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Rechtsanwalt-Trier-Internet-Recht

Das Internet

Sie betreiben einen kleinen Internet-Versandhandel und sind sich nicht sicher, ob Ihr Impressum alle notwendigen Angaben enthält? Der zu Ihrem seit Jahren bestehenden Unternehmen passende Domainname ist bereits belegt und setzt dabei auf Ihre regionale Bekanntheit? Sie haben den Eindruck, dass einer Ihrer Konkurrenten mit unlauteren Methoden Werbung im Internet macht und Ihr Unternehmen darunter leidet? Softwareentwicklungsverträge und Supportverträge gilt es gemeinsam mit den Parteien zu entwickeln; Sorgfalt ist auf das Pflichtenheft zu legen

Urheberrecht

Oft sind die Fälle im Bereich des Internetrechts nicht ganz so spektakulär. Nicht selten hat der Junior beim angeblich kostenfreien Download unbewußt angeblich einen Liefervertrag vereinbart. Diese Fälle sind für die Mandaten regelmäßig nervig und sind oft nicht mit einem Brief erledigt. Mit großem Kostenrisiko sind die Mandaten konfrontiert, wenn sie im Internet Waren angeboten werden, für die ein Dritter Schutzrechte besitzt. Hier flattert überraschend ein Abmahnungsschreiben mit Kostennote und vorbereiteter Unterlassungserklärung bei den Mandaten ein. Oft sind diese Fälle auch mit Markenrechtsverletzungen verbunden. Hier gilt es zunächst Ruhe zu bewahren und der Konsultation eines Spezialisten.

Marke / Markenrecht

Die Anmeldung einer Wort- oder Wort/Bildmarke oder die Verteidigung einer Wortbildmarke ist mir langjährig vertraut.

Informationen – Rechtsprechung

  • filesharing Tonträger

    Oberlandesgericht Köln stärkt Verbraucher – bei vorformulierter Unterlassungserklärung “sämtliche Werke” Ein Verbraucher hatte gegen die ausschließlichen Rechte eines Tonträgerhersteller verstoßenen und im Rahmen von filesharing eine Tonaufnahme im Internet zum Herunterladen angeboten. Der Tonträgerhersteller hat in der von ihm vorformulierten Unterlassungserklärung eine Verpflichtung vorgesehen, die “sämtliche Werke” einschließt, an denen er Rechte innehat. Dies ist bei Abmahnungen sehr oft der Fall. In der Folge stritten die Parteien über Art und Umfang der geforderten Unterlassungserklärung und schließlich die Kosten. Das OLG Köln stärkt in seinem Beschluss vom 20.5.2011 Aktenzeichen 6 W 30/11 die Interessen der Verbraucher. Verletzt der Verbraucher nur einen Titel, kann von ihm auch nur eine diesbezügliche Unterlassungserklärung verlangt werden. Nicht aber eine Unterlassungserklärung für sämtliche Werke des Rechteinhabers. Die Kostenentsccheidung fiel zu Gunsten des Verbrauchers. Es handelte sich hierbei aber um eine konkrete Fallsituation. Bitte nehmen Sie im Fall einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts ein.
  • LG Hamburg beschränkt Schadenshöhe je Musiktel auf 15,00 Euro

    In den Abmahnschreiben heißt es :”Gegenstand unserer Beauftragung ist die im Rahmen des Netzwerks “XY” einer sog. Internettauschbörse, über ihren Internetanschluß begangene Urheberrechtsverletzung an dem Musiktitel/Musikalbum/Filmwerk “……” an welchem unsere Mandantin ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte hat.” Es folgen dann zur Einschüchterung serienweise Gerichtsentscheidungen, die Forderung nach einer bereits beigefügten Unterlassungserklärung, Kostenberechnung für den Rechtsanwalt und Berechnung des Schadensersatzes und schließlich ein “großzügiges” Vergleichsangebot bei Sofortzahlung und Anerkenntnis. Es kommt nicht selten vor, dass ein Mandant oder eine Mandantin an einem Tag mehr als zwei Abmahnungen erhält. Dann gehen die Forderungen schnell mal über 2.000 Euro. Wovon soll ein einfacher Arbeitnehmer diese Beträge aufbringen? Muss ich überhaupt zahlen? Bitte nehmen Sie diese Schreiben sehr ernst. Es sollte jedenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben werden. ACHTUNG !!!! In der Regel ist die Vorlage des Gegners KEINE !!!! modifizierte Unterlassungserklärung. Sollte das Werk tatsächlich von Ihnen runtergeladen worden sein, ist es ratsam einen angemessenen Betrag für den Schaden und einen angemessenen Betrag für die Anwaltsvergütung zu zahlen. Betreffend dieser Beträge gibt es aber derzeit aktuell keine Rechtssicherheit. Es fehlt an einer konkreten gesetzlichen Vorgabe im Rahmen des Verbraucherschutzes und eine einheitliche Rechtsprechung liegt auch noch nicht vor. Ein Lichtzeichen zeigt sich aber nun am Horizont. Das LG Hamburg hat am 08.10.2010 unter dem Aktenzeichen (Az 308 O 710/09) entschieden, dass im zu beurteilenden Fall (!), je Musiktitel 15 Euro als Schadensersatz zu zahlen sind. Aber Achtung, damit ist noch nicht geklärt, wie andere Gerichte entscheiden werden. Jedenfalls ist diese Entscheidung ein Schritt in die richtige Richtung.
  • Urheberrechtsverletzung – der kopierte Stadtplan

    Gewerbetreibende wollen gefunden werden. Ohne Risiko ist die Information über den lokalen Standort, wenn man eine Lizenz für einen „Online-Stadtplan“ erwirbt. Je nach Größe kosten diese etwa 20 – 250 Euro pro Jahr oder einmalig zwischen 600 – 900 Euro. Kostenlose Angebote sind sorgfältig zu prüfen, da diese oft Sonderbedingungen stellen. Das Abkupfern eines Stadtplans, sei es durch „copy“ oder „scan“ – und veröffentlichen im Internet wird oftmals teuer. Wer ohne Lizenz einfach Teilbereiche eines örtlichen Stadtplans verwendet und auf seiner Internetseite veröffentlicht, um so Kunden oder Besuchern die Anreise zu erklären, muss mit einer kostenpflichtigen Abmahnung, die ohne weiteres mehr als 1.250 Euro kosten kann, rechnen. Das Urheberrecht schützt Werke, wie Stadtpläne, auch Ausschnitte von Stadtplänen. Berechtigt ist allein der jeweilige Verlag und dieser erteilt über die Nutzung Lizenzen, die entgeltlich erworben werden müssen. Die Lizenz regelt regelmäßig auch Art und Umfang der Nutzung und die jeweiligen Veröffentlichungspflichten. Verständlicherweise ergreifen die Verlage rechtliche Schritte gegen illegale Nutzung. Wer illegal Kartenausschnitt auf seiner Internetseite veröffentlicht hat, erhält oft anwaltlich eine Abmahnung wegen des Verstoßes und wird gleichzeitig zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Selbstredend enthält das Schreiben gleichzeitig die Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatz.
  • Filesharing – § 97 UrhG § 97 Abs. 2 – Rechtsanwaltshonorar

    In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil hat das AG Frankfurt unter anderem entschieden: Wenn der Rechtsinhaber und dessen Rechtsanwalt pauschale Honorarvereinbarung getroffen haben, dann entsteht dem Rechteinhaber auch nur ein Schaden in Höhe dieser Pauschalvereinbarung. Er kann keinen Schadeneratz in Höhe der RVG Vergütung verlangen. AG Frankfurt/M., Urteil vom 29.1.2010 – 31 C 1078/09 – 78
  • § 19 a UrhG – Tauschbörse: Angebot eines Musikwerkes

    Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 11. September 2009 – 6 W 95/09 Das OLG entscheidet: Die Vermutung spricht dafür, dass ein Dritter für die Rechtsverletzung auch verantwortlich ist, wenn von seiner IP-Adresse, die ihm zugeteilt werden kann, ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Öffentlichkeit rechtswidrig zugänglich gemacht wird.„Da nach dem Vorstehenden das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass von einer der Verfügungsbeklagten zugeteilten IP-Adresse das geschützte Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, spricht eine Vermutung dafür, dass die Verfügungsbeklagte für diese Rechtsverletzung verantwortlich ist. Soweit die Verfügungsbeklagte auf die Möglichkeit hinweist, dass ein Dritter ihren Internetanschluß unbefugt benutzt hat, hat sie dies nicht glaubhaft gemacht. Gegen diese Möglichkeit spricht insbesondere, dass die Verfügungsbeklagte nach ihrem eigenen Vortrag das angeblich ausgespähte Kennwort für ihren WLAN-Anschluss unverändert gelassen hat. Es muss daher vermutet werden, dass die Rechtsverletzung von einem befugten Benutzer des Computers begangen worden ist.“ „Diese Vermutung hat die Beklagte nicht dadurch erschüttert, dass sie vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, sie und ihr Sohn seien zu dem Zeitpunkt, zu dem die Q. die Rechtsverletzung festgestellt hat, nicht zu Hause gewesen. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Datei auch in Abwesenheit der Verfügungsbeklagten angeboten worden sein kann, weil es hierfür ausreicht, dass der Computer der Verfügungsbeklagten eingeschaltet und mit dem Internet verbunden war.“. „Der Vortrag der Verfügungsbeklagten, der »Datendurchsatz« ihres Anschlusses sei derart gering, ist unsubstantiiert; zudem ist es nicht zwingend, dass ein Musikalbum mit 12 Titeln im MP3-Format eine Datenmenge von 100 MB aufweist.“