Begründung
1.1 Stellenausschreibug
1.2 AGG
1.2.1 Gleichbehandlungsgesetz
1.3 Arbeitsvertrag
1.3.1 befristet
1.3.2 unbefristet
1.3.3 Teilzeit
1.3.4 Vollzeit
1.3.5 KapoVaz
1.3.6 Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
1.4 Einbindung des Betriebsrats
1.5 Ausbildungsverhältnis
1.6 Geschäftsführer
1.7 Aushilfsjob
1.8 Tarifbindung
2
Arbeitsalltag
2.1 Urlaub
2.2 Krankheit
2.3 Dienstwagen
2.4 Arbeitszeit
2.4.1 Nachtarbeit
2.4.2 Überstunden, Arbeitszeitgesetz
2.5 Zwischenzeugnis
2.6 Mobbing
2.7 Betriebsübergang
2.8 Elternzeit
2.9 Mutterschutz
2.10 Gratifikationen
2.11 Arbeitnehmerhaftung
2.12 Arbeitnehmererfindung
2.13 Sperrzeit und Folgen
2.14 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
2.15 Arbeitnehmer-Entsendegesetz
2.16 Datenschutz
2.17 Schwerbehindertenrecht
2.18 Annahmeverzug des Arbeitgebers
2.19 Leistungsverzug des Arbeitnehmers
2.20 Haftung, gefahrgeneigte Arbeit
2.21 Wettbewerbsverbot
3
Beendigung
3.1 Abmahnung
3.2 Kündigung
3.3 Änderungskündigung
3.4 Kündigungsschutz
3.5 Arbeitsrecht in der Insolvenz
3.5.1 Sozialauswahl
3.5.2 betriebliche Gründe
3.5.3 verhaltensbedingte Kündigung
3.5.4 peronenbedingte Gründe
3.6 Aufhebungsvertrag
3.7 Abwicklungsvertrag
3.8 Sperrzeit und Folgen
3.9 Anrechnung der Abfindung
3.10 Arbeitslosigkeit
4
Betriebsrat
4.1 Betriebsvereinbarung
4.2 Betriebsverfassung
4.3 Freistellung
4.4 Anhörung
4.5 Personalrat
4.6 Konzernbetriebsrat
4.7 Sozialplan
4.8 Gewerkschaft
4.9 Einigungsstelle
5
Arbeitsgericht
5.1 Aktivlegitimation
5.2 Gerichtsstand
5.3 Urteilsverfahren
5.4 Beschlussverfahren
5.5 Berufung
5.6 3 Wochen Frist
5.7 Prozeßkostenhilfe
5.8 Kostentragung 1. Instanz
5.9 Streitwert
Es freut mich, wenn Sie als meine Mandantin oder mein Mandant mit mir als Rechtsanwalt sehr zufrieden sind bzw. waren.
Mietrecht: Garagen und Stellplätze
Mieterhöhung bei einheitlichem Mietvertrag
Acht von zehn deutschen Haushalten verfügen über mindestens ein Auto (so Quelle: ADAC: Mobilität in Deutschland 2008). Auch dieses muss bei einem Umzug unterkommen. Besonders in Städten besteht eine hohe Nachfrage an Stellplätzen, Tiefgaragenstellplätzen bzw. Garagen. Es ist aus diesem Grund gängige Praxis, Wohnraum und den evtl. dazugehörigen PKW-Stellplatz gleich gemeinsam in einem Mietvertrag zu regeln.
Vielen Vermietern ist jedoch nicht klar, dass für die Frage der separaten oder einheitlichen Mieterhöhung von Wohnraum und Garage/ Stellplatz, die vertragliche Gestaltung von enormer Bedeutung ist.
Einzig, wenn zwei separate Mietverträge für Wohnung und Garage abgeschlossen worden sind, ist von deren rechtlicher Selbstständigkeit auszugehen. Der Mietvertrag der Garage unterliegt nicht den schweren Voraussetzungen des Wohnraummietrechts.
Ansonsten liegt ein einheitlicher Mietvertrag von Wohnraum und Garage vor. Die mitvermietete Garage ist somit ein zur Wohnung gehöhrender Raum, deshalb sind die Regelungen der §§ 557 ff. BGB über Wohnraummiete zu beachten.
Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters kann sich nicht isoliert auf die Garagen-, Stellplatzmiete beziehen, sondern auf die ortsübliche Vergleichsmiete für das Gesamtobjekt, also Wohnung mit Garage.
Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich daher:
– einen gesonderten Mietvertrag über die Garage/ den Stellplatz abzuschließen
– evtl. in diesem Mietvertrag ausdrücklich zu erklären, dass er unabhängig von dem Wohnraummietvertrag ist (etwa bei identischen Vertragsparteien, Garage und Wohnung liegen auf demselben Grundstück; BGH, Urteil vom 12. 10. 2011 – VIII ZR 251/10)
– in diesen Mietvertrag eine Regelung über die Mieterhöhung aufzunehmen
Darf ein Mieter oder ein Vermieter im Mietobjekt oder in der Wohnanlage eine Videokamera installieren, um Bewegungen im Treppenahus oder im Eingangsbereich zu überwachen?
Im Internet werden immer preiswertere Videoüberwachungsanlagen angeboten, die immer kleiner und komfortabler werden.
Wie zu erwarten werden Videokameras immer öfter Vermietern oder Mietern eingesetzt, um im Bereich der Hauseingangstür, des Treppenhauses der der Wohnungstür alle Bewegungen zu registrieren. Sei es die berechtigte Nutzung durch Mitbewohner und deren Gästen, Besuchern oder aber auch Bewegungen von unerwünschten Dritten.
Grundsätzlich sind Video-Überwachungssysteme nur dann zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich sind. Stets erforderlich ist in einem solchen Fall, dass die Bewohner und Besucher auf die Überwachung durch deutlichen Hinweis gewarnt werden, einmal, dass eine Überwachung durch videoaufnahmen erfolgt und dass diese Aufnahmen nicht dauerhaft gespeichert werden.
Konsequenz: im Regelfall stellt die Installation einer Videokamera zum Beispiel im Aufzug eines Mietobjekts eine Persönlichkeitsverletzung der Mieter dar. Es sei denn es besteht eine konkrete Gefahr.
Das Amtsgericht München hatte nunmehr zu entscheiden, ob ein Mieter seinen Hausflur per Videokamera im Türspion überwachen darf ( AG München, Urteil vom 4.12.2013, Az: 413 C 26749/13).
In dem vorliegenden Rechtsstreit hatte eine Mieterin eine Videokamera so positioniert, dass sie durch ihren Türspion den gesamten Hausflur überwachen konnte. Sie speicherte die Daten zunächst und löschte sie in der Regel nach einem Tag, wenn sie die Aufnahme geprüft hatte. Die Mitmieter oder deren Besucher hatten keinerlei Kenntnis über diese Videoaufnahmen.
Erst durch einen Zufall entdeckte der Vermieter im Rahmen einer Hausbegehung die Videoanlage und forderte die Mieterin auf, die Videoanlage sofort zu entfernen. Das Amtsgericht München kam zu dem Ergebnis, dass die allgemeine Überwachung des Hausflurbereichs bzw. des Eingangsbereichs grundsätzlich unzulässig sei.
Die Interessen der Mieterin solche Überwachungsaufnahmen zu fertigen, um Beweismaterial in einer Streitigkeit mit ihren Nachbarn zu sammeln sei unzulässig. Einzig die Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr, wäre kurzfristig eine Legitimation zur Videokameraüberwachung, was aber vorleigend nicht der Fall war.
Hier ist zu verweisen auf andere Entscheidungen:
* es ist generell unzulässig Zugänge zum Mietobjekt und / oder den Hinterhof eines Hauses per Videokamera allgemein zu überwachen.
* eine berechtigte Videoüberwachung darf nur den Bereich umfassen, der zum Schutzbereich des Mieters oder Vermeiters zählt. Öffentliche Wege oder Nachbargrundstücke dürfen grundsätzlich nicht von der Überwachung umfasst sein. Dies würde eine unzulässige Persönlichkeitsverletzung Dritter zur Folge haben.
Der Gesetzgeber überbürdet dem Arbeitgeber auch in Trier in §§ 28 a ff. SGB IV die Meldung über Beschäftigte, nämlich der Entgelte, Beschäftigungszeiten etc.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet sämtliche Sozialversicherungsbeiträge an die entsprechende Einzugsstelle zu überweisen (§ 28 d SGB IV). Die Zahlungspflicht stellt nicht auf das ab, was der Arbeitgber mit dem Arbeitnehmer oder dem freien Mitarbeiter vereinbart hat. Den Sozialversicherungsträger interessiert das faktisch gelebte Dienstverhältnis oder gar Werkverhältnis.
Um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen oder steuerliche Vorteile zu erlangen, konstruiert so mancher Arbeitgeber / Auftraggeber / Unternehmer einen „Vertrag über freie Mitarbeit“ und wähnt sich dann in falscher Sicherheit. Nicht überall, wo nach außen formal korrekt „freie Mitarbeit“ , „Honorarvertrag“ oder „Werkvertrag“ drauf steht, wird auch im Alltag freie Mitarbeit gelebt.
Rein tatsächlich gestaltet sich die Art und Weise der Zusammenarbeit oft wie der eines Arbeitnehmers.
§ 7 Abs.1 SGB IV definiert die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“
Die Risiken für den „Scheinarbeitgeber“ sind enorm, nicht nur beui Vorsatz, auch bei fahrlässiger Scheinselsbtändigkeit. Die negativen Auswirkungen können vielfältig sein:
Besteht irgend ein Zweifel beim Auftraggeber/Arbeitgeber/Unternehmer, ob ggfls. Scheinselbständigkeit vorliegen kann, dann sollte die Prüfung gem. § 7 a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.
Der Profi meidet das Risiko. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht berät hier gern im Vorfeld, um Risiken von Beginn an auszuschalten.
Mietrecht – Das entscheidende Amtsgericht Recklinghausen hatte zu entscheiden, unter welchen Umständen ein Vermieter es hinnehmen muss, dass sein Mieter/seine Mieterin mit Gehbehinderung einen Rollator im Treppenhaus abstellen darf.
Im Ergebnis wurde der Vermieter verurteilt, das Abstellen des Rollators der Mieterin im zusammengefalteten Zustand links neben der Eingangstür (vom Betreten des Hauses aus gesehen) zu dulden.
Die Wohnung der Mieterin lag im 1. Stockwerk. Die Mieterin musste sich nach einer nach einer Operation einen Rollator anschaffen. Sie war aber objektiv nicht in der Lage, diesen Rollator nach Gebrauch außerhalb des Hauses in ihre Wohnung im 1. Stock zu transportieren.
Ihr bleib keine Alternative. Sie musste den Rollator zusammengeklappt neben der Haustür rechts an dem Abgang zum Kellerraum abstellen.
Die Vermieterin wollte dies verbieten mit der Begründung, dass es den anderen Mietern dann nicht möglich sei mit Getränkekisten oder mit Wäschekörben ungehindert die Kellertreppe zu nutzen. Alternativ könne die gehbehinderte Mieterin den Rollator in einem hinter dem Haus befindlichen Schuppen abstellen. Weiter wurde der Mieterin angeboten, dass ein Dritter den Rollator, wenn die Mieterin ihm davon Mitteilung machte, hoch tragen würde. Dies lehnte die Mieterin aber ab.
Die Ablehnung erfolgt mit der Begründung, dass es ihr nicht zuzumuten sei, jedes Mal, wenn sie den Rollator benutzen wollte oder abstellen wollte, den Dritten zu bitten, den Rollator in ihre Wohnung zu tragen. Auch sei es ihr nicht zumutbar, den hinter dem Haus angebotenen Schuppen zum Abstellen ihres Rollators zu nutzen. Die Entfernung von dem Schuppen zum Hauseingang sei sehr weit, so dass sie den Gang ohne Rollator nicht machen könne.
Die Vermieterin müsse das Abstellen ihres Rollators im zusammengefalteten Zustand neben der Hauseingangstür hinnehmen.
Das Gericht hat sich vor der Entscheidung die Örtlichkeit angesehen, fachlich ausgedrückt – es erfolgte Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit.
Im Urteil kommt das Gericht zur Entscheidung im Einzelfall:
Arbeitsrecht Trier:
Nach Zugang einer Kündigung des Arbeitgebers läuft für den Arbeitnehmer eine Klagefrist , eine Drei-Wochen-Frist zur Kündigungsschutzklage gem. § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung muß die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein, sonst ist die Kündigung nach § 7 Kündigungsschutzgesetz wirksam.
Achtung: von diesem Grundsatz gibt es nur einige wenige Ausnahmen.
Besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, gilt es die besonderen Voraussetzungen zu prüfen.
Aber auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar sein sollte, gilt es die allgemeinen Unwirksamkeitsgründe zu prüfen, wie: Grundrechtsverletzungen, Sittenwidrigkeit, Treuwidrigkeit, Diskriminierungsverbot, Maßregelungsverbot, Betriebsübergang oder sonstige Kündigungsverbote im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeit, Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderteneigenschaft. Hier gilt es sorgsam zu prüfen. Aber oft wird vom Arbetigeber auch die gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Kündigungsfrist nicht eingehalten.
Nicht selten kommmt es vor, dass ein Kündigungsschreiben von einem hierzu nicht Berechtigten Vorgesetzten unterzeichnet wurde oder es an der Vollmacht fehlt.
Ist das KSchG anwendbar, ist eine Kündigung nur aus verhaltensbedingten, personenbedingten oder betriebsbedingten Gründen zulässig, so § 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
§ 1 Kündigungsschutzgesetz – Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
Absatz 1: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeit-nehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
Absatz 2: Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die
in der Person oder
in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen,
oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiter-beschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.
Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
1.in Betrieben des privaten Rechtsa) die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Be-triebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2. in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a) die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwal-tungszweiges an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugs-gebietes weiterbeschäftigt werden kannund die zuständige Personal-vertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, dass die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeit-nehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen
oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.
Absatz 3 (soziale Auswahl):
Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
Absatz 4:
Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
Absatz 5:
Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
Hierzu gibt es eine Vielzahl von Rechtsprechung, die es zu berücksichtigen gilt.
Das Kündigungschutz des KSchG findet in der Regel auf den Geschäftsführer einer GmbH keine Anwendung.
Arbeitsrecht Trier:
Der Gesetzgeber knüpft an die Entgeltfortzahlung bei Krankheit die Bedingung, dass der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird und dass den Arbeitnehmer an dieser Krankheit kein Verschulden trifft.
Liegen beide Voraussetzungen vor, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen.
Die Rechtsprechung prüft den Verschuldensgrad des Arbeitnehmers am Maßstab des § 254 BGB. Hier wird auf das sog. „Verschulden gegen sich selbst“ abgestellt.
Lediglich leichtsinniges/fahrlässiges Verhalten lässt den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht entfallen. Die Fortzahlung entfällt jedoch bei grob fahrlässigen oder gar vorsätzlichen/ absichtlichen Verhalten des Arbeitnehmers. Es bedarf stets einer Einzelfallprüfung.
Abs. 1
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist
Abs. 2
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
Abs. 3
Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.