Es sieht alles beim Hauskauf so einfach aus. Man überträgt dem Makler den Verkauf des Hauses oder der Eigentumswohnung .
§ x Mängelhaftung bei Hauskauf / Eigentumswohnung oder Mehrfamilienhaus |
| (1)… |
| (2) Der Käufer hat das Vertragsobjekt eingehend besichtigt. Folgendes ist dem Käufer bekannt: ___________________ Alle Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln am Grundstück und am Gebäude einschließlich verdeckter Mängel werden hiermit ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für Mängel der mitverkauften beweglichen Gegenstände. Garantien werden nicht abgegeben, es sei denn, sie sind in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehen. |
| (3) Der Verkäufer erklärt, dass ihm wesentliche verdeckte Mängel, insbesondere Bodenveränderungen oder Altlasten i. S. v. § 2 BBodSchG, nicht bekannt sind. ………… |

„Bei Balkonen handelt es sich um zur Umwelt offen gestaltete Bauteile. Die Öffnung in die Umwelt ist aber bei Balkonen und Terrassen gerade ein gewollter Umstand, er soll eine Verbindung in die äußere Umwelt vermitteln, ohne dass das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet verlassen werden muss. Er soll damit die Möglichkeit schaffen, einen Aufenthalt im Freien den dortigen Bedingungen angepasst zu vermitteln. Zu der natürlichen Umwelt gehört aber auch, dass dort Vögel, Insekten, Regen, Wind und Sturm hin gelangen und eben auch Vogelkot. Das gilt umso mehr dann, wenn sich das Gebäude mit dem Balkon in begrünten Bereichen befindet, in dem für die Fauna eine gute Lebensgrundlage herrscht.“
„Das Auftreten von Vogelkot ist deshalb bei Balkonen und Terrassen nicht zu vermeiden und für sich genommen deshalb kein vertragswidriger Zustand. Auch ist es durchaus sozialadäquat, dass sich Bewohner von Balkonen nicht nur an der frischen Luft und der Möglichkeit erfreuen, sich dort aufzuhalten, dort Blumen zu ziehen, Wäsche zu trocknen usw., sondern sich auch an dem Flug und dem Gezwitscher von Vögeln erfreuen. Das Füttern von Vögeln in diesem Zusammenhang ist deshalb keineswegs bereits im Grundsatz nicht sozialadäquat, sondern recht verbreitet. „
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Mobbing – Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
In den o.g. Entscheidungen des BGH zum Urheberrecht sind drei Urteile des Oberlandesgerichts Köln bestätigt worden, die sich mit dem Thema Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen des Vorwurfs des Filesharing auseinandersetzen. Bis dato 27.08.2015 sind diese Entscheidungen noch nicht veröffentlicht. Die diesbezügliche Presseerklärung fasst die Ergebnisse zusammen.
Tatbestand:
Vier Tonträgerhersteller beauftragten ein Softwareunternehmen mit der Ermittlung wegen illegalem Filesharing. Es wurden hierbei unter anderem drei Inhaber der jeweiligen IP-Adressen betreffend der zugewiesenen Internetanschlüsse ermittelt. Die Tonträgerhersteller sahen hierin eine Verletzung ihrer Tonträgerherstellerrechte und ließen die Inhaber der IP-Adressen anwaltlich abmahnen. Im folgenden Klageverfahren und dem Weg durch die Instanzen werden die Inhaber der IP-Adressen jeweils auf Schadensersatz sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Der IP-Inhaber verteidigte sich mit der Begründung, er habe sich mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit im Urlaub befunden. Vor Urlaubsantritt habe er Router und Computer vom Stromnetz getrennt. Die Softwarefirma konnte jedoch glaubhaft nachweisen, dass die Musikdateien von dem Rechner des IP-Inhabers zum Herunterladen angeboten worden sind. Der Nachweis, dass die Familie zur fraglichen Zeit in Urlaub war konnte nicht glaubhaft geführt werden. Das OLG kam zur Überzeugung, der IP-Inhaber habe als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen einzustehen, weil nach Vortrag des IP-Inhabers ein anderer Täter nicht ernsthaft in Betracht komme. Der IP-Inhaber konnte auch nicht glaubhaft nachweisen, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb diese ernsthaft als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen könnten. Es bleibt bei der tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers des Internetanschlusses.
Der IP-Inhaber konnte nicht widerlegen, dass zum fraglichen Zeitpunkt der Rechner, der im Arbeitszimmer des Beklagten installiert war, eingeschaltet und mit dem Internet verbunden war. Seine angestellte Ehefrau, die den Rechner neben ihm beruflich nutzte, verfügte unstreitig nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem im Haushalt des IP-Inhabers lebende 17jährigen Sohn war unstreitig das vor der Nutzung des Computers einzugebende Passwort nicht bekannt.
Neben der IP-Inhaberin wurde der Internetanschluss von ihrem 16jährigen Sohn und ihrer 14jährigen Tochter genutzt. Die 14 jährige Tochter räumte die Nutzung ein und dass sie die streitigen Musikdateien tatsächlich heruntergeladen hatte. Das OLG Köln hatte daher eine Verletzungshandlung der Tochter als erwiesen angesehen und eine Verletzung der Aufsichtspflicht der IP-Inhaberin ausgegangen (§ 832 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Pressemitteilung: „Zwar genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 – Morpheus). „
Schadensersatzberechnung
Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenz-Analogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Es besteht ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten auf der Basis des RVG.
Mein Kommentar zu BGH 18.03.2015 VIII ZR 185/14 – Vermieter – Schönheitsreparaturen Renovierung
Grundsätzlich ist gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Instandhaltung, wozu auch die Schönheitsreparaturen gerechnet werden, in den Pflichtenkreis des Vermieters.
§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB:
Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung den Fall zu beurteilen, ob es dem Vermieter erlaubt ist die Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter zu übertragen, ohne dem Mieter dafür einen angemessenen Ausgeleich dafür zu gewähren. Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass eine solche formularvertragliche Überwälzung der Pflicht zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen an § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB scheitert. Eine solche Klausel ist unwirksam.
§ 307 BGB Inhaltskontrolle
Absatz 1: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Abs. 2 Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
Nr. 1- mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist
Vermieter Eigenbedarf : Kündigung § 573 Absatz 2 BGB – Eigenbedarfskündigung – AnforderungenZur näheren Begründung war im Kündigungsschreiben wg. Eigenbedarfs ausgeführt, dass die Klägerin derzeit zur Miete wohne und darüber hinaus für ihre berufliche Tätigkeit ein separates Büro angemietet habe. Das von der Beklagten gemietete Wohnhaus eigne sich sehr gut, um Wohnen und Arbeiten unter einem Dach zu ermöglichen. Durch den Umzug könne die Klägerin die Miete für ihre derzeitige Mietwohnung (1.740 €) und für ihr jetziges Büro (858,40 €) einsparen und sich persönlich um die Betreuung ihrer Kinder kümmern.
erfülle und deshalb unwirksam sei.
„Nach § 573 Abs. 3 BGB sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen.“ Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann.
„Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die Angabe der Personen, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, ausreichend.“
„Der Beklagten wird darin mitgeteilt, dass die Klägerin bislang zur Miete wohne und mit ihren beiden Kindern in das zu Eigentum erworbene, von der Beklagten gemietete Wohnhaus einziehen und dort auch ihr Büro betreiben wolle; durch diesen Umzug könne sie die teuren Mieten für ihr bisheriges Büro und ihre bisherige Wohnung einsparen. Damit hat die Klägerin die Gründe für ihren Erlangungswunsch hinreichend konkret angegeben.“
„Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Kündigungserklärung der Klägerin nicht deshalb (formell) unwirksam, weil sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass sich bei dem von der Klägerin bisher bewohnten Anwesen Wohnung und Büro nicht unter einem Dach befänden und die Klägerin aus diesem Grund besonders auf das an die Beklagte vermietete Wohnhaus angewiesen sei. Ob dies, wie das Berufungsgericht meint, der Fall ist und die Klägerin ihren Eigenbedarf insoweit „dramatisiert“ hat, ist für die formelle Wirksamkeit der von der Klägerin erklärten Kündigung ohne Bedeutung.“
Arbeitsrecht – Sperrzeit droht bei Aufhebungsvertrag – § 159 SGB III(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.(3) 1Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, auf sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
Neue Regeln für Arbeitsverträge. Auch für Altverträge relevant!
Schuldner zahlt nicht? Was Sie tun können!
Homeoffice und Arbeitszeit – Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber
Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit
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Mietrecht: Beendigung des Mietverhältnisses – Nutzungsentschädigung (546 a BGB) – Mietminderung durch Mieter möglich, auch wenn er nicht auszieht?Für Wohnraummietverhältnisses findet sich noch eine Sonderregelung betreffend § 546 a Absatz 2 BGB in der Vorschrift § 571 BGB.
§ 571 BGB
Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Diese Vorschrift gewährt dem Vermieter einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch, gegen den Mieter, der gehen muss, aber nicht geht.
Nun hatte der BGH in einem Gewerbemietstreit zu beurteilen, ob denn der Mieter, der nicht nach Beendigung auszieht berechtigt ist die Nutzungsentschädigung gem. 546 a BGB zu mindern, wegen Mängeln der Mietsache, die erst nach Beendigung aufgetreten sind, auch nicht wegen Schäden.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses kam es aufgrund mangelhafter Dachentwässerung infolge verstopfter Fallrohre und Dachtraufen zu Wasserschäden, welche die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache herabsetzten und zu Sachschäden am Eigentum des Mieters führten.
Im Ergebnis stellt der BGH in seinem Urteil vom 27.05.2015, XII ZR 66/13 fest:
Der Leitsatz:
Beide Außenspiegel haben sich unsanft getroffen. Mein Spiegel ist zerstört. Abrechnung der Werkstatt 800 € und der Wagen steht drei Tage in der Werkstatt.
Oft gestaltet sich die Verkehrssituation so, dass beide nicht anhalten und davon fahren. Das es sich hierbei um Fahrerflucht handelt, dürfte unstreitig sein. Soll aber an dieser Stelle nicht Thema sein.
Frage an dieser Stelle. Zahlt mir der Unfallgegner meinen Spiegel?
Unterstellt ich finde heraus, wer mein Unfallgegner ist. Der Gegner wird mir die Schuld zuweisen. Auch er wird eine Rechnung über 800 Euro vorweisen können. Aussage gegen Aussage. Wer hat nun wem den Schaden zu ersetzen.
Bei einem Abkommen von der Fahrbahn und Kollision mit dem Gegenverkehr spricht grundsätzlich der Anschein für die Kostentragungspflicht des Abkommenden. Aber es ist in der Regel nicht zu beweisen, wer seine Fahrlinie verlassen hat.
In der Regel ist der Hergang eines Begegnungsunfalls ungeklärt im Ergebnis kommt es aufgrund der wechselseitigen Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge (§ 254 BGB) zu einer Kostenquotelung 50:50..
Dies kann aber nur eine Faustformel sein, es ist stets die Besonderheit des Einzelfalls ins Auge zu fassen.
Im dort zu entscheidenden Fall hatten sich zwei Parteien aus einem Verkehrsunfall gestritten. Es war ein Zusammentreffen von Tanklastwagen und Pkw bei einer Kurvenfahrt auf breiter Straße. Die Fahrerin des Pkw hatte angesichts des großen Tanklastzuges, der ihr entgegen kam, mit einem überzogenen Bremsmanöver reagiert. Der Tanklastwagenfahrer seinerseits hatte die Kurve einer breiten Straße geringfügig geschnitten. Es erfolgte Haftungsverteilung von 30:70 zu Lasten der Pkw-Fahrerin.
Mobbing – Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Schuldner zahlt nicht? Was Sie tun können!
Neue Regeln für Arbeitsverträge. Auch für Altverträge relevant!