Ab dem 18.08.2009 hat der Verordnungsgeber die Grundlagen des Architektenhonorars in § 6 HOAI neu geregelt:
Vergütungsparameter des § 6 HOAI sind:
§ 6 Absatz 2 HOAI regelt zusätzlich:
„Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.“
Der Verordnungsgeber hat mit der 6. ten Novelle der HOAI ein sog. Preisrecht geschaffen. Der Gesetzgeber hat bewußt die Freiheiten des Architekten und seiner Auftrageber beschnitten, für bestimmte Architektenleistungen das Honorar frei zu verhandeln. So hat er in § 6 HOAI geregelt, nach welchen Parametern das Honorar zu ermitteln ist und in § 7 HOAI sind die Mindest- bzw. Höchsthonorare geregelt.
So ist in § 7 HOAI – Honorarvereinbarung u.a. geregelt.
Abs. 1 Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.
Abs. 6: Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 als vereinbart. Sofern keine Honorarvereinbarung nach Absatz 1 getroffen worden ist, sind die Leistungsphasen 1 und 2 bei der Flächenplanung mit den Mindestsätzen in Prozent des jeweiligen Honorars zu bewerten.
Das Bundessozialgericht hatte über die Frage zu entscheiden, auf welcher Grundlage das Arbeitslosengeld zu berechnen ist, wenn das Arbeitsverhältnis nach Ende der Elternzeit gekündigt wird.
Im zu entscheidenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin nach 4 Jahren Elternzeit noch einige Monte beim Arbeitgeber gearbeitet und dann endete das Arbeitsverhältnis.
Sie hat sich dann, arbeitslos gemeldet und beantragte Arbeitlosengeld auf Basis ihrer Vorbeschäftigung vor der Elternzeit. Das BSG sieht dies aber anders. Das BSG kommt zu dem Ergebnis, dass auf einem fiktiven Arbeitsentgelt und nicht auf der Basis des Gehalts aus der Zeit vor der Elternzeit abzurechnen sei. Die fiktive Berechnung sei anzuwenden, weil die Arbeitnehmerin in den letzten 24 Monaten an weniger als 150 Tagen Gehalt bezogen habe. (BSG, Beschluss vom 25.8.2011, B 11 AL 19/10)
Ist die Elternzeit eeinmal festgelegt (§ 16 I BEEG) , kann sie nur mit Zustiummung des Arbeitgebers verlängert werden (§ 16 III) BEEG. Ein Arbeitgeber darf hierbei nicht willkürlich nach Lust und Laune entscheiden, sondern er hat eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Entscheidung muss billigem Ermessen (§ 315 BGB) gerecht werden.
(BAG 18.10.2011, 9 AZR 315/10)
Mit seiner Entscheidung vom 27.06.2011 hat das Amtsgericht Hamburg das Urteil des LG Hamburg eingeschränkt.
Zwar habe das LG Hamburg die Zahlungspflicht je Schadensfall – bezogen auf eine Musikaufnahme – wegen Urheberrechtsverletzung auf 15,00 Euro begrenzt. Dies gelte jedoch nur für Musikaufnahmen, die schon mehr als 12 Jahre alt waren. Dies könne nicht gelten für aktuelle Musiktitel.
Das Musikalbum, über das im Verfahren vor dem AG Hamburg zu entscheiden war, stammte aus dem Jahr 2009. Das AG Hamburg entschied: 15 Musikaufnahmen * 150 Euro je Musiktitel = 2.250,00 € Schadensersatz.
Die Rechte des Urhebers sind nach §§ 97, 85,19a UrhG verletzt.
Die Abmahnkosten sind nach §§ 97a I, 85,19 a UrhG zu erstatten.
Der Streitwert zur Berechnung der Abmahnkosten betrage 50.000 Euro.
AG Hamburg 27.06.2011 – 36 A C 172/10
Es gilt abzuwarten, ob dieses Urteil rechtskräftig wird. Es ist meiner Ansicht nach zwingend erforderlich, dass der Gesetzgeber hier tätig wird.
Sprachmail: http://s2c.eu/0n7gn4fth3ab4f
Jede Kündigungsschutzklage muss gem. § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein, sonst ist die Kündigung nach § 7 Kündigungsschutzgesetz wirksam. Achtung: von diesem Grundsatz gibt es nur einige wenige Ausnahmen.
Besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, gilt es die besonderen Voraussetzungen zu prüfen.
Aber auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar sein sollte, gilt es die allgemeinen Unwirksamkeitsgründe zu prüfen, wie: Grundrechtsverletzungen, Sittenwidrigkeit, Treuwidrigkeit, Diskriminierungsverbot, Maßregelungsverbot, Betriebsübergang oder sonstige Kündigungsverbote im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeit, Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderteneigenschaft. Hier gilt es sorgsam zu prüfen. Aber oft wird vom Arbetigeber auch die gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Kündigungsfrist nicht eingehalten.
Nicht selten kommmt es vor, dass ein Kündigungsschreiben von einem hierzu nicht Berechtigten Vorgesetzten unterzeichnet wurde oder es an der Vollmacht fehlt.
Ist das KSchG anwendbar, ist eine Kündigung nur aus verhaltensbedingten, peronenbedingten oder betriebsbedingten Gründen zulässig. Hierzu gibt es eine Vielzahl von Rechtsprechung, die es zu berücksichtigen gilt.
BGH, Urteil vom 21.10.2009 VIII ZR 64/09
Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Vermieter das Mietverhältnis zu seinem Mieter nach mehrmaliger Abmahnung wegen verspäteter Mietzahlungen fristlos gekündigt hat.
Der Mieter lebte zu diesem Zeitpunkt von Unterstützungsleistungen des Jobcenters. Die Abmahnungen des Vermieters wurden lagen dem Jobcenter vor, dennoch sah sich das regionale Jobcenter nicht veranlasst, die Mietzahlungen im Sinne des Mietvertrages fristgerecht an den Vermieter zu zahlen, sondern zahlte weiterhin – ohne Sachgrund – unpünktlich.
Der Vermieter kann grundsätzlich gemäß § 543 I 2 BGB das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere ein Verschulden des Mieters, vorliegt und dem Vermieter unter Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Der BGH entschied im vorliegenden Fall, dass der Mieter die verspätete Zahlung des Jobcenters nicht verschuldet hat
Das Gericht erkennt an, dass es bestehende Praxis des Jobcenters ist, Mietzahlungen zu spät anzuweisen. Der Mieter, der auf Leistungen des Jobcenters angewiesen war, hat dem Jobcenter die Abmahnungen vorgelegt. Eine weitere Einflussnahme auf die Zahlungsanweisung des Jobcenters war dem Mieter objektiv nicht möglich. Der BGH verneint weiterhin ein Verschulden des Mieters, da das Jobcenter nicht Erfüllungsgehilfe (§278 BGB ) des Mieters sei. Der Mieter hat das Jobcenter nicht zur Erfüllung seiner Mietzahlungspflcihten als Hilfsperson eingeschaltet, sondern das Jobcenter stellt seine Grundversorgung sicher.
Als Rechtsanwalt in Trier bin ich immer wieder überrascht, wenn Mandanten mit Rechtsfragen zum Wohnungseigentum, zur WEG, zur Teilungserklärung, zum Sondernutzungsrecht, zum Gemeinschaftseigentum oder zum Wohnungskauf zu mir Hilfesuchend kommen und ich stelle fest, das „Kind ist bereits in den Brunnen gefallen“ ist.
Oft werde ich mit fragenden Augen angesehen, wenn ich nach der Teilungserkärung frage und diese findet sich dann unbeachtet irgendwo im Ordner. Manche Wohnungseigentümer wissen noch nicht einmal, was eine Teilungserklärung ist.
Wenn eine Waschmaschine gekauft werden soll, dann werden drei Angebote eingeholt und die Warentester zu Rate gezogen, aber beim Erwerb von Wohnungseigentum oder einer Eigentumswohnung läßt man all diese vernünftigen Prüfungen außer acht. Gekauft wird im blinden Vertrauen auf die asuführungen des Verkäufers und im Glauben, der Notar würde schon darauf achten, dass alles gut und richtig sei. Die Kontroll- und Hinweispflichten des Notars sind aber begrenzt, nicht ohne Grund finden sich entsprechende entlastende Belehrungen in jeder notariellen Urkunde.
Meine Empfehlung, lassen Sie einen Kaufvertrag für Immoblien oder Wohnungen von einem Rechtsanwalt – rechtzeitig – vor einem Notartermin prüfen. Treffen Sie vorab eine Zeit-Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt. Noch besser, lassen Sie sich beraten, bevor Sie mit dem Verkäufer in Verhandlungen treten. Es ist stets einfacher in der Verhandlungsphase seine Rechte einzubringen, als in einen beurkundungsreifen Vertrag noch Änderungen einzubringen, insbesondere wenn der Verkäufer mit dem Notar den Beurkundungstermin bereits vereinbart hat.