Mietrecht Trier: Ist eine Videoüberwachung in einer der Wohnanlage durch Mieter oder Vermieter zulässig?
Fachanwalt Mietrecht in Trier
Darf ein Mieter oder ein Vermieter im Mietobjekt oder in der Wohnanlage eine Videokamera installieren, um Bewegungen im Treppenahus oder im Eingangsbereich zu überwachen?
Im Internet werden immer preiswertere Videoüberwachungsanlagen angeboten, die immer kleiner und komfortabler werden.
Wie zu erwarten werden Videokameras immer öfter Vermietern oder Mietern eingesetzt, um im Bereich der Hauseingangstür, des Treppenhauses der der Wohnungstür alle Bewegungen zu registrieren. Sei es die berechtigte Nutzung durch Mitbewohner und deren Gästen, Besuchern oder aber auch Bewegungen von unerwünschten Dritten.
Grundsätzlich sind Video-Überwachungssysteme nur dann zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich sind. Stets erforderlich ist in einem solchen Fall, dass die Bewohner und Besucher auf die Überwachung durch deutlichen Hinweis gewarnt werden, einmal, dass eine Überwachung durch videoaufnahmen erfolgt und dass diese Aufnahmen nicht dauerhaft gespeichert werden.
Konsequenz: im Regelfall stellt die Installation einer Videokamera zum Beispiel im Aufzug eines Mietobjekts eine Persönlichkeitsverletzung der Mieter dar. Es sei denn es besteht eine konkrete Gefahr.
Das Amtsgericht München hatte nunmehr zu entscheiden, ob ein Mieter seinen Hausflur per Videokamera im Türspion überwachen darf ( AG München, Urteil vom 4.12.2013, Az: 413 C 26749/13).
In dem vorliegenden Rechtsstreit hatte eine Mieterin eine Videokamera so positioniert, dass sie durch ihren Türspion den gesamten Hausflur überwachen konnte. Sie speicherte die Daten zunächst und löschte sie in der Regel nach einem Tag, wenn sie die Aufnahme geprüft hatte. Die Mitmieter oder deren Besucher hatten keinerlei Kenntnis über diese Videoaufnahmen.
Erst durch einen Zufall entdeckte der Vermieter im Rahmen einer Hausbegehung die Videoanlage und forderte die Mieterin auf, die Videoanlage sofort zu entfernen. Das Amtsgericht München kam zu dem Ergebnis, dass die allgemeine Überwachung des Hausflurbereichs bzw. des Eingangsbereichs grundsätzlich unzulässig sei.
Die Interessen der Mieterin solche Überwachungsaufnahmen zu fertigen, um Beweismaterial in einer Streitigkeit mit ihren Nachbarn zu sammeln sei unzulässig. Einzig die Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr, wäre kurzfristig eine Legitimation zur Videokameraüberwachung, was aber vorleigend nicht der Fall war.
Hier ist zu verweisen auf andere Entscheidungen:
* es ist generell unzulässig Zugänge zum Mietobjekt und / oder den Hinterhof eines Hauses per Videokamera allgemein zu überwachen.
* eine berechtigte Videoüberwachung darf nur den Bereich umfassen, der zum Schutzbereich des Mieters oder Vermeiters zählt. Öffentliche Wege oder Nachbargrundstücke dürfen grundsätzlich nicht von der Überwachung umfasst sein. Dies würde eine unzulässige Persönlichkeitsverletzung Dritter zur Folge haben.