Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen ausreichend Verbraucher kann Widerrufserklärung auch bei Angabe einer Postfachadresse auf den Postweg bringen
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Für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft ist die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreichend. Dies entschied der Bundesgerichtshof. Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem




