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LG Hamburg beschränkt Schadenshöhe je Musiktel auf 15,00 Euro

In den Abmahnschreiben heißt es :“Gegenstand unserer Beauftragung ist die im Rahmen des Netzwerks „XY“ einer sog. Internettauschbörse, über ihren Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung an dem Musiktitel/Musikalbum/Filmwerk „……“ an welchem unsere Mandantin ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte hat.“ Es folgen dann zur Einschüchterung serienweise Gerichtsentscheidungen, die Forderung nach einer bereits beigefügten Unterlassungserklärung, Kostenberechnung für den Rechtsanwalt und Berechnung des Schadensersatzes und schließlich ein „großzügiges“ Vergleichsangebot bei Sofortzahlung und Anerkenntnis.
Es kommt nicht selten vor, dass ein Mandant oder eine Mandantin an einem Tag mehr als zwei Abmahnungen erhält. Dann gehen die Forderungen schnell mal über 2.000 Euro. Wovon soll ein einfacher Arbeitnehmer diese Beträge aufbringen? Muss ich überhaupt zahlen?

Bitte nehmen Sie diese Schreiben sehr ernst. Es sollte jedenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben werden. ACHTUNG !!!! In der Regel ist die Vorlage des Gegners KEINE !!!! modifizierte Unterlassungserklärung.

Sollte das Werk tatsächlich von Ihnen runtergeladen worden sein, ist es ratsam einen angemessenen Betrag für den Schaden und einen angemessenn Betrag für die Anwaltsvergütung zu zahlen. Betreffend dieser Beträge gibt es aber derzeit aktuell keine Rechtssicherheit. Es fehlt an einer konkreten gesetzlichen Vorgabe im Rahmen des Verbraucherschutzes und eine einheitliche Rechtsprechung liegt auch noch nicht vor. Ein Lichtzeichen zeigt sich aber nun am Horizont. Das LG Hamburg hat am 08.10.2010 unter dem Aktenzeichen (Az 308 O 710/09) entschieden, dass im zu beurteilenden Fall (!), je Musiktitel 15 Euro als Schadensersatz zu zahlen sind. Aber Achtung, damit ist noch nicht geklärt, wie andere Gerichte entscheiden werden. Jedenfalls ist diese Entscheidung ein Schritt in die richtige Richtung.

Oberlandesgericht Köln stärkt Verbraucher – bei vorformulierter Unterlassungserklärung

Ein Verbraucher hatte gegen die ausschließlichen Rechte eines Tonträgerhersteller verstoßenen und im Rahmen von filesharing eine Tonaufnahme im Internet zum Herunterladen angeboten. Der Tonträgerhersteller hat in der von ihm vorformulierten Unterlassungserklärung eine Verpflichtung vorgesehen, die „sämtliche Werke“ einschließt, an denen er Rechte innehat. Dies ist bei Abmahnungen sehr oft der Fall. In der Folge stritten die Parteien über Art und Umfang der geforderten Unterlassungserklärung und schließlich die Kosten. Das OLG Köln stärkt in seinem Beschluss vom 20.5.2011 Aktenzeichen 6 W 30/11 die Interessen der Verbraucher. Verletzt der Verbraucher nur einen Titel, kann von ihm auch nur eine diesbezügliche Unterlassungserklärung verlangt werden. Nicht aber eine Unterlassungserklärung für sämtliche Werke des Rechteinhabers. Die Kostenentcscheidung fiel zu Gunsten des Verbrauchers. Es handelte sich hierbei aber um eine konkrete Fallsituation. Bitte nehmen Sie im Fall einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts ein.

§ 652 Absatz 1 BGB regelt: „Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt.“

Der Kauf- oder Mietvertrag (Hauptvertrag) muss also infolge, somit kausal, des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zustande gekommen sein.

So ist Kausalität grundsätzlich zu verneinen, wenn dem Kunden des Maklers im Zeitpunkt des Nachweises das Objekt bereits bekannt war. Aber eine Vorkenntnis ist nicht bereits im Sinne des § 652 BGB vorhanden, wenn der Kunde nur das Objekt oder nur den Vermieter oder Verkäufer kennt. Grundsätzlich hat der Kunde den Makler auch auf seine Vorkennis sofort hinzuweisen.

Die aktuelle Rechtsprechung geht davon aus, dass „infolge“ nicht vorliegt, wenn mehr als ein Jahr zwischen Nachweis und Vertragsabschluss liegen, aber hier kommt es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an.

Bis zur WEG-Reform 1.7.2007, gingen Forderungen der WEG gegen den säumigen Eigentümer in der Zwangsversteigung oft leer aus. Die dinglich gesicherten Banken standen im Rang vor der WEG, deren Forderung früher auf Rang 5 gesetzt war (§ 10 Absatz 1 Ziffer 5 ZVG). Seit der Reform ist die WEG gegenüber dem säumigen Eigentümer privilegiert. Abweichend von dem sonstigen Erfordernis, dass ein Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, Kostenfestsetzungsbeschluss) vorliegt, genügt für Ansprüche nach § 10 I Ziiffer 2 ZVG die Glaubhaftmachung, es heißt dort: „Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.“ Der privilegierte Anspruchist limitiert, sonstige Ansprüche sind nach § 10 I Ziffer 5 ZVG zu behandeln.

Der Gesetzgeber hat den Vermietern generell in § 536 a BGB eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung aufgebürdet. Es heißt dort in Absatz 1 Alternative 1:
„Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden, …… .so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 BGB [Minderung] Schadensersatz verlangen.
Ein Verschulden des Vermieters wird hier nicht gefordert.
Diese Haftungsnorm ist für den Vermieter besonders gefährlich, weil er in der Regel für diese Risiken keine Haftpflichtversicherung abschliessen kann, üblicherweise ist dieses Risiko in den Vermieterhaftpflichtversicherungen ausgeschlossen. Überprüfen Sie Ihre Police.

Die gute Nachricht für die Gewerberaumvermietung, durch eine geeignete Klausel kann die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des § 536 a BGB grundsätzlich für Sachmängel ausgeschlossen werden. Aber Achtung die Klauselkontrolle der Gerichte ist sehr streng. Lassen Sie sich von einem erfahren Anwalt im Gewerberaummietrecht beraten, die Materie ist komplex, es ist bei der Klauselgestaltung sehr umsichtig vorzugehen.

§ 46 WEG regelt die Voraussetzung zur Erhebung der Anfechtungsklage eines oder mehrerre Wohnungseigentümer wie folgt:
§ 46 WEG
Absatz 1: Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer und die Klage des Verwalters ist gegen die Wohnungseigentümer zu richten. Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 238 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Absatz 2: Hat der Kläger erkennbar eine Tatsache übersehen, aus der sich ergibt, dass der Beschluss nichtig ist, so hat das Gericht darauf hinzuweisen.

In der Klage sind grundsätzlich auf Beklagtenseite (gegen die Wohnungeigentümer) alle Eigentümer mit Andresse anzugeben. Vom BGH war der Fall zu entscheiden, dass zwar die Namen aller Eigentümer bis zum Ende der ersten Instanz vom Kläger aufgelistet waren, doch die Adressliste fehlte. Der BGH hat im zu entscheidenden Fall nun sogar entschieden, dass die Adresslisten noch wirksam im Berufungsverfahren nachgereicht werden können (BGH, V ZR 99/10, Urteil vom 20.5.2011). Der BGH kommt aber auch zur Feststellung, dass die Klage eigentlich in der ersten Instanz als unzulässig abzuweisen war.
Resumee: Der Profi meidet das Risiko. Möglichst bei Einrichung der Klage die vollständige Eigentümerliste mit Anschriften der weiteren Wohnungseigentümer der Klage beifügen.

§ 13 Nr. 5 VOB -„Durchreichen” von Mängelrügen
OLG Stuttgart, Urteil vom 21. 4. 2010 – 10 U 9/09

§ 13 Nr. 5 VOB/B regelt: ( 1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet. (2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.

Im Fall, dass der Bauunternehmer die Mängelbeseitigungsaufforderung dem Generalunternehmer (GU) zukommen lässt und der GU seinerseits diese Mängelbeseitigungsaufforderung lediglich an den Subunternehmer weiterreicht, ohne diesen selbst zur Nachbesserung aufzufordern und dafür eine Frist zu setzen, liegen die Voraussetzungen einer Selbstvornahme nach § 13 Nr. 5 II VOB/B nicht vor.

Der GU war nicht zur Ersatzvornahme berechtigt. Der Subunternehmer hatte keine wirksame Mängelbeseitigungsaufforderung unter Fristsetzung nach § 13 Nr. 5 VOB/B erhalten. Die Weiterleitung der Mängelbeseitigungsaufforderung des Bauherrn gegenüber dem GU an den Subunternehmer genügt nicht, da der GU diese Weiterleitung nicht mit einer Mängelbeseitigungsaufforderung verbunden und auch keine Frist dafür gesetzt hatte. Der GU kann sich auch nicht auf die Fristsetzung des Bauherrn berufen, da diese nicht gegenüber dem Subunternehmer erfolgte und auch nicht gegen diesen wirkt.

Als Rechtsanwalt in Trier bin ich immer wieder überrascht, wenn Mandanten mit Rechtsfragen zum Immobilienrecht, z.B. nach abschluss eines eines Bauvertrages, Kauf einer Wohnung oder eines Hauses kommen, weil Mängel auftreten, die Einbauten minderer Qualität sind, der Hausverwalter Vorschriften macht,  der Umlagemaßstab nicht zu verstehen ist, oder die Miteigentümer eine Satellitenschüssel nicht dulden wollen.

Im Vorfeld hätte man unter Umständen noch Korrekturen im Bauvertrag oder Kaufvertrag vereinbaren können, doch in dieser Phase kann oft nur noch streitig verhandelt werden. Hier entstehen rasch hohe Verfahrenskosten bzw. Kostenrisiken.

Meine Empfehlung, lassen Sie einen Bauvertrag, den Kaufvertrag für Immoblien oder Wohnungen von einem Rechtsanwalt  – rechtzeitig  – vor einem Notartermin prüfen.

Treffen Sie vorab eine Zeit-Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt.

Noch besser, lassen Sie sich vom Rechtsanwalt über Ihre Rechte und Pflichten kompetent machen, bevor Sie mit dem Verkäufer oder dem Bauunternehmer in Verhandlungen treten.

Es ist stets einfacher in der Verhandlungsphase seine Rechte einzubringen, als in einen beurkundungsreifen Vertrag noch Änderungen einzubringen, insbesondere wenn der Bauunternehmer oder Verkäufer mit dem Notar den Beurkundungstermin bereits vereinbart hat.