend rückständiger Gelder ergeben.

Will der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung verteidigen, so muss er beachten, dass eine Kündigungsschutzklage  gem. § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)  innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein muss, wenn nicht, ist die Kündigung nach § 7  Kündigungsschutzgesetz wirksam. Achtung: es gibt nur wenige Ausnahmen.

Nachfolgend einige Anhaltspunkte, die zur Wirksamkeit einer Kündigung zu prüfen sind (keine vollständige Checkliste!):

  • Einhaltung der Kündigungsfrist?
  • Einhaltung der Schriftform?
  • Unterschrift eine Bevollmächtigten?
  • Vollmacht erforderlich? vorliegend?
  • Kündigungsschutzgesetz anwendbar?
  • liegt ein besonderer Kündigungsschutz vor?
  • personenbedingte Kündigung?
  • verhaltensbedingte Kündigung?
  • betriebsbedingte Kündigung?
  • Soziale auswahl?
  • betrieblicher Grund?
  • Anhörung des Betriebsrats?
  • liegt ein allgemeiner Unwirksamkeitsgrund vor?
    Grundrechtsverletzung, Sittenwidrigkeit, Treuwidrigkeit, Diskriminierungsverbot, Maßregelungsverbot
  • liegt ein Betriebsübergang vor
  •  Betriebsratstätigkeit, Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderteneigenschaft?

Ein Wespennest unter dem Dach oder Ameisen-Autobahnen können die Lebensqualität eines Mieters durchaus einschränken.

Mietvertraglich ist ein Vermieter in der Regel nach  § 2 Nr. 9 BetrKV berechtigt die Kosten der Gebäudereinigung, d.h. für die Säuberung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs auf die Mieter umzulegen. Es kommt vor, dass sich unter dieser Rubrik dann auch Kosten der Beseitigung eines Wespennestes wiederfindet.

Ein Blick in die Abrechnungsunterlagen bezüglich „Kosten der Gebäudereinigung“ kann sich lohnen. Nach Enscheidungen des LG berlin (27.10.200) und des LG Hamburg (21.03.2001)
sind Kosten für die Beseitigung von Wespen oder Ameisen grundsätzlich nicht umlagefähig.

Der Gesetzgeber regelt im BGB zur Überlassung von Wohnraum zur Untermiete:
§ 540 BGB
Absatz 1: Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. 2Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

Absatz 2: Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

Dritter im Sinne des § 540 BGB sind nicht nächste Familienangehörige, wie der Ehepartner, gemeinsame Kinder oder ein Lebenspartner.

§ 553 BGB trifft für Wohnraum zusätzlich nachfolgende Regelung:

Absatz 1: Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

Abs 2:  Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

Abs. 3 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Auch der Lebensgefährte (nichteheliche Lebensgemeinschaft) des Mieters oder der Mieterin ist Dritter im Sinne  des § 540 BGB.

Der bloße Wunsch des Mieters eine „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ einzugehen , genügt jedoch  in der Regel zur Begründung eines „berechtigten Interesses“.  Der Vermieter kann die Erlaubnis in der Regel nicht veweigern.

Die Juristen streiten, ob Schwester, Bruder, Eltern, Schwiegermutter, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Schwägerin, Schwager, Stiefsohn, Verlobte eines Kindes, Freund der Tochter oder Enkel Dritte im Sinne der Vorschrift sind.

Alle anderen Personen sind „Dritter“ im Sinne des § 540 BGB und es muss eine Erlaubnis des Vermieters vorliegen.

RISIKO des Vermieters: §  540 BGB  regelt, dass ein Mieter grundsätzlich das Kündigungsrecht nach § 540 I 2 BGB hat, wenn der Vermieter die Erlaubnis unberechtigt nicht erteilt. Der Vermieter kann die Erlaubniserteilung verweigern, sofern in der Person des Dritten, der Untermieter sein soll, ein wichtiger Grund vorliegt.

RISIKO des Mieters: Wird vom Mieter die Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters durchgeführt, ergibt sich nach vorheriger Abmahnung ein Kündigungsrecht nach §§ 543, 573 BGB.