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Detektiv Observation DetektivkostenGibt es Schadensersatz, wenn der Arbeitgeber eine Überwachung seines Arbeitnehmer von einem Detektiv heimlich durchführen lässt?

Das LAG Rheinland-Pfalz sprach einem Arbeitnehmer in seiner Entscheidung vom 27.04.2017 einen Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro zu. Aber Achtung – es bedarf stets der Einzelfallbetrachtung!  [LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2017 – 5 Sa 449/16]

Im streitgegenständlichen Verfahren stritten die Parteien  über die Verpflichtung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer wegen einer heimlichen Überwachung  durch einen Detektiv einen Schadensersatz gem. § 823 I BGB zu zahlen.

Besonderheit: die Überwachung durch den Detektiv dauerte 20 Tage und kostete 39.197,85 Euro. Besonderheit: der Arbeitnehmer war auch Betriebsratsvorsitzender und Gewerkschaftsmitglied, das Thema Freistellung des Betriebsrats spielte ebenfalle eine Rolle. Wie immer findet sich ein „Vögelchen“, das dem Arbeitnehmer zuspielte, dass der Arbeitgeber  einen Detektiven beauftragt habe, den Arbeitnehmer zu überwachen. Angeblicher Ermittlungsauftrag: „Verdacht des Arbeitszeitbetruges aus einer Zweittätigkeit“.

Dies veranlasst den Arbeitnehmer den Arbeitgeber beim Arbeitsgericht Kaiserslautern zu verklagen und die Zahlung von Schadensersatz wegen schwerer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu fordern.

Unstreitig (jedenfalls nicht widerlegt) erfolgte die Beobachtung durch den Detektiv ausschließlich zu den Arbeitszeiten Arbeitnehmers. Der private Lebensbereich des Arbeitnehmers wurde durch die Überwachung unstreitig nicht tangiert. Es wurden weder Telefonate abgehört, noch wurden E-Mails abgefangen, auch sonstige Arten der Korrespondenz wurden nicht überprüft. Im Zuge der Observation wurden weder Foto- und/oder Filmaufnahmen des Arbeitnehmers getätigt, noch wurde ein Bewegungsprofil des Arbeitnehmers erstellt.

Das Arbeitsgericht sah eben aus oben aufgeführten Gründen die Klage abgewiesen, eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers sei bei der Überwachung durch den Detektiv nicht erkennbar.

Dieser Argumentation kann der Arbeitnehmer nicht folgen, er sei durch die Überwachung schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden, weil:

* er im Auftrag der Beklagten anlasslos durch einen Detektiv überwacht worden sei

* es habe keinerlei objektive Anknüpfungstatsachen vorgelegen, aus denen sich ein solcher Verdacht ableiten ließe.

* die Beauftragung der Überwachung sei „ins Blaue hinein“ erfolgt, um einen Anlass zu finden, das Arbeitsverhältnis mit einem  unliebsamen Mitarbeiter zu beenden wg. seiner Tätigkeiten für  Betriebsrat und Gewerkschaft

* der Arbeitgeber habe zu keinem Zeitpunkt ihm gegenüber einen entprechenden substantiierten Vorwurf  erhoben

* eine Überwachung durch einen Detektiv dürfe grundsätzlich nur  bei konkretem Verdacht des Vorliegens strafbarer Handlungen (bspw. Diebstahl, Unterschlagung, Betrug oder Untreue) angeordnet werden.

* die Überwachung habe einen diskriminierenden Charakter gehabt.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz kam zu dem Ergebnis, das der Arbeitgeber Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro an den Arbeitnehmer wegen heimlicher Überwachung durch einen Detektiv zu zahlen hat.

Der Arbeitgeber habe durch die von ihr in Auftrag gegebenen Beobachtungen durch einen Detektiv das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers schwerwiegend verletzt. Nach den gesamten Umständen des Einzelfalls stehe dem Kläger ein Anspruch auf eine  Geldentschädigung in Höhe von  10.000,00 EUR zu.

Das Landesarbeitsgericht führt hierzu zunächst die allgemeinen Grundsätze aus, wann das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers verletzt wird:
„ Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, ist das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht auch im Arbeitsverhältnis zu beachten. Ein auf § 823 Abs. 1 BGB gestützter Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung – nur eine solche kommt dafür in Betracht – setzt voraus, dass die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht – anders als beim Schmerzensgeld – regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (vgl. BAG 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13 – Rn. 14 mwN). Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hierbei sind in gebotener Gesamtwürdigung insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BAG 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13 – Rn. 16 mwN; BAG 19.08.2010 – 8 AZR 530/09 – Rn. 69 mwN).

Hieraus leitet das Landesarbeitsgericht ab: „Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers könne auch dann schwerwiegend verletzt sein, wenn der Arbeitgeber behauptet, er habe den Arbeitnehmer ausschließlich während seiner Arbeitszeit von einer Detektei beobachten lassen, die im Rahmen der Observationen keine Fotografien oder Videoaufzeichnungen angefertigt habe.  Diese lange Dauer der Überwachung ist für die Intensität des Eingriffs von großer Bedeutung. Die heimliche Observation durch Strafverfolgungsbehörden (vgl. § 163f StPO). Eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt – unabhängig davon, ob der Kläger fotografiert oder gefilmt worden sein sollte – bereits in der von der Beklagten veranlassten heimlichen Observation des Klägers für die Dauer von 20 Arbeitstagen in der Zeit vom 22.09. bis 07.11.2014. Bei einem Rechnungsbetrag (netto) von ca. 1.960,00 EUR pro Arbeitstag (Rechnungssumme ca. 39.200,00 EUR : 20 Tage) bei einem vereinbarten Stundensatz von 69,00 EUR muss der Kläger täglich über viele Stunden von mehreren Detektiven heimlich überwacht worden sein. Diese lange Dauer der Überwachung ist für die Intensität des Eingriffs von großer Bedeutung. Die heimliche Observation durch Strafverfolgungsbehörden (vgl. § 163f StPO) über einen längeren Zeitraum steht – auch bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat von erheblicher Bedeutung – unter Richtervorbehalt. Zwar können die den Staat in seinen Überwachungsmöglichkeiten begrenzenden Bestimmungen nicht ohne weiteres auf das Verhältnis zwischen Privaten übertragen werden. Gleichwohl wird in ihnen zum einen deutlich, welche Bedeutung gerade auch die Dauer der Überwachung für die Intensität des Eingriffs hat. Zum andern können dem Arbeitgeber zumindest nicht viel weiter gehende Eingriffe in die Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zugestanden werden, als sie bei Inanspruchnahme staatlicher Organe zulässig wären (vgl. zu diesem Aspekt BAG 29.06.2004 – 1 ABR 21/03 – Rn. 45 mwN).“

10.000 Euro Schmerzensgeld wegen der heimlichen Überwachung

Das Landesrbeitgericht kommt zu dem Ergebnis , dass unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 EUR angemessen sei. „Insbesondere die lange Dauer der Observation, die sich die Beklagte ausweislich der vorliegenden Rechnungen rund 39.200,00 EUR hat kosten lassen, gebieten die Festsetzung eines fühlbaren Entschädigungsbetrags. Von der Höhe der Geldentschädigung muss ein echter Hemmungseffekt ausgehen.“, so das Berufugnsericht:

Rechtsgrundlagen dieser Entscheidung (Auszüge):

Art.8 EMRK – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

 

Art 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Art 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet

§ 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder

eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

§ 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder

eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat, herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen….

§ 202 StGB Verletzung des Briefgeheimnisses

(1) Wer unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.

(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.

§ 163f StPO Längerfristige Observation

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden

soll (längerfristige Observation).

2Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. 3Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(3) 1Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. 2Die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. 3§ 100e Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

Weiterer Artikel Detektiv im Arbeitsverhältnis

 

 

WEG Teilungserklärung EigentümerversammlungIhr WEG – Lotse in Trier

WEG – Teilungserklärung – Hausverwaltung – Wirtschaftsplan – Hausgeld – Eigentümerversammlung – Sanierung, wie behalte ich als Wohnungseigentümer den Überblick?

Sei es das neue Dach, der Anstrich der Fenster und Türen, die Modernisierungen der Heizung oder schlicht die Pflege des gemeinsamen Gartens – Probleme an Bord einer Wohnungseigentumsgemeinschaft sind meist ein komplexes Bündel von finanziellen, rechtlichen, technischen und menschlichen Fragen.

Über den Kurs der WEG gibt es oft sehr unterschiedliche Meinungen bei den Eigentümern und Eigentümerinnen.

Zerstrittene Wohnungseigentümergemeinschaften lassen sich meist nur von außen, mit Hilfe eines neutralen Dritten, wieder auf einen gemeinsamen Kurs bringen – mit der Unterstützung eines Lotsen, der die Untiefen, Strudel und Strömungen einer WEG kennt und die Gemeinschaft hindurchführt.

Ansonsten führt der Weg der Gemeinschaft oft in endlose , langwierige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten durch die Instanzen, begleitet von Sachverständigengutachten, Gerichtsterminen und am Ende zu einer auf ewig zerstrittene Gemeinschaft.

Ich biete Ihnen an, Sie bei der Lösung Ihres Problems – aufmerksam, individuell und professionell zu begleiten.

Das Angebot: Ich höre Ihnen genau zu, analysiere Ihr Problem, komme auf Wunsch zu Ihrer Eigentümerversammlung (wenn dies die Teilungserklärung zulässt) und schlage Ihnen einen guten Kurs vor, mit dem Sie alle leben können.

Beauftragen muss mich Ihr Verwalter als Vertreter Ihrer Gemeinschaft. Oft genügt es, mit dem Verwalter das Problem zu erörtern und mit ihm den Kurs zu besprechen.

Vorab benötige ich Ihre Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, die Protokolle der vergangenen drei Eigentümerversammlungen und ein kurze schriftliche Schilderung des Problems.  Damit kann ich mir zunächst ein erstes Bild Ihrer Situation machen. Aufgrund dessen mache ich Ihnen ein Angebot,  welchen Aufwand und welche Kosten ich für meinen  Lotsendienst kalkuliere. Nehmen Sie das Angebot nicht an, berechnen wir Ihnen lediglich eine Beratungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, in der Regel 250 Euro zzgl. MwSt.

Auch ohne aktuelle Probleme in der WEG – Sie wollen ihre Rechte und Pflichten aus der Teilungserklärung und den Beschlüssen kennen, bevor es zum Streit kommt: Bewertung und Beratung

Falls Sie einfach nur erfahren möchten, ob Ihre Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung aktuellen Bedürfnissen Ihrer WEG entspricht, ein Beschluss in Ordnung war oder Sie als Käufer/in wissen wollen, ob Ihr Wunsch-Objekt in einer WEG empfehlenswert ist, setzen wir uns gern mit Ihnen zusammen. Wir machen Sie auf Untiefen und Strudel aufmerksam, bevor Sie dort hineingeraten.

Zweigstelle Berlin Rainer SchonsZweigstelle Berlin
Rechtsanwalt Rainer Schons
Fidicinstraße 4
10965 Berlin-Kreuzberg
Tel: 030-239 119 83
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Seit dem 1. Mai 2017 besteht in Berlin Kreuzberg eine Zweigstelle von Rechtsanwalt Rainer Schons

Ziel ist es durch zusätzliche überregionale Erfahrung in Berlin, insbesondere in der Verknüpfung von Baurecht, Mietrecht und  Wohnungseigentumsrecht, Synergien zum Nutzen meiner Mandanten zu gewinnen.
Wo sollte dies besser möglich sein, als in unserer Bundeshauptstadt.

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Hauskauf Haftung GewährleistungEs sieht alles beim Hauskauf  so einfach aus. Man überträgt dem Makler den Verkauf des Hauses oder der Eigentumswohnung .

Dieser macht schöne Bilder und erstellt aus seinen Vorlagen und den Bildern ein Expose. Viele Unterlagen gibt es nicht mehr, wer weiß schon noch, wann die Drainage erneuert wurde. Die Originalpläne hat der Voreigentümer nie übergeben. Eine Beschlusssammlung hat der Hausverwalter nie herausgegeben – gibt es so etwas überhaupt? Was ist das überhaupt? Eine Teilungserklärung? Muß man die haben?
Dann ist ein Kaufinteressent gefunden. Der Makler erstellt in der Regel unter Vermittlung durch den Makler den Standardentwurf für den Verkauf eines Einfamilenhauses, Mehrfamilenhauses oder der Eigentumswohnung. Der Verkäufer weiß in der Regel nur eins, er will verkaufen „gekauft, wie gesehen“.

Der Entwurf enthält dann in der Regel eine Formulierung, wie die foglende:

§ x Mängelhaftung bei Hauskauf / Eigentumswohnung oder Mehrfamilienhaus

(1)…
(2) Der Käufer hat das Vertragsobjekt eingehend besichtigt. Folgendes ist dem Käufer bekannt: ___________________  Alle Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln am Grundstück und am Gebäude einschließlich verdeckter Mängel werden hiermit ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für Mängel der mitverkauften beweglichen Gegenstände. Garantien werden nicht abgegeben, es sei denn, sie sind in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehen.
(3) Der Verkäufer erklärt, dass ihm wesentliche verdeckte Mängel, insbesondere Bodenveränderungen oder Altlasten i. S. v. § 2 BBodSchG, nicht bekannt sind. …………

Hauskauf /Eigentumswohnung  – ein Gewährleistungsausschluss, der oft keiner ist!

Damit wähnen sich die Verkäufer oft in einer falschen Sicherheit, beachten aber nicht, dass dies keine Freibrief ist.

Die Rechtsprechung hat für den Hauskauf einige Grundsätze entwickelt, wonach der Gewährleistungsausschluss unwirksam ist, d.h. zwischen den Parteien dennoch volle Anwendung findet:

  • Ein Verkäufer einer Eigentumswohnung, eines Einfamilienhauses oder Mehrfamilienhauses kann sowohl unter dem Gesichtspunkt der Sachmängelgewährleistung als auch aufgrund vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens haften, wenn er Mängel (sehr oft Feuchtigkeitsschäden), beim Verkauf arglistig verschwiegen hat.

  • Im Falle eines arglistigen Verschweigens kann der Verkäufer sich nicht auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen!

  • Ein arglisitges Verschweigen kommt bereits dann in Betracht, wenn der Verkäufer einen aufklärungspflichtigen Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält, wobei es genügt, wenn er die den Mangel begründetden Umstände kennt (BGH 30.11.2012 – V ZR 25/12).

  • Der Käufer trägt allerdings die Darlegungs- und Beweislast für den Nachweis der Arglist beim Verkäufer.

 

vogelhaus

Vogelfütterung – Darf ich auf dem Balkon ein Vogelhäuschen aufbauen und die Vögel füttern?

Eine Frage, die sowohl Mieter, als auch Wohnungseigentümer in Gemeinschaftsanlagen interessiert.

Das LG Berlin hat hier in seinem Urteil vom 21.05.2010 Az: 65 S 540/09 den rechtlichen Rahmen und die Grenzen abgesteckt. Wer Vögel auf seinem Balkon füttern möchte, sollte diese Grundsätze beachten und der nachbarschaftliche Friede  sollte gewahrt sein. Das LG Berlin führ in seiner Entscheidung u.a. aus:

„Bei Balkonen handelt es sich um zur Umwelt offen gestaltete Bauteile. Die Öffnung in die Umwelt ist aber bei Balkonen und Terrassen gerade ein gewollter Umstand, er soll eine Verbindung in die äußere Umwelt vermitteln, ohne dass das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet verlassen werden muss. Er soll damit die Möglichkeit schaffen, einen Aufenthalt im Freien den dortigen Bedingungen angepasst zu vermitteln. Zu der natürlichen Umwelt gehört aber auch, dass dort Vögel, Insekten, Regen, Wind und Sturm hin gelangen und eben auch Vogelkot. Das gilt umso mehr dann, wenn sich das Gebäude mit dem Balkon in begrünten Bereichen befindet, in dem für die Fauna eine gute Lebensgrundlage herrscht.“

Weiter heißt es:

„Das Auftreten von Vogelkot ist deshalb bei Balkonen und Terrassen nicht zu vermeiden und für sich genommen deshalb kein vertragswidriger Zustand. Auch ist es durchaus sozialadäquat, dass sich Bewohner von Balkonen nicht nur an der frischen Luft und der Möglichkeit erfreuen, sich dort aufzuhalten, dort Blumen zu ziehen, Wäsche zu trocknen usw., sondern sich auch an dem Flug und dem Gezwitscher von Vögeln erfreuen. Das Füttern von Vögeln in diesem Zusammenhang ist deshalb keineswegs bereits im Grundsatz nicht sozialadäquat, sondern recht verbreitet. „

Resumee:

  • Einen Anspruch gegen Nachbarn/ Mieter / Miteigentümer auf Unterlassung der Vogelfütterung gibt es nicht, wenn es keine gesundheitlich bedenklichen Folgen oder ganz unverhältnismäßig starke Verschmutzungen gibt.
  • Lediglich ganz unverhältnismäßige Verschmutzungen – über einen längeren Zeitraum – durch Vogelkot – verursacht vom Nachbarn, der die Vögel füttert – sind geeignet, eine Minderung der Miete zu rechtfertigen.
  • Zu berücksichtigen sind: Zeitraum, absolute Anzahl von Kotflecken, Größe der Balkone, dem flächenmäßigen Ausmaß ihrer Betroffenheit und der Jahreszeit.
  • Es empfiehlt sich jedoch, den Mietvertrag oder die städtische Satzung zu prüfen, ob ggfls. ein Taubenfütterungsverbot existiert.Dann sollte der Vogelliebhaber dafür Sorge tragen, dass die Futterstelle so gebaut ist, dass Tauben nicht ans Futter können. Hierzu gibt es extra Futterhäuschen auf dem Markt mit engen Zugängen, Futtersilos, auf deren Sitzstangen Tauben zu wenig Platz finden, oder hängende Meisenknödel. Das klassische Futterhäuschen kann mit einem Maschendraht umgeben werden, so können dann nur kleinere Vögel an das Futter gelangen.
  • Ob nun Sommerfütterung Sinn oder kein Sinn macht, hierüber streiten die Juristen nicht.Obige rechtliche Spielregeln gelten ganzjährlich.
  • Tauben, Vogelfütterung, Vogelhäuschen, Nachbarrecht, Vermieter, WEG, Wohnungseigentümer, Eigentümer

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Mobbing – Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

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BGH Urteile zum Urheberrecht / Filesharing vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14 – bis zum 27.08.2015 noch nicht veröffentlicht.

In den o.g. Entscheidungen des BGH zum Urheberrecht sind drei Urteile des Oberlandesgerichts Köln bestätigt worden, die sich mit dem Thema Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen des Vorwurfs des Filesharing auseinandersetzen. Bis dato 27.08.2015 sind diese Entscheidungen noch nicht veröffentlicht. Die diesbezügliche Presseerklärung fasst die Ergebnisse zusammen.

Tatbestand:
Vier Tonträgerhersteller beauftragten ein Softwareunternehmen mit der Ermittlung wegen illegalem Filesharing. Es wurden hierbei unter anderem drei Inhaber der jeweiligen IP-Adressen betreffend der zugewiesenen Internetanschlüsse ermittelt. Die Tonträgerhersteller sahen hierin eine Verletzung ihrer Tonträgerherstellerrechte und ließen die Inhaber der IP-Adressen anwaltlich abmahnen. Im folgenden Klageverfahren und dem Weg durch die Instanzen werden die Inhaber der IP-Adressen jeweils auf Schadensersatz  sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

BGH 11.06.2015 I ZR 75/14

Der IP-Inhaber verteidigte sich mit der Begründung, er habe sich mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit im Urlaub befunden. Vor Urlaubsantritt habe er Router und Computer vom Stromnetz getrennt. Die Softwarefirma konnte jedoch glaubhaft nachweisen, dass die Musikdateien von dem Rechner des IP-Inhabers zum Herunterladen angeboten worden sind. Der Nachweis, dass die Familie zur fraglichen Zeit in Urlaub war konnte nicht glaubhaft geführt werden. Das OLG kam zur Überzeugung, der IP-Inhaber habe als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen einzustehen, weil nach Vortrag des IP-Inhabers ein anderer Täter nicht ernsthaft in Betracht komme. Der IP-Inhaber konnte auch nicht glaubhaft nachweisen, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb diese ernsthaft als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen könnten. Es bleibt bei der tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers des Internetanschlusses.

BGH 11.06.2015  I ZR 19/14

Der IP-Inhaber konnte nicht widerlegen, dass zum fraglichen Zeitpunkt der Rechner, der im Arbeitszimmer des Beklagten installiert war, eingeschaltet und mit dem Internet verbunden war. Seine angestellte Ehefrau, die den Rechner neben ihm beruflich nutzte, verfügte unstreitig nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem im Haushalt des IP-Inhabers lebende 17jährigen Sohn war unstreitig das vor der Nutzung des Computers einzugebende Passwort nicht bekannt.

BGH 11.06.2015 I ZR 7/14

Neben der IP-Inhaberin wurde der Internetanschluss von  ihrem 16jährigen Sohn und ihrer 14jährigen Tochter genutzt. Die 14 jährige Tochter räumte die Nutzung ein und dass sie die streitigen Musikdateien tatsächlich heruntergeladen hatte. Das OLG Köln hatte daher eine Verletzungshandlung der Tochter als erwiesen angesehen und  eine Verletzung der Aufsichtspflicht der IP-Inhaberin ausgegangen (§ 832 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Pressemitteilung: „Zwar genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 – Morpheus). „

Schadensersatzberechnung

Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenz-Analogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Es besteht ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten auf der Basis des RVG.

Urheberrecht – BGH 11.06.2015 – Filesharing – Schadensersatzpflicht – Abmahnkosten – Abmahnung

Schönheitsreparaturen Video Rechtsanwalt Schons

Mein Kommentar zu BGH 18.03.2015 VIII ZR 185/14 Vermieter – Schönheitsreparaturen Renovierung
Grundsätzlich ist gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Instandhaltung, wozu auch die Schönheitsreparaturen gerechnet werden, in den Pflichtenkreis des Vermieters.

§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB:
Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung den Fall zu beurteilen, ob es dem Vermieter erlaubt ist die Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter zu übertragen, ohne dem Mieter dafür einen angemessenen Ausgeleich dafür zu gewähren. Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass eine solche formularvertragliche Überwälzung der Pflicht zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen an § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB scheitert. Eine solche Klausel ist unwirksam.

§ 307 BGB Inhaltskontrolle
Absatz 1: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Abs. 2 Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
Nr. 1- mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist

Die Entscheidung des BGH zu Schönheitsreparaturen / Renovierung im Blick auf die gesetzliche Vorschrift des § 535 Abs. Satz 2 BGB konsequent.

Schönheitsreparaturen, Eigenbedarf, Kündigung, Renovierung