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Üblicherweise zahlt ein Arbeitgeber eine Weihnachtsgratifikation/Weihnachtsgeld nur auf freiwilliger Basis.

Dann heißt es in  seinem Anschreiben oder seinem Aushang am „Schwarzen Brett“  an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin:
„Sollten wir dies in Zukunft wiederholen, so entsteht auch bei einer wiederholten, vorbehaltlosen Gewährung kein Rechtsanspruch für die Zukunft.“

Das LArbG Hamm hatte über die Beweislast zu entscheiden, weil ein Arbeitgeber vortrug, er hätte den vorbehalt jeweils am „Schwarzen Brett“ ausgehängt und der Arbeitnehmer bestritt dies.

Die Beweislast liegt nach Ansicht des LArG Hamm beim Arbeitnehmer. Allein die vorbehaltlose Leistung lässt nämlich den Bindungswillen erkennen und schafft beim Arbeitnehmer einen diesbezüglichen Vertrauenstatbestand. Da es sich somit um eine Anspruchs begründende Tatsache handelt,  hat der Arbeitnehmer dies im Streitfall zu beweisen

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil 11. April 2011, Aktenzeichen 8 SA 1583/09

Ist ein Zeungis vom Arbeitgeber erteilt, besteht auf seiner Seite nur selten ein Änderungswille.

Um keine Überraschungen zu erleben, sollte man bei Veränderungen im Unternehmen oder beim Wechsel des Vorgesetzten sich ein Zwischenzeugnis ausstellen lassen. Ist die Frist zur Kündgungsschutzklage bereits abgelaufen und das Zeugnis geschrieben sind Änderungen nur sehr schwierig streitig abzuändern. Oft liegt die Beweislast beim Arbeitnehmer der die positive Änderung anstrebt.

Der Arbeitnehmer sollte unverzüglcih, wenn ihm eine Zeugnis übergeben wird, den Inhalt prüfen bzw. prüfen lassen. ich empfehle immer, dass sich der Mandat in die Rolle seines zukünftiegen arbeitgebers versetzen soll. Dierser wird sicherlich nachfolgende Prüfungen vornehmen:

  • Ist das Zeugnis äußerlich korrekt? Es sollte auf dem Firmenbriefbogen des lezten Arbeitgebers geschrieben sein, keine Rechtschreibfehler enthalten und die Bezeichnung Zeugnis in der Überschrift.
  • Sind die persönlichen Daten des Bewerbers vollständig und korrekt im Zeugnis enthalten. Stimmen auch die Angaben betreffend Beginn des Arbeitsverhältnisses und Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
  • Stimmen die Angaben des Bewerbers im Zeugnis mit denen mit den Unterlagen der Bewerbung (Lebenslauf) über ein? Wo sind die Lücken?
  • Überzeugt mich der im Zeugnis angegebene Wechselgrund? Stellt der angegebene Grund wirklich eine berufliche Weiterentwicklung für den Bewerber dar?
  • Enthält das Zeugnis – eine Dankesformel?  – ein Bedauern über den Verlust? – positive Wünsche für die Zukunft?
  • Ist das Zeugnis auch vom Geschäftsführer, Firmeninhaber oder vom Vorgesetzten unterzeichnet.

Dann soll sich der Mandat fragen: Wenn ich selbst eine Anstellung vornehmen müsste, würde mich dieses Zeugnis überzeugen?

Haben Sie Fragen zum Zeugnis, Zeugnisinhalt vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch mit mir.

 

Manchmal suchen mich Mandanten auf, um das Ihnen vorgelegte Zeugnis ihres Arbeitgebers arbeitsrechtlich überprüfen zu lassen.

Zwar gibt es keinen Brockhaus der verschlüsselten Zeugniscodes, doch haben sich einige Formulierungen, die dem Anschein nach positiv wirken, aber dennoch einen negativen Inhalt haben können eingebürgert.

Einige dieser Negativformulierungen sollen nachfolgend – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – aufgelistet sei. Die Begrifflichkeit in der ( Klammer ) soll die tatsächliche Botschaft zum Ausdruck bringen:

  • gründlich, fleißig und gewissenhaft ( jedoch kaum brauchbar)
  • in der ihm eigenen Art (aber wenig  effektiv)
  • ordentliche Aufgabenerledigung (Arbeitsweise wie ein Bürokrat)
  • genaue Arbeitsweise (aber kein hohes Arbeitstempo)
  • mit Interesse (aber ohne großen Erfolg)
  • unumgänglich (aber nicht gerade sehr beliebt)
  • Fähigkeit zu delegieren (aber dafür ziemlich faul)
  • ein verständnisvoller und toleranter Vorgesetzter (der hat kein Durchsetzungsvermögen)
  • Engagement für die Interessen der Arbeitnehmer (eventuell Betriebsratsmitglied)
  • Engagement für die Interessen der Arbeitnehmer auch außerhalb des Unternehmens (aktives Gewerkschaftsmitglied)
  • bei Kunden sehr beliebt (zu weich bei Verhandlungen mit den Kunden)
  • gesellige Art (Achtung Alkohol)
  • vertrat immer offen seine Meinung (Achtung: Querulant)
  • galt als…. (aber war es nicht)
  • in Schlussformel wünscht Arbeitgeber Gesundheit (Arbeitnehmer war oft oder dauerhaft krank)

Die oben aufgelisteten Beschreibungen können aber dadurch, dass sie in einen positiven Kontext gestellt werden, ebenso positive Bewertungen im wohlwollenden qualifizierten Zeugnis sein. Jedes Zeugnis bedarf einer objektiven Bewertung und ist als Ganzes zu betrachten.

Bevor hier voreilig dem Arbeitgeber niedrige Beweggründe unterstellt werden, empfiehlt es sich Dritte nach dem Eindruck und der Bewertung des erhaltenen Zeugnis zu fragen, noch besser den Fachanwalt für Arbeitsrecht.

 

Der BGH entscheidet:  Berliner Räumung ist  zulässig. (BGH WuM 2006, 50 = NZM 2006, 149; NZM 2006, 817)

Was für den Vermieter zunächst eine preiswerte Alternative zur teuren Räumungssvorsteckung (Kostenvorschuss für Möbelspedituer und Gereichtsvollzieher) aussieht, hat aber auch seine besonderen Nebenwirkungen, die der Vermieter nach gewonnener Räumungsklage kennen sollte.

 

Nachfolgend sind diese  Punkte – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – nachfolgend aufgelistet:

  • Der Vermieter muss die Sachen des Mieters verwahren. Er kann sie in der Wohnung belassen oder anderweitig sicher unterbringen.
  •  Werden die Sachen in der Wohnung belassen, so schuldet der Mieter nach der Rückgabe keine Nutzungsentschädigung, weil er dem Vermieter die Mieträume  nicht vorenthält. Das Pfandrechts selbst hat auf die Nutzungsentschädigung keinen Einfluss.
  •  Ein Anspruch auf Ersatz von Lagerkosten steht dem Vermieter nur hinsichtlich derjenigen Sachen zu, an denen das Pfandrecht besteht.
  • Grundsätzlich darf der Vermeiter sachen des Mietrs nicht beseitigen/ entsorgen. Ausnahme: offenkundig wertlose Gegenstände dürfen als Müll entorgt werden, aber Achtung,  die Beweislast obliegt dem Vermieter.
  • Auf Verlangen des Mieters muss der Vermieter die unpfändbaren Sachen herausgeben. Weigert sich der Vermieter,  so kann der Mieterevtl.  Schadensersatzansprüche geltend machen. Der Vermieter darf die Herausgabe nicht Zug um Zug von der Zahlung von Räumungskosten oder von Mietschulden abhängig machen.
  • Pfändbare Sachen kann der Vermieter verwerten. Der Verkauf des Pfandes ist grundsätzlich im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
  • Der BGH hat bis dato nicht entschieden,  was der Vermieter tun kann, wenn der Mieter seine Gegenstände nicht abholt und eine Verwertung nicht möglich ist. Die Zwangsvollstreckung ist mit der Besitzeinweisung des Vermieters beendet, der Titel ist verbraucht. Der Vermieter kann den Gerichtsvollzieher nich noch einmal in Gang setztem, um nun auch die Räumung von ihm durchsetzen zu lassen.
  • Der Vermieter darf die Gegenstände des Mieters jedenfalls nicht ohne weiteres vernichten. Ob er sich schadensersatzpflcihig macht, wenn der Mieter eineFrist zu abholung verstreichen läßt, ist fraglich.
  •  Der Mieter kann die unpfändbaren, nicht dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände, vor Durchführung der Vollstreckung aus der Wohnung entfernen. Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, den Mieter hieran zu hindern.
  • Der Vermieter ist nicht berechtigt, den Mieter an der Entfernung der nicht dem Pfandrecht unterliegenden Gegenstände zu hindern.
  •  Der Gerichtsvollzieher kann die Vollstreckung nach § 885 Abs. 1 BGB für die Dauer einer Woche aufschieben, wenn der Mieter glaubhaft macht, dass die Vollstreckung gegen die guten Sitten verstößt  und die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Vermieter Sachen zurückbehalten will, die offensichtlich unpfändbar sind und der Mieter nicht in der Lage war für die Entfernung und Unterbringung dieser Sachen zu sorgen.
  • Beim Berliner Modell scheidet eine Staatshaftung aus. Werden die gepfändeten Sachen beschädigt, so haftet der Vermieter wegen Verletzung einer nachwirkenden Pflicht aus dem Mietvertrag.
  •  Hat der Vermieter unpfändbare Sachen gepfändet und werden diese beschädigt, so haftet der Vermieter regelmäßig, wenn er die Unpfändbarkeit hätte erkennen können.

 

Nach Zugang einer Kündigung des Arbeitgebers läuft für den Arbeitnehmer die Drei-Wochen-Frist zur Kündigungsschutzklage gem. § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung muß die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein, sonst ist die Kündigung nach § 7  Kündigungsschutzgesetz wirksam.

Achtung: von diesem Grundsatz gibt es nur einige wenige Ausnahmen.

Besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, gilt es die besonderen Voraussetzungen zu prüfen.

Aber auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar sein sollte,  gilt es die allgemeinen Unwirksamkeitsgründe zu prüfen, wie:  Grundrechtsverletzungen, Sittenwidrigkeit, Treuwidrigkeit, Diskriminierungsverbot, Maßregelungsverbot, Betriebsübergang oder sonstige Kündigungsverbote im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeit, Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderteneigenschaft. Hier gilt es sorgsam zu prüfen. Aber oft wird vom Arbetigeber auch die gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Kündigungsfrist nicht eingehalten.

Nicht selten kommmt es vor, dass ein Kündigungsschreiben von einem hierzu nicht Berechtigten Vorgesetzten unterzeichnet wurde oder es an der Vollmacht fehlt.

Ist das KSchG anwendbar, ist eine Kündigung nur aus verhaltensbedingten, personenbedingten oder betriebsbedingten Gründen zulässig. Hierzu gibt es eine Vielzahl von Rechtsprechung, die es zu berücksichtigen gilt.

Vor dem Verwaltungsgericht Trier [Az. 5 K 969/10.TR] war eine Klage einer Lehrerin gegen den Schulelternsprecher einer Realschule im Kreis Trier-Saarburg anhängig. Die Klage wurde am 19.01.2011 abgewiesen. Die Kosten der Klägerin auferlegt.

Das Verfahren war vorab beim Landgericht Trier anhängig. Das LG Trier kam zu dem Ergebnis, dass der ordentliche Rechtsweg bei den Zivilgerichten nicht gegeben sind. Äußerungen eines Mitglieds des Schulelternrats im Rahmen dieser Funktion können nicht vor dem Zivilgericht angegriffen werden. LG Trier 5 O 256/09 vom 26. Juli 2010.

Aus den Entscheidungsgründen einige interessante Passagen, die für die Rechte und Pflichten eines jeden Mitglieds einer Schulelternbeirats in Rheinland-Pfalz künftig Relevanz haben:

  • So, wie eine bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben getätigte Äußerung der hinter dem Beamten stehenden Körperschaft zugerechnet wird, ist auch der Widerruf eine Amtshandlung, für die nur die Körperschaft in Anspruch genommen werden kann (vgl. hier BVerwG Beschluss vom 27. Dezember 1967 – VI B 35.67, DÖV 1968, 429; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1960 – GSZ 1/60 -, BGHZ 34, 99 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Diese Erwägungen müssen zur Überzeugung des Gerichts auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
  • Zwar ist der Beklagte als Schulelternsprecher kein Beamter. Er steht aber in einem dem Beamtenverhältnis vergleichbaren Verhältnis, denn er übt als Vertreter des Schuleltembeirats ein öffentliches Ehrenamt aus (vgl. hierzu auch Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. April 2004 – 8 Sa 2120/03 -, juris) und ist bei seiner Amtsausübung nicht, wie zum Beispiel gemäß § 30 Abs. 1 Gemeindeordnung ein Gemeinderatsmitglied, weisungsfrei, sondern als Vertreter des Schulelternbeirats an dessen Beschlüsse gebunden, so dass die von ihm abgegebenen Äußerungen von deren Adressaten der Institution Schulelternbeirat zugerechnet werden.
  • Allerdings kann dieser selbst mangels eigener Beteiligungsfähigkeit im Sinne des § 61 VwGO nicht verklagt werden. Insoweit muss nämlich Berücksichtigung finden, dass gemäß § 41 Abs. 1 SchuIG Schulelternbeiräte an allen Schulen gebildet werden, so dass sie letztlich Teil der jeweiligen Schulen sind, die ihrerseits gemäß § 73 Satz 2 SchuIG nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts darstellen.
  • Dies hat zur Folge, dass passivlegitimiert für das Begehren der Klägerin letztlich nur das Land Rheinland-Pfalz sein könnte, denn die Schulen sind gemäß § 73 Satz 1 SchuIG ungeachtet der in § 76 SchuIG geregelten Schulträgerschaft grundsätzlich staatliche Schulen, nicht aber kommunale Schulen.


Immer wieder werden Menschen im Internet, sei es im Blog oder auf Foren diffamiert oder mit ehrrührigen Behauptungen konfrontiert. Ein Kläger, der auf einem Blog beschuldigt worden war, er hätte mit einer Firmen-Kreditkarte seine Sexclubrechnung bezahlt, verklagte einen Provider auf Unterlassung wegen „Verbreitung einer ehrrührigen Tatsachenbehauptung“.

Der BGH hat im vorliegenden Fall entschieden, dass der Provider nicht unmittelbar hafte, wenn auf einer, von ihm angebotenen Blogseite,  jemand beleidigt werde. Der Provider  habe aber ab Zugang einer Monierung durch den Betroffenen eine sofortige Prüfungspfllicht. Bei positiver Prüfung habe der Provider auch grundsätzlich eine Löschungspflicht.

Der BGH ist der Ansicht,  dass ein Provider grundsätzlich keine Pflicht hat, alle Inhalte vorab auf ihre  Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

  • Mitteilungspflicht
    Wer der Ansicht ist, dass ein Internetinhalt ihn beleidige oder sonst geeignet sei ihn in seinen Persönlichkeitsrechten zu verletzten, hat dieses dem Provider mitzuteilen.
  • Begründungspflicht
    Art und Umfang des vermeintlichen Rechtsverstosses sind dem Provider umfassend und nachvollziehbar anzugeben.  Diese Begründung muss so umfassend sein, dass es dem Provider objektiv möglich  ist,  ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, einen Rechtsverstoß zu erkennen.
  • Prüfungspflicht
    Der Urheber der streitigen Veröffentlichung erhält vom Provider Gelegenheit zur Stellungnahme.
    Alt. 1:  Meldet sich der Urhgeber nicht zeitnah, kann der Eintrag gelöscht werden.
    Alt. 2:  Der Urheber gibt nach, es erfolgt die Löschung
    Alt. 3 Keine Einigung oder kein Nachgeben – Der Streit geht weiter.
    Sieht der Provider die Rechtsverletzung als bewiesen an, kann er den Eintrag löschen. Gelingt dem Betroffenen eine schlüssige  Beweisführung nicht, wird der Eintrag nicht gelöscht.

Man ahnt es schon, hier wird es noch viele weitere Urteile geben.

 

 

 

Das Ergebnis einer mietrechtlichen Räumungsklage ist in der Regel ein Vollstreckungstitel auf Räumung und Herausgabe.

Der mit der Volstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher fordert dann nach seinem Ermessen einen Kostenvorschuss an, der dann auch die Kosten der beauftragten Spedition umfasst. Bei einer Wohnung fallen dann schon einmal 2.500 Euro an, aber wenn es ein Einfamilienhaus ist, können auch schon mal 5.000 Euro angefordert werden.

Einige Eigentümer beschränken daher den Räumungsauftrag auf die Wiedereinweisung in den Besitz der ungeräumten Wohnung und berufen sich gleichzeitig auf ein bestehendes Vermieterpfandrecht. Bei dieser Form der Vollstreckung spricht man allgemein von der „Berliner Räumung“.

 

Der Gerichtvollzieher belässt hierbei die Sachen des Mieters in der Wohnung. Der Eigentümer muss dann die Sachen des Mieters verwahren, bis sie vom Mieter abgeholt werden. Durch diese Einschränkung entstehen keine Transportkosten, lediglich die Kosten des Gerichtsvollzihers fallen an. Im obigen Beispiel statt 5.000 Euro Kostenvorschuss lediglich 200,00  Euro (!) für den Gerichtsvollzieher. Da keine Kosten für den Transport anfallen,  kann der Gerichtsvollzieher hierfür folglich auch keinen Vorschuss anfordern.

Der BGH hat entschieden, dass die Berliner Räumung grundsätzlich zulässig ist.

Die Berliner Räumung birgt jedoch für den Vermieter erhebliche Nebenwirkungen und Pflichten, auch Kostenrisiken.  Anwaltliche Hilfe ist angezeigt.