Kündigungsschutz – Drei Wochenfrist bis zur Klage – macht eine Kündigungsschutzklage Sinn? Anwalt Trier Arbeitsrecht
|0 Comment
Jede Kündigungsschutzklage muss gem. § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein, sonst ist die Kündigung nach § 7 Kündigungsschutzgesetz wirksam. Achtung: von diesem Grundsatz gibt es nur einige wen