Gewerbemiete

Rechtsanwalt Trier Mietrecht – Kann ein kirchlicher Träger “Eigenbedarf” anmelden und ein Mietverhältnis kündigen?

Mietrecht

Kirche darf als Vermieter von Wohnraum Mietern wegen Nutzungsbedarfs für Diakonie kündigen

BGH bejaht Kündigungsmöglichkeit zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Vermieters durch ihm “nahestehende” juristischen Person

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts darf sich als Wohnraumvermieter für ein berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 1 BGB auch auf den Nutzungsbedarf für eine ihr “nahestehende” juristischen Person zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Vermieters stützen. Dies entscheid der Bundesgerichtshof.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall beansprucht der Kläger, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Evangelische Kirchenkreis Düsseldorf, als Vermieter die Räumung einer von dem Beklagten innegehaltenen Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus.

Mieter hält berechtigtes Interesses im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB für Kündigung nicht gegeben
Das Mietverhältnis wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 23. Januar 2009 gekündigt. Die Kündigung wurde darauf gestützt, dass das gesamte Anwesen, einschließlich der vom Beklagten genutzten Wohnung, für die Unterbringung der von der Diakonie Düsseldorf e.V. betriebenen Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe-, und Lebensfragen benötigt werde. Der Beklagte stellt das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB* in Abrede und ist der Ansicht, dass der Kläger sich nicht auf den Nutzungsbedarf der Diakonie berufen könne, da diese im Verhältnis zum Kläger eine rechtlich selbständige juristische Person sei. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

BGH bejaht berechtigtes Interesse des Klägers an Beendigung des Mietverhältnisses
Die dagegen gerichtete Revision des beklagten Mieters hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entscheidend darauf abgestellt, dass die Kündigung des Mietverhältnisses nicht nur der Verwirklichung fremder Interessen, sondern auch der Durchsetzung eigener Interessen des Klägers dient. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt die Diakonie Düsseldorf e.V., die ebenso wie der Kläger zum Gesamtkomplex der Evangelischen Kirche im Rheinland gehört, für die Düsseldorfer Kirchengemeinden diakonische Aufgaben, unter anderem durch die Unterhaltung von Beratungsstellen. Es handelt sich daher bei ihr um eine dem Kläger “nahestehende” juristische Person, deren Tätigkeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch des Klägers dient. Dieser Umstand begründet ein eigenes berechtigtes Interesse des Klägers an der Beendigung des Mietverhältnisses über die von dem Beklagten innegehaltene Wohnung.


*§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder

[…]

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Düsseldorf Urteil
      [Aktenzeichen: 35 C 14555/09]
    • Landgericht Düsseldorf Urteil
      [Aktenzeichen: 21 S 190/10]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:09.05.2012
  • Aktenzeichen:VIII ZR 238/11

Quelle:Bundesgerichtshof/ra-online

Mietrecht anwalt Trier – Vermieter kann nur dann Miete verlangen, wenn der Mieter auch freien Zugang zur Mietsache hat.

Mieter muss nur für frei zugängliche Mieträume Miete zahlen

Ohne Zugangsmöglichkeit zum Mietobjekt besteht keine Mietzahlungspflicht / Vermieter muss den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gewährleisten

Ist der uneingeschränkte Zugang zu einem gemieteten Raum dem Mieter nicht möglich, so entfällt seine Pflicht zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Mietzinses. Eine Ausnahme besteht, wenn der Gebrauch der Räumlichkeit von vornherein beschränkt wurde, beispielsweise nur die Mitbenutzung eines Wäschetrockners gestattet wurde. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Im vorliegenden Fall klagte ein Vermieter gegen einen Mieter auf Zahlung ausstehenden Mietzinses, den dieser einbehalten hatte, da ihm der Zugang zu einem gemieteten Raum nicht möglich war. Der Mieter hatte zum einen keine Möglichkeit, den Raum zu erreichen, da ihm die Nutzung eines Wirtschaftsweges als Zugangsmöglichkeit verweigert wurde. Zum anderen sei ihm auch kein Schlüssel zu der Räumlichkeit ausgehändigt worden.

Zahlungspflicht des Mieters entfällt grundsätzlich, wenn Vermieter seiner Hauptleistungspflicht nicht nachkommt
Nach Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf hatte der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses, welcher sich auf eine Gesamtsumme in Höhe von 11.890 Euro für einen Zeitraum von über zwei Jahren belief. Der Vermieter sei seiner Hauptleistungspflicht aus § 535 BGB nicht nachgekommen, womit die Zahlungspflicht des Mieters grundsätzlich entfalle. Die Mietsache müsse dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur Verfügung gestellt, also die entsprechende Gebrauchsmöglichkeit vom Vermieter verschafft werden. Der Vermieter sei grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache so bereitzustellen, dass der Mieter in der Lage ist, die Sache vertragsgemäß zu gebrauchen. In der Regel erfolge dies durch die Verschaffung des Besitzes gemäß § 854 BGB. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Nur bei beschränktem Gebrauch kann eine Verpflichtung zur Besitzverschaffung entfallen
Bei dem vom Kläger vermieteten Raum sei für die Gebrauchsüberlassung unabdingbar, dass dem Mieter der Besitz daran verschafft werde, beispielsweise durch die Aushändigung eines Schlüssels. Nur soweit der vertragsgemäße Gebrauch ein beschränkter sein solle, der sich nur auf die gelegentliche, dem jeweiligen Bedarf angepasste Nutzung richte, könne eine Verpflichtung zur Besitzverschaffung entfallen. Derartiges werde beispielsweise bei der stundenweisen Benutzung eines in den Räumen des Gestattenden stehenden Klaviers oder der Gestattung der Nutzung von Wäschetrocknern im Hausgarten des Vermieters angenommen. Ein derartiger Fall liege hier jedoch nicht vor. Der Beklagte sei zur vollständigen und durchgängigen Nutzung des Raumes berechtigt gewesen.

  • Vorinstanz:
    • Landgericht Wuppertal Urteil
      [Aktenzeichen: 7 O 210/09]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:05.09.2011
  • Aktenzeichen:I-24 U 4/11

Quelle:ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (vt/st)

Anwalt Mietrecht Trier – Unwirksame Klausel im Mietvertrag – Hat ein Mieter einen Kostenerstattunsganspruch wenn eine Mietvertragsklausel unwirksam ist?

Vermieter muss Mieter Rechtsanwaltskosten für die Überprüfung einer Renovierungsklausel bei unberechtigter Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen erstatten

Mieter durfte Anwalt zur Überprüfung der Rechtslage beauftragen

Holt sich ein Mieter Rechtsberatung, da er sich über die Wirksamkeit von Klauseln in seinem Mietvertrag unsicher ist, so kann er die ihm dadurch entstehenden Anwaltskosten vom Vermieter erstatten lassen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die entsprechenden Klauseln tatsächlich als unwirksam herausstellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

Im vorliegenden Fall verlangte ein Mieter Rechtsanwaltskosten von seinem Vermieter ersetzt, nachdem er sich hinsichtlich der Wirksamkeit einer “Renovierungsklausel” im Mietvertrag unsicher war und rechtlichen Rat einholen musste. Der Mieter hatte zuvor seine Kündigung fristgemäß eingereicht und daraufhin ein Schreiben mit der Kündigungsbestätigung und dem Hinweis auf seine laut Mietvertrag bestehende Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen erhalten. Der Mann lies die entsprechende Vertragsklausel von einem Rechtsanwalt prüfen und verlangte schließlich die Erstattung der Rechtsberatungskosten in Höhe von 659,81 Euro von seinem Vermieter.

Aufgrund “starrer” Fristen sind Klauseln im Mietvertrag ungültig
Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin konnte der Mann einen Anspruch auf Zahlung der Rechtsberatungskosten geltend machen. Die entsprechenden Klauseln im Mietvertrag betreffend der Übertragung der Schönheitsreparaturpflicht auf den Mieter nach § 307 Abs. 1 BGB seien unwirksam. Sowohl die Durchführung der Schönheitsreparaturen als auch die für die Abgeltung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags vorgesehenen Fristen seien “starr”, mit der Folge, dass der Mieter zur Ausführung von Schönheitsreparaturen in keinem Fall verpflichtet gewesen sei.

Mieter darf Anwalt in Anspruch nehmen, wenn die Rechtslage nach seinem Verständnis nicht eindeutig ist
Aus Sicht des Klägers habe das Schreiben der Hausverwaltung so verstanden werden müssen, dass die Hausverwaltung von einer Renovierungspflicht des Mieters ausging, also die Durchführung entsprechender Arbeiten bei Beendigung des Mietverhältnisses erwartete. Damit habe die Hausverwaltung etwas verlangt, was nach dem Mietvertrag nicht geschuldet gewesen sei. In diesem Vorgehen sei eine fahrlässige Handlungsweise zu sehen. Aufgrund dieser Pflichtverletzung durch die Hausverwaltung war der Kläger damit berechtigt, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Die Inanspruchnahme eines Anwalts sei immer dann gerechtfertigt, wenn sich die Rechtslage aus Sicht des Betroffenen nicht eindeutig darlege. Für den juristisch nicht vorgebildeten Mieter sei es nicht von vornherein klar, ob eine Verpflichtung zur Vornahme der entsprechenden Arbeiten bestehe oder nicht, so dass die Konsultation eines Rechtsanwalts in diesem Fall notwendig und die Kosten deshalb vom Vermieter zu erstatten gewesen seien.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Kammergericht Berlin
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:18.05.2009
  • Aktenzeichen:8 U 190/08

Quelle:ra-online, Kammergericht (vt/st)

Mietrecht Trier – Mietminderung bei Fahrstuhlausfall im Hochhaus?

20% Mietminderung bei 16 Tagen Fahrstuhl-Ausfall für Mieter in der 10. Etage

Zur Mietminderung bei Ausfall des Aufzugs in einem Hochhaus

Ein Mieter, der in der 10. Etage eines Hochhauses wohnt, und über längere Zeit nicht den Fahrstuhl nutzen kann, darf die Miete um 20 % mindern. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter eine Wohnung gemietet, die sich im 10. Obergeschoss eines Hauses befand. In der Zeit vom 16.5.2006 bis 31.5.2006 war der Aufzug für 16 Tage außer Betrieb.

Fahrstuhlausfall stellt nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung dar
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied, dass der Mieter wegen des Ausfalls des Fahrstuhls die Miete mindern durfte (§ 536 BGB). Der Ausfall des Fahrstuhls für einen Zeitraum von 16 Tagen stelle für den Mieter einer Wohnung im 10. OG eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache dar.

20% Mietminderung angemessen und erforderlich
Das Amtsgericht hielt eine Minderung von 20 % der Bruttomiete für angemessen aber auch für erforderlich. Bei der Lage der Wohnung im 10. OG stelle der Ausfall des Fahrstuhls eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dar, denn das Erreichen der Wohnung sei bei Anlegen eines objektiven Maßstabes nur unter erheblichen Mühen möglich. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Mieter während des Fahrstuhlausfalls Einkäufe des täglichen Lebensbedarfs in die Wohnung verbringen musste, was das Treppensteigen bis in das 10. Obergeschoss zusätzlich erschwer. Eine Minderung von 20 % erscheine daher auch unter Berücksichtigung der Dauer des Fahrstuhlausfalls angemessen und erforderlich (vgl. auch AG Charlottenburg GE 1990, 423; 10 % bei Lage der Wohnung im 4.OG).

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Berlin-Mitte
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:19.04.2007
  • Aktenzeichen:10 C 24/07

Quelle:ra-online, Amtsgericht Berlin-Mitte (vt/pt)

Mietrecht Trier – Wann beginnt die Verjährungsfrist des Vermieters – reicht der Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters?

Mietrecht

Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Vermieters beginnt nicht mit der “versuchten” Schlüsselübergabe durch den Mieter

Auf die Rückgabe der Mietsache an den Vermieter kommt es an

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Mieter muss sich der Vermieter an eine Frist halten. Diese beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Mietsache zurückerhält und sich von deren Zustand überzeugen kann. Gibt ein Mieter die Sache bereits vorzeitig an den Vermieter zurück und verweigert dieser die Annahme, so beginnt die Frist nicht bereits ab diesem Zeitpunkt. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

Der Beklagte im vorliegenden Fall war 30 Jahre lang Mieter einer Wohnung der Klägerin in einem Zweifamilienhaus. Nachdem es zu Differenzen zwischen beiden gekommen war, räumte der Beklagte die Wohnung im Monat Juni und kündigte das Mietverhältnis Anfang Juli schriftlich. Die Vermieterin forderte im März des folgenden Jahres Schadensersatz in Höhe von 8.695 Euro für verschiedene Schäden, die im Garten und am Haus während der Mietzeit entstanden seien.

Mieter sieht Schadensersatzansprüche verjährt
Der Mieter stütze sich in seiner Verteidigung unter anderem darauf, dass der Anspruch der Vermieterin mittlerweile verjährt sei. Beginn der Verjährungsfrist sei nach seiner Ansicht der 30. Juni gewesen, da er an diesem Tag die Rückgabe der Schlüssel angeboten habe, was von der Vermieterin allerdings abgelehnt wurde. Daraufhin habe er die Schlüssel in den Briefkasten der Klägerin geworfen.

Verjährungsfrist beginnt mit Rückgabe der Mietsache an den Vermieter
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes war der Anspruch nicht verjährt. Nach § 548 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB beginne die Verjährung der Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Sache zurückerhält. Die Rückgabe im Sinne dieser Vorschrift setze eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus. Er könne sich erst durch die unmittelbare Sachherrschaft ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache machen (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1986 – VIII ZR 99/85 = BGHZ 98, 59).

Vermieter muss Wohnung nicht jederzeit “auf Zuruf” zurücknehmen
Die Klägerin im vorliegenden Fall habe die Wohnung erst zum offiziellen Übergabetermin im Oktober zurückerhalten und müsse sich deshalb nicht etwa wegen Annahmeverzugs so behandeln lassen, als sei sie bereits am 30. Juni in den Besitz der Schlüssel gelangt. Sie habe die Wohnung nicht bereits deshalb zurückerhalten, weil der Beklagte lediglich “versucht” hatte, ihr die Schlüssel zu übergeben. Die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt nicht in den Besitz der Wohnung gelangt, auch nicht durch den Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten. Der Vermieter wäre nicht verpflichtet, die Mietsache jederzeit, sozusagen “auf Zuruf”, zurückzunehmen. Die Klägerin habe sich an den offiziellen Übergabetermin im Oktober gehalten und müsse sich deshalb nicht bereits auf die versuchte Übergabe im Monat Juni festlegen lassen.

Leitsatz:

BGB § 548 Abs. 1 Satz 2

Zum Beginn der Verjährung nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:12.10.2011
  • Aktenzeichen:VIII ZR 8/11

Quelle:ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)

Mietrecht Trier – Vermieter muss bei Schadensberechnung einen Abzug alt für neu vornehmen.

Beschädigt der Mieter Eigentum des Vermieters, muss bei der Berechnung des Schadensersatzes der Abzug alt für neu berücksichtigt werden, sofern nicht lediglich eine Reparatur erfolgte bzw. erfolgen soll.

Es gilt eine Relation der allgemein üblichen Nutzungsdauer eines Gegenstandes mit dem neuen Gegenstand herzustellen.

Die Rechtsprechung hat in vielen Einzelfällen hier Abzüge alt für neu ausgeurteilt, die aber stets der Einzelfallbetrachtung bedürfen. Es gilt den jeweiligen Einzelfall rechtlich zu prüfen.
Nachfolgend ein paar Beispiele der anerkannten üblichen Nutzungsdauer; man sieht, es darf gestritten werden:

  • Handbrause 8 Jahre
  • Mischbatterie 8 Jahre
  • Badewanne aus Stahlblech 20-40 jahre
  • Wannenbeschichtung 20 Jahre
  • Fliesen 30-35 Jahre
  • WC-Schüssel 30 Jahre
  • Parkett 12-20 Jahre
  • PVC 8 – 20 Jahre
  • Teppichboden 5-10 Jahre
  • Wohnungseingangstür 10 Jahre

Keine Mietminderung aufgrund eines angrenzenden Sado-Maso-Cafés Mieterin fühlt sich durch aufreizendes Auftreten der Gäste eines Sado-Maso-Cafés gestört

Ist die Nutzung der Mietsache an sich nicht beeinträchtigt, so kann kein Mietmangel geltend gemacht werden. Ereignisse wie Begegnungen mit Mitgliedern der Sado-Maso-Szene auf der Straße gehören nicht zur mietvertraglichen Gewährleistungspflicht, so dass der Vermieter hierfür auch nicht haftbar gemacht werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

Die Klägerin im vorliegenden Fall sah sich zu einer Mietminderung berechtigt, da sie sich durch die aufreizend und provokativ gekleideten Gäste eines nahe gelegenen Sado-Maso-Cafés belästigt fühlte. Außerdem befürchtete sie, dass ihre Wohnanschrift durch die Nachbarschaft zu diesem Café in Verruf geraten könnte.

Ereignisse auf der Straße nicht von mietvertraglicher Gewährleistungspflicht erfasst
Das Amtsgericht Hamburg bestätigte die Forderung des Vermieters auf Zahlung der vollständigen Monatsmiete. Ein Recht zur Minderung habe der Mieterin nicht zugestanden, da die Mietwohnung keinen Mangel aufgewiesen habe, der die Tauglichkeit zu Wohnzwecken minderte (§ 536 Abs. 1 BGB). In der Begegnung mit entsprechend gekleideten Personen aus der Sado-Maso-Szene könne jedenfalls kein berechtigter Grund zur Mietminderung gesehen werden. Ein derartiger Anspruch der Mieterin würde nämlich voraussetzen, dass die Nutzung der Mietsache selbst beeinträchtigt wäre. Da das Café aber über einen separaten Eingang verfüge, der in gut zehn Metern Entfernung vom Eingang zu den Wohnungen liegt, handele es sich beim Zusammentreffen zwischen Café-Besuchern und Wohnungsmietern lediglich um ein Versehen. Die vorgetragenen Vorfälle, die nach Meinung der Mieterin einen Mietmangel begründen, würden Begegnungen auf der Straße betreffen, womit sie in einem Bereich stattfänden, der nicht mehr zur Mietsache gehört und demnach auch nicht von der mietvertraglichen Gewährleistungspflicht umfasst sei. Es handele sich bei den Begegnungen vielmehr um die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, für das der Vermieter nicht haftbar zu machen sei.

Mietminderung nur, wenn der zur Mietsache gehörende Bereich betroffen ist
Soweit es in Gerichtsentscheidungen der Vergangenheit zu Mietminderungen kam, so habe es ich dabei um Wohnungen in unmittelbarer Nähe zu Bordellen oder Swinger-Clubs gehandelt, die beispielsweise durch das Nutzen eines gemeinsamen Treppenhauses oder störende “Betriebsgeräusche” der Etablissements betroffen gewesen seien (AG Charlottenburg und nachgehend LG Berlin, NZM 2000, 408/498). Hierbei sei dann auch der zur Mietsache selbst gehörende Bereich, beispielsweise das Treppenhaus, betroffen gewesen (Begegnungen der Mieter mit Freiern, LG Berlin, NZM 1999, 71). Auch Umweltmängel, die ihre Ursache nicht in der Mietsache selbst, sondern in außerhalb liegenden Störquellen haben können, seien im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Diese würden voraussetzen, dass die Störung als solche auch noch in der Wohnung selbst wahrzunehmen ist.

Kein Anspruch auf Erhaltung eines Milieucharakters
Die Befürchtung der Klägerin, der Ruf der Adresse könne Schaden nehmen, sei nach Meinung des Gerichts ebenso wenig begründet. Da es keinen Anspruch auf Erhaltung eines Milieucharakters gebe, könne auch kein Anspruch darauf bestehen, dass das hierauf bezogene öffentliche Meinungsbild aufrechterhalten werde (zur Verneinung eines Anspruchs auf Milieuschutz vgl. LG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 330: “Fixerwiese” in der Nachbarschaft; AG Gronau, WuM 1991, 161: benachbartes Asylantenwohnheim).

Die Klage des Vermieters auf Zahlung der vollständigen Miete war somit begründet.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Hamburg-Mitte
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:23.03.2006
  • Aktenzeichen:49 C 474/05

Quelle:ra-online, Amtsgericht Hamburg (vt/st)

Gewerberaummiete: Pauschale Kostentragungspflicht von “Kosten des Center-Managements” ohne konkrete Auflistung ist intransparent – unwirksam

Der BGH hatte über formularmäßig vereinbarte Klauseln eines Gewerberaummietvertrages eine Ladenlokals in einem Einkaufscenter zu entscheiden. Dem Mieter des Ladenlokals waren in dem Einkaufszentrum sowohl die Kosten der “Verwaltung” als auch nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des “Center-Managements” zur anteiligen Kostentragung im Formularmietvertrag des Einkaufszentums auferlegt worden.

Die Klausel, die nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des “Center-Managements” dem Mieter gesondert auferlegt, ist intransparent und daher unwirksam.

* Die allgemeines Formulierung in der Klausel „Verwaltungskosten“ ist grundsätzlich.

BGH: Urteil vom 03.08.2011 – XII ZR 205/09

Bezeichnung “Verwaltungskosten” in AGB von Gewerberaummietverträgen ist grundsätzlich hinreichend bestimmt – BGH zum Centermanagement

Der BGH hatte über formularmäßig vereinbarte Klauseln eines Gewerberaummietvertrages eine Ladenlokals in einem Einkaufscenter zu entscheiden. Dem Mieter des Ladenlokals waren in dem Einkaufszentrum sowohl die Kosten der “Verwaltung” als auch nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des “Center-Managements” zur anteiligen Kostentragung im Formularmietvertrag des Einkaufszentums auferlegt worden.

*  Die Klausel, die nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des “Center-Managements” dem Mieter gesondert auferlegt, ist intransparent und daher unwirksam.

* Die allgemeines Formulierung in der Klausel „Verwaltungskosten“ ist grundsätzlich.

BGH: Urteil vom 03.08.2011 – XII ZR 205/09

Gewerbemietrecht Gewerberaummiete – Haftungsbegrenzung durch Ausschluss der verschuldensunabhängigen Garantiehaftung

Der Gesetzgeber hat den Vermietern generell in § 536 a BGB eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung aufgebürdet. Es heißt dort in Absatz 1 Alternative 1:
“Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden, …… .so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 BGB [Minderung] Schadensersatz verlangen.
Ein Verschulden des Vermieters wird hier nicht gefordert.
Diese Haftungsnorm ist für den Vermieter besonders gefährlich, weil er in der Regel für diese Risiken keine Haftpflichtversicherung abschliessen kann, üblicherweise ist dieses Risiko in den Vermieterhaftpflichtversicherungen ausgeschlossen. Überprüfen Sie Ihre Police.

Die gute Nachricht für die Gewerberaumvermietung, durch eine geeignete Klausel kann die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des § 536 a BGB grundsätzlich für Sachmängel ausgeschlossen werden. Aber Achtung die Klauselkontrolle der Gerichte ist sehr streng. Lassen Sie sich von einem erfahren Anwalt im Gewerberaummietrecht beraten, die Materie ist komplex, es ist bei der Klauselgestaltung sehr umsichtig vorzugehen.