Busfahrtunternehmer darf unpünktlichen Fahrer kündigen
Ordentliche Kündigung ist nach wiederholt unpünktlichem Dienstantritt sozial gerechtfertigt
Einen Busfahrer treffen hinsichtlich der Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit beim Dienstantritt weitaus größere Pflichten als einen Arbeitnehmer in einer „normalen“ Position, da die Einhaltung des Fahrplanes und damit das Ansehen des Busfahrunternehmens in der Öffentlichkeit maßgeblich vom Verhalten des Busfahrers abhängt. Somit ist eine Kündigung bei wiederholter Unpünktlichkeit gerechtfertigt. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln.
Im vorliegenden Fall wurde ein Busfahrer entlassen, nachdem er nicht zum Dienst erschienen war. Der Mann klagte gegen die Kündigung mit der Begründung, er habe sich an diesem Tag lediglich im Dienstplan vertan, aber rechtzeitig angeboten, den zweiten Teil des Dienstes an diesem Tag zu übernehmen. Das Busfahrunternehmen verwies darauf, dass es bereits zum wiederholten Mal zu Verspätungen oder Nichterscheinen des Mitarbeiters gekommen sei, infolgedessen auch bereits Abmahnungen ausgesprochen wurden. Der Betriebsrat habe der Kündigung des Klägers ebenfalls ausdrücklich zugestimmt. Als der Kläger am betreffenden Tag nicht zum Dienst erschienen war, musste die Route zur Vermeidung von Betriebsablaufsstörungen frühzeitig anderweitig vergeben werden, der erste Teil des Dienstes an eine andere Firma und der zweite Teil an einen Fahrerkollegen.
Busfahrer sind verantwortlich für zuverlässige Erfüllung der Fahrpläne
Das Landesarbeitsgericht Köln erklärte die ordentliche Kündigung für rechtmäßig. Sie sei aus im Verhalten des Klägers liegenden Gründen gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Das Versehen des Klägers, den Dienst aufgrund eines Fehlers beim Lesen des Dienstplanes verpasst zu haben, sei mit schuldhaft fahrlässigem Verhalten gleichzusetzen. Der Arbeitgeber sei daraufhin gezwungen gewesen, den Dienst anderweitig zu vergeben, zumal der Mann auch telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers wiege auch schwer, da Ruf und Ansehen eines Linienbusunternehmens im öffentlichen Personennahverkehr ganz entscheidend davon abhingen, dass die Fahrpläne zuverlässig und pünktlich eingehalten würden. Der Busfahrer gehöre in ganz besonderer Weise zu den Personen, die dazu aufgerufen seien, die zuverlässige Erfüllung der Fahrpläne zu garantieren. Dem Kriterium der Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit käme bei der Einhaltung der Dienstzeiten in einem solchen Arbeitsverhältnis ein weitaus höheres Gewicht zu als bei einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis sonstiger Art.
Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ist dem Unternehmen nicht zuzumuten
Aus diesem Grund sei das Fehlverhalten des Klägers grundsätzlich geeignet, eine ordentliche, fristgerechte Kündigung zu rechtfertigen. Auch nach Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die stets zu erfolgen habe, spreche im vorliegenden Fall alles für die Kündigung. Dem Unternehmen sei die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, da es berechtigterweise befürchten müsse, dass der Mann auch in Zukunft unpünktlich oder gar nicht zum Dienst erscheinen werde. Der Kläger sei vor dem streitgegenständlichen Ereignis bereits aufgrund von Unpünktlichkeit und Beschwerden durch Kunden abgemahnt worden. Damals habe sich der Betriebsrat noch dafür ausgesprochen, es bei einer eindringlichen mündlichen Ermahnung zu belassen. Dem Kläger hätte es nach Meinung des Gerichts in dieser Situation überdeutlich sein müssen, dass der Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses bei weiteren Pflichtverletzungen gefährdet sei.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Landesarbeitsgericht Köln (vt/st)
Hundegebell, Lärm und Gestank: Mieter muss Wohnung räumen
Nachhaltige Störung des Hausfriedens als Kündigungsgrund / Fortführung des Mietverhältnisses für andere Mieter unzumutbar
Eine Kündigung ist begründet, wenn die Belästigung durch den betreffenden Mieter einen für die anderen Mieter eines Hauses unzumutbaren Zustand darstellt. Dabei kann der Vermieter die sofortige Herausgabe ohne Einhaltung einer Frist verlangen, wenn die Belästigung bereits längere Zeit andauert. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Potsdam hervor.
Im vorliegenden Fall kündigte eine Vermieterin ihrem Mieter fristlos mit der Begründung, seine beiden Hunde würden die anderen Mieter durch Gebell und Gestank belästigen.
Fristlose Kündigung bei schuldhafter Vertragspflichtverletzung
Das Amtsgericht Potsdam stellte fest, dass die Klägerin die Übergabe der Wohnung gemäß § 556 Abs. 1 BGB verlangen könne. Der Vermieterin stehe ein Kündigungsgrund im Sinne des § 554 a BGB zur Seite. Danach könne der Vermieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft in einer Weise verletze, insbesondere den Hausfrieden derart störe, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten sei.
Durch Hunde verursachter Lärm und Gestank
Die Belästigung im vorliegenden Fall habe vor allem im ständigen Lärm und Gestank bestanden. Laut Zeugenaussagen sei seit dem Einzug des Beklagten täglich zu verschiedenen Tag- und Nachtzeiten länger anhaltendes Hundegebell aus dessen Wohnung zu vernehmen. Dieses sei so laut, dass es auch in den Wohnungen unter und über der Etage des Beklagten zu hören sei. Das Bellen trete auch noch gegen 22.00 Uhr auf. Außerdem schreie der Mann die Hunde lautstark an. Den Vorwurf, von der Wohnung des Mieters gehe Gestank aus, konnten die Zeugen ebenfalls vor Gericht bestätigen.
Keine Räumungsfrist aufgrund bereits lang andauernder Belästigung
Der Klägerin sei die Fortführung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten, da vom Beklagten bis zum heutigen Tag die Störungen ausgingen. Eine Räumungsfrist sei dem Mann auch nicht zu gewähren, da die Belästigungen bereits über einen langen Zeitraum erfolgen und eine Fortführung dieser Zustände für die anderen Mieter nicht zumutbar sei.
Mieter hat auch schuldhaft gehandelt
Als Sozialhilfeempfänger stehe der Mann zwar hinsichtlich Wohnungs-, Behörden- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten unter Betreuung, ansonsten führe er aber ein selbständiges Leben und er sei auch zurechnungsfähig, so dass ihm sein pflichtwidrige Verhalten vorgeworfen und ihm damit schuldhaftes Handeln zur Last gelegt werden könne.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2001 und erscheint im Rahmen der Reihe „Wissenswerte Urteile“.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Amtsgericht Potsdam (vt/st)
Beschädigt der Mieter Eigentum des Vermieters, muss bei der Berechnung des Schadensersatzes der Abzug alt für neu berücksichtigt werden, sofern nicht lediglich eine Reparatur erfolgte bzw. erfolgen soll.
Es gilt eine Relation der allgemein üblichen Nutzungsdauer eines Gegenstandes mit dem neuen Gegenstand herzustellen.
Die Rechtsprechung hat in vielen Einzelfällen hier Abzüge alt für neu ausgeurteilt, die aber stets der Einzelfallbetrachtung bedürfen. Es gilt den jeweiligen Einzelfall rechtlich zu prüfen.
Nachfolgend ein paar Beispiele der anerkannten üblichen Nutzungsdauer; man sieht, es darf gestritten werden:
Immer wieder ziehen Mieter aus und beschädigen die Wände im Treppenhaus, den Fahrstuhl oder die Hauseingangstür, also Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).
Der frühere Vermieter kann Ansprüche wegen Schäden in der Wohnung (sein Sondereigentum) in der Frist des § 548 Abs. 1 BGB geltend machen.
Streitig war bisher, ob die kurze Frist des § 548 Abs. 1 BGB auch für die WEG gilt. Der Hausverwalter hätte dann auf die kurze Frist zu achten.
Der BGH hat nun in seinem Urteil vom 29.06.2011 – VIII ZR 349/10 für Rechtsklarheit gesorgt.
Sturz im Blumenladen: Blatt auf dem Fußboden bringt Kundin zu Fall
Zur Verkehrssicherungspflicht in einem Blumenladen
Kommt ein Kunde infolge des Ausrutschens auf einem Pflanzenblatt in einem Blumenladen zu Schaden, so kann er dafür nicht den Betreiber des Geschäftes haftbar machen. Wurden alle nötigen Vorkehrungen zur Schadensvermeidung getroffen, indem beispielsweise ausreichend ausgefegt wurde, so stellt ein einzelnes Blatt auf dem Fußboden noch keine Verletzung der Pflicht zur Verkehrssicherung dar. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Im vorliegenden Fall klagte eine Frau auf Schmerzensgeld, nachdem sie in einem Blumengeschäft auf dem Blatt einer Pflanze ausgerutscht und gestürzt war.
Nur erforderliche und zumutbare Vorkehrungen müssen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht getroffen werden
Das Oberlandesgericht Koblenz stellte fest, dass der beklagte Blumenhändler weder aus Vertrag noch aus unerlaubter Handlung hafte, denn dieser habe die ihm obliegende Pflicht zur Verkehrssicherung nicht verletzt. Die Verkehrssicherungspflicht umfasse nicht alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts. Es würden diejenigen Vorkehrungen genügen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar seien.
Fußboden im Blumengeschäft kann nicht jederzeit frei von Verunreinigungen sein
In einem Blumengeschäft könne der Fußboden nicht in jedem erdenklichen Augenblick frei von Verunreinigungen sein. Dass ein einzelnes kleines Blatt auf einem trockenen Boden eine Kundin zu Fall bringt, sei ein Geschehensablauf, der durch noch so häufiges und sorgfältiges Kehren nicht zu vermeiden sei (OLG Hamburg, VersR 1972, 650). Somit könne festgestellt werden, dass keine objektive Verletzung der Pflicht zur Verkehrssicherung ursächlich für den Sturz geworden ist.
Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt
Die Mitarbeiter des Blumengeschäfts hätten vor, während und nach dem Umräumen der Blumen gekehrt. Dass dies mit der nötigen Sorgfalt geschehen ist, werde schon dadurch belegt, dass der Boden trocken gewesen sei und nur ein einziges Blatt dort gelegen habe. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht könne damit nicht festgestellt werden.
( Oberlandesgericht Nürnberg Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 3 U 806/05] )
( Amtsgericht München Vergleich Entscheidung
[Aktenzeichen: 271 C 18055/11] )
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Oberlandesgericht Koblenz (vt/st)
Schadensersatzrecht
Kein Schadensersatz für East-Side-Gallery-Künstler wegen Zerstörung seines Bildes bei Sanierungsmaßnahmen
„Geistiges Band“ zerschnitten
Der Versuch eines Künstlers, gegen das Land Berlin gerichtlich eine Schadensersatzforderung in Höhe von mindestens 25.000,- EUR wegen Zerstörung seines Werkes an der East-Side-Gallery durchzusetzen, ist gescheitert: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Künstler hatte beanstandet, eine Sanierungsfirma habe im Auftrag des Landes Berlin sein Bild „Die Transformierung des Pentagramms zu einem Friedensstern in einem großen Europa ohne Mauern“ absichtlich vernichtet und so sein Urheberpersönlichkeitsrecht daran verletzt: Das „geistige Band“ zwischen ihm und seinem Mauerbild sei „irreversibel zerschnitten“ worden.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Landgericht Berlin (pm/pt)
§ 8 EFZG Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Abs. 1:
Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt.
Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
Abs. 2: Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 3Abs. 1bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Grundsätzlich trifft die Beweislast den Arbeitnehmer. Die Rechtsprechung hat ihm aber hier eine Beweiserleichterung eingeräumt. Den Beweis des ersten Anscheins kann der Arebitgeber nur dann entkräften, wenn er Tatsachen vorträgt und im Streitfall vor Gericht auch beweisen kann, aus denen sich ergibt, dass sein Motiv für die Kündigung nicht die Erkrankung war.
Das Thema ist gut dargestellt im Urteil LAG Rheinland-Pfalz vom 10.11.2006, 8 SA 526/06. In diesem Fall hatte eine Krankenkasse aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Erstattung von Krankengeld gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber geltend gemacht.
Schadensersatzrecht
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten
Auch Sachverständigenkosten sind nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.
Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt am Main der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden.
Sachverständigenkosten sind nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen
Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Bundesgerichtshof/ra-online