Zur näheren Begründung war im Kündigungsschreiben wg. Eigenbedarfs ausgeführt, dass die Klägerin derzeit zur Miete wohne und darüber hinaus für ihre berufliche Tätigkeit ein separates Büro angemietet habe. Das von der Beklagten gemietete Wohnhaus eigne sich sehr gut, um Wohnen und Arbeiten unter einem Dach zu ermöglichen. Durch den Umzug könne die Klägerin die Miete für ihre derzeitige Mietwohnung (1.740 €) und für ihr jetziges Büro (858,40 €) einsparen und sich persönlich um die Betreuung ihrer Kinder kümmern.
erfülle und deshalb unwirksam sei.
„Nach § 573 Abs. 3 BGB sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen.“ Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann.
„Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die Angabe der Personen, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, ausreichend.“
„Der Beklagten wird darin mitgeteilt, dass die Klägerin bislang zur Miete wohne und mit ihren beiden Kindern in das zu Eigentum erworbene, von der Beklagten gemietete Wohnhaus einziehen und dort auch ihr Büro betreiben wolle; durch diesen Umzug könne sie die teuren Mieten für ihr bisheriges Büro und ihre bisherige Wohnung einsparen. Damit hat die Klägerin die Gründe für ihren Erlangungswunsch hinreichend konkret angegeben.“
„Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Kündigungserklärung der Klägerin nicht deshalb (formell) unwirksam, weil sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass sich bei dem von der Klägerin bisher bewohnten Anwesen Wohnung und Büro nicht unter einem Dach befänden und die Klägerin aus diesem Grund besonders auf das an die Beklagte vermietete Wohnhaus angewiesen sei. Ob dies, wie das Berufungsgericht meint, der Fall ist und die Klägerin ihren Eigenbedarf insoweit „dramatisiert“ hat, ist für die formelle Wirksamkeit der von der Klägerin erklärten Kündigung ohne Bedeutung.“
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.(3) 1Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, auf sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
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Für Wohnraummietverhältnisses findet sich noch eine Sonderregelung betreffend § 546 a Absatz 2 BGB in der Vorschrift § 571 BGB.
§ 571 BGB
Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Diese Vorschrift gewährt dem Vermieter einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch, gegen den Mieter, der gehen muss, aber nicht geht.
Nun hatte der BGH in einem Gewerbemietstreit zu beurteilen, ob denn der Mieter, der nicht nach Beendigung auszieht berechtigt ist die Nutzungsentschädigung gem. 546 a BGB zu mindern, wegen Mängeln der Mietsache, die erst nach Beendigung aufgetreten sind, auch nicht wegen Schäden.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses kam es aufgrund mangelhafter Dachentwässerung infolge verstopfter Fallrohre und Dachtraufen zu Wasserschäden, welche die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache herabsetzten und zu Sachschäden am Eigentum des Mieters führten.
Im Ergebnis stellt der BGH in seinem Urteil vom 27.05.2015, XII ZR 66/13 fest:
Der Leitsatz:
Beide Außenspiegel haben sich unsanft getroffen. Mein Spiegel ist zerstört. Abrechnung der Werkstatt 800 € und der Wagen steht drei Tage in der Werkstatt.
Oft gestaltet sich die Verkehrssituation so, dass beide nicht anhalten und davon fahren. Das es sich hierbei um Fahrerflucht handelt, dürfte unstreitig sein. Soll aber an dieser Stelle nicht Thema sein.
Frage an dieser Stelle. Zahlt mir der Unfallgegner meinen Spiegel?
Unterstellt ich finde heraus, wer mein Unfallgegner ist. Der Gegner wird mir die Schuld zuweisen. Auch er wird eine Rechnung über 800 Euro vorweisen können. Aussage gegen Aussage. Wer hat nun wem den Schaden zu ersetzen.
Bei einem Abkommen von der Fahrbahn und Kollision mit dem Gegenverkehr spricht grundsätzlich der Anschein für die Kostentragungspflicht des Abkommenden. Aber es ist in der Regel nicht zu beweisen, wer seine Fahrlinie verlassen hat.
In der Regel ist der Hergang eines Begegnungsunfalls ungeklärt im Ergebnis kommt es aufgrund der wechselseitigen Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge (§ 254 BGB) zu einer Kostenquotelung 50:50..
Dies kann aber nur eine Faustformel sein, es ist stets die Besonderheit des Einzelfalls ins Auge zu fassen.
Im dort zu entscheidenden Fall hatten sich zwei Parteien aus einem Verkehrsunfall gestritten. Es war ein Zusammentreffen von Tanklastwagen und Pkw bei einer Kurvenfahrt auf breiter Straße. Die Fahrerin des Pkw hatte angesichts des großen Tanklastzuges, der ihr entgegen kam, mit einem überzogenen Bremsmanöver reagiert. Der Tanklastwagenfahrer seinerseits hatte die Kurve einer breiten Straße geringfügig geschnitten. Es erfolgte Haftungsverteilung von 30:70 zu Lasten der Pkw-Fahrerin.
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Achtung: Übergangsregelung für Zeitungszusteller und Zeitungszustellerinnen beachten: Der Arbeitslohn für diese Arbeitnehmergruppe beträgt ab dem 1. Januar 2015 – 6,38 Euro/ Std./ brutto -, ab dem 1.Januar 2016 – 7,23 Euro/ brutto/ Std. – und erst ab dem 1.Janaur 2017 – 8,50 Euro / brutto / Std. (§ 22 Abs. 2 MiLoG).
Weiterhin bleibt neben dem MiLoG das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) anwendbar. Der Gesetzgeber kann über dieses Gesetz branchenabhängige Mindestlöhne auf der Grundlage tarifrechtlicher Allgemeinverbindlichkeitserklärung regeln.
Tarifliche Mindestlöhne, die jedoch über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen müssen, bleiben weiterhin anwendbar.
Der Gesetzgeber will dem findigen Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin keine Schlupflöcher lassen. Der Anspruch auf Mindestlohn verwirkt nicht, er kann durch Ausschlussfristen nicht abgekürzt werden und ein Verzicht außerhalb eines gerichtlichen Vergleichs ist nicht zulässig.
Grundsätzlich gilt das Mindestlohngesetz für alle Arbeitnehmer und alle Arbeitnehmerinnen. Der Gesetzgeber hat für folgende Personen Ausnahmen geregelt:
Wie hat sich ein Arbeitgeber zu verhalten, der bisher seinem Arbeitnehmer oder seiner Arbeitnehmerin nur einen Leistungslohn gezahlt hat. Ab dem 1. Januar 2014 muss der vereinbarte Leistungslohn der Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 1 MiLoG entsprechen.
Hier gilt ab dem 1.1.2015: Der jeweilige Geldfaktor beim Leistungslohn muss so bemessen sein, dass bei „Normalleistung“ die Höhe des Mindestlohns pro Stunde erreicht werden kann.
Für Zeitungszusteller und Zeitungszustellerinnen werden regelmäßig nach eingeworfener Stückzahl vergütet. Für diese Zustellung gilt grds. ein Erfüllungszeitraum als vereinbart, z.B. früher Morgen eines Tages. Hier muss der Geldfaktor ( Preis pro verteilter Zeitung nun so bemessen werden, das eine Normalleistung im Ergebnis mit 8,50 Euro je Stunde vergütet wird – aber Achtung Sonderregelung § 22 Abs.2 MiLoG beachten.
Analog zu den Zeitungszustellern wird man auch bei der Berechnung von z.B. Akkordlöhnen ausgehen müssen.
Es ist jetzt schon absehbar, dass die Annahme der Arbeitgeber was Normalleistung ist und die Sicht der ArbeitnehmerInnen, was Normalleistung ist abweichen werden. Die Arbeitsgerichte und die Gutachter werden hier ein weites Tätigkeitsfeld finden.
§ 1 Mindestlohn
§ 3 Unabdingbarkeit des Mindestlohns
Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam.
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen.
Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.
§ 20 Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns
Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 spätestens zu dem in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkt zu zahlen.
genannten Zeitpunkt zu zahlen.
§ 22 Persönlicher Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
§ 22 Übergangsregelung
Im Blick auf die Notwendigkeit der Energieeinsparung hat der Gesetzgeber grundsätzlich vorgeschrieben, dass Heizkosten verbrauchsabhängig auf die jeweiligen Verbraucher, d.h. den Mieter, zu verteilen sind. Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) regelt nicht nur die Abrechnung der Heizkosten sondern auch die Abrechnung der Warmwasserkosten.
Derr Gesetzgeber akzeptiert nur wenige Ausnahmen die in § 11 HeizkostenV gere-gelt sind.
Eine Ausnahme akzeptiert der Gesetzgeber in § 2 HeizkostenV bei einem Gebäu-de – mit nicht mehr als zwei Wohnungen -, von denen der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt.
Ansonsten untersagt die Heizkostenverordnung jede abweichende rechtsgeschäftliche Regelung zwischen Vermieter/Eigentümer und Mieter.
§ 4 der HeizkostenV sieht vor, dass der Gebäudeeigentümer den anteiligen Ver-brauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen hat.
Der Nutzer ist nach § 4 Abs. 4 HeizkostenV berechtigt vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen auch zu verlangen.
Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Verkaufskostenverteiler und zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattung zu verwenden, so §5 Heizkostenverordnung.
Nach § 6 der HeizkostenV ist der Vermieter verpflichtet die nach den Grundsätzen der §§ 7-9 HeizkostenV zu ermittelnden Verbräuche auf die einzelnen Nutzer zu ver-teilen.
Grundsätzlich bleibt die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe dem Gebäude-eigentümer überlassen. § 7 regelt betreffend der Kosten der Versorgung mit Wärme das von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage grundsätzlich mindestens 50 % höchstens 70 % nach dem erfassten Wärme-verbrauch des Nutzers zu verteilen sind.
Die Vorschrift lautet in § 7 Abs. 1 HeizkostenV:
„Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden.“
§ 8 Heizkosten V trifft eine vergleichbare Regelung für das Warmwasser.
In § 9 b der HeizkostenV trifft der Gesetzgeber Regelungen betreffend der Zwi-schenablesung
§ 12 Heizkostenverordnung sieht für den Mieter ein Kürzungsrecht ein, soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
Der Nutzer soll im Fall einer nicht verbrauchsabhängig Abrechnung der Kosten, den auf ihn anfallenden Anteil um 15 % kürzen dürfen.
Es empfiehlt sich für jeden Mieter die Heizkostenverordnung (HeizkostenV)im Rah-men der Überprüfung seiner Betriebskostenabrechnung einmal gelesen zu haben. Dort sind weitere Einzelheiten und Sonderregelungen getroffen, die im Einzelfall zu prüfen und zu bedenken sind.
Grundsätzlich ist ein Kind gegenüber dem Geschädigten für einen Schaden nicht verantwortlich, wenn es das siebte Lebensjahr nicht vollendet hat (§ 828 I BGB).
In §828 Abs. 3 BGB ist geregelt: „Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach § 828 Abs. 1 oder Abs. 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte.“
Der Gesetzgeber hat für die Altersgruppe 7-10 Jahre für Unfälle im Verkehr eine besondere Regelung getroffen. Es heißt im § 828 BGB Abs. 2 BGB: „Wer das siebente aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er beim Unfall mit einem Kraftfahrzeug einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.“ Ausnahme: „Dies gilt nicht, wenn die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.“
Da § 828 Abs. 2 BGB sich ausdrücklich nur auf Kraftfahrzeug, Schienenbahn und Schwebebahn bezieht, gilt dies nicht für Unfälle, die mit einem Rad oder einem Skateboard erfolgen. Ein Unfall wird als plötzlich örtliches oder zeitlich bestimmtes Ereignis mit einer auf äußere Einwirkungen beruhenden Rechtsgutsverletzung definiert. Dies entweder mit einem Kfz oder einer Schienen oder Schwebebahn. Es ist unerheblich, ob das Kind Schädiger oder Geschädigter ist. Das Kind muss sich auch auf eigene Ersatzansprüche kein Mitverschulden an der Schadensverursachung anrechnen lassen, weil der Gesetzgeber der Ansicht ist, dass ein Kind in diesem Alter in der Regel noch nicht in der Lage ist, die spezifischen Gefahren des motorisierten Straßen-oder Bahnverkehr zu erkennen und sich entsprechend umsichtig zu verhalten.
Grundsätzlich gilt dies nicht für nicht motorisierte Fahrräder zum Beispiel Radfahrer oder Skateboarder. Entscheidungen der Gerichte zu sog. E-Bikes gilt es abzuwarten. Dennoch bleibt auch hier § 2 StVO zu beachten, insbesondere sind zu beachten:
§ 2 Absatz 4 StVO
Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas Radwege benutzen.
Und § 2 Abs. 5 StVO
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.
Es besteht zu § 828 Abs. II Satz 1 BGB nur eine Ausnahme: , wenn die Verletzung durch die Kinder vorsätzlich herbeigeführt wird, wie zum Beispiel wenn Kinder vorbeifahrende Fahrzeuge mit Absicht mit Steinen beworfen.
Bevor Sie sich von der Ehre eines GmbH Geschäftsführer – Titels verlocken lassen, sollten Sie sich zunächst kompetent von einem Anwalt über Ihre die Rechten und Pflichten eines Geschäftsführers und Ihre Haftung informieren lassen.
Es gilt den Geschäftsführervertrag und seine Klauseln zu prüfen, bevor Sie durch Ihre Unterschrift Fakten schafften.
Empfohlene Vertragsbestandteile eines Geschäftsführervertrages: