Üblicherweise zahlt ein Arbeitgeber eine Weihnachtsgratifikation/Weihnachtsgeld nur auf freiwilliger Basis.
Dann heißt es in seinem Anschreiben oder seinem Aushang am „Schwarzen Brett“ an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin:
„Sollten wir dies in Zukunft wiederholen, so entsteht auch bei einer wiederholten, vorbehaltlosen Gewährung kein Rechtsanspruch für die Zukunft.“
Das LArbG Hamm hatte über die Beweislast zu entscheiden, weil ein Arbeitgeber vortrug, er hätte den vorbehalt jeweils am „Schwarzen Brett“ ausgehängt und der Arbeitnehmer bestritt dies.
Die Beweislast liegt nach Ansicht des LArG Hamm beim Arbeitnehmer. Allein die vorbehaltlose Leistung lässt nämlich den Bindungswillen erkennen und schafft beim Arbeitnehmer einen diesbezüglichen Vertrauenstatbestand. Da es sich somit um eine Anspruchs begründende Tatsache handelt, hat der Arbeitnehmer dies im Streitfall zu beweisen
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil 11. April 2011, Aktenzeichen 8 SA 1583/09
Ist ein Zeungis vom Arbeitgeber erteilt, besteht auf seiner Seite nur selten ein Änderungswille.
Um keine Überraschungen zu erleben, sollte man bei Veränderungen im Unternehmen oder beim Wechsel des Vorgesetzten sich ein Zwischenzeugnis ausstellen lassen. Ist die Frist zur Kündgungsschutzklage bereits abgelaufen und das Zeugnis geschrieben sind Änderungen nur sehr schwierig streitig abzuändern. Oft liegt die Beweislast beim Arbeitnehmer der die positive Änderung anstrebt.
Der Arbeitnehmer sollte unverzüglcih, wenn ihm eine Zeugnis übergeben wird, den Inhalt prüfen bzw. prüfen lassen. ich empfehle immer, dass sich der Mandat in die Rolle seines zukünftiegen arbeitgebers versetzen soll. Dierser wird sicherlich nachfolgende Prüfungen vornehmen:
Dann soll sich der Mandat fragen: Wenn ich selbst eine Anstellung vornehmen müsste, würde mich dieses Zeugnis überzeugen?
Haben Sie Fragen zum Zeugnis, Zeugnisinhalt vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch mit mir.
Manchmal suchen mich Mandanten auf, um das Ihnen vorgelegte Zeugnis ihres Arbeitgebers arbeitsrechtlich überprüfen zu lassen.
Zwar gibt es keinen Brockhaus der verschlüsselten Zeugniscodes, doch haben sich einige Formulierungen, die dem Anschein nach positiv wirken, aber dennoch einen negativen Inhalt haben können eingebürgert.
Einige dieser Negativformulierungen sollen nachfolgend – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – aufgelistet sei. Die Begrifflichkeit in der ( Klammer ) soll die tatsächliche Botschaft zum Ausdruck bringen:
Die oben aufgelisteten Beschreibungen können aber dadurch, dass sie in einen positiven Kontext gestellt werden, ebenso positive Bewertungen im wohlwollenden qualifizierten Zeugnis sein. Jedes Zeugnis bedarf einer objektiven Bewertung und ist als Ganzes zu betrachten.
Bevor hier voreilig dem Arbeitgeber niedrige Beweggründe unterstellt werden, empfiehlt es sich Dritte nach dem Eindruck und der Bewertung des erhaltenen Zeugnis zu fragen, noch besser den Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Der BGH entscheidet: Berliner Räumung ist zulässig. (BGH WuM 2006, 50 = NZM 2006, 149; NZM 2006, 817)
Was für den Vermieter zunächst eine preiswerte Alternative zur teuren Räumungssvorsteckung (Kostenvorschuss für Möbelspedituer und Gereichtsvollzieher) aussieht, hat aber auch seine besonderen Nebenwirkungen, die der Vermieter nach gewonnener Räumungsklage kennen sollte.
Nachfolgend sind diese Punkte – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – nachfolgend aufgelistet:
Nach Zugang einer Kündigung des Arbeitgebers läuft für den Arbeitnehmer die Drei-Wochen-Frist zur Kündigungsschutzklage gem. § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung muß die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein, sonst ist die Kündigung nach § 7 Kündigungsschutzgesetz wirksam.
Achtung: von diesem Grundsatz gibt es nur einige wenige Ausnahmen.
Besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, gilt es die besonderen Voraussetzungen zu prüfen.
Aber auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar sein sollte, gilt es die allgemeinen Unwirksamkeitsgründe zu prüfen, wie: Grundrechtsverletzungen, Sittenwidrigkeit, Treuwidrigkeit, Diskriminierungsverbot, Maßregelungsverbot, Betriebsübergang oder sonstige Kündigungsverbote im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeit, Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderteneigenschaft. Hier gilt es sorgsam zu prüfen. Aber oft wird vom Arbetigeber auch die gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Kündigungsfrist nicht eingehalten.
Nicht selten kommmt es vor, dass ein Kündigungsschreiben von einem hierzu nicht Berechtigten Vorgesetzten unterzeichnet wurde oder es an der Vollmacht fehlt.
Ist das KSchG anwendbar, ist eine Kündigung nur aus verhaltensbedingten, personenbedingten oder betriebsbedingten Gründen zulässig. Hierzu gibt es eine Vielzahl von Rechtsprechung, die es zu berücksichtigen gilt.
Vor dem Verwaltungsgericht Trier [Az. 5 K 969/10.TR] war eine Klage einer Lehrerin gegen den Schulelternsprecher einer Realschule im Kreis Trier-Saarburg anhängig. Die Klage wurde am 19.01.2011 abgewiesen. Die Kosten der Klägerin auferlegt.
Das Verfahren war vorab beim Landgericht Trier anhängig. Das LG Trier kam zu dem Ergebnis, dass der ordentliche Rechtsweg bei den Zivilgerichten nicht gegeben sind. Äußerungen eines Mitglieds des Schulelternrats im Rahmen dieser Funktion können nicht vor dem Zivilgericht angegriffen werden. LG Trier 5 O 256/09 vom 26. Juli 2010.
Aus den Entscheidungsgründen einige interessante Passagen, die für die Rechte und Pflichten eines jeden Mitglieds einer Schulelternbeirats in Rheinland-Pfalz künftig Relevanz haben:
Immer wieder werden Menschen im Internet, sei es im Blog oder auf Foren diffamiert oder mit ehrrührigen Behauptungen konfrontiert. Ein Kläger, der auf einem Blog beschuldigt worden war, er hätte mit einer Firmen-Kreditkarte seine Sexclubrechnung bezahlt, verklagte einen Provider auf Unterlassung wegen „Verbreitung einer ehrrührigen Tatsachenbehauptung“.
Der BGH hat im vorliegenden Fall entschieden, dass der Provider nicht unmittelbar hafte, wenn auf einer, von ihm angebotenen Blogseite, jemand beleidigt werde. Der Provider habe aber ab Zugang einer Monierung durch den Betroffenen eine sofortige Prüfungspfllicht. Bei positiver Prüfung habe der Provider auch grundsätzlich eine Löschungspflicht.
Der BGH ist der Ansicht, dass ein Provider grundsätzlich keine Pflicht hat, alle Inhalte vorab auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
Man ahnt es schon, hier wird es noch viele weitere Urteile geben.
Das Ergebnis einer mietrechtlichen Räumungsklage ist in der Regel ein Vollstreckungstitel auf Räumung und Herausgabe.
Der mit der Volstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher fordert dann nach seinem Ermessen einen Kostenvorschuss an, der dann auch die Kosten der beauftragten Spedition umfasst. Bei einer Wohnung fallen dann schon einmal 2.500 Euro an, aber wenn es ein Einfamilienhaus ist, können auch schon mal 5.000 Euro angefordert werden.
Einige Eigentümer beschränken daher den Räumungsauftrag auf die Wiedereinweisung in den Besitz der ungeräumten Wohnung und berufen sich gleichzeitig auf ein bestehendes Vermieterpfandrecht. Bei dieser Form der Vollstreckung spricht man allgemein von der „Berliner Räumung“.
Der Gerichtvollzieher belässt hierbei die Sachen des Mieters in der Wohnung. Der Eigentümer muss dann die Sachen des Mieters verwahren, bis sie vom Mieter abgeholt werden. Durch diese Einschränkung entstehen keine Transportkosten, lediglich die Kosten des Gerichtsvollzihers fallen an. Im obigen Beispiel statt 5.000 Euro Kostenvorschuss lediglich 200,00 Euro (!) für den Gerichtsvollzieher. Da keine Kosten für den Transport anfallen, kann der Gerichtsvollzieher hierfür folglich auch keinen Vorschuss anfordern.
Der BGH hat entschieden, dass die Berliner Räumung grundsätzlich zulässig ist.
Die Berliner Räumung birgt jedoch für den Vermieter erhebliche Nebenwirkungen und Pflichten, auch Kostenrisiken. Anwaltliche Hilfe ist angezeigt.