EnEV 2014 – Energieausweis – Änderungen für Vermieter und Verkäufer – für den Makler – wesentliche Änderungen ab 1. Mai 2014:
Welche Auswirkungen hat die Elternzeit auf den Erholungsurlaub?
Hat der Arbeitgeber ein Kürzungsrecht?
Werden Urlaubsansprüche übertragen?
Wann verfallen die Urlaubsansprüche?
Wann habe ich gegenüber dem Arbeitgeber einen Abgeltungsanspruch?
Der Gesetzgeber hat diese Fragen in einer besonderen Rechtsnorm geregelt: § 17 BEEG:
Dies könnte Sie auch interessieren:
Wird das Privatfahrzeug eines Arbeitnehmers auf einer Fahrt oder auf dem Parkplatz des Arbeitgebers beschädigt, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten der Reparatur zu erstatten hat, oder nicht. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz?
Der Prüfungsumfang wurde von der Rechtsprechung definiert. Der Arbeitnehmer hat nur dann bei Unfall einen Aufwendungsersatzanspruch, wenn:
So hat der Arbeitgeber einen Fahrzeugschaden immer zu ersetzen, wenn der Arbeitnehmer mit dessen Duldung im Betätigungsbereich eingesetzt wurde. So auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23.11.2006 – 8 AZR 701/05. Dort heißt es in den Leitsätzen:
Das LAG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 12.08.1994 – 9 Sa 901/94 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der sein Fahrzeug auf dem Parkplatz des Arbeitgebers abstellte, und dieses Fahrzeug regelmäßig gegen eine vom Arbeitgeber zu zahlende Kilometerpauschale einsetzte, einen Aufwendungsersatzanspruch hat. Der Schaden sei im Zusammenhang mit dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers aufgetreten.
§ 634 a BGB regelt die Gewährleistungsfristen für einen BGB Werkvertrag. Es heißt dort:
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
Die drei Gewährleistungskategorien sind:
Gewährleistungskategorie 1:
In 2 Jahren verjähren die Mangelansprüche für Arbeiten an einer Sache, z.B. Gartenpflege.
Gewährleistungskategorie 2:
In 5 Jahren verjähren die Ansprüche bei einem Bauwerk und einer hierauf bezogenen Planungs- oder Überwachungsleistung.
Achtung Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag (§§ 651, 438 BGB), z.B. Herstellung und Lieferung von Türen für ein Gebäude stets prüfen.
Gewährleistungskategorie 3:
Für alle übrigen Werkleistungen verweist § 634 a BGB auf die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, z.B. die Erstellung eines Gutachtens
ACHTUNG immer Hemmung prüfen:Hemmung wegen Verhandlungen
Bsp.: Bauwerkerrichtung- Gewährleistungsfrist 5 Jahre; der Auftraggeber rügt einen Baumangel beim Werkunternehmer.
Die fünfjährige Gewährleistungsfrist wird in diesem Fall solange gehemmt, wie die Auftrageber und der Werkunternehmer ernsthaft über die Frage verhandeln,
a) ob ein Mangel vorliegt oder nicht
b) bzw. wie dieser beseitigt werden kann.
Der Auftraggeber muss beweisen und darlegen, dass er einen Gewährleistungsanspruch wegen Mangels des Bauwerks geltend machen will und worin er den Mangel sieht.
Kommen die Parteien hierüber zu einem Meinungsaustausch, ist die Gewährleistungsfrist gehemmt.
Ab dem Moment , in dem der Werkunternehmer jedes Mangelbeseitigungsbegehren eindeutig ablehnt und damit klar und eindeutig zu erkennen gibt, dass er nicht über einen „Mangel“ verhandeln will, läuft die Gewährleistungsfrist weiter.
In der Praxis ist der Nachweis der Hemmung aber oft streitig. Oft sagt der Unternehmer nicht klar nein, sondern lässt den Auftraggeber ohne jede Antwort hängen. Wann kippt das Thema „Verhandlung“ um? Hier kommt es auf den Einzelfall an. Hier gilt es Rechtsrat einzuholen. Beweislast: Auftraggeber.
Hemmung wegen Rechtsverfolgung, § 204 Nr. 1 BGB
z.B. Klage auf Nachbesserung, Klage auf Kostenvorschuss, Mahnbescheid, selbstständiges Beweisverfahren
Ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung (Vertrag prüfen !) gilt grundsätzlich eine Heizpflicht in der Heizperiode 1. Oktober – 30.April.
Oft wird vertraglich geregelt: Heizperiode Mitte September bis Mitte Mai, dann ist dies verbindlich.
Der Vermieter hat die Pflicht dafür zu sorgen, dass sein Heizsystem in der Lage ist Mindesttemperaturen zu erbrignen.
Ist nichts anders geregelt gilt grundsätzlich eine Mindesttemperatur geschuldet von 20-22 Grad. Dies aber nicht 24 Stunden , sondern zwischen 07.00 Uhr bis 23.00 uhr.
Ansonsten ist vieles streitig – Mindestemperatur in der Nacht 17 Grad ?
Vereinzelt soll die Mindesttemperatur in der Zeit von 06.00 uhr bis 24.00 uhr erbracht werden – streitig.
Sorgt der Vermieter nach Anzeige der Minderleistung nicht für Abhilfe, kann der Mieter die Miete angemessen mindern.
Die konkrete Höhe der Mietminderung bedarf der Einzelfallprüfung.
Im Extremfall ist an eine Kündigung zu denken- aber nicht ohne Rechtsrat.
Ein sog. Headhunter darf gegenüber einer Telefonzentrale nicht über seine wahre Absichten täuschen, LG Bonn hat entschieden, dass eine Täuschung über die Identität des Headhunters am Telefon, dies eine unzumutbare Belästigung für den Arbeitgeber darstelle.
Das Landgericht Bonn hat einem Headhunter per einstweiliger Verfügung verboten, fremde Unternehmen anzurufen und sich dabei unter falscher Namensnennung von den Mitarbeitern der Telefonzentrale zu den potenziellen Kunden des Personalvermittlers verbinden zu lassen. Dadurch werde der Arbeitgeber unzumutbar belästigt.
In so gut wie jedem mittleren bis großen Unternehmen in Deutschland haben die Telefonistinnen in den Zentralen die Anweisung der Geschäftsleitung, Headhunter nicht mit den eigenen Mitarbeitern zu verbinden. Gleichwohl nehmen die Headhunter immer wieder Erstkontakte zu potenziell wechselbereiten Personen in Unternehmen über das Telefon auf. Dabei melden sie sich häufig unter falschem Namen und umgehen so die Eingangskontrolle in der jeweiligen Telefonzentrale.
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht wird dem Arbeitgeber empfehlen eine einstweilige Verfügung gegen die abwerbende Personalberatungsfirma zu beantragen.
Das Unternehmen des zugrunde liegenden Streitfalls ließ den Vorgang nicht auf sich ruhen, sondern beantragte gegen die Personalberatungsfirma eine einstweilige Verfügung auf künftige Unterlassung derartiger Kaltanrufe unter Namenstäuschung.
Einsatz verwerflicher Mittel und Methoden einzelner Marktteilnehmer überschreitet Grenze zum wettbewerbswidrigen Verhalten
Beim Landgericht Bonn gab dem Unternehmen recht und erließ eine entsprechende einstweilige Verfügung. Allerdings stellten die Richter klar, dass nicht jedes Ansprechen eines vertraglich an einen Konkurrenten gebundenen Mitarbeiters unzulässig sei. Der Grund: Der volkswirtschaftlich erwünschte Leistungswettbewerb bedarf eines möglichst ungebundenen Spiels der Kräfte auch auf dem Arbeitsmarkt. In Ansehung des Bedarfs an qualifizierten Arbeitskräften einerseits und der Berufsausübungsfreiheit für Personalvermittler andererseits, sei immer eine Abwägung der Interessen aller beteiligten Marktteilnehmer notwendig. Die Grenze wettbewerbswidrigen Verhalten sei aber dort überschritten, wo einzelne Marktteilnehmer verwerfliche Mittel und Methoden einsetzen, betonte das Gericht. Als verwerflich nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sehen die Richter die Identitätstäuschung an. Hier werde der Arbeitgeber unzumutbar belästigt, denn es sei ein elementarer Grundsatz wettbewerblichen Anstands, dass der Marktteilnehmer sich offen zu seiner Identität bekennt und diese nicht verbirgt.
Personalberatungsfirma verneint eigenes Fehlveralten durch Identitätstäuschung
Die beklagte Personalberatung versuchte in dem entschiedenen Fall zu retten, was zu retten ist und argumentierte damit, bei dem getäuschten Mitarbeiter des angerufenen Unternehmens habe es sich doch „nur“ um eine in der Telefonzentrale Beschäftigte gehandelt. Aufgabe der in der Telefonzentrale tätigen Mitarbeiter sei in der Regel ausschließlich die bloße interne Weiterleitung und Vermittlung der Anrufer an den gewünschten Ansprechpartner, nicht aber die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Anliegen der einzelnen Anrufer. Sie würden die Anrufer schlicht weiterleiten, ohne sich dabei irgendwelche Gedanken zu machen. Deshalb würden die betreffenden Personen in der Zentrale auch nicht in die Irre geführt.
Identitätstäuschung nicht mehr durch Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit gedeckt
Das Landgericht lehnte diese Sichtweise allerdings ab. Denn aufgrund einer eidesstattlichen Versicherung der Abteilungsleiterin Personal und Organisationsentwicklung des angerufenen Unternehmens war hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Mitarbeiter der Telefonzentrale ausdrücklich angewiesen worden waren, Anrufe von Personalvermittlern, „Headhuntern“ oder ähnlichen Dienstleistern nicht zu den Mitarbeitern durchzustellen, auch solche Anrufe nicht durchzustellen, bei denen der Anrufer sich nicht identifizierte. Ferner waren die Mitarbeiter der Telefonzentrale angewiesen worden, unerwünschte Kontaktaufnahmen zu melden. Wegen dieser betrieblichen Anweisung gab es für das Gericht nur eine Schlussfolgerung: Hätte der Headhunter seine wahre Identität preisgegeben, hätte die Telefonistin den Anruf nicht weitergeleitet. Eine solche Identitätstäuschung ist nach dem Richterspruch nicht mehr durch das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit gedeckt.
Quelle:Rechtsanwaltskammer des Saarlandes/ra-online
Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers
Wohnungseigentümergemeinschaft kann Hausgeldrückstände eines ehemaligen Eigentümers nicht vom neuen Eigentümer einfordern
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Vorrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft für Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) nicht dazu führt, dass ein Erwerber von Wohnungseigentum für die Hausgeldschulden des Voreigentümers haftet.
In dem zugrunde liegenden Verfahren war der Sohn des Beklagten Eigentümer einer Wohnung, die zu der Anlage der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Im April 2010 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt hatte er – soweit von Interesse – Hausgelder für die Jahre 2009 und 2010 sowie die Nachzahlung aus der Jahresabrechnung für 2009 in Höhe von insgesamt rund 1.100 Euro nicht beglichen.
Wohnungseigentümergemeinschaft sieht Haftung für Hausgeldrückstände des Voreigentümers beim neuen Eigentümer
Die klagende Eigentümergemeinschaft meldete die Forderungen in dem Insolvenzverfahren zur Tabelle an. Mit notariellem Vertrag vom 9. Juni 2010 erwarb der Beklagte die Wohnung von dem Insolvenzverwalter und wurde kurz darauf in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Auffassung, nunmehr hafte der Beklagte mit dem Wohnungseigentum für die Hausgeldrückstände des Voreigentümers. Ihre Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum wegen der offenen Forderungen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht in das Wohnungseigentum des Beklagten vollstrecken
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat entgegen einer in Rechtsprechung und Rechtsliteratur verbreiteten Auffassung entschieden, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG kein dingliches Recht der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft begründet. Der zum 1. Juli 2007 neu gefasste § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthält lediglich eine Privilegierung der dort aufgeführten schuldrechtlichen Ansprüche sowohl im Zwangsversteigerungs- als auch im Insolvenzverfahren. Der Gesetzgeber wollte zwar eine begrenzte bevorrechtigte Beteiligung der Wohnungseigentümergemeinschaft an dem Veräußerungserlös in der Zwangsversteigerung erreichen, die sich gemäß § 49 InsO auch in der Insolvenz des säumigen Wohnungseigentümers auswirkt; er wollte aber keine sachenrechtlich bislang unbekannte private Last einführen. Ein neues dingliches Recht kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschaffen werden, weil eine solche Entscheidung dem Gesetzgeber vorbehalten wäre. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann daher nicht in das Wohnungseigentum des Beklagten vollstrecken.
Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Hausgeldzahlung muss erst nach Eintrag ins Grundbuch erfolgen
( Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil
[Aktenzeichen: 14 S 7346/08] )
Wohnungseigentümer muss Stromsperrung bei Zahlungsrückstand von Hausgeld dulden
( Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss
[Aktenzeichen: 20 W 56/06] )
Vorinstanz:
Amtsgericht Altenburg Urteil
[Aktenzeichen: 5 C 71/10]
Landgericht Landau Urteil
[Aktenzeichen: 3 S 11/12]
Angaben zum Gericht:
Gericht:Bundesgerichtshof
Entscheidungsart:Urteil
Datum:13.09.2013
Aktenzeichen:V ZR 209/12
Quelle:Bundesgerichtshof/ra-online