Im Lichte des Grundgesetzes kann ein Erblasser im Prinzip über sein Vermögen frei entscheiden und es vererben, an wen er will. Der Gesetzgeber sieht aber vor, dass ein besonderer Personenkreis naher Angehöriger
einen gesetzlichen Mindestanspruch aus dem Erbe haben sollen. Die gesetzliche Reglung hierzu findet sich in §“ 2303 ff. BGB.
§ 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
Pflichteilsberechtigte sind somit in der Regel:
Wer kann Pflichtteilsberechtigter sein?
- Kinder, Enkel, Urenkel,
- auchnichteheliche Kinder, Adoptivkinder bzw. deren Abkömmlinge),
- der Ehegatte des Erblassers, soweit die Ehe zum Todeszeitpunkt noch bestanden hat
- die Eltern des Erblassers, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
Sonderregelung § 2309 BGB – Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.
D.h. Enkel bekommen aber nach § 2309 BGB nur dann einen Pflichteil, wenn deren Mutter oder Vater
a) vorverstorben ist, oder
b)nach § 1953 BGB die Erbschaft ausgeschlagen hat, oder
c) für erbunwürdig erklärt wurde, oder
d) den Pflichtteil wirksam entzogen bekommen hat oder
e) einen Erb- und Pflichtteilsverzicht nur für sich, nicht auch für weitere Abkömmlinge erklärt hat.
Keinen Pflichteilsanspruch haben:
a) Geschwister
b) andere Verwandte wie Nichten, Neffen, Tanten, Onkel
Kann ein Nachbarn seinem Grundstücksnachbarn untersagen seine Dunstabzugshaube zu seiner Hausseite hin zu entlüften?
Beide Hausseiten waren ca. 5 m getrennt. § 906 BGB regelt, dass der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gerüchen insoweit nicht verbieten kann, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.Das entscheidende Amtsgericht Meldorf kam zu dem Ergebnis, dass der Betrieb einer Dunstabzugshaube zur Zubereitung einer warmen Mahlzeit pro Tag in einem reinen Wohngebiet eine ortsübliche Benutzung darstellt (NJW-RR, 1999, 601, AG Meldorf, Urteil vom 24.06.1998 – 31 C 1038-98).
Die Rechtsvorschrift: § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe
- Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
- Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
- Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
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Kann ein Nachbarn seinem Grundstücksnachbarn untersagen seine Dunstabzugshaube zu seiner Hausseite hin zu entlüften?
Beide Hausseiten waren ca. 5 m getrennt. § 906 BGB regelt, dass der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gerüchen insoweit nicht verbieten kann, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.Das entscheidende Amtsgericht Meldorf kam zu dem Ergebnis, dass der Betrieb einer Dunstabzugshaube zur Zubereitung einer warmen Mahlzeit pro Tag in einem reinen Wohngebiet eine ortsübliche Benutzung darstellt (NJW-RR, 1999, 601, AG Meldorf, Urteil vom 24.06.1998 – 31 C 1038-98).
Die Rechtsvorschrift: § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe
- Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
- Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
- Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
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EnEV 2014 – Energieausweis – Änderungen für Vermieter und Verkäufer – für den Makler – wesentliche Änderungen ab 1. Mai 2014:
- Verkauf/Vermietung/Verpachtung/Leasing – Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien (z. B. Zeitungen, Zeitschriften, Internet, Immobilienportale, Homepage des Vermieters, Verkäufers, Verpächters und Leasinggebers) müssen künftig Pflichtangaben aus dem Energieausweis (z.B. den Energiekennwert etc.) enthalten (§ 16 a EnEV 2014).
- Dies gilt auch für entsprechende Anzeigen des Maklers im Auftrag der Verpflichteten.
- Die Regelung betrifft neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden (§ 16 a EnEV 2014).
- § 16 EnEV 2014 – Verschärfung der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber interessierten Mietern/Käufern. Zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts muss der Energieausweis vorgelegt werden. Erstellt der Vermieter/Verkäufer keinen Energieausweis, begeht er eine Ordnungswidrigkeit gem. § 27 Abs. 2 Nr. 4 EnEV 2014.
- § 16 EnEV 2014: Der Energieausweis muss an den Käufer / Mieter ausgehändigt werden.
- Aushangpflicht: Der Energieausweis ist in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auszuhängen.
- § 27 EnEV 2014 regelt die Ordnungswidrigkeiten, die bis zu 15.000 Euro bestraft werden können. Der Gesetzgeber sieht jedoch eine Schonfrist bis zum 1. Mai 2015 vor (Artikel 33 EnEV 2014).
- § 27 Abs.2 Nr. 6 regelt zu § 16 a EnEV 2014:
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig …… entgegen § 16 a Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass in der Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthalten sind…..
- Grundsätzlich ist für die Erfüllung der Verpflichtung des § 16a EnEV 2014 allein der Verkäufer/Vermieter/Verpächter/Leasinggeber zuständig.
- Inwieweit ein Makler bei Verletzung des § 16 a EnEV 2014 sich Bußgeldpflichtig verhalten kann, wird sicherlich in Zukunft die Rechtsprechung konkretisieren.
Dem Makler ist zwingend zu empfehlen:
a) seinen Auftraggeber auf die Vorschrift
und
b) die sich hieraus resultierenden Pflichten zur Veröffentlichung
und
c) die Folgen eines Verstoßes hinzuweisen,
d) vorsorglich aus Beweisgründen in Schriftform.Erhält der Makler trotz Aufforderung und Hinweis an den Auftraggeber die erforderlichen Werte nicht, wird er sich wohl exkulpieren können.

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch in der Elternzeit oder bei Beendigung der Elternzeit?
Welche Auswirkungen hat die Elternzeit auf den Erholungsurlaub?
Hat der Arbeitgeber ein Kürzungsrecht?
Werden Urlaubsansprüche übertragen?
Wann verfallen die Urlaubsansprüche?
Wann habe ich gegenüber dem Arbeitgeber einen Abgeltungsanspruch?
Der Gesetzgeber hat diese Fragen in einer besonderen Rechtsnorm geregelt: § 17 BEEG:
- Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.
- Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
- Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
- Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
- Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
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Wird das Privatfahrzeug eines Arbeitnehmers auf einer Fahrt oder auf dem Parkplatz des Arbeitgebers beschädigt, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten der Reparatur zu erstatten hat, oder nicht. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz?
Der Prüfungsumfang wurde von der Rechtsprechung definiert. Der Arbeitnehmer hat nur dann bei Unfall einen Aufwendungsersatzanspruch, wenn:
- der Schaden im Betätigungsbereich des Arbeitgebers entstanden ist ( z.B. Dienstreise, Parkplatz des Arbeitgebers)
und
- der Schaden nicht vom Arbeitnehmer selbst verschuldet wurde (§ 254 BGB ist zu prüfen)
und
- der Schaden so außerordentlich ist, dass er durch den Arbeitslohn nicht mitabgegolten ist.
So hat der Arbeitgeber einen Fahrzeugschaden immer zu ersetzen, wenn der Arbeitnehmer mit dessen Duldung im Betätigungsbereich eingesetzt wurde. So auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23.11.2006 – 8 AZR 701/05. Dort heißt es in den Leitsätzen:
- Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden in entsprechender Anwendung des § 670 BGB ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen müsste oder den Arbeitnehmer aufgefordert hat, sein eigenes Fahrzeug einzusetzen. (Orientierungssatz des Gerichts)
- Der Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers ist durch Einsatz eines defekten Arbeitnehmerfahrzeugs (hier poröse Reifen) oder durch ein sonstiges Verschulden des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen; es ist aber ein Mitverschulden des Arbeitnehmers in entsprechender Anwendung des § 254 BGB zu berücksichtigen. Dabei gelten die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. (Orientierungssatz des Gerichts).
Das LAG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 12.08.1994 – 9 Sa 901/94 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der sein Fahrzeug auf dem Parkplatz des Arbeitgebers abstellte, und dieses Fahrzeug regelmäßig gegen eine vom Arbeitgeber zu zahlende Kilometerpauschale einsetzte, einen Aufwendungsersatzanspruch hat. Der Schaden sei im Zusammenhang mit dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers aufgetreten.
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§ 634 a BGB regelt die Gewährleistungsfristen für einen BGB Werkvertrag. Es heißt dort:
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
Die drei Gewährleistungskategorien sind:
Gewährleistungskategorie 1:
In 2 Jahren verjähren die Mangelansprüche für Arbeiten an einer Sache, z.B. Gartenpflege.
Gewährleistungskategorie 2:
In 5 Jahren verjähren die Ansprüche bei einem Bauwerk und einer hierauf bezogenen Planungs- oder Überwachungsleistung.
Achtung Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag (§§ 651, 438 BGB), z.B. Herstellung und Lieferung von Türen für ein Gebäude stets prüfen.
Gewährleistungskategorie 3:
Für alle übrigen Werkleistungen verweist § 634 a BGB auf die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, z.B. die Erstellung eines Gutachtens
ACHTUNG immer Hemmung prüfen:Hemmung wegen Verhandlungen
Bsp.: Bauwerkerrichtung- Gewährleistungsfrist 5 Jahre; der Auftraggeber rügt einen Baumangel beim Werkunternehmer.
Die fünfjährige Gewährleistungsfrist wird in diesem Fall solange gehemmt, wie die Auftrageber und der Werkunternehmer ernsthaft über die Frage verhandeln,
a) ob ein Mangel vorliegt oder nicht
b) bzw. wie dieser beseitigt werden kann.
Der Auftraggeber muss beweisen und darlegen, dass er einen Gewährleistungsanspruch wegen Mangels des Bauwerks geltend machen will und worin er den Mangel sieht.
Kommen die Parteien hierüber zu einem Meinungsaustausch, ist die Gewährleistungsfrist gehemmt.
Ab dem Moment , in dem der Werkunternehmer jedes Mangelbeseitigungsbegehren eindeutig ablehnt und damit klar und eindeutig zu erkennen gibt, dass er nicht über einen „Mangel“ verhandeln will, läuft die Gewährleistungsfrist weiter.
In der Praxis ist der Nachweis der Hemmung aber oft streitig. Oft sagt der Unternehmer nicht klar nein, sondern lässt den Auftraggeber ohne jede Antwort hängen. Wann kippt das Thema „Verhandlung“ um? Hier kommt es auf den Einzelfall an. Hier gilt es Rechtsrat einzuholen. Beweislast: Auftraggeber.
Hemmung wegen Rechtsverfolgung, § 204 Nr. 1 BGB
z.B. Klage auf Nachbesserung, Klage auf Kostenvorschuss, Mahnbescheid, selbstständiges Beweisverfahren
Ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung (Vertrag prüfen !) gilt grundsätzlich eine Heizpflicht in der Heizperiode 1. Oktober – 30.April.
Oft wird vertraglich geregelt: Heizperiode Mitte September bis Mitte Mai, dann ist dies verbindlich.
Der Vermieter hat die Pflicht dafür zu sorgen, dass sein Heizsystem in der Lage ist Mindesttemperaturen zu erbrignen.
Ist nichts anders geregelt gilt grundsätzlich eine Mindesttemperatur geschuldet von 20-22 Grad. Dies aber nicht 24 Stunden , sondern zwischen 07.00 Uhr bis 23.00 uhr.
Ansonsten ist vieles streitig – Mindestemperatur in der Nacht 17 Grad ?
Vereinzelt soll die Mindesttemperatur in der Zeit von 06.00 uhr bis 24.00 uhr erbracht werden – streitig.
Sorgt der Vermieter nach Anzeige der Minderleistung nicht für Abhilfe, kann der Mieter die Miete angemessen mindern.
Die konkrete Höhe der Mietminderung bedarf der Einzelfallprüfung.
Im Extremfall ist an eine Kündigung zu denken- aber nicht ohne Rechtsrat.