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Rollläden Nachbar LärmAuch nach vielen Jahren Anwaltstätigkeit wundere ich mich manchmal doch, was unsere Mitbürger so alles stört.  Der nachfolgende Fall ereignete sich zwar in Düsseldorf AG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2010 – 55 C 7723/10, aber die Problematik kenne ich leider auch aus meiner Praxis.

Der Fall: Der Eigentümer einer Eigentumswohnung in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft fühlte sich durch seine Mitbewohnerin, die ihre elektrischen Rollläden in ihrer  Wohnung abends zwischen 22.30 und 23.30 Uhr betätigte, um seine Ruhe gebracht. Es wurde ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, die Nachbarin dürfe in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr ihre Rollladen nicht herunter lassen oder aufziehen.

Diesem Ansinnen erteilte das AG Düsseldorf eine Abfuhr. Ein Unterlassungsanspruch wurde abgewiesen, es fehle an einem Anspruch nach § 1004 BGB.

Nach dieser Vorschrift darf zwar der Eigentümer gegenüber einem Störer auf Unterlassung klagen, wenn sein Eigentum beeinträchtigt wird, doch ist gem. § 1004 Abs. 2 dieser Anspruch ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Dies sei hier der Fall, so das Gericht.

Die Betätigung von Rollläden gehöre zum normalen Gebrauch einer Wohnung. Es handelt sich um sozial adäquates Verhalten. Es liege auch in der Natur der Sache, dass die Rollläden gerade zur Nachtzeit benutzt werden, schließlich sollen sie die Räume zum Schlafen verdunkeln. Dem Benutzer einer Wohnung könne auch nicht vorgeschrieben werden, um wie viel Uhr er seine Räume verdunkelt. Die Beeinträchtigung durch das Betätigen von Rollläden ist objektiv geringfügig.

Auch wenn die Rollläden im Haus der Parteien möglicherweise störend sind, weil das Haus hellhörig ist und die Rollläden aus Aluminium bestehen, bringen sie nur eine geringfügige Beeinträchtigung. Denn das Geräusch ist nur für die sehr kurze Zeit des Betätigens der Rollläden zu hören. Wenn das Kind der Kläger hierdurch aufwacht und danach nicht leicht wieder in den Schlaf findet, so sei dies für die Kläger sicherlich misslich. Hieraus folge aber keine rechtliche Pflicht der Mitbewohnerin, sich in ihrer normalen, allgemein üblichen Lebensführung einzuschränken.

Anwalt Baurecht in Trier

Anwalt Baurecht Trier

Beachtet ein Architekt die Kostenvorstellung des Auftraggebers nicht, kann dies einen Planungsmangel darstellen.

Im zu beurteilenden Rechtstreit im Baurecht hatte der Auftraggeber den Architekten mit den Leistungsphasen 1-4 des § 15 HOAI für die Errichtung eines privaten Wohnhauses beauftragt.
Im Bauantrag wurden die Kosten mit ca. 750.000 Euro angegeben.
Die Vorstellugnen des Auftraggebers waren ca. 400.000 Euro. Wegen der zu erwarendnen Kosten kam es später nivht zur Realisierung des Baus. Die Parteien streiten über die Höhe der Honorarrechnung auf basis 750.000 euro in Höhe von 25.940,56 Euro. Unstreitig hatte der Auftraggeber den Bauantrag mit ca. 750.000 Euro Baukosten unterzeichnet.

Der BGH kommt in seinem Urteil vom 21.03.2013 – VII ZR 230/11 zu folgenden Feststellungen: Es bedarf stets einer Einzelfallprüfung durch einen Anwalt in Trier.

  • Die Planungsleistung eines Architekten entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart sind.
  • Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten.
    Dabei muss er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten, er ist auch verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen.
  • Kostenvorstellungen des Auftraggebers muss er grundsätzlich im Rahmen der Grundlagenermittlung erfragen.
    Denn der Architekt ist bereits in diesem Planungsstadium gehalten, den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken. Dies gilt insbesondere beim privaten Auftraggeber.
  • Der Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten seines privaten Auftraggebers die Planung eines privaten Wohnhauses vornimmt.
    Er muss diese aufklären und darf nicht ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des privaten Auftraggebers planen.
  • Inwieweit der Auftraggeber seine Kostenvorstellungen ausreichend zum Ausdruck gebracht hat, muss durch Würdigung im Einzelfall ermittelt werden.
    Eine Erklärung, die Baukosten sollten maximal einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, bringt die einzuhaltende Kostenvorstellung nach Ansicht des BGH ausreichend zum Ausdruck.
  • Die vom Auftraggeber im Rahmen der Grundlagenermittlung dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen sind in dem Sinne verbindlich, dass sie vorbehaltlich einer Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht.
  • Allein die Unterzeichnung des Bauantrags durch den Auftraggber  ist kein ausreichendes Indiz dafür, dass die Parteien sich abweichend von einer ursprünglich vom Auftraggeber geäußerten Kostenerwartung (ca. 400.000 Euro) auf einen davon abweichenden Kostenrahmen ( ca. 750.000 Euro) geeinigt haben.

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Testament, Erbrecht, PflichtteilIm Lichte des Grundgesetzes kann ein Erblasser im Prinzip über sein Vermögen frei entscheiden und es vererben, an wen er will. Der Gesetzgeber sieht aber vor, dass ein besonderer Personenkreis naher Angehöriger

einen gesetzlichen Mindestanspruch aus dem Erbe haben sollen. Die gesetzliche Reglung hierzu findet sich in §“ 2303 ff. BGB.

§ 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

Pflichteilsberechtigte sind somit in der Regel:

 

Wer kann Pflichtteilsberechtigter sein?

  • Kinder, Enkel, Urenkel,
  • auchnichteheliche Kinder, Adoptivkinder bzw. deren Abkömmlinge),
  • der Ehegatte des Erblassers, soweit die Ehe zum Todeszeitpunkt noch bestanden hat
  • die Eltern des Erblassers, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.

Sonderregelung  § 2309 BGB – Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge

Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.

D.h. Enkel bekommen aber nach § 2309 BGB nur dann einen Pflichteil, wenn deren Mutter oder Vater
a) vorverstorben ist, oder
b)nach § 1953 BGB die Erbschaft ausgeschlagen hat,  oder
c) für erbunwürdig erklärt wurde, oder
d) den Pflichtteil wirksam entzogen bekommen hat oder
e) einen Erb- und Pflichtteilsverzicht nur für sich, nicht auch für weitere Abkömmlinge erklärt hat.

 

Keinen Pflichteilsanspruch haben:

a) Geschwister
b) andere Verwandte wie Nichten, Neffen, Tanten, Onkel

Gerüche NachbarKann ein Nachbarn seinem Grundstücksnachbarn untersagen seine Dunstabzugshaube zu seiner Hausseite hin zu entlüften?
Beide Hausseiten waren ca. 5 m getrennt. § 906 BGB regelt, dass der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gerüchen insoweit nicht verbieten kann, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.Das entscheidende Amtsgericht Meldorf kam zu dem Ergebnis, dass der  Betrieb einer Dunstabzugshaube zur Zubereitung einer warmen Mahlzeit pro Tag in einem reinen Wohngebiet eine ortsübliche Benutzung darstellt (NJW-RR, 1999, 601, AG Meldorf, Urteil vom 24.06.1998 – 31 C 1038-98).

 

Die Rechtsvorschrift: § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe

 

  1. Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
  2.  Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
  3. Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
Gerüche Nachbar Kann ein Nachbarn seinem Grundstücksnachbarn untersagen seine Dunstabzugshaube zu seiner Hausseite hin zu entlüften?
Beide Hausseiten waren ca. 5 m getrennt. § 906 BGB regelt, dass der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gerüchen insoweit nicht verbieten kann, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.Das entscheidende Amtsgericht Meldorf kam zu dem Ergebnis, dass der  Betrieb einer Dunstabzugshaube zur Zubereitung einer warmen Mahlzeit pro Tag in einem reinen Wohngebiet eine ortsübliche Benutzung darstellt (NJW-RR, 1999, 601, AG Meldorf, Urteil vom 24.06.1998 – 31 C 1038-98). 

Die Rechtsvorschrift: § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe

 

  1. Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
  2.  Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
  3. Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

 

makler energieausweiEnEV 2014 – Energieausweis – Änderungen für Vermieter und Verkäufer – für den Makler – wesentliche Änderungen ab 1. Mai 2014:

  •  Verkauf/Vermietung/Verpachtung/Leasing – Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien (z. B. Zeitungen, Zeitschriften, Internet, Immobilienportale, Homepage des Vermieters, Verkäufers, Verpächters und Leasinggebers) müssen künftig Pflichtangaben aus dem Energieausweis (z.B. den Energiekennwert etc.) enthalten (§ 16 a EnEV 2014).
  • Dies gilt auch für entsprechende Anzeigen des Maklers im Auftrag der Verpflichteten.
  • Die Regelung betrifft neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden (§ 16 a EnEV 2014).
  • § 16 EnEV 2014 – Verschärfung der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber interessierten Mietern/Käufern. Zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts muss der Energieausweis vorgelegt werden. Erstellt der Vermieter/Verkäufer keinen Energieausweis, begeht er eine Ordnungswidrigkeit gem. § 27 Abs. 2 Nr. 4 EnEV 2014.
  • § 16 EnEV 2014: Der Energieausweis muss an den Käufer / Mieter ausgehändigt werden.
  • Aushangpflicht: Der Energieausweis ist in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auszuhängen.
  • § 27 EnEV 2014 regelt die Ordnungswidrigkeiten, die bis zu 15.000 Euro bestraft werden können. Der Gesetzgeber sieht jedoch eine Schonfrist bis zum 1. Mai 2015 vor (Artikel 33 EnEV 2014).
  • § 27 Abs.2 Nr. 6 regelt zu § 16 a EnEV 2014:
    Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig …… entgegen § 16 a Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass in der Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthalten sind…..
  • Grundsätzlich ist für die Erfüllung der Verpflichtung des § 16a EnEV 2014 allein der Verkäufer/Vermieter/Verpächter/Leasinggeber zuständig.
  • Inwieweit ein Makler bei Verletzung des § 16 a EnEV 2014 sich Bußgeldpflichtig verhalten kann, wird sicherlich in Zukunft die Rechtsprechung konkretisieren.
    Dem Makler ist zwingend zu empfehlen:
    a)  seinen Auftraggeber auf die Vorschrift
    und
    b) die sich hieraus resultierenden Pflichten zur Veröffentlichung
    und
    c) die Folgen eines Verstoßes hinzuweisen,
    d) vorsorglich aus Beweisgründen in Schriftform.Erhält der Makler trotz Aufforderung und Hinweis an den Auftraggeber die erforderlichen Werte nicht, wird er sich wohl exkulpieren können.

 

Urlaub und Elternzeit

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch in der Elternzeit oder bei Beendigung der Elternzeit?

Welche Auswirkungen hat die Elternzeit auf den Erholungsurlaub?
Hat der Arbeitgeber ein Kürzungsrecht?
Werden Urlaubsansprüche übertragen?
Wann verfallen die Urlaubsansprüche?
Wann habe ich gegenüber dem Arbeitgeber einen Abgeltungsanspruch?

Der Gesetzgeber hat diese Fragen in einer besonderen Rechtsnorm geregelt: § 17 BEEG:

  • Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.
  • Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
  • Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
  • Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
  • Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.

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WEG-Reform 2020

 

Anwalt Verkehrsrecht in Trier

Verkehrsrecht anwalt TrierWird das Privatfahrzeug eines Arbeitnehmers auf einer Fahrt oder auf dem Parkplatz des Arbeitgebers beschädigt, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten der Reparatur zu erstatten hat, oder nicht. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz?

Der Prüfungsumfang wurde von der Rechtsprechung definiert. Der Arbeitnehmer hat nur dann bei Unfall einen Aufwendungsersatzanspruch, wenn:

  • der Schaden im Betätigungsbereich des Arbeitgebers entstanden ist ( z.B. Dienstreise, Parkplatz des Arbeitgebers)
    und
  • der Schaden nicht vom Arbeitnehmer selbst verschuldet wurde (§ 254 BGB ist zu prüfen)
    und
  • der Schaden so außerordentlich ist, dass er durch den Arbeitslohn nicht mitabgegolten ist.

So hat der Arbeitgeber einen Fahrzeugschaden immer zu ersetzen, wenn der Arbeitnehmer mit dessen Duldung im Betätigungsbereich eingesetzt wurde. So auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23.11.2006 – 8 AZR 701/05. Dort heißt es in den Leitsätzen:

  1. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden in entsprechender Anwendung des § 670 BGB ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen müsste oder den Arbeitnehmer aufgefordert hat, sein eigenes Fahrzeug einzusetzen. (Orientierungssatz des Gerichts)
  2. Der Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers ist durch Einsatz eines defekten Arbeitnehmerfahrzeugs (hier poröse Reifen) oder durch ein sonstiges Verschulden des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen; es ist aber ein Mitverschulden des Arbeitnehmers in entsprechender Anwendung des § 254 BGB zu berücksichtigen. Dabei gelten die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. (Orientierungssatz des Gerichts).

Das LAG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 12.08.1994 –  9 Sa 901/94 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der sein Fahrzeug auf dem Parkplatz des Arbeitgebers abstellte, und dieses Fahrzeug regelmäßig gegen eine vom Arbeitgeber zu zahlende Kilometerpauschale einsetzte, einen Aufwendungsersatzanspruch hat. Der Schaden sei im Zusammenhang mit dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers aufgetreten.

Anwalt Verkehrsrecht in Trier