Unfall- Kfz – Abzug “Neu – für Alt” – wg. WErtverbesserung – Warum muss ich noch zahlen, wenn der andere doch schuld war?
Oft reagieren meine Mandanten mit Unverständnis, wenn es um das Thema “Abzug wg. Wertverbesserung ” geht.
Das acht Jahre alte Auto war doch noch Top in Schuss und dann fährt ein Dritter einfach so in das Auto hinein. Der Gutachter stellt dann fest, dass die Reparatur 5000 € kosten soll, aber gleichzeitig eine Verbesserung um einen Betrag X bei Reparatur mit neuteilen eintreten soll. Diesen Vorteil muss sich der Geschädigte anrechnen lassen.
Mein Mandant will aber nichts anderes als dass sein Auto wieder so hergestellt wird, wie es vor dem Unfall war. Was kann er denn dafür, dass nunmehr weitere Kosten erforderlich waren.
Besonders ärgerlich ist dann, wenn beim Abzug “Neu für Alt” auch noch die anfallenden Lohnkosten entsprechend angepasst werden.
Ein Abzug wegen “Neu für Alt” scheidet regelmäßig dann aus, wenn die Teile des Fahrzeugs ersetzt werden, die im allgemeinen auch die Lebensdauer des Autos (Fahrzeugs) erreichen.
Bei verbrauchsabhängigen Teilen wird regelmäßig ein Abzug “Neu für Alt” vorgenommen, z.b. bei Reifen, Lackierung, Kupplung, Schmierstoffe, Batterien, Dichtung.
Ein Abzug “Neu für Alt” scheider regelmäßig aus bei: Austausch von Karosserieteilen, wie z.B. Kotflügel, Stoßstange, Felgen, Katalysator.