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Eigenbedarf, Mietrecht, Arbetisrecht,

BGH Urteile zum Urheberrecht / Filesharing vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14 – bis zum 27.08.2015 noch nicht veröffentlicht.

In den o.g. Entscheidungen des BGH zum Urheberrecht sind drei Urteile des Oberlandesgerichts Köln bestätigt worden, die sich mit dem Thema Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen des Vorwurfs des Filesharing auseinandersetzen. Bis dato 27.08.2015 sind diese Entscheidungen noch nicht veröffentlicht. Die diesbezügliche Presseerklärung fasst die Ergebnisse zusammen.

Tatbestand:
Vier Tonträgerhersteller beauftragten ein Softwareunternehmen mit der Ermittlung wegen illegalem Filesharing. Es wurden hierbei unter anderem drei Inhaber der jeweiligen IP-Adressen betreffend der zugewiesenen Internetanschlüsse ermittelt. Die Tonträgerhersteller sahen hierin eine Verletzung ihrer Tonträgerherstellerrechte und ließen die Inhaber der IP-Adressen anwaltlich abmahnen. Im folgenden Klageverfahren und dem Weg durch die Instanzen werden die Inhaber der IP-Adressen jeweils auf Schadensersatz  sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

BGH 11.06.2015 I ZR 75/14

Der IP-Inhaber verteidigte sich mit der Begründung, er habe sich mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit im Urlaub befunden. Vor Urlaubsantritt habe er Router und Computer vom Stromnetz getrennt. Die Softwarefirma konnte jedoch glaubhaft nachweisen, dass die Musikdateien von dem Rechner des IP-Inhabers zum Herunterladen angeboten worden sind. Der Nachweis, dass die Familie zur fraglichen Zeit in Urlaub war konnte nicht glaubhaft geführt werden. Das OLG kam zur Überzeugung, der IP-Inhaber habe als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen einzustehen, weil nach Vortrag des IP-Inhabers ein anderer Täter nicht ernsthaft in Betracht komme. Der IP-Inhaber konnte auch nicht glaubhaft nachweisen, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb diese ernsthaft als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen könnten. Es bleibt bei der tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers des Internetanschlusses.

BGH 11.06.2015  I ZR 19/14

Der IP-Inhaber konnte nicht widerlegen, dass zum fraglichen Zeitpunkt der Rechner, der im Arbeitszimmer des Beklagten installiert war, eingeschaltet und mit dem Internet verbunden war. Seine angestellte Ehefrau, die den Rechner neben ihm beruflich nutzte, verfügte unstreitig nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem im Haushalt des IP-Inhabers lebende 17jährigen Sohn war unstreitig das vor der Nutzung des Computers einzugebende Passwort nicht bekannt.

BGH 11.06.2015 I ZR 7/14

Neben der IP-Inhaberin wurde der Internetanschluss von  ihrem 16jährigen Sohn und ihrer 14jährigen Tochter genutzt. Die 14 jährige Tochter räumte die Nutzung ein und dass sie die streitigen Musikdateien tatsächlich heruntergeladen hatte. Das OLG Köln hatte daher eine Verletzungshandlung der Tochter als erwiesen angesehen und  eine Verletzung der Aufsichtspflicht der IP-Inhaberin ausgegangen (§ 832 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Pressemitteilung: „Zwar genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 – Morpheus). „

Schadensersatzberechnung

Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenz-Analogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Es besteht ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten auf der Basis des RVG.

Urheberrecht – BGH 11.06.2015 – Filesharing – Schadensersatzpflicht – Abmahnkosten – Abmahnung

Schönheitsreparaturen Video Rechtsanwalt Schons

Mein Kommentar zu BGH 18.03.2015 VIII ZR 185/14 Vermieter – Schönheitsreparaturen Renovierung
Grundsätzlich ist gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Instandhaltung, wozu auch die Schönheitsreparaturen gerechnet werden, in den Pflichtenkreis des Vermieters.

§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB:
Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung den Fall zu beurteilen, ob es dem Vermieter erlaubt ist die Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter zu übertragen, ohne dem Mieter dafür einen angemessenen Ausgeleich dafür zu gewähren. Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass eine solche formularvertragliche Überwälzung der Pflicht zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen an § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB scheitert. Eine solche Klausel ist unwirksam.

§ 307 BGB Inhaltskontrolle
Absatz 1: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Abs. 2 Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
Nr. 1- mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist

Die Entscheidung des BGH zu Schönheitsreparaturen / Renovierung im Blick auf die gesetzliche Vorschrift des § 535 Abs. Satz 2 BGB konsequent.

Schönheitsreparaturen, Eigenbedarf, Kündigung, Renovierung

 Eigenbedarf Mietrecht Arbeitsrecht Eigenbedarfskündigung Vermieter Eigenbedarf : Kündigung § 573 Absatz 2 BGB – Eigenbedarfskündigung – Anforderungen

BGH: Urteil vom 17.03.2010 – VIII ZR 70/09
Dramatisiert der Eigentümer seine Eigenbedarfssituation führt dies noch nicht dazu, eine Kündigungserklärung als formell unwirksam anzusehen.

Zur näheren Begründung war im Kündigungsschreiben wg. Eigenbedarfs ausgeführt, dass die Klägerin derzeit zur Miete wohne und darüber hinaus für ihre berufliche Tätigkeit ein separates Büro angemietet habe. Das von der Beklagten gemietete Wohnhaus eigne sich sehr gut, um Wohnen und Arbeiten unter einem Dach zu ermöglichen. Durch den Umzug könne die Klägerin die Miete für ihre derzeitige Mietwohnung (1.740 €) und für ihr jetziges Büro (858,40 €) einsparen und sich persönlich um die Betreuung ihrer Kinder kümmern.
erfülle und deshalb unwirksam sei.

„Nach § 573 Abs. 3 BGB sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen.“ Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann.

„Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die Angabe der Personen, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, ausreichend.“
„Der Beklagten wird darin mitgeteilt, dass die Klägerin bislang zur Miete wohne und mit ihren beiden Kindern in das zu Eigentum erworbene, von der Beklagten gemietete Wohnhaus einziehen und dort auch ihr Büro betreiben wolle; durch diesen Umzug könne sie die teuren Mieten für ihr bisheriges Büro und ihre bisherige Wohnung einsparen. Damit hat die Klägerin die Gründe für ihren Erlangungswunsch hinreichend konkret angegeben.“

„Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Kündigungserklärung der Klägerin nicht deshalb (formell) unwirksam, weil sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass sich bei dem von der Klägerin bisher bewohnten Anwesen Wohnung und Büro nicht unter einem Dach befänden und die Klägerin aus diesem Grund besonders auf das an die Beklagte vermietete Wohnhaus angewiesen sei. Ob dies, wie das Berufungsgericht meint, der Fall ist und die Klägerin ihren Eigenbedarf insoweit „dramatisiert“ hat, ist für die formelle Wirksamkeit der von der Klägerin erklärten Kündigung ohne Bedeutung.“

Eigenbedarfsankündigung Video
Vermieter Eigenbedarf : Kündigung § 573 Absatz 2 BGB – Eigenbedarfskündigung – Anforderungen

Rechtsanwalt_Rainer_Schons_Mietrecht_Arbeitsrecht_Zivilrecht_TrierArbeitsrecht – Sperrzeit droht bei Aufhebungsvertrag –  § 159 SGB III

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(3) 1Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, auf sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

 

Sperrzeitfolgen

  • Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
  • Minderung der Dauer des Anspruchs gem. § 148 SGB III
  • Nachversicherungsschutz in der Krankenversicherung endet nach einem Monat (§ 19 II SGB V).

Schriftform

Wer dennoch einen Aufhebungsvertrag abschließen möchte: Schriftform: § 623 BGB beachten

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag [Aufhebungsvertrag] bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Aufhebungsvertrag Rechtsanwalt Schons Video

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Mietrecht, Fachanwalt Mietrecht, Schimmel, Feuchtigkeit, anwalt TrierMietrecht: Beendigung des Mietverhältnisses – Nutzungsentschädigung (546 a BGB) – Mietminderung durch Mieter möglich, auch wenn er nicht auszieht?

Der Gesetzgeber hat in § 546a BGB die Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe geregelt. Es heißt dort:
§ 546 a BGb
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Für Wohnraummietverhältnisses findet sich noch eine Sonderregelung betreffend § 546 a Absatz 2 BGB in der Vorschrift § 571 BGB.

§ 571 BGB
Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Diese Vorschrift gewährt dem Vermieter einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch, gegen den Mieter, der gehen muss, aber nicht geht.

Nun hatte der BGH in einem Gewerbemietstreit zu beurteilen, ob denn der Mieter, der nicht nach Beendigung auszieht berechtigt ist die Nutzungsentschädigung gem. 546 a BGB zu mindern, wegen Mängeln der Mietsache, die erst nach Beendigung aufgetreten sind, auch nicht wegen Schäden.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses kam es aufgrund mangelhafter Dachentwässerung infolge verstopfter Fallrohre und Dachtraufen zu Wasserschäden, welche die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache herabsetzten und zu Sachschäden am Eigentum des Mieters führten.

Im Ergebnis stellt der BGH in seinem Urteil vom 27.05.2015, XII ZR 66/13 fest:

Der Mieter darf die Nutzungsentschädigung des Vermieters bei einer nach Beendigung des Mietverhältnisses eingetretenen Verschlechterung der Mietsache nicht herabsetzen, d.h. keine Mietminderung vornehmen. Der Raum für eine Ausnahme im Mietrecht von diesem Grundsatz ist nur bei § 242 BGB gegeben, also eigentlich so gut wie nie.

Der Leitsatz:

Mietrecht: „Eine erstmals nach Vertragsbeendigung eingetretene Verschlechterung der Mietsache, die beim Fortbestehen des Mietverhältnisses eine Mietminderung der Miete zur Folge gehabt hätte, führt grundsätzlich nicht dazu, den Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in entsprechender Anwendung von § BGB § 536 BGB herabzusetzen (Fortführung von BGH Urteil vom 7. Dezember 1960 – BGH Aktenzeichen VIIIZR1660 VIII ZR 16/60 – NJW 1961, NJW Jahr 1961 Seite 916)“

Verkehrsrecht, Begegnungsverkehr, Unfall

Wer kennt die Situation im Begegnungsverkehr nicht. Die Straße auf der ich fahre, verfügt über keine weiße Trennlinie, es ist dunkel und eigentlich müsste man langsamer fahren. Aber der, der mir entgegenkommt, hat das gleiche Problem. Aber: Keiner bremst ab, keiner gibt nach -und schon knallt es laut , es kam zum Unfall. Der Anwalt im Verkehrsrecht ist gefragt.

Beide Außenspiegel haben sich unsanft getroffen. Mein Spiegel ist zerstört. Abrechnung der Werkstatt 800 € und der Wagen steht drei Tage in der Werkstatt.

Oft gestaltet sich die Verkehrssituation so, dass beide nicht anhalten und davon fahren. Das es sich hierbei um Fahrerflucht handelt, dürfte unstreitig sein. Soll aber an dieser Stelle nicht Thema sein.

Frage an dieser Stelle. Zahlt mir der Unfallgegner meinen Spiegel?

Unterstellt ich finde heraus, wer mein Unfallgegner ist. Der Gegner wird mir die Schuld zuweisen. Auch er wird eine Rechnung über 800 Euro vorweisen können. Aussage gegen Aussage. Wer hat nun wem den Schaden zu ersetzen.

Bei einem Abkommen von der Fahrbahn und Kollision mit dem Gegenverkehr spricht grundsätzlich der Anschein für die Kostentragungspflicht des Abkommenden. Aber es ist in der Regel nicht zu beweisen, wer seine Fahrlinie verlassen hat.

In der Regel ist der Hergang eines Begegnungsunfalls ungeklärt im Ergebnis kommt es aufgrund der wechselseitigen Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge (§ 254 BGB) zu einer Kostenquotelung 50:50..

Dies kann aber nur eine Faustformel sein, es ist stets die Besonderheit des Einzelfalls ins Auge zu fassen.

Besondere Verkehrs- und Gefahrenkonstellationen lassen aber auch abweichende Ergebnisse zu, so insbesondere bei gesteigerten Sorgfaltspflichten zum Beispiel im Kurvenbereich, hierzu hat das OLG Koblenz (NJW-RR 2006,94) entschieden.

Im dort zu entscheidenden Fall hatten sich zwei Parteien aus einem Verkehrsunfall gestritten. Es war ein Zusammentreffen von Tanklastwagen und Pkw bei einer Kurvenfahrt auf breiter Straße. Die Fahrerin des Pkw hatte angesichts des großen Tanklastzuges, der ihr entgegen kam, mit einem überzogenen Bremsmanöver reagiert. Der Tanklastwagenfahrer seinerseits hatte die Kurve einer breiten Straße geringfügig geschnitten. Es erfolgte Haftungsverteilung von 30:70 zu Lasten der Pkw-Fahrerin.

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Zeitungszusteller Mindestlohn Mindestlohngesetz
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 ist das „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohn (Mindestlohngesetz – MiLoG)“  auch für Zeitungszusteller und Akkordarbeiter, die Leistungslohn erhalten, in Kraft.

Erstmals erhalten Arbeitnehemer und Arbeitnehmerinnen ab dem 1. Januar 2015 einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohns von 8,50 Euro / brutto je Zeitstunde.

 

Achtung: Übergangsregelung für Zeitungszusteller und Zeitungszustellerinnen beachten: Der Arbeitslohn für diese Arbeitnehmergruppe beträgt ab dem 1. Januar 2015 – 6,38 Euro/ Std./ brutto -, ab dem 1.Januar 2016 – 7,23 Euro/ brutto/ Std. – und erst ab dem 1.Janaur 2017 – 8,50 Euro / brutto / Std. (§ 22 Abs. 2 MiLoG).

 

Weiterhin bleibt neben dem MiLoG das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) anwendbar. Der Gesetzgeber kann über dieses Gesetz branchenabhängige Mindestlöhne auf der Grundlage tarifrechtlicher Allgemeinverbindlichkeitserklärung regeln.
Tarifliche Mindestlöhne, die jedoch über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen müssen, bleiben weiterhin anwendbar.
Der Gesetzgeber will dem findigen Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin keine Schlupflöcher lassen. Der Anspruch auf Mindestlohn verwirkt nicht, er kann durch Ausschlussfristen nicht abgekürzt werden und ein Verzicht außerhalb eines gerichtlichen Vergleichs ist nicht zulässig.

  • 1 Absatz 1 MiLoG dient als Anspruchsgrundlage für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die den Mindestlohn von Ihrem Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin einfordern.

Grundsätzlich gilt das Mindestlohngesetz für alle Arbeitnehmer und alle Arbeitnehmerinnen. Der Gesetzgeber hat für folgende Personen Ausnahmen geregelt:

 

  • Praktikanten, sofern es sich um ein ausbildungsbezogenes Pflichtpraktikum, ein Praktikum von max. 3 Monaten zur beruflichen Orientierung, ein erstmaliges ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum von max. 3 Monaten oder eine Einstiegsqualifizierung bzw. Berufsausbildungsvorbereitung handelt.
  • Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
  • Langzeitarbeitslose im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB III.
  • Ehrenamtlich Tätige.

Leistungslohn versus Mindestlohn – Beispiel Zeitungszusteller und Akkordlohn

Wie hat sich ein Arbeitgeber zu verhalten, der bisher seinem Arbeitnehmer oder seiner Arbeitnehmerin nur einen Leistungslohn gezahlt hat. Ab dem 1. Januar 2014 muss der vereinbarte Leistungslohn der Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 1 MiLoG entsprechen.
Hier gilt ab dem 1.1.2015: Der jeweilige Geldfaktor beim Leistungslohn muss so bemessen sein, dass bei „Normalleistung“ die Höhe des Mindestlohns pro Stunde erreicht werden kann.
Für Zeitungszusteller und Zeitungszustellerinnen werden regelmäßig nach eingeworfener Stückzahl vergütet. Für diese Zustellung gilt grds. ein Erfüllungszeitraum als vereinbart, z.B. früher Morgen eines Tages. Hier muss der Geldfaktor ( Preis pro verteilter Zeitung nun so bemessen werden, das eine Normalleistung im Ergebnis mit 8,50 Euro je Stunde vergütet wird – aber Achtung Sonderregelung § 22 Abs.2 MiLoG beachten.
Analog zu den Zeitungszustellern wird man auch bei der Berechnung von z.B. Akkordlöhnen ausgehen müssen.

Es ist jetzt schon absehbar, dass die Annahme der Arbeitgeber was Normalleistung ist und die Sicht der ArbeitnehmerInnen, was Normalleistung ist abweichen werden. Die Arbeitsgerichte und die Gutachter werden hier ein weites Tätigkeitsfeld finden.

§ 1 Mindestlohn

 

  1. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
  2. Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
  3. Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet. Der Vorrang nach Satz 1 gilt entsprechend für einen auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.§ 2 Fälligkeit des Mindestlohns

 

  1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn
  • zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,
  • spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde,
  • zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.
  1. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. 2Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. 3Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.
  2. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend für eine im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbare ausländische Regelung.

§ 3 Unabdingbarkeit des Mindestlohns

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam.

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen.

Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

§ 20 Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns

Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 spätestens zu dem in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkt zu zahlen.
genannten Zeitpunkt zu zahlen.

§ 22 Persönlicher Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

  1. Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie
  • ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,
  • ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,
  • ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder
  • an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.
  1. Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.
  2. Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
  3. Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie ehrenamtlich Tätigen.
  4. Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Juni 2016 darüber zu berichten, inwieweit die Regelung nach Satz 1 die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt gefördert hat, und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob diese Regelung fortbestehen soll.

    § 22 Übergangsregelung

 

  1. Bis zum 31. Dezember 2017 gehen abweichende Regelungen eines Tarifvertrages repräsentativer Tarifvertragsparteien dem Mindestlohn vor, wenn sie für alle unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sowie deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich gemacht worden sind; ab dem 1. Januar 2017 müssen abweichende Regelungen in diesem Sinne mindestens ein Entgelt von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde vorsehen. Satz 1 gilt entsprechend für Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage von § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassen worden sind.
  2. Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller haben ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2016 auf 85 Prozent des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1.Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller brutto 8,50 Euro je Zeitstunde.Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden zustellen; dies umfasst auch Zustellerinnen und Zusteller von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt.

 

Mietrecht heizung HeizkostenverordnungMietrecht: Der Gesetzgeber hat betreffend der Abrechnung und Verteilung von Heizkosten und Warmwasserkosten eine separate Verordnung über Heizkostenabrechnung – Heizkostenverordnung ( HeizkostenV) geschaffen.

Im Blick auf die Notwendigkeit der Energieeinsparung hat der Gesetzgeber grundsätzlich vorgeschrieben, dass Heizkosten verbrauchsabhängig auf die jeweiligen Verbraucher, d.h. den Mieter, zu verteilen sind. Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV)  regelt nicht nur die Abrechnung der Heizkosten sondern auch die Abrechnung der Warmwasserkosten.

Derr Gesetzgeber akzeptiert nur wenige Ausnahmen die in § 11 HeizkostenV gere-gelt sind.

Eine Ausnahme akzeptiert der Gesetzgeber in § 2 HeizkostenV bei einem Gebäu-de – mit nicht mehr als zwei Wohnungen -, von denen der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt.

Ansonsten untersagt die Heizkostenverordnung jede abweichende rechtsgeschäftliche Regelung zwischen Vermieter/Eigentümer und Mieter.

§ 4 der HeizkostenV sieht vor, dass der Gebäudeeigentümer den anteiligen Ver-brauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen hat.

Der Nutzer ist nach § 4 Abs. 4 HeizkostenV berechtigt vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen auch zu verlangen.

Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Verkaufskostenverteiler und zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattung zu verwenden, so §5 Heizkostenverordnung.

Nach § 6 der HeizkostenV ist der Vermieter verpflichtet die nach den Grundsätzen der §§ 7-9 HeizkostenV zu ermittelnden Verbräuche auf die einzelnen Nutzer zu ver-teilen.

Grundsätzlich bleibt die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe dem Gebäude-eigentümer überlassen. § 7 regelt betreffend der Kosten der Versorgung mit Wärme das von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage grundsätzlich mindestens 50 % höchstens 70 % nach dem erfassten Wärme-verbrauch des Nutzers zu verteilen sind.

Die Vorschrift lautet in § 7 Abs. 1 HeizkostenV:
„Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden.“
§ 8 Heizkosten V trifft eine vergleichbare Regelung für das Warmwasser.

In § 9 b der HeizkostenV trifft der Gesetzgeber Regelungen betreffend der Zwi-schenablesung

§ 12 Heizkostenverordnung sieht für den Mieter ein Kürzungsrecht ein, soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden.

Der Nutzer soll im Fall einer nicht verbrauchsabhängig Abrechnung der Kosten, den auf ihn anfallenden Anteil um 15 % kürzen dürfen.

Es empfiehlt sich für jeden Mieter die Heizkostenverordnung (HeizkostenV)im Rah-men der Überprüfung seiner Betriebskostenabrechnung einmal gelesen zu haben. Dort sind weitere Einzelheiten und Sonderregelungen getroffen, die im Einzelfall zu prüfen und zu bedenken sind.

Mietrecht: Der Gesetzgeber hat betreffend der Abrechnung und Verteilung von Heizkosten und Warmwasserkosten eine separate Verordnung über Heizkostenab-rechnung – Heizkostenverordnung ( HeizkostenV) geschaffen.