
Achtung: Übergangsregelung für Zeitungszusteller und Zeitungszustellerinnen beachten: Der Arbeitslohn für diese Arbeitnehmergruppe beträgt ab dem 1. Januar 2015 – 6,38 Euro/ Std./ brutto -, ab dem 1.Januar 2016 – 7,23 Euro/ brutto/ Std. – und erst ab dem 1.Janaur 2017 – 8,50 Euro / brutto / Std. (§ 22 Abs. 2 MiLoG).
Weiterhin bleibt neben dem MiLoG das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) anwendbar. Der Gesetzgeber kann über dieses Gesetz branchenabhängige Mindestlöhne auf der Grundlage tarifrechtlicher Allgemeinverbindlichkeitserklärung regeln.
Tarifliche Mindestlöhne, die jedoch über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen müssen, bleiben weiterhin anwendbar.
Der Gesetzgeber will dem findigen Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin keine Schlupflöcher lassen. Der Anspruch auf Mindestlohn verwirkt nicht, er kann durch Ausschlussfristen nicht abgekürzt werden und ein Verzicht außerhalb eines gerichtlichen Vergleichs ist nicht zulässig.
Grundsätzlich gilt das Mindestlohngesetz für alle Arbeitnehmer und alle Arbeitnehmerinnen. Der Gesetzgeber hat für folgende Personen Ausnahmen geregelt:
Wie hat sich ein Arbeitgeber zu verhalten, der bisher seinem Arbeitnehmer oder seiner Arbeitnehmerin nur einen Leistungslohn gezahlt hat. Ab dem 1. Januar 2014 muss der vereinbarte Leistungslohn der Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 1 MiLoG entsprechen.
Hier gilt ab dem 1.1.2015: Der jeweilige Geldfaktor beim Leistungslohn muss so bemessen sein, dass bei „Normalleistung“ die Höhe des Mindestlohns pro Stunde erreicht werden kann.
Für Zeitungszusteller und Zeitungszustellerinnen werden regelmäßig nach eingeworfener Stückzahl vergütet. Für diese Zustellung gilt grds. ein Erfüllungszeitraum als vereinbart, z.B. früher Morgen eines Tages. Hier muss der Geldfaktor ( Preis pro verteilter Zeitung nun so bemessen werden, das eine Normalleistung im Ergebnis mit 8,50 Euro je Stunde vergütet wird – aber Achtung Sonderregelung § 22 Abs.2 MiLoG beachten.
Analog zu den Zeitungszustellern wird man auch bei der Berechnung von z.B. Akkordlöhnen ausgehen müssen.
Es ist jetzt schon absehbar, dass die Annahme der Arbeitgeber was Normalleistung ist und die Sicht der ArbeitnehmerInnen, was Normalleistung ist abweichen werden. Die Arbeitsgerichte und die Gutachter werden hier ein weites Tätigkeitsfeld finden.
§ 1 Mindestlohn
§ 3 Unabdingbarkeit des Mindestlohns
Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam.
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen.
Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.
§ 20 Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns
Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 spätestens zu dem in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkt zu zahlen.
genannten Zeitpunkt zu zahlen.
§ 22 Persönlicher Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
§ 22 Übergangsregelung
Mietrecht: Der Gesetzgeber hat betreffend der Abrechnung und Verteilung von Heizkosten und Warmwasserkosten eine separate Verordnung über Heizkostenabrechnung – Heizkostenverordnung ( HeizkostenV) geschaffen.Im Blick auf die Notwendigkeit der Energieeinsparung hat der Gesetzgeber grundsätzlich vorgeschrieben, dass Heizkosten verbrauchsabhängig auf die jeweiligen Verbraucher, d.h. den Mieter, zu verteilen sind. Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) regelt nicht nur die Abrechnung der Heizkosten sondern auch die Abrechnung der Warmwasserkosten.
Derr Gesetzgeber akzeptiert nur wenige Ausnahmen die in § 11 HeizkostenV gere-gelt sind.
Eine Ausnahme akzeptiert der Gesetzgeber in § 2 HeizkostenV bei einem Gebäu-de – mit nicht mehr als zwei Wohnungen -, von denen der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt.
Ansonsten untersagt die Heizkostenverordnung jede abweichende rechtsgeschäftliche Regelung zwischen Vermieter/Eigentümer und Mieter.
§ 4 der HeizkostenV sieht vor, dass der Gebäudeeigentümer den anteiligen Ver-brauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen hat.
Der Nutzer ist nach § 4 Abs. 4 HeizkostenV berechtigt vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen auch zu verlangen.
Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Verkaufskostenverteiler und zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattung zu verwenden, so §5 Heizkostenverordnung.
Nach § 6 der HeizkostenV ist der Vermieter verpflichtet die nach den Grundsätzen der §§ 7-9 HeizkostenV zu ermittelnden Verbräuche auf die einzelnen Nutzer zu ver-teilen.
Grundsätzlich bleibt die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe dem Gebäude-eigentümer überlassen. § 7 regelt betreffend der Kosten der Versorgung mit Wärme das von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage grundsätzlich mindestens 50 % höchstens 70 % nach dem erfassten Wärme-verbrauch des Nutzers zu verteilen sind.
Die Vorschrift lautet in § 7 Abs. 1 HeizkostenV:
„Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden.“
§ 8 Heizkosten V trifft eine vergleichbare Regelung für das Warmwasser.
In § 9 b der HeizkostenV trifft der Gesetzgeber Regelungen betreffend der Zwi-schenablesung
§ 12 Heizkostenverordnung sieht für den Mieter ein Kürzungsrecht ein, soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
Der Nutzer soll im Fall einer nicht verbrauchsabhängig Abrechnung der Kosten, den auf ihn anfallenden Anteil um 15 % kürzen dürfen.
Es empfiehlt sich für jeden Mieter die Heizkostenverordnung (HeizkostenV)im Rah-men der Überprüfung seiner Betriebskostenabrechnung einmal gelesen zu haben. Dort sind weitere Einzelheiten und Sonderregelungen getroffen, die im Einzelfall zu prüfen und zu bedenken sind.
Der Gesetzgeber hat für den Verkehrsunfall mit Kindern eine Ausnahmeregelung mit § 828 Abs. 2 BGB geschaffen. Diese gilt nicht für den Verkehrsunfall mit einem Fahrrad oder SkateboardGrundsätzlich ist ein Kind gegenüber dem Geschädigten für einen Schaden nicht verantwortlich, wenn es das siebte Lebensjahr nicht vollendet hat (§ 828 I BGB).
In §828 Abs. 3 BGB ist geregelt: „Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach § 828 Abs. 1 oder Abs. 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte.“
Der Gesetzgeber hat für die Altersgruppe 7-10 Jahre für Unfälle im Verkehr eine besondere Regelung getroffen. Es heißt im § 828 BGB Abs. 2 BGB: „Wer das siebente aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er beim Unfall mit einem Kraftfahrzeug einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.“ Ausnahme: „Dies gilt nicht, wenn die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.“
Da § 828 Abs. 2 BGB sich ausdrücklich nur auf Kraftfahrzeug, Schienenbahn und Schwebebahn bezieht, gilt dies nicht für Unfälle, die mit einem Rad oder einem Skateboard erfolgen. Ein Unfall wird als plötzlich örtliches oder zeitlich bestimmtes Ereignis mit einer auf äußere Einwirkungen beruhenden Rechtsgutsverletzung definiert. Dies entweder mit einem Kfz oder einer Schienen oder Schwebebahn. Es ist unerheblich, ob das Kind Schädiger oder Geschädigter ist. Das Kind muss sich auch auf eigene Ersatzansprüche kein Mitverschulden an der Schadensverursachung anrechnen lassen, weil der Gesetzgeber der Ansicht ist, dass ein Kind in diesem Alter in der Regel noch nicht in der Lage ist, die spezifischen Gefahren des motorisierten Straßen-oder Bahnverkehr zu erkennen und sich entsprechend umsichtig zu verhalten.
Grundsätzlich gilt dies nicht für nicht motorisierte Fahrräder zum Beispiel Radfahrer oder Skateboarder. Entscheidungen der Gerichte zu sog. E-Bikes gilt es abzuwarten. Dennoch bleibt auch hier § 2 StVO zu beachten, insbesondere sind zu beachten:
§ 2 Absatz 4 StVO
Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas Radwege benutzen.
Und § 2 Abs. 5 StVO
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.
Es besteht zu § 828 Abs. II Satz 1 BGB nur eine Ausnahme: , wenn die Verletzung durch die Kinder vorsätzlich herbeigeführt wird, wie zum Beispiel wenn Kinder vorbeifahrende Fahrzeuge mit Absicht mit Steinen beworfen.
Der Anwalt rät:Bevor Sie sich von der Ehre eines GmbH Geschäftsführer – Titels verlocken lassen, sollten Sie sich zunächst kompetent von einem Anwalt über Ihre die Rechten und Pflichten eines Geschäftsführers und Ihre Haftung informieren lassen.
Es gilt den Geschäftsführervertrag und seine Klauseln zu prüfen, bevor Sie durch Ihre Unterschrift Fakten schafften.
Empfohlene Vertragsbestandteile eines Geschäftsführervertrages:
Im Rahmen der außergerichtlichen Beratung, von der der Arbeitgeber oft nichts erfährt, klärt Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit seinem Anwalt oft seine individuellen Fragen zum Arbeitsrecht: Ist die Befristung korrekt; habe ich keinen Anspruch auf Feiertagslohn; wieviele Tage Urlaubsanspruch habe ich; kann ich trotz Krankheit in Urlaub fahren; wie verteidige ich mich gegen eine Abmahnung; bin ich schon Mobbing ausgesetzt; wie weit geht die Direktionsbefugnis des Chefs; wieviele Überstunden muß ich denn machen; kann ich trotz Befristung kündigen? Die nachfolgende Auflistung zeigt die Komplexität des Arbeitsrechts und seiner Gesetze :
Begründung
1.1 Stellenausschreibug
1.2 AGG
1.2.1 Gleichbehandlungsgesetz
1.3 Arbeitsvertrag
1.3.1 befristet
1.3.2 unbefristet
1.3.3 Teilzeit
1.3.4 Vollzeit
1.3.5 KapoVaz
1.3.6 Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
1.4 Einbindung des Betriebsrats
1.5 Ausbildungsverhältnis
1.6 Geschäftsführer
1.7 Aushilfsjob
1.8 Tarifbindung
2
Arbeitsalltag
2.1 Urlaub
2.2 Krankheit
2.3 Dienstwagen
2.4 Arbeitszeit
2.4.1 Nachtarbeit
2.4.2 Überstunden, Arbeitszeitgesetz
2.5 Zwischenzeugnis
2.6 Mobbing
2.7 Betriebsübergang
2.8 Elternzeit
2.9 Mutterschutz
2.10 Gratifikationen
2.11 Arbeitnehmerhaftung
2.12 Arbeitnehmererfindung
2.13 Sperrzeit und Folgen
2.14 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
2.15 Arbeitnehmer-Entsendegesetz
2.16 Datenschutz
2.17 Schwerbehindertenrecht
2.18 Annahmeverzug des Arbeitgebers
2.19 Leistungsverzug des Arbeitnehmers
2.20 Haftung, gefahrgeneigte Arbeit
2.21 Wettbewerbsverbot
3
Beendigung
3.1 Abmahnung
3.2 Kündigung
3.3 Änderungskündigung
3.4 Kündigungsschutz
3.5 Arbeitsrecht in der Insolvenz
3.5.1 Sozialauswahl
3.5.2 betriebliche Gründe
3.5.3 verhaltensbedingte Kündigung
3.5.4 peronenbedingte Gründe
3.6 Aufhebungsvertrag
3.7 Abwicklungsvertrag
3.8 Sperrzeit und Folgen
3.9 Anrechnung der Abfindung
3.10 Arbeitslosigkeit
4
Betriebsrat
4.1 Betriebsvereinbarung
4.2 Betriebsverfassung
4.3 Freistellung
4.4 Anhörung
4.5 Personalrat
4.6 Konzernbetriebsrat
4.7 Sozialplan
4.8 Gewerkschaft
4.9 Einigungsstelle
5
Arbeitsgericht
5.1 Aktivlegitimation
5.2 Gerichtsstand
5.3 Urteilsverfahren
5.4 Beschlussverfahren
5.5 Berufung
5.6 3 Wochen Frist
5.7 Prozeßkostenhilfe
5.8 Kostentragung 1. Instanz
5.9 Streitwert
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Mietrecht: Garagen und Stellplätze
Mieterhöhung bei einheitlichem Mietvertrag
Acht von zehn deutschen Haushalten verfügen über mindestens ein Auto (so Quelle: ADAC: Mobilität in Deutschland 2008). Auch dieses muss bei einem Umzug unterkommen. Besonders in Städten besteht eine hohe Nachfrage an Stellplätzen, Tiefgaragenstellplätzen bzw. Garagen. Es ist aus diesem Grund gängige Praxis, Wohnraum und den evtl. dazugehörigen PKW-Stellplatz gleich gemeinsam in einem Mietvertrag zu regeln.
Vielen Vermietern ist jedoch nicht klar, dass für die Frage der separaten oder einheitlichen Mieterhöhung von Wohnraum und Garage/ Stellplatz, die vertragliche Gestaltung von enormer Bedeutung ist.
Einzig, wenn zwei separate Mietverträge für Wohnung und Garage abgeschlossen worden sind, ist von deren rechtlicher Selbstständigkeit auszugehen. Der Mietvertrag der Garage unterliegt nicht den schweren Voraussetzungen des Wohnraummietrechts.
Ansonsten liegt ein einheitlicher Mietvertrag von Wohnraum und Garage vor. Die mitvermietete Garage ist somit ein zur Wohnung gehöhrender Raum, deshalb sind die Regelungen der §§ 557 ff. BGB über Wohnraummiete zu beachten.
Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters kann sich nicht isoliert auf die Garagen-, Stellplatzmiete beziehen, sondern auf die ortsübliche Vergleichsmiete für das Gesamtobjekt, also Wohnung mit Garage.
Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich daher:
– einen gesonderten Mietvertrag über die Garage/ den Stellplatz abzuschließen
– evtl. in diesem Mietvertrag ausdrücklich zu erklären, dass er unabhängig von dem Wohnraummietvertrag ist (etwa bei identischen Vertragsparteien, Garage und Wohnung liegen auf demselben Grundstück; BGH, Urteil vom 12. 10. 2011 – VIII ZR 251/10)
– in diesen Mietvertrag eine Regelung über die Mieterhöhung aufzunehmen
Fachanwalt Mietrecht in TrierDarf ein Mieter oder ein Vermieter im Mietobjekt oder in der Wohnanlage eine Videokamera installieren, um Bewegungen im Treppenahus oder im Eingangsbereich zu überwachen?
Im Internet werden immer preiswertere Videoüberwachungsanlagen angeboten, die immer kleiner und komfortabler werden.
Wie zu erwarten werden Videokameras immer öfter Vermietern oder Mietern eingesetzt, um im Bereich der Hauseingangstür, des Treppenhauses der der Wohnungstür alle Bewegungen zu registrieren. Sei es die berechtigte Nutzung durch Mitbewohner und deren Gästen, Besuchern oder aber auch Bewegungen von unerwünschten Dritten.
Grundsätzlich sind Video-Überwachungssysteme nur dann zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich sind. Stets erforderlich ist in einem solchen Fall, dass die Bewohner und Besucher auf die Überwachung durch deutlichen Hinweis gewarnt werden, einmal, dass eine Überwachung durch videoaufnahmen erfolgt und dass diese Aufnahmen nicht dauerhaft gespeichert werden.
Konsequenz: im Regelfall stellt die Installation einer Videokamera zum Beispiel im Aufzug eines Mietobjekts eine Persönlichkeitsverletzung der Mieter dar. Es sei denn es besteht eine konkrete Gefahr.
Das Amtsgericht München hatte nunmehr zu entscheiden, ob ein Mieter seinen Hausflur per Videokamera im Türspion überwachen darf ( AG München, Urteil vom 4.12.2013, Az: 413 C 26749/13).
In dem vorliegenden Rechtsstreit hatte eine Mieterin eine Videokamera so positioniert, dass sie durch ihren Türspion den gesamten Hausflur überwachen konnte. Sie speicherte die Daten zunächst und löschte sie in der Regel nach einem Tag, wenn sie die Aufnahme geprüft hatte. Die Mitmieter oder deren Besucher hatten keinerlei Kenntnis über diese Videoaufnahmen.
Erst durch einen Zufall entdeckte der Vermieter im Rahmen einer Hausbegehung die Videoanlage und forderte die Mieterin auf, die Videoanlage sofort zu entfernen. Das Amtsgericht München kam zu dem Ergebnis, dass die allgemeine Überwachung des Hausflurbereichs bzw. des Eingangsbereichs grundsätzlich unzulässig sei.
Die Interessen der Mieterin solche Überwachungsaufnahmen zu fertigen, um Beweismaterial in einer Streitigkeit mit ihren Nachbarn zu sammeln sei unzulässig. Einzig die Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr, wäre kurzfristig eine Legitimation zur Videokameraüberwachung, was aber vorleigend nicht der Fall war.
Hier ist zu verweisen auf andere Entscheidungen:
* es ist generell unzulässig Zugänge zum Mietobjekt und / oder den Hinterhof eines Hauses per Videokamera allgemein zu überwachen.
* eine berechtigte Videoüberwachung darf nur den Bereich umfassen, der zum Schutzbereich des Mieters oder Vermeiters zählt. Öffentliche Wege oder Nachbargrundstücke dürfen grundsätzlich nicht von der Überwachung umfasst sein. Dies würde eine unzulässige Persönlichkeitsverletzung Dritter zur Folge haben.