Kündigung und Abberufung eines GmbH Geschäftsführers in Trier
Fachanwalt Arbeitsrecht in Trier
Zu unterscheiden ist die Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH aus der Organstellung und die Beendigung des Anstellungsverhältnisses.
Die Abberufung aus der Organstellung kann durch die Gesellschaft jederzeit erfolgen, ohne dass es eines besonderen Abberufungsungsgrundes bedarf.
Eine Abberufung läßt aber das Anstellungsverhältnis grundsätzlich unberührt.
Für die Bestellung, Abbberufung , Anstellung und Kündigung des Geschäftsführers sind grundsätzlich die Gesellschafter zuständig. Ggfls. der Aufsichtsrat.
Die Kündigungsfrist ergibt sich grds. entsprechend § 633 BGB, doch wird in der Regel für den Geschäftsführer eine abweichende längere Kündigungsfrist vertraglich vereinbart.
Eine außerordentliche Kündigung ist aus wichtigem Grund zulässig. Die Kündigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers richtet sich nach § 626 BGB.
Wichtiger Grund kann sein:
- Überschreitung der Geschäftsführerbefugnis
- Verletzung der Auskunftspflciht gegenüber den Gesellschaftern
- Nichtbefolgung von Gesellschafteranweisungen
- u.a –
Stets bedarf es einer umfassenden Einzelfallprüfung und Prüfung der Rechtsprechung.
Der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes findet auf den GmbH Geschäftsführer gem. § 14 I KSchG grds. keine Anwendung; es gibt jedoch einige wenige Ausnahmen nach Rechtsprechung des BGH.